VwGH 98/01/0194

VwGH98/01/019422.12.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler, Dr. Rigler, Dr. Schick und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des E E in R im Innkreis, geboren am 2. Mai 1967, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer, Dr. Johann Köpplinger, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Kapuzinerbastei 2, gegen den Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 1998, Zl. Gem(Stb)-401786/9-1998/Gru, betreffend Verleihung der Staatsbürgerschaft und Erstreckung derselben auf seine Ehegattin und auf seine minderjährigen Kinder, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §41;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §41;
AlVG 1977 §7 Abs1;
AVG §37;
AVG §58 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z7;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Februar 1998 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14. Juli 1995 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und auf Erstreckung der Verleihung auf seine Ehegattin und seine vier minderjährigen Kinder gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 und Z. 7 i.V.m. § 16 und § 17 StbG 1985 abgewiesen.

In der Begründung führte die oberösterreichische Landesregierung aus, über den Beschwerdeführer schienen zwei Vormerkungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis auf, die eine vom 5. Mai 1994 wegen § 52 lit. a Z 10 a StVO 1960 ("Geldstrafe in Höhe von S 1.000,--"), die andere vom 17. Juni 1996 wegen "Art. 13 EWG, Art. 15 Abs. 5 lit. d EWG" (offenbar gemeint:

der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr; in diesem Fall Verhängung von "Geldstrafen in Höhe von S 300,-- und S 200,--"). Weiters sei der Beschwerdeführer durch Urteil des nunmehrigen Landesgerichtes Ried im Innkreis, bestätigt durch Berufungsurteil des OLG Linz vom 6. Dezember 1991, wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von S 19.200,-- verurteilt worden. Diesem Urteil liege ein riskantes Überholmanöver zu Grunde, wodurch es zu den genannten Beeinträchtigungen von Leib und Leben gekommen sei. Auf Grund des hohen Unrechtsgehaltes der Tat habe das OLG Linz das erstinstanzliche Urteil von 180 Tagessätzen auf 240 Tagessätze erhöht.

Weiters habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Beschwerdeführer zunächst vom 21. Jänner 1985 bis 13. August 1995, also länger als 10 Jahre, bei einem inländischen Unternehmen beschäftigt gewesen sei. In weiterer Folge sei er bei mehreren Unternehmen kurzfristige Arbeitsverhältnisse eingegangen, nämlich vom 12. Februar 1996 bis 23. Februar 1996, vom 18. März 1996 bis 1. April 1996, vom 13. Mai 1996 bis 13. Juni 1996, vom 5. August 1996 bis 15. November 1996 sowie für die Dauer von einigen Tagen im Jänner 1997. Zuletzt sei er von seinem Arbeitgeber am 11. November 1997 entlassen worden, was damit begründet worden sei, dass es mit dem Beschwerdeführer ständig Schwierigkeiten gegeben habe und sein Verhalten sowohl gegenüber Arbeitskollegen als auch Kunden nicht mehr tragbar gewesen sei. Dies decke sich auch mit den Angaben anderer Arbeitgeber. Nach Auflösung seines letzten Arbeitsverhältnisses habe der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld (S 410,40 pro Tag) bzw. seit 30. Dezember 1997 Krankengeld bezogen. Daher habe die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit Schreiben vom 10. Dezember 1997 Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Sicherung des Lebensunterhaltes geltend gemacht.

In ihrer rechtlichen Beurteilung kam die oberösterreichische Landesregierung zum einen zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer erfülle nicht die von § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 geforderte Verlässlichkeit im Sinne einer positiven Verhaltensprognose für die Zukunft. Selbst ein einziger "Vorfall" während des Aufenthaltes eines Staatsbürgerschaftswerbers in Österreich könne auf Grund seiner Art und Schwere ein Verleihungshindernis darstellen. Das OLG Linz habe den schweren Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hervorgehoben. Obwohl seit der rechtskräftigen Verurteilung mittlerweile sechs Jahre verstrichen seien, schließe besagter Vorfall die geforderte Verlässlichkeit aus. Es sei als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf straßenpolizeiliche und kraftfahrrechtliche Vorschriften eine auffallende Sorglosigkeit an den Tag lege. In das sich abzeichnende Charakterbild fügten sich weiters drei rechtskräftige, nicht getilgte Verwaltungsvorstrafen "wegen Übertretung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen". Eine positive Zukunftsprognose könne dem Beschwerdeführer insbesondere auch im Hinblick auf die von ihm ausgeübte Berufstätigkeit als Kraftfahrer nicht gestellt werden.

Zum anderen weise der Beschwerdeführer, der für fünf Personen sorgepflichtig sei, seit dem Jahre 1995 ständige Arbeitgeberwechsel auf, wobei die einzelnen Arbeitsverhältnisse durchschnittlich nur einige Wochen gedauert hätten. Wenn auch die Tatsache mehrmaligen Arbeitgeberwechsels in relativ kurzer Zeit objektiv betrachtet nicht ohne weiteres den Schluss zulasse, dass hierdurch der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nicht hinreichend gesichert sei und es vielmehr auf die Gegebenheiten des Einzelfalles ankomme, sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Einbeziehung seines persönlichen Verhaltens auch in Zukunft Schwierigkeiten haben werde, eine länger dauernde Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer habe somit Probleme bei seiner Integration am Arbeitsplatz, sodass auch § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG 1985 nicht erfüllt sei, woran der Bezug von Arbeitslosen- bzw. Krankengeld nichts zu ändern vermöge.

