Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
PG 1965 §4 Abs3;
PG 1965 §4 Abs4 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs5;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §62c Abs1;
PG 1965 §62c;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
PG 1965 §4 Abs3;
PG 1965 §4 Abs4 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs5;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §62c Abs1;
PG 1965 §62c;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Bemessung des Ruhegenusses und der Ruhegenusszulage für die Zeit ab 1. Jänner 1998 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1940 geborene Beschwerdeführer steht als Chefinspektor i. R. seit 1. Februar 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Er war zuletzt im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien (im folgenden: BPD) tätig.
Nach den Akten des Verwaltungsverfahrens befand sich der Beschwerdeführer vom 24. Juli 1995 bis 13. März 1996 im "Krankenstand". Bereits am 14. August 1995 wurde er auf eigenen Wunsch - nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung sollte damit sein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sein - einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung bezüglich seiner Dienstfähigkeit unterzogen; der Polizeiamtsarzt empfahl eine "Chefarztvorstellung".
Auf Grund des daraufhin erstellten polizeichefärztlichen Gutachtens vom 19. September 1995 wurde der Beschwerdeführer am 14. November 1995 der Untersuchung durch den Chefarzt der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (im folgenden: PVAng) bezüglich der Feststellung seiner weiteren Exekutivdienstfähigkeit zugewiesen. Nach Erstattung des Gutachtens des Chefarztes der PVAng wurde der Beschwerdeführer mit Weisung des Bundesministers für Inneres (oberste Aktivdienstbehörde) vom 5. März 1996 unter Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 zum Dienstantritt aufgefordert.
Am 14. März 1996 trat der Beschwerdeführer dem entsprechend seinen Dienst wieder an, nahm sich jedoch zunächst am 15. und 17. März 1996 Urlaub und begab sich ab 20. März 1996 neuerlich in den "Krankenstand", in welchem er bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 31. Jänner 1997 durchgehend verblieb.
Die Ruhestandsversetzung erfolgte mit Bescheid der obersten Aktivdienstbehörde vom 8. Jänner 1997, in dessen Begründung das eingeholte polizeichefärztliche Gutachten vom 26. November 1996 als Grundlage herangezogen wurde. Aus diesem Gutachten wurde abgeleitet, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Leidenszustandes in Verbindung mit der daraus resultierenden Leistungseinschränkung nicht mehr in der Lage sei, seine Dienstobliegenheiten ordnungsgemäß zu verrichten.
Mit Bescheid vom 11. Februar 1997 stellte das Bundespensionsamt den dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 1997 monatlich gebührenden Ruhegenuss sowie die Ruhegenusszulage aus der Wachdienstzulage fest. Aus der Begründung ergibt sich, dass die genannten Beträge in Anwendung der Kürzungsbestimmung nach § 4 Abs. 3 bis 5 des Pensionsgesetzes 1965 (= PG), in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ermittelt wurden.
In seiner Berufung wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung seines Ruhegenusses (auf 72,83 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges). Er sei vom 24. Juli 1995 bis 31. Jänner 1997 durchgehend krank gewesen. Bereits im August 1995 habe er seinem Vorgesetzten mitgeteilt, dass er "zwecks Feststellung meiner dauernden Dienstunfähigkeit" einer polizeiamtsärztlichen Untersuchung vorgeführt werden möchte. Auf Grund dieser auf eigenen Wunsch vorgenommenen Vorstellung zur polizeiamtsärztlichen Untersuchung, die im Aktenvermerk vom 14. August 1995 belegt sei, habe er davon ausgehen können, dass sein Ruhestandsversetzungsverfahren bereits eingeleitet worden sei. Durch die polizeiinternen Untersuchungen (14. August und 19. September 1995) und die Verfügung der Untersuchung bei der PVAng (30. Jänner 1996) sei aber das Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden. Auf Grund des nicht entsprechenden Gutachtens der PVAng und des am 14. März 1996 unter ständigen Schmerzen weisungsgemäß erfolgten eintägigen Dienstantritts dürfe nicht auf einen Abschluß dieses Ruhestandsversetzungsverfahrens geschlossen werden.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. März 1998 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage wies sie darauf hin, sie habe bei Bemessung des dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 1997 gebührenden Ruhegenusses die zu diesem Zeitpunkt geltende Fassung des Pensionsgesetzes anzuwenden, die auch die Novelle BGBl. Nr. 201/1996 umfasse. Lediglich auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand bereits vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei, sei der § 4 PG 1965 in der bis zum 30. April 1996 geltenden Fassung zufolge des § 62 c Abs. 1 PG weiter anzuwenden.
