VwGH 97/08/0422

VwGH97/08/042229.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Nowakowski und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des H in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 27. September 1996, Zl. IVa-340/166/95, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
SHG Vlbg 1971 §1 Abs2;
SHG Vlbg 1971 §2 Abs4;
SHG Vlbg 1971 §8 Abs1;
AVG §56;
SHG Vlbg 1971 §1 Abs2;
SHG Vlbg 1971 §2 Abs4;
SHG Vlbg 1971 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Auf Grund seines Antrages auf Gewährung von Sozialhilfe vom 29. April 1992 erhielt der Beschwerdeführer ab Mai 1992 eine monatlich bescheidmäßig zugesprochene, jeweils "einmalige Sozialhilfe" zur Gewährung des ausreichenden Lebensunterhaltes. Der - mittlerweile (seit dem 1. Mai 1997) in einer anderen Wohnung in A lebende - Beschwerdeführer logierte seit Mitte Mai 1992 in einem Zimmer im Gasthof "L" in B, für das er (inklusive Frühstück) täglich S 300,-- zu bezahlen hatte. Die ihm gewährte Sozialhilfe setzte sich - abgesehen von zusätzlichen "Hilfen in besonderen Lebenslagen" - in jedem Monat aus einer Geldleistung in Höhe des Richtsatzes für Alleinstehende (zuletzt S 5.580,--) sowie aus den zur Deckung des Aufwandes für die Unterbringung im Gasthof L erforderlichen Mitteln in Höhe von S 9.000,-- bzw. 9.300,-- zusammen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 29. November 1993 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer laufenden Sozialhilfeleistung in Form der Übernahme der Unterkunftskosten im Gasthof "L" in B ab 1. Jänner 1994 bis auf weiteres gemäß § 1 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes (VSHG), LGBl. Nr. 26/1971 in der geltenden Fassung, abgewiesen, nachdem der Beschwerdeführer die Übersiedlung in eine mit S 3.700,-- monatlich wesentlich billigere Wohnung in W abgelehnt hatte. Der Beschwerdeführer hatte seine Weigerung damit gerechtfertigt, dass sein angegriffener Gesundheitszustand den häufigen Besuch des Hallenbades in B angeraten erscheinen lasse, weshalb ihm nur eine Wohnungsnahme in der Nähe eines solchen Hallenbades zumutbar sei.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1995 gab die belangte Behörde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 8 VSHG teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahin ab, dass für den Beschwerdeführer die monatlichen Unterkunftskosten im Gasthof "L" in B ab 1. Jänner 1994 bis auf weiteres, jedenfalls aber nur bis zum Zeitpunkt der Unterkunftsnahme in einer billigeren, zumutbaren ("adäquaten") Wohnform, übernommen würden.

Sie traf dazu folgende Feststellungen:

"Bei Herrn G. (dem Beschwerdeführer) besteht der Verdacht auf eine koronare Herzkrankheit (zumindest im geringem Ausmaß). Das tägliche Schwimmen mit laufenden Massagen ist aus medizinischer Sicht konktraindiziert. Für die angegebenen und objektivierten Gelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden bringt tägliches Schwimmen sicher eine Verbesserung der Mobilität und kann von ärztlicher Seite empfohlen werden, vorausgesetzt dass kein krankhafter Herzbefund erhoben werden kann. Diese Schwimmübungen könnten in jedem Schwimmbad oder auch im Bodensee vorgenommen werden. Aus ärztlicher Sicht ist eine Wohnungs- und Aufenthaltsnahme außerhalb von Bregenz zumutbar. Es ist ihm ohne weiteres möglich, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, sowohl Bahn, wie auch Bus. Die Gelenks- und Wirbelsäulenbeschwerden, an denen Herr G. leidet, sind unter der Bevölkerung in höherem Alter weit verbreitet und es ist wohl nicht möglich und auch nicht nötig, für all diese Personen eine Wohnmöglichkeit in Bregenz zur Verfügung zu stellen. Bei den von Herrn G. geschilderten Herz-Kreislauf-Beschwerden sind die von ihm getätigten Schwimmübungen sowie Massagetherapie und Moorbäder aus ärztlicher Sicht nicht zu empfehlen. Will er diese trotzdem durchführen, kann er mit Bus oder Bahn das seinem Wohnort nächstgelegene Schwimmbad oder Therapieinstitut erreichen. Aus medizinischer Sicht ergibt sich keine Begründung und es ist daher nicht unverzichtbar, dass Herr G. im Bereich Bregenz-Mehrerau wohnen muss, da sein Gesundheitszustand die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ohne weiteres gestattet."