Der Beschwerdeführer erfülle somit nicht die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z. 6 und Z. 7 StbG 1985. Mangels zweier Verleihungsvoraussetzungen habe seinem Antrag daher - auch was die Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf seine Familienangehörigen anlangt - nicht entsprochen werden können. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen bereits seit 25 Jahren in Österreich lebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit sowohl des Inhaltes als auch infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Beschwerdefall ist ausschließlich strittig, ob der vom Beschwerdeführer beantragten Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein Versagungsgrund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 oder Z. 7 StbG 1985 entgegensteht, weil diesfalls auch eine Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine vier Kinder nicht in Frage kommt.

§ 10 Abs. 1 StbG 1985 lautete in der für die Überprüfung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 124/1998 (auszugsweise):

"§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn

...

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik Österreich bejahend eingestellt ist und keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit bildet;

7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder er sich ohne sein Verschulden in einer finanziellen Notlage befindet und

..."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 vorzunehmenden Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeit der von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hierbei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, sondern ist es lediglich maßgebend, ob es sich um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Betreffende werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung erlassende Vorschrift missachten (vgl. z.B. jüngst das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 99/01/0228, m.w.H.).

Wie die belangte Behörde zutreffend festhält, rechtfertigen grundsätzlich auch Verstöße gegen Schutznormen, die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, eine negative Verhaltensprognose (vgl. z.B das hg. Erkenntnis vom 3. September 1997, 96/01/0968). Auch kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie einerseits darlegt, dass unter Umständen auch ein einziger Vorfall auf Grund der Art und Schwere des gesetzten Verhaltens ein Verleihungshindernis im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 bilden kann, andererseits den grundsätzlich schweren Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, die der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde lag, hervorhebt.

Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden:

Es darf nämlich nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer nach seinem von der belangten Behörde wiedergegebenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren bereits seit 25 Jahren seinen ununterbrochenen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Bei Zutreffen seines Vorbringens hätte er sich freilich während dieses langjährigen Aufenthaltes mit Ausnahme der von der belangten Behörde als ausschlaggebend gewerteten gerichtlichen Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung sowie fahrlässiger Tötung im Wesentlichen wohlverhalten. Auch war mit zu berücksichtigen, dass die zur strafgerichtlichen Verurteilung führende Tathandlung bereits im Juni 1991, somit mehr als sechseinhalb Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, gesetzt worden ist. Im Hinblick darauf erforderte die von der Behörde getroffene Prognose aber ergänzende Anhaltspunkte. Im Falle der Begehung einer im Wesentlichen einzigen strafbaren Handlung, die deutlich unter der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG 1985 geahndet wurde, während eines behauptetermaßen ca. 25 jährigen ansonsten unbeanstandeten Aufenthaltes in Österreich, wobei die Tathandlung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehr als sechseinhalb Jahre zurücklag, wäre die belangte Behörde verhalten gewesen, anzuführen, warum sie trotzdem zu dem Schluss gekommen ist, der Einbürgerungswerber werde im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 auch in Zukunft wesentliche Rechtsbrüche begehen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1998, Zl. 97/01/1166).

Diesem Erfordernis wurde die belangte Behörde auch nicht dadurch gerecht, dass sie sich zur Beurteilung des Charakterbildes des Beschwerdeführers zusätzlich auf rechtskräftige, nicht getilgte Verwaltungsstrafen bezog; insoweit ist ihr nämlich die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten, nach der die bloße Erwähnung von Bestrafungen bzw. Straftaten nicht ausreicht, vielmehr Feststellungen über die Art und Weise ihrer Begehung erforderlich sind, weil anders die nach § 10 Abs. 1 Z. 6 StbG 1985 geforderte Gefährdungsprognose einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen wäre (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 8. März 1999, Zl. 98/01/0255). Das bloße Faktum der Bestrafungen ist daher nicht geeignet, die primär auf die strafgerichtliche Verurteilung - wie oben gezeigt: zu Unrecht - gestützte Gefährdungsprognose zu untermauern. Da die belangte Behörde die Erforderlichkeit einer Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer eines Verleihungswerbers verkannte und darauf aufbauend ihre Gefährdungsprognose unzureichend begründete, ist der angefochtene Bescheid in diesem Punkt mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet.

Zu dem von der belangten Behörde ebenfalls herangezogenen Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG 1985 wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 11. März 1998, Zl. 97/01/0898, verwiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Arbeitslosengeld sowie Notstandshilfe ausgesprochen, dass es sich dabei um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche auf Grund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, sodass die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG 1985 auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein kann. Dies gilt - lege non distinguente - auch für den Bezug von Krankengeld. Darüber hinaus ist § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG 1985 derart zu verstehen, dass nur eine selbst verschuldete Notlage eines Fremden, dessen Lebensunterhalt nicht hinreichend gesichert ist, ein Verleihungshindernis darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1997, Zl. 95/01/0493). Zwar hat die belangte Behörde die zahlreichen Arbeitsplatzwechsel des Beschwerdeführers ausführlich dargestellt und daraus den Schluss gezogen, dass es auf Grund des von ihr zu Grunde gelegten Verhaltens des Beschwerdeführers möglicherweise zu Problemen am Arbeitsplatz gekommen ist. Abgesehen davon, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu ihren Annahmen kein Parteiengehör eingeräumt hat, lägen jedoch selbst bei Zutreffen dieser Annahmen keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine in naher Zukunft absehbar eintretende, vom Beschwerdeführer selbst verschuldete Notlage vor. Im übrigen ist die aus der Bescheidbegründung erschließbare Rechtsansicht der belangten Behörde, es bedürfe, um das Vorliegen einer (allenfalls selbst verschuldeten) Notlage ausschließen zu können, einer länger dauernden Beschäftigung bei ein und demselben Arbeitgeber, nicht zutreffend.

Indem die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage einerseits Feststellungen zur Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich unterließ, andererseits das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z. 7 StbG 1985 als gegeben ansah, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher - auch soweit damit die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und seine vier Kinder abgewiesen wurde - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Dezember 1999

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