Normen
AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §41;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §107 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 29. September 1992 beantragte die mitbeteiligte Partei (MP) die wasserrechtliche Bewilligung für die erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen (schadlose Ableitungen der im projektierten Einzugsgebiet anfallenden Niederschlagswässer in den H.-Graben) in der Riede F. gemäß den vorgelegten Projektsunterlagen.
Die Beschwerdeführer wurden zu der mit öffentlicher Kundmachung vom 4. November 1992 unter Hinweis auf die §§ 40 bis 44 AVG anberaumten und am 19. November 1992 durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht persönlich geladen.
Mit Bescheid vom 26. November 1992 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (BH) der MP antragsgemäß die wasserrechtliche Bewilligung gemäß den Projektsunterlagen und den Ergebnissen der Verhandlung vom 19. November 1992 unter Bedingungen und Auflagen gemäß den §§ 41 ff, 11, 12, 15, 21, 22, 98 Abs. 1, 105, 111, 112 WRG 1959 unter Festsetzung von Baubeginn- und Bauvollendungsfristen.
Dem Projekt liegt der technische Bericht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abt. B/3-A, Wasserbau vom August 1992 zugrunde, welchem - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidungserheblich - entnommen werden kann:
"Im Bereich der Altstadt R. gelangen linksufrig des R.-Baches die Niederschlagswässer großteils oberflächlich zum Abfluß. Durch das starke hügelige Gelände kommt es bei Niederschlagsereignissen zu häufigen lokalen Überflutungen im verbauten Bereich.
...
Als einziger Vorfluter kann der H.-Graben, welcher bis zur Bundesstraße B 35 von der kulturtechnischen Wasserbauabteilung bereits im Jahr 1984 ausgebaut wurde, herangezogen werden.
...
1. Einzugsgebiet und Wassermengen:
Für den Schutz des verbauten Gebietes in der Stadtgemeinde R. Altstadt-Riede "F." dient im unteren Teil der vor längerer Zeit bis zur Querung mit der Bundesstraße B 35 von der Abteilung B/3-B ausgebaute H.-Graben (km 1,876).
In der Fortsetzung ist der H.-Graben noch bis km 2,140 als Graben in der Natur vorhanden und nimmt in diesem Bereich die über Straßengräben die längs der Bundesstraße zufließenden Oberflächenwässer aus dem Einzugsgebiet E2 mit einer Größe von 0,30 km2 auf.
In weiterer Fortsetzung fließen die Oberflächenwässer zum Großteil über Gemeindewege ab. Bei größeren Niederschlagsereignissen ist diese Abflußmöglichkeit viel zu klein, sodaß die Hochwässer direkt in das verbaute Gebiet einfließen.
...
Für die Dimensionierung der Ausbaugrößen, der Gräben und wasserführenden Wege wird ein HQ 100-Schutz für Ortsbereiche zugrunde gelegt. Das im unteren Ausbaubereich geplante Pufferbecken (HW-Rückhalt) ist in der Lage ein 25jähriges HW-Ereignis rückzuhalten. Der für einen größeren Rückhalt erforderliche Raum steht nicht zur Verfügung.
Beim Zusammenfluß der beiden Einzugsgebiete ist bei km 2,140 eine Ausbauwassermenge von 4,4 m3/sec. in Rechnung zu stellen.
Die Wasserfracht aus dem Einzugsgebiet E1 wurde unter
Berücksichtigung der Verkleinerung des Einzugsgebietes
einvernehmlich mit der Hydro HQ 100 = 2,40 m3/sec. und für
Einzugsgebiet E2-HQ 100 = 2,00 m3/sec. ermittelt.
