VwGH 95/21/1000

VwGH95/21/10001.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerden des DS in Dornbirn, geboren am 29. Oktober 1975, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen die Bescheide der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 10. Februar 1995, betreffend Ausweisung, und vom 15. Februar 1995, betreffend Feststellung gemäß § 54 Fremdengesetz, je zur Zl. Frb-4250/94, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
EMRK Art8 Abs2;
ARB1/80 Art7;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zur Zl. 95/21/1001 angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 1995 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei von der deutschen Botschaft in Ankara am 28. Jänner 1992 ein vom 29. Jänner 1992 bis zum 25. Februar 1992 gültiger Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland ausgestellt worden. Dieses Visum sei von der Landeshauptstadt Stuttgart am 17. Februar 1992 bis 2. Mai 1992 verlängert worden. Im Besitz des deutschen Sichtvermerks sei der Beschwerdeführer legal nach Österreich eingereist und habe sich am 2. März 1992 in Dornbirn polizeilich angemeldet. Ab Mitte des Jahres 1992 (nach Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des deutschen Sichtvermerks) halte sich der Beschwerdeführer "illegal" in Österreich auf. Erst mit Antrag vom 14. März 1994 habe er versucht, seinen Aufenthalt zu legalisieren. Dieser Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei jedoch in beiden Instanzen gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz iVm § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit nach § 15 FrG unrechtmäßig in Österreich auf und sei demnach gemäß § 17 FrG auszuweisen. Dabei sei zu berücksichtigen, ob durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen würde. Der Beschwerdeführer habe sich zunächst lediglich kurzfristig legal im Bundesgebiet aufgehalten, weshalb von keiner besonderen Integration ausgegangen werden könne. Sein Vater sei ebenfalls im Bundesgebiet aufhältig. Durch die Ausweisung werde somit geringfügig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Sie sei jedoch nach § 19 FrG zulässig, weil sie zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, vor allem der Aufrechterhaltung bzw. des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dringend geboten sei. Ein geordnetes Fremdenwesen sei für den österreichischen Staat von eminentem Interesse. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Der Beschwerdeführer befinde sich seit ca. drei Jahren illegal in Österreich und habe sich zwei Jahre nicht um eine Legalisierung seines Aufenthalts bemüht. Angesichts dieses Verhaltens und der daraus folgenden dringenden Notwendigkeit einer Ausweisung sei spruchgemäß zu entscheiden.

Mit dem zur Zl. 95/21/1000 angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 1995 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung (in die Türkei) gemäß § 54 iVm § 37 Abs. 1 und 2 FrG ab.

Diesen Ausspruch begründete die belangte Behörde wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, er würde der in der Türkei vom türkischen Staat und den Behörden dieses Staates verfolgten Volksgruppe der Aleviten angehören. Er wäre in der Türkei für die politischen Ziele der PKK eingetreten, ohne sich an irgendeiner Gewaltaktion beteiligt zu haben. Seine politische Tätigkeit für diese Volksgruppe hätte dazu geführt, dass er in der Türkei von den türkischen Behörden wiederholt schikaniert und misshandelt worden wäre. Zum Beweis dafür hätte er um die Einvernahme diverser Zeugen sowie um die Beischaffung eines bestimmt bezeichneten Aktes ersucht. In diesem hätte er bereits ein entsprechendes Vorbringen erstattet und auch Beweise angeboten. Tatsächlich wäre er sohin in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG bedroht. Seines Erachtens fiele aber auch ins Gewicht, dass er in der Zwischenzeit auch von der PKK bedroht wäre. Diese verlangte nämlich von seinen Familienangehörigen und ihm personelle und finanzielle Unterstützung. Da er nach Österreich geflohen wäre, müsste er bei einer Rückkehr auch mit Misshandlungen und Folterungen durch Mitarbeiter der PKK rechnen. Er lehnte es ab, mit Waffengewalt auf der Seite der PKK zu kämpfen. Seine Flucht nach Österreich und die Ablehnung der Anwendung von Waffengewalt würden dazu führen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit Folterungen und seinem Tod rechnen müsste. Der türkische Staat wäre nicht in der Lage, dies zu unterbinden. Bedrohungen für sein Leben und seine Freiheit bzw. die "Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe und Tod" gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG würden daher sowohl vom türkischen Staat als auch von der PKK ausgehen.