Die belangte Behörde führte in ihrem Bescheid vom 8. Februar 1995 weiter aus, dass aus näher angeführten Gründen die Kosten für die bisherige Unterkunft des Beschwerdeführers in der bisherigen Höhe auch weiter übernommen werden müssten, aber nur bis zu einem Zeitpunkt, in dem die erstinstanzliche Behörde oder der Beschwerdeführer selbst eine zumutbare andere Unterkunft gefunden hätten, deren Kosten angemessen seien. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei die Sozialhilfe in der Form der Übernahme der Kosten für die Unterkunft im Gasthof "L" auf der Basis dieses Bescheides der belangten Behörde einzustellen.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen die einschränkende Wendung "jedenfalls aber nur bis zum Zeitpunkt der Unterkunftsnahme in einer billigeren, zumutbaren (adäquaten) Wohnform" im Spruch des Bescheides vom 8. Februar 1995. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit dem Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0236, als unbegründet ab. Er führte aus, durch die genannte zeitliche Einschränkung der Zuerkennung der Sozialhilfe werde sowohl nach der sprachlichen Formulierung dieser Einschränkung als auch durch die Hinweise auf die §§ 1, 2 und 8 VSHG nichts anderes als der insbesondere im § 2 Abs. 4 VSHG verankerte Grundsatz der möglichst zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Gewährung der Sozialhilfe ausgesprochen. Die Verwendung des Ausdruckes "Unterkunftnahme" decke nicht einmal die Auslegung, es sei die gewährte Sozialhilfe schon im Zeitpunkt einer ungerechtfertigten Ablehnung des Anbotes einer billigeren, zumutbaren Unterkunft durch die erstinstanzlichen Behörde einzustellen.

2. Mit dem Bescheid vom 7. Juni 1995 stellte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die dem Beschwerdeführer monatlich (der Höhe nach) bewilligte Sozialhilfe mit Wirkung vom 30. Juni 1995 mit folgender Begründung ein:

"Laut Bescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 8.2.1995, ist es Ihnen zumutbar, eine billigere, ('adäquate') Wohnform in Anspruch zu nehmen.

Laut Herrn von der T haben Sie die Möglichkeit, ab 1.7.1995 ein Appartement mit Vollpension im Kolpinghaus Bregenz zu beziehen.

Unter Berücksichtigung, dass sie laut Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ab 1.6.1995 eine monatliche Pension in Höhe von S 10.354,10 erhalten und das Appartement im Kolpinghaus einschließlich Vollpension S 5.050,-- beträgt, sind Sie durchaus in der Lage, Ihren Lebensunterhalt mit Ihrer eigenen Pension zu bestreiten.

Unabhängig davon haben Sie jedoch die Möglichkeit, sich selbst bis zum 30.6.1995 um eine kostengünstigere Wohnung umzusehen."

In seiner Berufung gegen diesen Bescheid führte der Beschwerdeführer unter anderem aus:

"Es geht im Prinzip um dasselbe Thema, welches schon seit dem Jahre 1993 anhängig ist und in dem auf Grund der diversen delikaten Vorkommnisse der Berufungswerber wieder einmal mehr subjektive Schikanen- u. Willkürakte vermutet.

(...)

Inzwischen gab es wieder einen Krankenhausaufenthalt vom 4.6.

- 14.6.1995 (fieberhafter Bronchial-Infekt) und eine wesentliche Verschlechterung des Gelenks- u. Stützapparates, welcher die Wassernähe (Bregenz-Mehrerau) nochmals besonders unterstreicht (Stadtspital Bregenz)."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Einstellung der Sozialhilfe mit Wirkung vom 31. Oktober 1996 erfolgt.

Dieser Bescheid wurde u.a. folgendermaßen begründet:

" (...)

Zur Wohnungsnahme im Kolpinghaus B führte der Berufungswerber aus, dass ihn der Anblick des do. Publikums schockiert habe; es handle sich dabei fast ausnahmslos um abgestürzte Sozialfälle; die Ansicht eines 'Handwerksburschenheimes' sei weit gefehlt. Unter Hinweis auf die Ausführungen im Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8.2.1995 würde ein Aufenthalt im Kolpinghaus B nach seiner Ansicht psychische Belastungen mit sich bringen, die ihm einen entsprechenden Aufenthalt einfach unzumutbar erscheinen ließen. Außerdem müsse aus den Ausführungen im Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8.2.1995 wohl auch herausgelesen werden, dass die Wohnungsnahme im Gasthof 'L', B, die richtige gewesen sei. (...) Aus therapienotwendigen Gründen werde ... dieser Wohnlage der Vorzug gegeben. Vom Kolpinghaus B sei darüber hinaus ein weiter Fußweg bis zur nächstgelegenen Autobushaltestelle, der pro Tag mehrmals zurückgelegt werden müsste, gegeben. Außerdem erfolge eine Einschränkung der persönlichen Freiheit durch eine zwangsläufig erforderliche Hausordnung mit allen möglichen Abgrenzungen, evt. verbunden mit einer äußerlichen

2. Klasse-Degradierung. (...) Es liege einfach am dortigen Publikum. Wenn er solche Leute öfters am Tag sehen müsse, wäre dies für ihn eine Belastung, die er nicht aushalten könne. Man müsse auch seine mittleren Lebensgewohnheiten der letzten, vergangenen Jahrzehnte in Betracht ziehen, auf welchen er an der Spitze seiner ehemals großen Betriebe tätig gewesen sei. Er verwies auch darauf, dass ein Bekannter nach der Essenseinnahme im Kolpinghaus weitere Besuche in diesem Haus verweigert habe.

