Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
LMG 1975 §63 Abs2 Z1;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMKV §3 Z10;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
LMG 1975 §63 Abs2 Z1;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMKV §3 Z10;
VStG §5 Abs1;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 74 Abs. 1 iVm den §§ 7 Abs. 1 lit. c und 8 lit. f des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) vorgeworfen.
Das strafbare Verhalten wurde dabei folgendermaßen umschrieben:
"Sie (Beschwerdeführer) haben es als gemäß § 9 Abs. 3 VStG für die Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes
bestellter verantwortlicher Beauftragter von ... prot. Firma
"R. & Co" zu verantworten, daß dieser Gewerbebetrieb als Erzeuger und Verpacker verpackte Lebensmittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973, und zwar eine Vakuumpackung Bratwürste, welche am 23.1.1992 im Gewerbebetrieb in Wien 11, ..., verpackt wurde, durch die
Auslieferung am 26.1.1992 an die M.-Filiale in ... in Verkehr
gebracht hat, wobei diese Packung Bratwürste insoferne falsch bezeichnet war, als sie irreführende Angaben über den für die Verbrauchererwartung wesentlichen Umstand der Haltbarkeit enthielt, da als Haltbarkeitsfrist der Zeitraum vom 23.1.1992 bis 5.2.1992 angegeben wurde, eine solche 14-tägige Haltbarkeitsfrist bei vakuumverpackten Bratwürsten aber auch bei der angegebenen Lagerungstemperatur von +4 Grad Celsius viel zu lang bemessen war."
Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt. Ferner wurden Barauslagen in der Höhe von S 650,-- für Kosten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt vorgeschrieben.
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die angegebene Haltbarkeitsfrist aufgrund der Stellungnahmen der befragten Sachverständigen zu lange sei. Wenn der Beschwerdeführer als eine mit der Erzeugung von Wurstwaren beschäftigte Person weder das Hygienemerkblatt des Gesundheitsministeriums noch den Leitfaden für die Fleischwirtschaft der Bundesinnung der Fleischer gekannt habe, in denen die jeweils zulässige Haltbarkeitsfrist entsprechend der angegebenen Lagertemperatur wiedergegeben werde, oder trotz dieser Kenntnis für nicht relevant gehalten habe, so müsse sein Verhalten als grob fahrlässig beurteilt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 lit. c LMG 1975 ist es unter anderem verboten, Lebensmittel in Verkehr zu bringen, die falsch bezeichnet sind.
Nach § 8 lit. f LMG 1975 sind Lebensmittel auch dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über ihre Haltbarkeit in Verkehr gebracht werden.
Gemäß § 74 Abs. 1 LMG 1975 macht sich - sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2 Z. 1 einer strengeren Strafe unterliegt - einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen, wer unter anderem Lebensmittel falsch bezeichnet oder Lebensmittel, die falsch bezeichnet sind, in Verkehr bringt.
Eine unzutreffende Angabe über die empfohlene Aufbrauchsfrist im Sinne des § 3 Z. 10 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung ist zur Irreführung der Konsumenten geeignet und erfüllt daher den Tatbestand der verbotenen Falschbezeichnung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. November 1990, Zlen. 90/10/0127, 0128).
Waren die Angaben über die Mindesthaltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen von Anfang an falsch und daher irreführend im Sinne des § 8 lit. f, so liegt eine Falschbezeichnung nach § 7 Abs. 1 lit. c LMG 1975 vor. Ob dies zutrifft, hängt allein davon ab, ob die seinerzeit deklarierte Haltbarkeitsfrist in Verbindung mit den angegebenen Lagerbedingungen für die betreffende Ware objektiv und generell betrachtet unrichtig - d.h. zu lange bemessen - war (vgl. dazu die Ausführungen bei Barfuß u.a., Lebensmittelrecht2 I A, Anmerkung 2 zu § 7).
Der Beschwerdeführer ist daher nicht im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, daß es nur auf die Verkehrsfähigkeit und Genußtauglichkeit im Einzelfall ankäme.
Soweit sich die Beschwerdeausführungen gegen eine Verfälschung oder Wertminderung eines Lebensmittels richten, ist darauf zu verweisen, daß dem Beschwerdeführer ein solches Verhalten nicht vorgeworfen worden ist. Die entsprechenden Ausführungen gehen somit ins Leere.
