Normen
AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
BauO OÖ 1994 §32;
BauO OÖ 1994 §33;
BauO OÖ 1994 §39 Abs1;
BauRallg;
AVG §37;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1994 §28;
BauO OÖ 1994 §31;
BauO OÖ 1994 §32 Abs1;
BauO OÖ 1994 §32;
BauO OÖ 1994 §33;
BauO OÖ 1994 §39 Abs1;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Zweitmitbeteiligte ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 61/39 der KG 41162 Traunstein, Roithstraße 44. Getrennt durch die ca. 7 m breite Roithstraße liegt diesem Grundstück das Grundstück Nr. 65/15 des Beschwerdeführers über eine Länge von rund 15 m unmittelbar gegenüber.
Über Ansuchen vom 10. April 1995 erteilte der Bürgermeister der erstmitbeteiligten Stadtgemeinde dem Zweitmitbeteiligten die Baubewilligung für das Vorhaben "Wohnhaus und Garage sowie Schwimmbecken" auf dem Grundstück Nr. 61/39 entsprechend den bei der mündlichen Bauverhandlung aufgelegenen und als solchen gekennzeichneten Projektsunterlagen. Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass ein ca. 215 m2 großes, zur Gänze unterkellertes Wohnhaus mit einem umbauten Raum von ca. 1.750 m3 und zwei Geschossen über dem Erdboden mit Nebenräumen, zwei Garagenstellplätzen und einem Pkw-Freistellplatz errichtet werden soll.
Der nicht persönlich geladene Beschwerdeführer war bei der mündlichen Bauverhandlung am 27. April 1995 nicht anwesend. Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Mai 1995 wurde dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Mit Zustellung durch Hinterlegung am 3. Juli 1995 an den Zweitmitbeteiligten wurde der Baubewilligungsbescheid erlassen.
Mit Eingabe vom 28. Februar 1996 beantragte der Beschwerdeführer, "das Gemeindeamt der Stadt Gmunden möge mir als übergangene Partei die Parteistellung im Bauverfahren ... zuerkennen und mir einen begründeten Bescheid zustellen". Begründet wurde dieser Antrag damit, dass der Beschwerdeführer als Grundeigentümer des Grundstückes Nr. 65/15, Roithstraße 47, in Gmunden "aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe zum oben erwähnten Grundstück des Dr. Z. in subjektiv-öffentlichen oder privaten Rechten - und hier vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe - beeinträchtigt werden könnte", sohin als Nachbar im Sinne des § 31 Abs. 1 O.ö. BauO 1994 anzusehen sei.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 7. November 1996 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung der oberwähnten Baubewilligung keine Parteistellung zukommt. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid der O.ö. Landesregierung vom 5. März 1997 aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer durch diesen Berufungsbescheid in seinen Rechten verletzt wird. Dem Beschwerdeführer käme Parteistellung zu; es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Bauvorhaben in seinen subjektiven Rechten verletzt sein könne. Mit hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0123, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des zweitmitbeteiligten Bauwerbers als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 2. Februar 1998 wurde dem Beschwerdeführer Parteistellung im gegenständlichen Bauvorhaben zuerkannt.
Gegen den dem Beschwerdeführer am 6. Februar 1998 in der Folge zugestellten Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Mai 1995 erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. August 1998 als unbegründet abgewiesen worden ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der
O.ö. Landesregierung vom 30. September 1998 wurde der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, dass der Beschwerdeführer durch den genannten Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt wird. Der Beschwerdeführer habe inhaltliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erst in seiner gegen den Baubewilligungsbescheid erhobenen Berufung vom 19. Februar 1998 erhoben. Die einjährige Frist zur Erhebung nachträglicher Einwendungen im Sinne des § 33 der O.ö. Bauordnung 1994 habe jedoch mit Baubeginn am 27. Juni 1995 zu laufen begonnen. Die Berufungsbehörde hätte daher die in der Berufung vorgebrachten Nachbareinwendungen des Beschwerdeführers als verspätet zurückweisen müssen. Ungeachtet der verfristeten Nachbareinwendungen habe sich die Berufungsbehörde mit den in der Berufung vorgebrachten Argumenten des Beschwerdeführers inhaltlich auseinandergesetzt und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren abgeführt. Dieses Verfahren habe in schlüssiger und durchaus nachvollziehbarer Art und Weise ergeben, dass das Bauvorhaben ohnedies mit dem für das Baugrundstück maßgeblichen rechtswirksamen Bebauungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde vereinbar sei. Die Vorstellungsbehörde schließe sich daher grundsätzlich und vollinhaltlich den eingehenden Begründungsdarlegungen des Berufungsbescheides an. Der Beschwerdeführer sei in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht verletzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Nichtbewilligung des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Partei des mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Mai 1995 abgeschlossenen Baubewilligungsverfahrens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0123).
Gemäß § 31 Abs. 3 der O.ö. Bauordnung 1994 kann der Beschwerdeführer als Parteistellung genießender Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass er durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt wird, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.