Der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - habe erstmals in seiner Stellungnahme vom 5. April 1994 angeführt, "Leib und Leben seien in der Heimatstadt von der PKK bedroht". Davon sei in seinem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz noch keine Rede gewesen. Nachdem die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn seinen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in die Türkei abgewiesen habe, habe der Beschwerdeführer in der dagegen eingebrachten Berufung angeführt, dass er als Angehöriger der Volksgruppe der Aleviten vom türkischen Staat und dessen Behörden verfolgt würde. Er wäre in der Türkei für die politischen Ziele der PKK eingetreten und seine politische Tätigkeit für "die Volksgruppe" hätte dazu geführt, dass er in der Türkei von den türkischen Behörden wiederholt schikaniert und misshandelt worden sei. Vom Beschwerdeführer seien fortlaufend neue Gründe vorgetragen worden, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen und offensichtlich eine Außerlandesschaffung verhindern sollten. Zunächst habe er im Sichtvermerksantrag keinerlei Verfolgungsgründe angeführt; während er in seinem Antrag vom 5. April 1994 nur von einer Verfolgung durch die PKK gesprochen habe, werde er "laut Berufung vom 5.12.1994 zusätzlich auch vom türkischen Staat verfolgt". Dies, nachdem sein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung nicht vom türkischen Staat, sondern von der PKK ausgehe und daher nicht unter die Bestimmung des § 37 FrG falle.

Die Angaben des Beschwerdeführers seien daher unglaubwürdig. Dieser habe auf Entscheidungen und Mitteilungen der Behörde erster Instanz jeweils damit reagiert, dass er sein Vorbringen in eine für ihn günstig erscheinende Richtung ergänzt habe. So wie sich aus seiner Berufung vom 5. Dezember 1994 letztendlich ergebe, seien die von ihm behaupteten Verfolgungsgründe bereits im Jahr 1992 vorgelegen. Insofern sei für die entscheidende Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb er diese Gründe, sollten sie der Wahrheit entsprechen, erst zwei Jahre nach seiner Einreise geltend gemacht habe. Auf Grund der insgesamt unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers könne nicht angenommen werden, dass er in der Türkei gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG bedroht sei. Im Übrigen billige der türkische Staat eine Verfolgung durch die PKK nicht und sei jedenfalls in der Lage, auf einem Großteil seines Staatsgebietes auszuschließen, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, von der PKK verfolgt zu werden. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich in diese Gebiete der Türkei zu begeben.

Die gegen diese Bescheide an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden trat dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des sachlichen und personellen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

I. Zur Ausweisung:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellung der belangten Behörde, dass sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig abgewiesen worden sei. Zur Frage der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts verweist er lediglich auf das Assoziierungsabkommen der EWG mit der Türkei. Dazu sprach der Verwaltungsgerichtshof (u. a.) im Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0641, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, aus, dass Art. 7 des in Österreich unmittelbar anwendbaren Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 vom 19. Dezember 1980 nicht den Familiennachzug regle, sondern nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der Familienangehörigen, die auf Grund anderer Rechtsgrundlagen der Mitgliedstaaten die Genehmigung erhalten haben, zu einem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen. Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters im genannten Erkenntnis aus, dass ein Touristensichtvermerk keine Genehmigung im aufgezeigten Sinn darstelle.

Sollte das Vorbringen des Beschwerdeführers so zu verstehen sein, dass er nach Art. 6 des genannten Assoziationsratsbeschlusses im Hinblick auf eine eigene ordnungsgemäße Beschäftigung ein Aufenthaltsrecht habe, ist ihm zu entgegnen, dass unter "ordnungsgemäßer" Beschäftigung im genannten Sinn nur eine Beschäftigung zu verstehen ist, die in Einklang mit den arbeitserlaubnisrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates steht. Der Beschwerdeführer war am 1. Jänner 1995, dem Zeitpunkt des EU-Beitrittes Österreichs und damit des unmittelbaren innerstaatlichen Wirksamwerdens des Beschlusses Nr. 1/80, mangels Aufenthaltsberechtigung nicht "ordnungsgemäß" beschäftigt, weshalb er aus diesem Beschluss kein Recht zum Aufenthalt in Österreich abzuleiten vermag. (Vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/18/0372.)