Sein angestrebtes Ziel sei, in der Nähe des Hallenbades eine kleine 2-Zimmer-Sozialwohnung zu beziehen. Der Aufenthalt im Kolpinghaus würde auch eine Einschränkung der persönlichen Freiheit dadurch darstellen, dass es ihm verwehrt sei, Bekannte bei sich übernachten zu lassen oder sich bis spät abends mit ihnen unterhalten zu können.

(...)

In gesundheitlicher Hinsicht habe sich sein Gehvermögen in den letzten zwei Jahren sehr verschlechtert, weshalb einerseits vielleicht eine nochmalige diesbezügliche Untersuchung durch die medizinische Amtssachverständige der Vorarlberger Landesregierung zielführend sei, andererseits mehr denn je die Nähe des Hallenbades erforderlich sei.

(...)

Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

Herr H.G. wurde seit April 1992 (in unterschiedlicher Höhe) laufend gemäß Sozialhilferichtsatz für Alleinstehende zuzüglich der Unterkunftskosten im Gasthof L in B in der Höhe von monatlich ca. S 9.000,-- aus Mitteln der Sozialhilfe unterstützt. Weiters wurden verschiedene Behandlungen und Therapien aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen.

(...)

Herr H.G. bezog seit 1.6.1995 ... eine monatliche Netto-(Erwerbsunfähigkeits)Pension in der Höhe von S 10.354,10 der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Ab September 1996 hat Herr G. einen monatlichen Nettopensionsbezug von S 8.906,40 (ohne Sonderzahlungen), wobei hier bereits eine Nebenzahlung an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz in der Höhe von S 1.600,-- monatlich abgezogen ist. Zuzüglich dieses Betrages ergäbe dies eine monatliche Nettopensionsleistung von S 10.506,40.

(...)

Im Kolpinghaus B des österreichischen Kolpingwerkes kann Herrn G. ein Zimmer im Neubau zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für dieses Zimmer (mit Dusche und WC) betragen inkl. Betriebskosten und volle Verpflegung ab 1.8.1996 S 6.250,-- monatlich. Im Kolpinghaus B. wohnen derzeit ca. 105 Personen, wobei es sich zum Teil auch um Akademiker, ehemalige Geschäftsleute, Lehrer etc., handelt. Im Kolpinghaus B. besteht keine Hausordnung, ausgenommen ein absolutes Alkohol- und Drogenverbot sowie die Besuchsmöglichkeit bis 22.00 Uhr.

(...)

Auf Grund des Umstandes, dass seitens der Berufungsbehörde bereits im Verfahren ... ein sehr umfangreiches ergänzendes Ermittlungsverfahren durch Erstellung von Befund und Gutachten sowie ergänzender Stellungnahme durch die medizinische Amtssachverständige des Amtes der Vorarlberger Landesregierung erfolgt ist und sich das diesbezügliche Berufungsvorbringen im Wesentlichen auf Wiederholungen beschränkte, erkannte die Berufungsbehörde keine Notwendigkeit der nochmaligen Befassung der medizinischen Amtssachverständigen des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Interesse der Prüfung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers. Da nicht erkannt werden kann, worin sich Änderungen des Sachverhaltes derart ergeben haben, dass eine neuerliche Befassung des medizinischen Amtssachverständigen notwendig wäre, wird auf die diesbezüglichen Ausführung im Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 8.2.1995 ... hingewiesen."

In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass auf Grund des Pensionsbezuges des Beschwerdeführers die Deckung des Bedarfes zum Lebensunterhalt sowie des Unterkunftsbedarfes möglich und zumutbar sei. Insbesondere würde es die Wohnungsnahme im Kolpinghaus B mit gleichzeitiger Vollverpflegung dem Beschwerdeführer ermöglichen, auch die über den Unterkunftsbedarf sowie die Ernährung hinausgehenden Aufwendungen für die weiteren gewöhnlichen Bedürfnisse abzudecken. Die belangte Behörde hielt fest, "dass das Kolpinghaus B im Zentrum der B Innenstadt gelegen ist und eine sehr gute Anbindung an das Wege- und insbesondere auch das öffentliche Verkehrsnetz der Stadt B sowie des Umlandes besitzt."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Sozialhilfeleistungen ist - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach dargelegt hat, gilt ein derartiger Ausspruch mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1987, Zl. 82/08/0087, und vom 17. September 1991, Zl. 91/08/0004). Bei der Beurteilung, inwieweit sich die im vorliegenden Fall maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Gewährung geändert haben, ist in der Regel (ohne daran gebunden zu sein) zunächst von jenen Feststellungen auszugehen, die im Gewährungsbescheid, das ist im vorliegenden Fall der Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 1995, getroffen wurden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 97/08/0122).