Zur Bauverhandlung sind gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls die Parteien (insbesondere der Bauwerber, die Nachbarn einschließlich jener Miteigentümer, die im Sinn des § 31 Abs. 2 als Nachbarn gelten, und sofern es sich nicht um bauliche Anlagen handelt, die keine regelmäßige Verbindung mit öffentlichen Straßen erhalten, die zuständige Straßenverwaltung), der Planverfasser und der Bauführer, wenn er bereits bestimmt ist, zu laden. Die Ladung kann auch für bekannte Beteiligte durch Anschlag der Kundmachung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden.
Der Beschwerdeführer wurde zur mündlichen Bauverhandlung nicht im Sinne des § 32 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung 1994 geladen. Er ist damit übergangene Partei, für welche § 33 der O.ö. Bauordnung 1994 folgende Regelung trifft:
"33
Übergangene Parteien
Nachbarn, die im Widerspruch zu § 32 Abs. 1 nicht zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben (übergangene Parteien), können nur innerhalb eines Jahres nachträgliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der bescheiderlassenden Behörde erheben. Die Frist bemisst sich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung (§ 39 Abs. 1) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens."
In seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Ausschussbericht zum kurzschriftlichen Bericht des oberösterreichischen Landtages zur O.ö. Bauordnung 1994, XIV. GP, Blg. 434/1994 (AB), zu dieser Gesetzesstelle näher begründet ausgeführt, dass für Nachbarn im Sinne des § 31
O.ö. Bauordnung 1994 (BO), auf welche die kumulativ geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 leg. cit. zutreffen ("die im Widerspruch zu § 32 Abs. 1 nicht zur mündlichen Bauverhandlung geladen wurden und die auch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ohne ihr Verschulden Einwendungen nicht vorgebracht haben."), die der "übergangenen Partei" grundsätzlich zustehenden, zeitlich nicht begrenzten Parteienrechte insoweit eingeschränkt wurden, als diese übergangenen Parteien nunmehr nur innerhalb eines Jahres die im § 42 Abs. 1 AVG angeordnete Präklusionswirkung durch nachträgliches Erheben von Einwendungen gegen das Bauvorhaben bei der bescheiderlassenden Behörde aufheben können. Nur wenn diese nachträglichen Einwendungen rechtzeitig bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht worden sind, können sie Berücksichtigung finden. Die Regelung des § 33 BO schränkt daher die Möglichkeit, Einwendungen gegen das bewilligte Bauvorhaben zu erheben, zu Gunsten des Genehmigungswerbers und zu Gunsten der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens ein. Im Übrigen hat die Regelung des § 33 BO an der Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nichts geändert (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149). Die Jahresfrist des § 33 BO bemisst sich ab dem Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung (§ 39 Abs. 1) des gegenüber den anderen Verfahrensparteien rechtskräftig bewilligten Bauvorhabens (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0123).
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid unbekämpft und durch die Aktenlage gedeckt festgestellt, dass der mitbeteiligte Bauwerber mit der Bauausführung am 27. Juni 1995 begonnen hat. Der Beschwerdeführer habe inhaltliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben erst in seiner Berufung vom 19. Februar 1998 gegen den nachträglich zugestellten Baubewilligungsbescheid vorgebracht.
Der Beschwerdeführer trägt nunmehr in seiner Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, er habe bereits in seinem Antrag vom 28. Februar 1996 Einwendungen dahingehend erhoben, dass er durch den bewilligten Bau in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe verletzt werde.
Eine Einwendung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat (vgl. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, Seite 98, referierte hg. Rechtsprechung; siehe insbesonders auch die hg. Erkenntnisse vom 26. April 1994, Zl. 92/05/0048, und vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0173, u.v.a.). Der Nachbar muss also im Baubewilligungsverfahren die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend machen, die alleinige Behauptung einer Beeinträchtigungsmöglichkeit, welche sich aus dem Bauvorhaben ergeben könnte, genügt somit den Anforderungen an eine Einwendung im Sinne des § 42 AVG nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 95/06/0150).
In seinem Antrag auf Zustellung eines begründeten Bescheides vom 28. Februar 1996 hat der Beschwerdeführer nur seine Parteistellung im beschwerdegegenständlichen Baubewilligungsverfahren geltend gemacht und behauptet, dass er "aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe" zum Grundstück des mitbeteiligten Bauwerbers "in subjektiv-öffentlichen oder privaten Rechten - und hier vor allem hinsichtlich der Einhaltung der Gebäudehöhe - beeinträchtigt werden könnte". Die Frage der Beeinträchtigungsmöglichkeit ist im Rahmen eines Verfahrens, in welchem es, wie im hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0123, um die strittige Parteistellung eines Nachbarn geht, zu klären. Um aber die Präklusionswirkungen des § 42 Abs. 1 AVG zu verhindern, hat der Nachbar ein Vorbringen zu erstatten, dem entnommen werden können muss, dass die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 88/05/0135, u. v.a.). Ein solches Vorbringen kann aber dem Antrag des Beschwerdeführers vom 28. Februar 1996 nicht entnommen werden.