Ein Ruhestandsversetzungsverfahren werde eingeleitet durch einen entsprechenden Antrag des Beamten oder bei Ruhestandsversetzung von Amts wegen durch die erste nach außen erkennbare Maßnahme, die die Dienstbehörde treffe, um den Beamten in den Ruhestand zu versetzen. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich darauf hinweise, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren bereits dadurch vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden sei, weil er im August 1995 gegenüber seinem Vorgesetzten den Wunsch geäußert habe, einer polizeiärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit zugeführt zu werden bzw. weil er daraufhin durch den Polizeiamtsarzt und durch den Polizeichefarzt untersucht und der PVAng zur Untersuchung zugeführt worden sei, so sei festzuhalten, dass nicht jede Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens vor dem 16. Februar 1996 die Weiteranwendung der Bestimmungen des § 4 PG 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung bewirke, sondern nur eine solche Verfahrenseinleitung, die auch tatsächlich zur Ruhestandsversetzung führe bzw. geführt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass durch den Antrag (so die belangte Behörde wörtlich) des Beschwerdeführers vom August 1995 ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei. Dieses Verfahren habe aber nicht zu seiner Ruhestandsversetzung geführt, da das auf Grund seines Antrages eingeleitete Ermittlungsverfahren schließlich auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens der PVAng ergeben habe, dass der Beschwerdeführer damals in der Lage gewesen sei, seinen Dienst weiter zu verrichten. Dies sei ihm auch mit Schreiben der obersten Aktivdienstbehörde vom 5. März 1996 mitgeteilt worden. Er sei darin auch angewiesen worden, seinen Dienst unverzüglich anzutreten. Außerdem seien für den Fall weiterer "Krankenstände" Kontrollen angeordnet worden. Damit sei dieses Ruhestandsversetzungsverfahren abgeschlossen gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch seinen Dienst wieder angetreten. Da er sich nach kurzzeitiger Dienstverrichtung ab 21. März 1996 wiederum im "Krankenstand" befunden habe, sei er weisungsgemäß am 19. April 1996 vom Polizeiamtsarzt und infolge dessen Empfehlung am 28. Mai 1996 auch vom Polizeichefarzt untersucht worden; dieser habe festgestellt, "dass der derzeitige Krankenstand aus chefärztlicher Sicht gerechtfertigt sei". Erste Ergebnisse dieser Kontrolluntersuchungen hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer von seiner zur Ruhestandsversetzung zuständigen obersten Aktivdienstbehörde mit Schreiben vom 29. Oktober 1996 zu einer "Überbefundung" durch den Polizeichefarzt Dr. M. vorgeladen worden sei. Wenngleich dies im Widerspruch zum Beschluss des Ministerrates vom 1. August 1995 erfolgt sei, mit dem die Dienstunfähigkeitsuntersuchungen von Bundesbeamten im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens an die PVAng übertragen worden seien, hätte das Ergebnis dieser Untersuchung die Grundlage für den Bescheid der obersten Aktivdienstbehörde vom 8. Jänner 1997 gebildet, mit dem er in den Ruhestand versetzt worden sei. Somit sei das Verfahren, das letztlich dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in den Ruhestand versetzt worden sei, erst auf Grund des bereits erwähnten Schreibens der obersten Aktivdienstbehörde vom 29. Oktober 1996 eingeleitet worden. Es seien daher die Bestimmungen des § 4 PG 1965 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 geschaffenen Fassung - so wie es das Bundespensionsamt zu Recht getan habe - bei der Bemessung des dem Beschwerdeführer gebührenden Ruhegenusses anzuwenden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage:
1. Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 BGBl Nr. 333, idF des Art. I Z. 2 BGBl Nr. 820/1995, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung (Stammfassung) ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlicher oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, oder mit Ablauf des darin festgesetzten späteren Monatsletzten wirksam (§ 14 Abs. 5 BDG 1979, in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201).
2. Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340 (Stammfassung), wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v. H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist, lautet:
"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."
Gemäß § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen Fassung des Art. IV Z. 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, findet eine Kürzung nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist.
Nach § 4 Abs. 7 leg. cit. in der obgenannten Fassung gilt der Beamte nur dann als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 4 Z. 3, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
§ 12 Abs. 2 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ordnet eine im Ausmaß der Kürzung modifizierte Anwendung des § 4 Abs. 3 bis 5 für die Ruhegenusszulage an.
Nach § 41 Abs. 1 PG 1965 gelten künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.
§ 62 c PG 1965 in der Fassung des Art. IV Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet auszugsweise:
"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Die §§ 4 und 12 PG 1965 in der im § 62 c Abs. 1 genannten Fassung vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996 kennen im Fall der "Frühpensionierung" (vor Vollendung des 60. Lebensjahres) keine derartige Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage.
Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Art. IV des Strukturanpassungsgesetzes 1996, mit dem diese Kürzungsregel im Pensionsgesetz eingeführt wurde, 72 Blg, Stenografische Protokolle des Nationalrates, XX. GP, 224, führen dazu u. a. aus:
"Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§ 62 c Abs. 1 PG, § 18 d NGZG und § 18 b ......) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf Grund von nach dem 15. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührenden Ruhe- und von diesem abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheim gestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluss eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Amts wegen) bekannt zu geben."
II. Beschwerdeausführungen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Bemessung seiner Ruhestandsbezüge gemäß den Bestimmungen des PG 1965, und zwar zufolge § 62 c Abs. 1 dieses Gesetzes unter Anwendung der §§ 4 und 12 in der bis zum 30. April 1996 geltenden Fassung, in eventu durch Unterbleiben der Anwendung des § 4 Abs. 7 PG 1965 für die Zeit ab 1. Jänner 1998, durch unrichtige Anwendung dieser Normen, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 37, 39, 60 AVG) verletzt.
2.1. Im Vordergrund der Beschwerdeausführungen steht die Frage, ob die belangte Behörde zutreffend davon ausgehen konnte, dass im Beschwerdefall die Kürzungsbestimmungen nach § 4 Abs. 3 und § 12 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 anzuwenden sind oder ob auf Grund der Übergangsbestimmung des § 62 c Abs. 1 PG 1965 die "alte Fassung" anzuwenden gewesen wäre.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es stehe außer Streit, dass durch den im August 1995 gegenüber seinem Vorgesetzten geäußerten Wunsch, einer polizeiärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit zugeführt zu werden, ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden sei.
Strittig sei aber, ob das durch diese Handlung vor dem Stichtag des § 62 c Abs. 1 PG 1965 eingeleitete Verfahren zur Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers geführt habe.
Die belangte Behörde verneine dies mit der Begründung, dass dieses Verfahren durch die Aufforderung des Beschwerdeführers zum Dienstantritt abgeschlossen worden sei. Durch dieses Verfahren sei daher die Ruhestandsversetzung nicht herbeigeführt worden, was jedoch Voraussetzung im Sinne des § 62 c PG 1965 sei. Diese Voraussetzung sei erst durch ein neuerliches, nach dem 16. Februar 1996 eingeleitetes Verfahren erfüllt worden.
Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, dass diese Auffassung eindeutig verfehlt sei. Primär stehe er nach wie vor auf dem schon in seiner Berufung eingenommenen Standpunkt, dass er durch sein Ersuchen um amtsärztliche Untersuchung zwecks Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit einen Antrag gestellt hätte; zwar sei das formlos geschehen, da jedoch seinem Ersuchen entsprochen wurde, habe er keinen Grund gehabt, sein Begehren noch auf eine andere Weise zu deponieren.
Auch wenn man aber davon ausgehe, dass die damalige Verfahrenseinleitung amtswegig erfolgt sei, ändere das nichts an der Unrichtigkeit des behördlichen Standpunktes. Die Parteienrechte seien grundsätzlich nicht von der Art der Verfahrenseinleitung abhängig und zu diesen Parteienrechten gehöre das Parteiengehör. Die für das Ruhestandsversetzungsverfahren zuständige Behörde sei nicht einfach berechtigt gewesen, das anhängige Ruhestandsversetzungsverfahren als erledigt zu betrachten, weil sie der Meinung gewesen sei, dass ein Beweisergebnis vorliege, zufolge dessen die Ruhestandsversetzung nicht zu verfügen gewesen wäre. Sie hätte dem Beschwerdeführer vielmehr die Verfahrensergebnisse bekannt zu geben und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben gehabt. Das sei nicht geschehen. Es sei auch sonst kein verfahrensbeendender Akt gesetzt und jedenfalls ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die an ihn gerichtete Aufforderung zum Wiederantritt des Dienstes sei in dem Zusammenhang völlig unerheblich. Dieser Vorgang sei überhaupt nicht verfahrensrechtlich, sondern materiell-dienstrechtlich. Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer umgehend wieder in den "Krankenstand" habe begeben müssen, habe auch gewiss nicht der Eindruck entstehen können, dass er mit einer Annahme konform gegangen sei, wonach er ohnehin dienstfähig gewesen wäre und dass er dadurch gleichsam konkludent einem formlosen Ende des Ruhestandsversetzungsverfahrens seine Zustimmung gegeben hätte.
Es könne überhaupt keine Frage sein, dass der faktische Zustand seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Dienstunfähigkeit ununterbrochen fortgedauert habe. Dagegen sei die unrichtige und untaugliche Begutachtung seitens der PVAng nicht ins Treffen zu führen und auch nicht der Wiederantritt des Dienstes am 14. März 1996, bei welchem sogleich offenkundig geworden sei, dass er in Wahrheit weiterhin dienstunfähig geblieben sei. Dementsprechend gebe es auch aus dieser Sicht absolut keinen Grund, von einer Verfahrensbeendigung auszugehen. Es hätte dementsprechend auch die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass das 1995 eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren ununterbrochen bis zu seiner tatsächlichen Ruhestandsversetzung fortgedauert habe und dementsprechend auch diese herbeigeführt habe. Dass sie das nicht erkannt habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie sich weder mit dem Verwaltungsgeschehen ausreichend auseinander gesetzt habe, noch mit der Frage der tatsächlich ununterbrochenen Fortdauer der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers schon ab 1995. Unzureichend sei in diesem Sinne sowohl die Bescheidbegründung wie das Ermittlungsverfahren geblieben. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.