Die belangte Behörde hat gegenüber der Sachlage des genannten Bescheides eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse darin erblickt, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 1995 eine monatliche Nettopension von S 10.354,10 (ab dem 1. September 1995 S 10.506,40) zur Verfügung steht und dass er ab dem 1. Juli 1995 die Möglichkeit besaß, ein Appartement mit Vollpension im Kolpinghaus B zu beziehen. Die Kosten für dieses Zimmer (inklusive volle Verpflegung) hätten ab 1. August 1996 S 6.250,-- monatlich betragen. Der Beschwerdeführer sei damit in der Lage gewesen, den ausreichenden Lebensunterhalt im Sinn des § 5 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes (VSHG), LGBl. Nr. 26/1971, mit seiner Erwerbsunfähigkeitspension ohne zusätzliche Hilfe zu bestreiten.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen über die Wohnsituation im Kolpinghaus B wendet, vermag er keine begründeten Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde, die sich auf das Schreiben des österreichischen Kolpingwerkes vom 20. Februar 1996 (samt Informations-Falter) stützen konnte, zu erwecken. Diese Unterlagen widerlegen die Behauptung des Beschwerdeführers, dass das Wohnen im Kolpingheim mit "enormen psychischen Belastungen" verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit, ein Anbot einer billigeren Unterkunft als nicht den sozialhilferechtlichen Mindestanforderungen entsprechend abzulehnen, mehrfach Stellung genommen und ausgesprochen, dass etwa eine Nächtigung mehrerer Personen in Schlafsälen für einen längeren Zeitraum nicht unter allen Umständen zugemutet werden dürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. April 1988, Zl. 87/11/0276). Das Bestehen einer zur ordnungsgemäßen Führung einer Herberge erforderlichen Hausordnung und eines ihrer Einhaltung dienenden Kontroll- und Sanktionssystems würde eine angebotene Unterbringung in einer solchen Herberge nicht als menschenunwürdig (hier im Sinn des § 1 Abs. 2 VSHG) erscheinen lassen, es sei denn, die konkrete Unterkunft würde dem Untergebrachten die Möglichkeit der Bewahrung der Intimsphäre verwehren und die gehandhabten Kontrollen und Sanktionen überstiegen das zur Einhaltung einer dem Interesse aller Bewohner dienenden Hausordnung erforderliche Maß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1996, Zl. 95/11/0121, 0122). Auch die Unterbringung eines 50-jährigen Mannes in einem Altersheim kann unter gewissen Voraussetzungen eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit darstellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1981, Zl. 81/11/0039).

Im vorliegenden Fall besteht kein Grund anzunehmen, dass die Unterbringung im Kolpingheim B die Menschenwürde des Beschwerdeführers beeinträchtigen könnte oder seinen Lebensverhältnissen in einer gegen § 2 Abs. 4 VSHG verstoßenden Weise nicht entspräche.

Die einer gesunden Lebensführung zuträgliche Freizeitaktivität in einem Hallenschwimmbad steht dem Beschwerdeführer weiterhin offen, wenngleich durch die andere Lage des Kolpingheimes im Vergleich zu seinem bisherigen Domizil im Gasthof L ein höherer Zeitaufwand für den Anfahrtsweg zum Hallenschwimmbad in Kauf zu nehmen sein mag. Dem stehen aber aus sozialhilferechtlicher Sicht keine Bedenken entgegen.

Der belangten Behörde ist auch darin nicht entgegenzutreten, dass sie keine weiteren medizinischen Sachverständigengutachten zu dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingeholt hat. Das Schwimmen in einem Hallenbad in der vom Beschwerdeführer praktizierten Form ist keine medizinische Therapie, sondern (sinnvolle) Freizeitgestaltung. Die Möglichkeit, darüber hinaus allenfalls notwendige ärztliche oder therapeutische Hilfe im erforderlichen Ausmaß in Anspruch zu nehmen, wird durch die Art der Unterkunft überhaupt nicht berührt, weil der Beschwerdeführer in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Entscheidung über den Ersatz des Aufwandes gründete sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes

nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965 hingewiesen.

Wien, am 29. März 2000

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