2. Anlageverhältnisse:
Das Detailprojekt sieht nunmehr nachstehende Maßnahmen vor:
a) km 1,876: Regulierungsbeginn unterhalb der Bundesstraße B 35
b) km 1,876 - km 1,955 Entleerungsleitung O 80 cm des Pufferbeckens zur bereits verrohrten Strecke des H.-Grabens (Regelprofil 7)
c) km 1,955 - km 2,137: Vorhandene H.-Grabenparzelle Ausbau: offenes Trapezprofil mit dem erforderlichen Querschnitt.
Von km 1,955 aufwärts wird der H.-Graben bis km 2,137 auf ein in der Natur möglichst großes Profil ausgebaut, um eine Pufferstrecke mit Rückhaltefunktion zu erhalten.
(Regelprofil 6)
Aus gleichem Grund wird der südliche Teil der im Eigentum der Stadtgemeinde R. befindliche Teil der Parzelle 3540, soweit er nicht als Weg gebraucht wird, durch die Anlage eines rund 110 lfm langen grabenförmigen Pufferbeckens ausgebaut.
...
5. Grundbesitzverhältnisse:
Ein Großteil der Regulierungsanlagen liegen auf gemeindeeigenen Grundstücken. Die erforderliche Grundinanspruchnahme zwischen km 2,140 und km 2,620 sowie km 2,773 bis km 2,797 ist dem Grundbesitzverzeichnis zu entnehmen.
...
7. Auswirkung auf die Unterliegerstrecke:
Der H.-Graben mündet als linker Zubringer in den R.-Bach. Dieser ist bereits ausgebaut und wird vom P.-Wasserverband regelmäßig betreut. Durch den vorgesehenen Ausbau der gegenständlichen Teilstrecke in der Riede "F." auf die bereits vorhandene Abflußkapazität der Unterliegerstrecke wird eine negative Auswirkung des Unterliegerbereiches vermieden.
..."
Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten bezüglich des gegenständlichen Projektes aus:
"Durch das gegenständliche Vorhaben wird im Bereich der Altstadt R. die Situation bei Niederschlagsereignissen insofern verbessert, als die in den projektierten Einzugsbereichen anfallenden Niederschlagswässer durch die geplanten Vorhaben gezielt erfaßt und schadlos abgeführt werden. Bezüglich der Ableitungsanlagen erfolgte eine Auslegung auf ein HQ 100, das Pufferbecken ist bei gleichzeitigen Niederschlägen in beiden Einzugsgebieten jedoch nur in der Lage ein HQ 25 zwischenzuspeichern und diese Wässer schadlos abzuführen. Insgesamt ist jedoch eine wesentliche Verbesserung der gegenständlichen Situation gegeben und besteht daher aus techn. Sicht bei plan- und beschreibungsgemäßer Ausführung sowie bei Einhaltung nachstehender Auflagen kein Einwand gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung."
Mit Schreiben vom 6. Mai 1993 beantragten die nicht zur mündlichen Verhandlung am 19. November 1992 erschienenen Beschwerdeführer die Zustellung des vorzitierten Bescheides der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit der Begründung, durch das geplante Rückhaltebecken, das unmittelbar hinter ihrer Grundstücksgrenze errichtet werden solle, werde Oberflächenwasser in das Becken eingeleitet, das bisher eine völlig andere Abflußrichtung gehabt habe. Da jedoch ihr Grundstück bzw. ihr Wohnhaus seit 10 Jahren bei stärkeren Gewitterregen vom Hochwasser beeinträchtigt worden sei - die Garage befinde sich im Untergeschoß des Wohnhauses - vergrößere sich die Gefahr einer Überschwemmung in ihren Kellerräumen erheblich. In den vergangenen Jahren sei ein mehrmaliger Einsatz der Feuerwehr wegen überfluteter Kellerräume nötig gewesen. Durch die Errichtung des Rückhaltebeckens sei jedoch eine gefahrlose Ableitung des sie bedrohenden Oberflächenwassers nicht geplant.
Nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides erhoben die Beschwerdeführer dagegen Berufung. Über Aufforderung durch die belangte Behörde konkretisierten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Oktober 1993, daß vom gegenständlichen Projekt ihr Grundstück Nr. 1916/7 KG Altstadt R. "betroffen" sei.
Dieses Grundstück grenzt südwestlich an die unter Punkt 2. lit. c des obzitierten technischen Berichtes beschriebene vorhandene H.-Grabenparzelle bei Regelprofil 6 auf der Gemeindeparzelle 3540.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 26. November 1992 als unzulässig zurück. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde hiezu nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzeslage aus, die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren sei unabhängig von § 102 WRG 1959 aus dem materiellen Recht zu ermitteln, wobei zu beachten sei, daß nur wasserrechtlich geschützte "subjektive öffentliche Rechte" eine Parteistellung vermitteln könnten. Eine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 könne nur begründet werden, wenn ein Fall der Einwirkung in die Substanz des Grundeigentumes im Sinne der zitierten Gesetzesstelle iVm § 12 Abs. 2 WRG 1959 gegeben sei. Parteistellung komme daher nur jenen Personen zu, deren in § 12 Abs. 2 WRG 1959 genannte Rechte durch einen Bescheid "berührt" werden könnten. Eine Parteistellung bestehe dann nicht, "wenn nachvollziehbar und schlüssig keine Verletzung von durch das Wasserrechtsgesetz geschützten Rechten - hier das Grundeigentum -" eintrete. Bei der Beurteilung der Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte habe die Behörde grundsätzlich von einer projektsgemäßen Ausführung und einem bescheidmäßigen Betrieb auszugehen. Aus diesem Grunde habe die Berufungsbehörde das Gutachten eines wasserbautechnischen Amtssachverständigen an Ort und Stelle im Zuge einer Sachverhaltsermittlung eingeholt, um abzuklären, ob eine Beeinträchtigung im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 vorliege. Der Ortsaugenschein während der Verhandlung und die schlüssige Stellungnahme des technischen Amtssachverständigen sowie die Zeugeneinvernahme habe ergeben, daß eine Verschlechterung des Istzustandes durch die beantragten Baumaßnahmen nicht gegeben sei. Eine Überflutung durch zugeflossenes Oberflächenwasser finde bereits jetzt statt und stelle das Bauvorhaben eine Verbesserung - wenn auch nicht eine gänzliche Hochwassersicherheit - für die Liegenschaften der Beschwerdeführer dar. Das wasserrechtliche Berufungsverfahren könne der Forderung nach einem Hochwasserschutz nicht nachkommen, vielmehr könne nur geprüft werden, ob durch Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen eine Verschlechterung der vorhandenen Situation - nur damit wäre eine Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 iVm § 12 Abs. 2 leg. cit. ableitbar - gegeben sei. Da die Beschwerdeführer jedoch nicht schlechter gestellt seien als vorher, sei ihre Parteistellung im Wasserrechtsverfahren nicht gegeben, weshalb eine Überprüfung der Einhaltung der zweiwöchigen Einbringungsfrist für die Einwendungen entfallen habe könne, zumal diese Überprüfung eine Parteistellung voraussetze.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachten sich die Beschwerdeführer offenkundig in dem Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Berufung im gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift, in welcher kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 107 Abs. 1 WRG 1959 in der hier im Hinblick auf die Erlassung des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides anzuwendenden Fassung der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 ist ein über Antrag eingeleitetes wasserrechtliches Bewilligungsverfahren - von den hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheides durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 AVG) fortzusetzen. Zur mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden. Dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischerreiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Die anderen Parteien sowie die sonstigen Beteiligten sind durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden.
Gemäß § 107 Abs. 2 leg. cit. kann eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b leg. cit. sind Parteien u.a. diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden.
§ 107 Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der WRG Novelle 1990 teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, daß eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll zu laden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 93/07/0039).