Die Beurteilung der Haltbarkeitsdauer von Bratwürsten bei angegebener Lagertemperatur stellt eine im Wege eines Sachverständigenbeweises zu klärende Sachfrage dar. Die belangte Behörde konnte sich dabei auf die Ausführungen im Gutachten der Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg und die von ihr eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen Prof. Dr. P. stützen. Übereinstimmend ist danach für vakuumverpackte Brat- und Grillwürstel bei einer Lagertemperatur von +2 Grad Celsius bis +4 Grad Celsius eine Haltbarkeit von sieben bis zehn Tagen anzunehmen. Diese Haltbarkeitswerte seien auch im Leitfaden für die Fleischwirtschaft, herausgegeben von der Bundesinnung der Fleischer in der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, veröffentlicht. Bei einer Lagerung zwischen +4 Grad Celsius und +6 Grad Celsius sei nach der Hygienerichtlinie für Küchenbetriebe das Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz eine Haltbarkeit von etwa acht Tagen anzunehmen.
Die Auffassung der belangten Behörde, daß bei einer Lagerungstemperatur von +2 Grad Celsius bis +4 Grad Celsius die angegebene Haltbarkeitsfrist von 14 Tagen zu lang sei, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Soweit die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften die Unterlassung einer mündlichen Berufungsverhandlung rügt, ist sie darauf zu verweisen, daß die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die Relevanz des Verfahrensmangels ist in der Beschwerde darzustellen. Dies gilt auch für die Außerachtlassung der Verfahrensvorschriften des § 51e VStG (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1997, Zlen. 96/10/0193, 0201).
Entscheidend ist daher, ob in der Beschwerde die Relevanz des in der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung gelegenen Verfahrensmangels ausreichend dargelegt wird. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Frage der ordnungsgemäßen gekühlten Lagerung hätte erörtert werden müssen. Auf dieses Vorbringen ist allerdings zu erwidern, daß auch dann, wenn die angegebene Lagertemperatur von +2 Grad Celsius bis +4 Grad Celsius ordnungsgemäß eingehalten worden wäre, die angegebene 14-tägige Haltbarkeitsfrist zu lang bemessen war.
Ferner vertritt die Beschwerde die Auffassung, die Sachverständigengutachten hätten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssen. Mit dem Hinweis, daß die Lagertemperatur von wesentlicher Bedeutung für die Haltbarkeit der Lebensmittel sei, wird allerdings die Relevanz dieses in der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung behaupteten Verfahrensmangels in keiner Weise dargelegt.
§ 74 Abs. 1 LMG 1975 enthält eine Subsidiaritätsklausel lediglich gegenüber § 63 Abs. 2 Z. 1 LMG 1975. Eine Bestrafung nach § 63 Abs. 2 Z. 1 LMG 1975 setzt Wissentlichkeit voraus; bei Fahrlässigkeit kommt die Subsidiaritätsklausel daher nicht zur Anwendung (vgl. dazu das Erkenntnis vom 3. Juni 1996, Zl. 96/10/0028).
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde bleibt nicht "im Dunkel", ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit oder Wissentlichkeit zur Last gelegt hat. Nach der oben wiedergegebenen Begründung der belangten Behörde wurde das Verhalten des Beschwerdeführers als grob fahrlässig beurteilt. Zur Ahndung dieser Verwaltungsübertretung waren somit die Verwaltungs(straf)behörden zuständig. Die diesbezüglich behauptete Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des § 74 Abs. 1 LMG 1975 vorgeworfen, ein falsch bezeichnetes Lebensmittel durch Auslieferung in Verkehr gebracht zu haben. Entscheidend für den Tatzeitpunkt war daher, wann das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/10/0011). Der Beschwerde kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß der Tatzeitpunkt unrichtig angegeben worden ist.
Der Beschwerdeführer bekämpft schließlich die ihm gemäß § 45 Abs. 2 zweiter Satz LMG 1975 vorgeschriebenen Kosten der Untersuchung der streitgegenständlichen Lebensmittel durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt des Landes Vorarlberg. Kosten seien dem Beschuldigten nämlich nur insoferne aufzuerlegen, als sie für die Feststellung des Straftatbestandes "von Bedeutung" seien.
Gemäß § 45 Abs. 2 zweiter Satz LMG 1975 ist dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren im Straferkenntnis der Ersatz der Kosten der Untersuchung an die jeweilige Untersuchungsanstalt vorzuschreiben.
Grundlage der Kostenersatzpflicht ist somit, daß der Beschuldigte wegen einer bestimmten Verwaltungsübertretung schuldig erkannt worden ist. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben. Die Beurteilung der Haltbarkeitsdauer des streitgegenständlichen Lebensmittels bei angegebener Lagertemperatur ist - wie bereits oben ausgeführt - eine im Wege eines Sachverständigenbeweises zu klärende Sachfrage. Die Beschwerde ist daher nicht im Recht, wenn sie ohne weitere Konkretisierung die Tätigkeit der Lebensmitteluntersuchungsanstalt für entbehrlich hält.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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