2.2. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
2.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die offensichtlich nur mündlich erfolgte Mitteilung des Beschwerdeführers im August 1995 gegenüber seinem Vorgesetzten, er wolle polizeiamtsärztlich untersucht werden, nicht als Antrag auf Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens im Sinne des § 62 c Abs. 1 PG 1965 angesehen werden kann. Nach den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens findet dieses angebliche Begehren des Beschwerdeführers insofern einen Niederschlag, als in einem Amtsvermerk vom 14.August 1995 festgehalten ist, der Beschwerdeführer werde "auf eigenen Wunsch" der polizeiamtsärztlichen Untersuchung unterzogen. Entgegen dem Berufungsvorbringen findet sich darin kein Ansatz dafür, dass der Beschwerdeführer diesen Wunsch zwecks Feststellung seiner dauernden Dienstunfähigkeit geäußert habe beziehungsweise in diesem Vorbringen - was allein wesentlich sein könnte - ein Antrag auf seine vorzeitige Ruhestandsversetzung zu sehen wäre. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 22.Juli 1999, Zl. 99/12/0061, ausgesprochen, dass eine bloß mündliche Antragstellung im gegebenen Zusammenhang im Sinne des § 13 Abs.1 AVG nicht tunlich und daher unwirksam gewesen wäre (Hinweis gemäß § 43 Abs.2 VwGG).
2.2.2. Was die strittige Frage betrifft, ob das demnach nur amtswegig eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren durch die Weisung der obersten Aktivdienstbehörde vom 5. März 1996 (Aufforderung zum Dienstantritt, Hinweis auf § 13 Abs. 3 Z. 2 GG) beendet worden ist, ist davon auszugehen, dass die in Betracht kommenden Bestimmungen (insbesondere AVG, DVG oder das PG 1965) weder für die amtswegige Einleitung eines dienstbehördlichen Verfahrens noch für dessen Beendigung eine bestimmte Form vorsehen. Insbesondere ist es nicht geboten, von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen wird. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber im Hinblick auf mögliche Rechtsfolgen, die mit der Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens verbunden sein können, und aus der Überlegung heraus, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, auf eine formlose Beendigung (Einstellung eines solchen Verfahrens, das nicht mit dem vom Beamten gewünschten Ergebnis endet) seinerseits mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, z. B. durch eine Antragstellung oder eine Befassung der Personalvertretung zu reagieren, erforderlich, dass ein derartiger Willensentschluss der Behörde hinreichend nach außen in Erscheinung tritt. Ob dies der Fall ist, ist jeweils nach den Umständen im Einzelfall zu prüfen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500).
Im Beschwerdefall kann es aber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinem Zweifel unterliegen, dass die Verfügung der obersten Aktivdienstbehörde vom 5. März 1996 ihrem Inhalt nach als Beendigung des anhängigen (eingeleiteten) Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten ist, weil sie Anordnungen getroffen hat, die von der weiterhin gegebenen Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Dies ist aber nach dem vorher genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend, um den bis dahin diesbezüglich bestehenden Schwebezustand, ob die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 gegeben ist oder nicht, zu beenden. Der Beschwerdeführer ist der Anordnung, den Dienst anzutreten - aus welchen Gründen auch immer - widerspruchslos gefolgt. Vor dem Hintergrund dieses Geschehens ist es aber für die im Beschwerdefall allein entscheidende Frage, ob mit der Weisung der obersten Aktivdienstbehörde vom 5. März 1996 ein bis dahin anhängiges amtswegiges (Ruhestandsversetzungs-)Verfahren beendet wurde oder nicht, rechtlich unerheblich, ob diese Verfahrensbeendigung rechtmäßig erfolgte oder nicht. Da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis des Inhaltes dieser Verfügung (bis zu seiner Ruhestandsversetzung) nichts gegen diese Vorgangsweise vorgebracht hat, ist das weitere Geschehen (insbesondere die folgenden Kontrolluntersuchungen durch Amtsärzte der BPD) vor dem Hintergrund dieser Verfügung zu beurteilen. Es stellt somit keine Fortsetzung des bis zu dieser Verfügung anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens dar. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer es unterlassen hat, sich gegen diese Vorgangsweise zur Wehr zu setzen, spielt ebenso wenig eine Rolle wie der Umstand, dass er bloß am 14. März 1996 Dienst geleistet hat.