Der Gerichtshof hegt daher gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Inland aufhalte und der Ausweisungstatbestand des § 17 Abs. 1 FrG - vorbehaltlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme gemäß § 19 FrG - erfüllt sei, keine Bedenken.

Nach der letztgenannten Bestimmung ist, würde durch eine Ausweisung gemäß § 17 Abs. 1 oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Die belangte Behörde nahm unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer seit März 1992 im Bundesgebiet aufhält und hier bei seinem Vater lebt, zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben an. Sie wies aber ebenso zutreffend auf das öffentliche Interesse hin, das aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten zukommt (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/21/0711). Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass dieses öffentliche Interesse höher zu bewerten sei als das entgegenstehende private Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, kann nicht als rechtswidrig angesehen werden. Denn einerseits ist zu bedenken, dass eine aus dem erst dreijährigen, zudem weitaus überwiegend unrechtmäßigen, inländischen Aufenthalt allenfalls resultierende Integration des Beschwerdeführers nur geringes Ausmaß aufwiese, und das Gewicht der familiären Bindung dadurch als gemindert zu werten ist, dass der Beschwerdeführer bereits erwachsen ist. Andererseits wird das im Hinblick auf den langen unerlaubten Aufenthalt große öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers durch die Tatsache verstärkt, dass er nach und trotz rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Inland geblieben ist und er überdies auf Grund des zwingenden Versagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG iVm § 5 Abs. 1 AufG nicht in der Lage ist, seinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren.

Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der Ausweisung mit einer Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland zu begründen versucht, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 12. Februar 1998, Zl. 97/21/0791) mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Einer Gefährdung oder Bedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat kommt somit in diesem Beschwerdeverfahrens keine Relevanz zu.

II. Zum Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 54 FrG das Bestehen einer aktuellen, also im Fall der Abschiebung des Fremden in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob allenfalls gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind. (Vgl. zum Ganzen etwa das Erkenntnis vom 12. April 1999, Zl. 97/21/0321.)

Die belangte Behörde wertete die Angaben des Beschwerdeführers mit der Begründung als unglaubwürdig, dass dieser fortlaufend neue Umstände vorgetragen habe, die seinen Verbleib in Österreich rechtfertigen und offensichtlich eine Außerlandesschaffung verhindern sollten, und er Gründe für die (behauptete) Unzulässigkeit seiner Abschiebung erstmals zwei Jahre nach seiner Einreise geltend gemacht habe. Der Beschwerdeführer bringt dazu lediglich vor, er habe aus einem Versehen erst im März 1994 um die Aufenthaltsbewilligung angesucht und es sei aus dem Begründungsteil "geregeltes Familienleben" in seinem Antrag vom März 1994 ersichtlich, dass offenkundig ein geregeltes Familienleben in der Türkei für ihn nicht möglich gewesen sei. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, im Rahmen der dem Gerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. dazu etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde entstehen zu lassen. Dazu kommt, dass die Angaben des Beschwerdeführers über angebliche Misshandlungen und Schikanen durch türkische Behörden jegliche Konkretisierung vermissen lassen. Betreffend die von ihm befürchtete Verfolgung durch die PKK tritt der Beschwerdeführer der Feststellung der belangten Behörde, dass der türkische Staat in der Lage sei, in einem Großteil seines Gebietes eine Verfolgung durch die PKK zu verhindern, nicht entgegen. Legte man somit die Angaben des Beschwerdeführers der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit zu Grunde, so änderte sich an dem für ihn negativen Ergebnis des Verfahrens nichts und es fehlte einem allfälligen Verfahrensmangel die Relevanz. Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Vernehmung der von ihm beantragten Zeugen rügt, legt er nicht dar, welche konkreten Feststellungen die belangte Behörde bei deren Vernehmung hätte treffen können.

Insgesamt kann somit die Ansicht der belangten Behörde, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Gefährdung oder Bedrohung im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG für den Fall seiner Rückkehr in sein Heimatland glaubhaft zu machen, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

III. Nach dem Gesagten waren beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 1. Juli 1999

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