VwGH 98/01/0383

VwGH98/01/03837.6.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des EÖ in L, geboren am 14. März 1968, vertreten durch Dr. Viktor V. Supplit, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 42, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Juni 1998, Zl. Gem(Stb)-402659/13-1998/Gru, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11a;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §11a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Juni 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 4. November 1997 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 i.V.m. § 11a StbG 1985 abgewiesen. Begründend führte die oberösterreichische Landesregierung aus, der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, habe seit Oktober 1991 seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen in Österreich und sei mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Er sei bisher dreimal gerichtlich bestraft worden, nämlich

1. vom Landesgericht Linz mit Urteil vom 6. April 1994 wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs. 1 StGB und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen a S 100,--, somit insgesamt S 20.000,--, welches Strafausmaß bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen worden sei;

2. vom Bezirksgericht Rohrbach mit Urteil vom 19. September 1994 wegen des Vergehens des Gebrauches fremder Ausweise nach § 231 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen a S 100,--, somit insgesamt S 8.000,--, anlässlich welcher Verurteilung die vom Landesgericht Linz zu der unter

1. genannten Verurteilung gesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert worden sei; sowie

3. vom Bezirksgericht Linz mit Urteil "vom 13. September 1986" (nach Ausweis der Verwaltungsakten: vom 13. September 1996) wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen a S 105, sohin insgesamt S 7.350,--.

Ferner sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 17. November 1992 bis 18. März 1998 19-mal verwaltungsbehördlich bestraft worden, nämlich

  1. 1. wegen Übertretung der StVO 1960 in 11 Fällen;
  2. 2. wegen Übertretung des KFG 1967 in drei Fällen;
  3. 3. wegen Übertretung sicherheitspolizeilicher Vorschriften in vier Fällen sowie

    4. wegen Übertretung der Gewerbeordnung in einem Fall.

    Abgesehen von zwei Übertretungen der StVO 1960 im Jahre 1992 seien die Verwaltungsvorstrafen nicht getilgt.

    Unter Zugrundelegung der drei gerichtlichen sowie der 19 verwaltungsbehördlichen rechtskräftigen Bestrafungen gelangte die oberösterreichische Landesregierung zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht die im § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 geforderte Verlässlichkeit besitze. Aus seinem bisherigen Verhalten ergebe sich ein Charakterbild, wonach der Beschwerdeführer trotz mehrjährigen ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich nicht Willens sei, sich den Rechtsnormen des Gastlandes zu unterwerfen, was sich insbesondere aus seinem Verhalten im Straßenverkehr erschließen lasse. Dass der Beschwerdeführer die Übertretung straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Normen als "Kavaliersdelikt" betrachte, lasse eine hochgradig mangelnde Integration in Österreich sowie eine Gleichgültigkeit gegenüber den der Sicherheit der Allgemeinheit dienenden Rechtsnormen erkennen. Angesichts der Häufigkeit und Schwere der Übertretungen sei zu befürchten, dass er dieses massiv rechtswidrige Verhalten auch in Zukunft fortsetzen werde, schließlich hätten auch die bisher erfolgten Bestrafungen nicht ausgereicht, ihn von gleichartigen Delikten abzuhalten. Dieses Charakterbild werde von den drei der Behörde bekannten Fällen der Begehung vorsätzlicher Straftaten unterstrichen, wobei als erschwerend hinzukomme, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich dazu neige, in Konfliktsituationen "Kurzschlusshandlungen in Form von Gewaltanwendung zu setzen". Er besitze ein "Aggressionspotenzial", welches ihn dazu veranlasst habe, zwei Organe der Bundespolizeidirektion Linz tätlich anzugreifen, wobei die Beamten am Körper verletzt worden seien und der Angriff so heftig gewesen sei, dass einem Organ ein Zahn eingeschlagen wurde (Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. April 1994). Dieses Verhalten lasse nicht nur auf ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit, sondern auch auf ein solches hoher Aggressionsbereitschaft schließen. In das "von hoher Aggressionsbereitschaft getragene" Charakterbild des Beschwerdeführers füge sich, dass er in zumindest einem weiteren Fall "im Jahre 1986" (gemeint offenkundig: im Jahr 1996; vgl. das oben erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 13. September 1996) einen Verwandten attackiert und vorsätzlich am Körper verletzt habe. Schließlich sei der Beschwerdeführer auch wegen des Gebrauches fremder Ausweise rechtskräftig bestraft worden. Hierbei handle es sich um ein Vorsatzdelikt, woraus die Staatsbürgerschaftsbehörde wiederum auf die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der Rechtsordnung des Gastlandes schließe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, die Art und die Schwere der Gesetzesübertretungen in Österreich würden eine Abweisung des Staatsbürgerschaftsansuchens angesichts des Verhaltens österreichischer Staatsbürger nicht rechtfertigen, sei ihm entgegenzuhalten, dass aus dem rechtswidrigen Verhalten anderer nicht auf die Entschuldbarkeit des eigenen rechtswidrigen Verhaltens geschlossen werden könne. Das Attackieren von Polizeibeamten, das Austeilen von Schlägen sowie die ständige Übertretung straßenpolizeilicher Normen seien "nun einmal keine Kavaliersdelikte", die eine günstige Zukunftsprognose für den Täter seitens der Staatsbürgerschaftsbehörde erwarten ließen. Da sich somit aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich ein "derart gravierendes Charakterbild im negativen Sinn" entwerfe, könne die österreichische Staatsbürgerschaft wegen Fehlens der Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 nicht verliehen werden. Dem Beschwerdeführer komme auch nicht die Tilgung der begangenen Straftaten zugute. Abgesehen von zwei Verwaltungsvorstrafen seien die übrigen nicht getilgt, Gleiches gelte auch für die begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

    Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt; der Beschwerdeführer replizierte.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

    Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof ist im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Erlassung (die Zustellung erfolgte am 10. Juli 1998) das StbG 1985 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/1998 maßgeblich.

    § 10 Abs. 1 Z. 6 sowie § 11a StbG 1985 lauteten:

"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

...

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bildet;

...

§ 11a. Einem Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 2 bis 8 und Abs. 2 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn

  1. 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist,
  2. 2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist,

    3. er nicht infolge Entziehung der Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und

    4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder

    5. b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen Staatsbürger ist."

    Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) StbG 1985 entgegensteht. Eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wäre in diesem Fall auch an Ehegatten österreichischer Staatsbürger ausgeschlossen.

    Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verurteilung durch das BG Linz vom 13. September 1986 (richtig: 1996) sei bereits getilgt und könne somit nicht diskriminierend angelastet werden. Die übrigen Verurteilungen aus dem Jahre 1994 lägen bereits mehr als drei Jahre zurück und seien somit auch nicht in vollem Umfang zu werten. Auch lägen die "Abweisungsgründe" im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 nicht vor, weil die Schwere der Übertretungen und deren Folgen - gemessen am Maßstab eines durchschnittlichen Staatsbürgers - als nicht gravierend zu betrachten seien. Weiters sei diese Bestimmung gesetzwidrig, nämlich willkürlich, ausgelegt worden, da die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen habe, dass nach § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes 1992 (FrG 1992) keineswegs jede Verurteilung einen "Sichtverweigerungsgrund" darstelle. § 17 Abs. 2 Z. 2 FrG 1992 sehe eine Ausweisung nur dann vor, wenn eine Straftat mit "beträchtlicher" Strafe bedroht sei und § 20 Abs. 2 leg. cit. erkläre ein Aufenthaltsverbot für unzulässig, es sei denn, der Fremde sei zu einer mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch sei auf § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG hinzuweisen, welcher als Voraussetzung für ein Aufenthaltsverbot eine unbedingte Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder eine bedingte Verurteilung von mehr als sechs Monaten normiere. Aus diesen Gesetzesstellen ergebe sich eindeutig, dass nur schwerste, strafrechtlich geahndete Verhaltensweisen den Begriff der Ordnungs- und Sicherheitsstörung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992 erfüllen, nicht aber als geringfügig anzusehende Geldstrafen. Es sei daher unzulässig, infolge großteils getilgter bzw. weit zurückliegender Übertretungen die Erteilung der Staatsbürgerschaft zu verweigern sowie eine negative Zukunftsprognose zu erstellen. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer beschäftigt, was es erfahrungsgemäß mit sich bringe, "leichter Verkehrsvorschriften zu übertreten". Auch müsse er als Chauffeur fallweise nicht einwandfreie Fahrzeuge akzeptieren, da er in seiner Position als ausländischer Dienstnehmer regelmäßig seinen Arbeitsplatz riskieren würde, wenn er jeden Mangel am übernommenen Fahrzeug zum Anlass nähme, die Fahrt zu verweigern. Oft würden Mängel auch erst durch den Gebrauch während der Fahrt auftreten oder seien derart verdeckt, dass sie erst verspätet erkannt würden. Außerdem seien "der ersten Instanz" (gemeint: der belangten Behörde) schwer wiegende Verfahrensmängel unterlaufen.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Staatsbürgerschaftsbehörde bei der Prüfung der Frage, ob ein Verleihunghindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 6 (zweiter Fall) StbG 1985 vorliegt, vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, das wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern ist es lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Rechtsvorschriften missachten. Die von der Behörde vorzunehmende Prognose künftigen Wohlverhaltens des Verleihungswerbers ist auf Grund der Schwere (sowie der Art und Weise der Begehung) der einer strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Taten zu treffen (vgl. hiezu z.B. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1999, Zl. 98/01/0255). Dabei fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 1997, Zl. 96/01/0773).

    Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

    Zunächst ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die Umschreibung der Sichtvermerksversagungsgründe sowie der Gründe für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in dem von ihm herangezogenen Fremdengesetz 1992 - ebenso wie die des im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits in Kraft stehenden Fremdengesetzes 1997 - für die Auslegung der früher erlassenen Bestimmungen des StbG unbeachtlich ist. Die fremdenrechtlichen Bestimmungen sind auch nicht etwa im Verweisungwege bei der Vollziehung des StbG anzuwenden.

    Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides, wie dargestellt, nicht nur die zahlreichen, wenngleich nicht näher umschriebenen, verwaltungsbehördlichen Bestrafungen des Beschwerdeführers, sondern auch die den - nicht bestrittenen - Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten herangezogen. Die in der Begründung zum Ausdruck kommende Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten, seine Aggressionen in geordnete Bahnen zu lenken, kann dabei nicht als unschlüssig erkannt werden. Wie die belangte Behörde nämlich - in Übereinstimmung mit der Aktenlage - zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer sowohl bei der dem Urteil vom 6. April 1994 als auch bei der dem Urteil vom 13. September 1996 zugrundeliegenden Verurteilung jeweils Personen durch Faustschläge, im zweitgenannten Fall vorsätzlich, verletzt. Dieses über eine bloß einmalige Entgleisung hinausgehende Verhalten lässt die erkennbare Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer bringe damit eine Missachtung der körperlichen Sicherheit Dritter zum Ausdruck, als gerechtfertigt erscheinen.

    Soweit der Beschwerdeführer die Tilgung der Verurteilung vom 13. September 1996 behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die in § 3 des Tilgungsgesetzes 1972 enthaltene Mindesttilgungsfrist von drei Jahren die Tilgung einer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides weniger als drei Jahre zurückliegenden Verurteilung nicht in Frage kommt (das Vorliegen einer gnadenweisen Tilgung wurde nicht behauptet).

    Die Beurteilung der belangten Behörde erweist sich auch deswegen als unbedenklich, weil - in der Bescheidbegründung nicht weiter hervorgehoben - die der letzten strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Angriffe gegen die körperliche Integrität Dritter im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides erst zwei Jahre zurücklagen. Der Fall des Beschwerdeführers unterscheidet sich daher maßgeblich von denjenigen Fällen, in denen der Einbürgerungswerber bereits mehr als 20 Jahre in Österreich gelebt hat und ihm, gemessen an einem derart langen Beobachtungszeitraum, nur eine bereits mehrere Jahre zurückliegende vergleichbare Straftat zur Last fiel (vgl. zu derartigen Konstellationen die hg. Erkenntnisse vom 13. Mai 1998, Zl. 97/01/1166, sowie vom 22. Dezember 1999, Zl. 98/01/0194).

    Wenn daher die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, der Beschwerdeführer biete auf der Grundlage seines bisherigen Verhaltens (noch) keine Gewähr dafür, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit bilde, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Es erübrigt sich daher auch ein näheres Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im Bereiche des Straßenverkehrsrechts seien ihm als Berufsfahrer nicht in gleicher Weise anzulasten wie einem sonstigen Straßenverkehrsteilnehmer.

    Soweit der Beschwerdeführer schließlich - ganz undifferenziert - "schwer wiegende Mängel" des Verwaltungsverfahrens rügt, ist mangels eines konkreten sachverhaltsbezogenen Vorbringens nicht erkennbar, zu welchem anderen Bescheid die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensfehler hätte gelangen können.

    Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Angesichts der in Art. I lit. B Z. 4 und Z. 5 dieser Verordnung festgesetzten Pauschalbeträge war das Mehrbegehren in Höhe von S 30,-- abzuweisen.

    Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen.

    Wien, am 7. Juni 2000

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