Mit dem Beschwerdevorbringen, in der Berufung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 1996 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 30. Mai 1996 seien Einwendungen im Rechtssinne spätestens am 18. Juni 1996, also innerhalb der Jahresfrist des § 33 BO erhoben worden, vermag der Beschwerdeführer nicht erfolgreich aufzuzeigen, die Frist des § 33 BO eingehalten zu haben, weil Einwendungen der übergangenen Parteien nach dieser Gesetzesbestimmung bei der bescheiderlassenden Behörde zu erheben sind, die Berufung jedoch an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Gmunden gerichtet war. Der Baubewilligungsbescheid vom 30. Mai 1995 wurde jedoch vom Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erlassen.
An diesem Ergebnis ändert auch die Behauptung des Beschwerdeführers nichts, er hätte mangels Parteistellung keine Möglichkeit gehabt, Einsicht in den Bauakt zu nehmen und Informationen durch Einsicht in diesen zu erhalten, um detaillierte, inhaltliche Einwendungen erheben zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (siehe hiezu Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Entscheidungsapparat zu § 41 AVG, Seite 592 ff) den Eintritt der Präklusionsfolgen dann verneint, wenn die bekannten Beteiligten gemäß § 41 Abs. 1 AVG von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung nicht persönlich verständigt worden sind. Die Klärung der Frage, ob es sich um "bekannte Beteiligte" handelt, ist deshalb von entscheidungswesentlicher Bedeutung, weil die Präklusion auch dann eintritt, wenn eine nicht persönlich zu ladende Partei ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung zur Verhandlung geladen wurde, aber - aus welchem Grund immer - keine Einwendungen erhoben hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 94/07/0028, und vom 15. Oktober 1996, Zl. 96/05/0149). Mit § 33 BO hat nunmehr der Gesetzgeber der O.ö. Bauordnung 1994 die mangels Eintrittes der Präklusionswirkungen weiterhin bestehende Möglichkeit, Einwendungen im Sinne des § 31 leg. cit. zu erheben, aus den bereits oben angeführten Gründen eingeschränkt.
Für die Erhebung von Einwendungen ist zwar nicht die Angabe erforderlich, auf welche Norm sich das geltend gemachte subjektive Recht stützt; auch eine Begründung ist entbehrlich (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. März 1992, Zl. 88/05/01358). Für eine Einwendung im Rechtssinne wird aber gefordert, dass wenigstens erkennbar ist, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben des Bauwerbers wendet, also welche Rechtsverletzung behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. hiezu die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Seite 613, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die zur Verfolgung seiner Rechte erforderlichen Informationen werden dem Nachbarn - auch wenn ihm von der Behörde zunächst irrtümlich die Parteistellung nicht zuerkannt worden ist - durch die für die Bauverhandlung nach § 32 BO gemäß § 41 AVG vorgesehene Kundmachung (im Zusammenhalt mit dem Antrag samt den dem Bewilligungsantrag gemäß § 28 BO anzuschließenden Urkunden) vermittelt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 17. November 1987, Zl. 83/05/0024, BauSlg. Nr. 999, vom 20. August 1992, Zl. 92/06/0094, und vom 8. November 1994, Zl. 93/04/0079). Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies gemäß § 41 Abs. 2 AVG bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben. Insoweit steht daher jedem Beteiligten gemäß § 8 AVG das Recht der Kenntnisnahme des zu verhandelnden beantragten Vorhabens zu. Will daher ein übergangener Nachbar im Sinne des § 33 BO verhindern, dass die Jahresfrist ungenützt verstreicht, ist er verhalten, fristgerecht nachträglich die ihm erforderlich erscheinenden Einwendungen im Rechtssinne zu erheben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. November 1998, Zl. 98/06/0058). Hiefür ist er berechtigt, sich bei der Behörde die erforderlichen Informationen im oben aufgezeigten Umfang durch Einsichtnahme in die Bekanntmachung, den Antrag und die im § 28 BO aufgezählten Urkunden zu verschaffen. Dass die Baubehörden dem Beschwerdeführer die zur Erhebung von Einwendungen erforderlichen Informationen nicht gegeben hätten, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.
Steht aber fest, dass der Beschwerdeführer nicht fristgerecht nachträgliche Einwendungen im Sinne des § 33 BO erhoben hat, ist er als dem beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben zustimmend anzusehen. Die Rechtsfolgen der Präklusion hat nicht nur die Berufungs- und die Aufsichtsbehörde, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof zu berücksichtigen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen der Beschwerde nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist demnach auf den Themenkreis beschränkt, in dem der Beschwerdeführer ein Mitspracherecht besitzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher auf das übrige Beschwerdevorbringen, welches sich auf die behauptete Rechtswidrigkeit des bewilligten Bauvorhabens in Bezug auf die Gebäudehöhe bezieht, nicht mehr einzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 23. März 1999
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