Zwar kommt auch weiterhin Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 den die in § 12 Abs. 2 leg. cit. genannten Rechte innehabenden Personen - worauf sich die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich stützen - zu, wenn ihre Rechte durch den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid berührt werden können, d.h. wenn nicht auszuschließen ist, daß diese Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes berührt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 1994, Zl. 93/07/0002). Ob eine solcher Art Parteistellung genießende Person persönlich zur mündlichen Verhandlung im Sinne des § 107 Abs. 1 WRG 1959 zu laden ist, hängt jedoch davon ab, ob in ihrem Eigentum befindliche Grundstücke durch die geplante Anlage oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffene Liegenschaft für die projektsgemäße Errichtung und Ausführung der Anlage erforderlich ist. Daß dies bei dem von den Beschwerdeführern als betroffen bezeichneten und in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Nr. 1916/7 KG R. nicht der Falle ist, ergibt sich aus der Projektsbeschreibung im Zusammenhang mit den vorliegenden Plänen und übrigen Projektsunterlagen und wird Gegenteiliges von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.
Bedurfte es aber keiner persönlichen Ladung der Beschwerdeführer zur mündlichen Wasserrechtsverhandlung, reichte die Ediktalladung für sie im Sinne des zweiten Satzes des § 107 Abs. 1 WRG 1959 aus.
Ausgehend von einer ordnungsgemäß, durch Edikt kundgemachten Verhandlung - Gegenteiliges wurde in der Beschwerde nicht behauptet und kann auch den Verwaltungsakten nicht entnommen werden - könnten die Beschwerdeführer somit nach der vordargestellten Rechtslage gemäß § 107 Abs. 2 WRG 1959 Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit nur dann vorbringen, wenn sie die mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hätten. In ihrem Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 6. Mai 1993 führen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nur aus, sie seien "projektgemäß Betroffene und zur Wasserverhandlung nicht Geladene" (gemeint offensichtlich nicht persönlich Geladene), bringen jedoch nicht vor, warum sie - trotz ordnungsgemäßem Anschlag des Verhandlungstermines an der Amtstafel der Stadtgemeinde R. - nicht zur Verhandlung erschienen sind. Auch in ihrer Berufung bringen sie diesbezüglich nichts vor, obwohl das Schreiben der BH vom 18. Mai 1993, mit welchem der Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz den Beschwerdeführern zugestellt worden ist, entsprechende Rechtsausführungen enthalten hat. Die Beschwerdeausführungen bieten ebenfalls kein sachliches Substrat für die Behauptung, daß die Beschwerdeführer die mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hätten.
Damit wäre die Berufung der Beschwerdeführer nicht - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vermeint - mangels Parteistellung zurückzuweisen, sondern wegen Präklusion abzuweisen gewesen. Da aber die belangte Behörde den Beschwerdeführern inhaltlich eine Sachentscheidung nicht verweigert hat, können sie in dem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht nicht verletzt sein.
Der Umstand allein, daß die Beschwerdeführer nicht persönlich zur Verhandlung geladen wurden, bewirkt nicht, daß sie ohne ihr Verschulden diese Verhandlung versäumt hätten, da diese ordnungsgemäß ausgeschrieben wurde und die Beschwerdeführer nicht zu den nach § 107 Abs. 1 WRG 1959 persönlich zu ladenen Personen gehören. Die Präklusion tritt nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 aber auch dann ein, wenn eine nicht persönlich zu ladende Partei ordnungsgemäß durch öffentliche Kundmachung zur Verhandlung geladen wurde, aber keine Einwendungen - aus welchem Grund immer - erhoben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 1994, Zl. 94/07/0011).
Da nach dem Vorhergesagten die nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 Parteistellung genießenden Beschwerdeführer infolge verspäteter Einwendungen präkludiert sind, können sie durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des Beschwerdepunktes schon deshalb nicht verletzt sein, da sie mangels rechtzeitig erhobener Einwendungen einen Rechtsanspruch auf Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheides nicht erworben haben (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. 10317/A). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)