Diese Vorgangsweise der Behörde kann auch nicht als bloße Anordnung eines "Arbeitsversuches" im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens angesehen werden, die insbesondere bei der probeweisen Zuweisung eines Ersatzarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 in Betracht kommt.
Die Voraussetzung der für die Ruhestandsversetzung erforderlichen "dauernden Dienstunfähigkeit" im Sinne des § 14 BDG 1979 muss nicht bei der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens, sondern zum Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gegeben sein (vgl. dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1998, Zl. 98/12/0412). Die Einwendungen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob er nicht bereits ab August 1995 dauernd dienstunfähig gewesen sei, sind unter dem allein maßgebenden Gesichtspunkt, wann das mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 1997 abgeschlossene Verfahren im Sinne des § 62 c Abs. 1 PG 1965 eingeleitet wurde, rechtlich unerheblich.
Es war daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in ihrem Verfahren (Ruhegenussbemessung) davon ausgegangen ist, dass das seinerzeit von Amts wegen eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers mit der - möglicherweise auf rechtswidrigen Grundlagen beruhenden - Weisung der obersten Aktivdienstbehörde vom 5. März 1996, gegen die vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht remonstriert wurde, beendet worden ist und die Einleitung des Verfahrens, das mit dem Ruhestandsversetzungsbescheid vom 8. Jänner 1997 beendet wurde, erst nach dem im § 62c Abs. 1 PG 1965 festgesetzten Stichtag erfolgte. Die Anwendung des § 4 Abs. 3 und § 12 PG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 201/1996 - jedenfalls für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Dezember 1997 (siehe dazu näher unten 3.1.) - entsprach daher dem Gesetz.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt ferner (in eventu), dass die belangte Behörde sich nicht mit dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 auseinander gesetzt hätte. Sie hätte ansonsten zum Ergebnis kommen müssen, dass der Beschwerdeführer im Sinne dieser Gesetzesbestimmungen dauernd erwerbsunfähig sei, und hätte dementsprechend zumindest für die Zeit ab 1. Jänner 1998 dahin gehend entscheiden müssen, dass die "Abschlagsregelung" nicht anzuwenden sei. Der Beschwerdeführer verweist weiters darauf, dass zum Zeitpunkt seiner Berufungserhebung die vorgenannten Bestimmungen noch nicht in Kraft gestanden seien, sodass ihm nicht entgegengehalten werden könne, dass er seinerseits in diese Richtung nichts geltend gemacht habe. Die belangte Behörde habe aber zu einem Zeitpunkt entschieden, als diese Bestimmung bereits in Geltung gestanden sei und sie auch ausreichende Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, dass zumindest die Möglichkeit der dauernden Erwerbsunfähigkeit gegeben gewesen sei; sie wäre daher verpflichtet gewesen, diesbezüglich eine genaue Klärung herbeizuführen.
3.2.1. Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist berechtigt. Die belangte Behörde hätte auf die während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens durch Einfügung der Z. 3 im § 4 Abs. 4 PG 1965 erfolgte Rechtsänderung Bedacht nehmen müssen.
Die belangte Behörde bestreitet in ihrer Gegenschrift nicht, dass die Z. 3 des § 4 Abs. 4 PG 1965 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits dem Rechtsbestand angehört hat. Allerdings bestimme § 58 PG 1965 in der Z. 2 des Abs. 24 lediglich, dass diese Bestimmung mit 1. Jänner 1998 in Kraft trete, ohne dass das Gesetz einen Hinweis darüber enthalte, ob und inwieweit die neu geschaffene Bestimmung auch auf Beamte anzuwenden sei, die vor dem 31. Dezember 1997 unter Anwendung der Abschlagsregelung in den Ruhestand versetzt worden seien. Mangels einer konkreten Regelung sei die belangte Behörde der für die Legistik in Pensionsangelegenheiten zuständigen Abteilung der belangten Behörde ursprünglich vertretenen und auch veröffentlichten Rechtsansicht (Artikel "Näheres zur Reform des Beamtenpensionsrechtes, 1. Teil" in der Beilage zur Wiener Zeitung "Verwaltung Heute") gefolgt, wonach die neu geschaffene Z. 3 des § 4 Abs. 4 PG 1965 nur für solche Beamte gelten solle, die frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in den Ruhestand versetzt worden seien. Davon ausgehend habe die belangte Behörde, da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. Jänner 1997 in den Ruhestand versetzt worden sei, eine Prüfung, ob die Voraussetzungen gegeben seien, unter denen nach dieser Z. 3 des § 4 Abs. 4 PG 1965 die Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 ab dem 1. September 1998 (nach der Druckfehlerberichtigung ab dem 1. Jänner 1998) nicht zur Anwendung komme, nicht vorgenommen. Diese Rechtsansicht sei in der Zwischenzeit im Hinblick auf die Bestimmung des § 41 Abs. 1 PG 1965 revidiert worden und werde nunmehr auch auf jene Beamte angewendet, die vor dem 31. Dezember 1997 in den Ruhestand versetzt worden seien. Alle Fälle, in denen bereits die Bemessung des Ruhegenusses unter Anwendung der Abschlagsregelung erfolgt sei, würden einer Überprüfung unterzogen, ob dauernde Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorgelegen sei und, wenn diese gegeben sei, vom 1. Jänner 1998 an neu bemessen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hingegen mit Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, ausgesprochen, dass die belangte Behörde auf die während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens durch Einfügung der Ziffer 3 in § 4 Abs. 4 PG 1965 erfolgte Rechtsänderung Bedacht zu nehmen gehabt hätte (Hinweis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG).
Demnach ist die Entscheidung über die Feststellung der Gebührlichkeit des monatlich wiederkehrenden Ruhebezuges - wie dies für Dauerrechtsverhältnisse allgemein gilt - ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Abspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und (oder) tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides. Ein im Verwaltungsverfahren ergangener Berufungsbescheid hat die aus § 66 Abs. 4 AVG resultierende Wirkung, dass der erstinstanzliche Bescheid in der Berufungsentscheidung aufgegangen und diese Berufungsentscheidung, sobald sie erlassen und solange sie aufrecht ist, der alleinige und ausschließliche Träger des Bescheidinhaltes ist. Ein in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ergangener Bescheid bedeutet daher eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache bis zu dem Zeitpunkt seiner Erlassung. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, die während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens ab 1. Jänner 1998 eingetretene Änderung der Rechtslage (§ 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965), die für die Bemessung des Ruhebezuges des Beschwerdeführers ab dem 1. Jänner 1998 von Bedeutung sein könnte, im Zuge ihres Verfahrens zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Ruhebezuges in ihren Bescheid aufzunehmen.
4.1. Weiters bringt der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 Abs. 3 bis 5 und § 62 c Abs. 1 PG 1965 wegen Gleichheitswidrigkeit vor.
4.2. Dazu ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1998, B 4939/96 u.a., hinzuweisen.
5. Die belangte Behörde hat aber dadurch, dass sie über den Ruhebezug des Beschwerdeführers auch für die Zeit ab 1. Jänner 1998 abgesprochen und dabei die möglichen Auswirkungen des ab 1. Jänner 1998 eingefügten § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 PG 1965 (Entfall der Kürzung im Fall der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt), dessen Anwendung auch im Beschwerdefall in Betracht kommt, außer Acht gelassen hat, ihren Bescheid, soweit damit über die Zeit ab 1. Jänner 1998 abgesprochen worden ist, mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG in diesem Umfang aufzuheben war; im Übrigen (d. h., soweit der angefochtene Bescheid über den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Dezember 1997 abgesprochen hat) war die Beschwerde hingegen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. September 1999
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