VwGH 97/12/0044

VwGH97/12/004419.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über den Antrag des Dr. G in W, auf Aufhebung der zu den Beschwerden Zlen. 93/12/0130, 96/12/0085, 93/12/0075, 93/12/0105, 93/12/0074, 93/12/0076, 94/12/0123, 92/12/0119, 92/12/0030 und 92/12/0117 ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere ist hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Er hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 300 Zahlen protokolliert wurden, darunter die im Kopf der Entscheidung genannten Beschwerden (die Auflistung im Kopf folgt nicht der Reihenfolge der Einbringung, sondern der Auflistung im verfahrensgegenständlichen Antrag). Diese Beschwerden wurden mit dem hg. Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347 zurückgewiesen bzw. mit den hg. Erkenntnisses vom 18. Dezember 1996, Zlen. 96/12/0085, 0255 und 0269, vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075; vom 30. Juni 1995, Zl. 93/12/0105, Zl. 93/12/0074 bzw. Zl. 93/12/0076; vom 12. Dezember 1995, Zl. 94/12/0123; und vom 29. April 1993, Zl. 92/12/0119 und 93/12/0099, Zl. 92/12/0030 und 0223 und Zlen. 92/12/0117 und 0222, abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde jeweils verpflichtet, dem Bund Aufwendungen in unterschiedlicher Höhe zu ersetzen.

Mit dem vorliegenden, am 17. Februar 1997 überreichten Antrag erklärte der Beschwerdeführer "gegen den Exekutionstitel wegen Ersatzes der Verfahrenskosten (...) gem. § 35 Abs. 2 EO Einwendungen wegen Verletzung meiner in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierten Rechte" zu erheben. Die Fälle seien "großteils exemplarisch und betreffen die Vielfalt der Diskrepanzen der Judikaturen". Dies wird in der Folge näher begründet; die Auffassung des Beschwerdeführers läßt sich dahin zusammenfassen, daß die bezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und damit auch die Kostenentscheidungen nicht rechtens seien, weil die vom Verwaltungsgerichtshof den Entscheidungen zugrundegelegten Gesetze entweder MRK-widrig seien oder der Verwaltungsgerichtshof diese Gesetze in einer MRK-widrigen Weise ausgelegt habe.

Abschließend erklärt der Beschwerdeführer: "Ich beantrage daher wegen Verletzung meiner Rechte aus der MRK die hierin angeführten Exekutionstiteln aufzuheben, wozu die Aufhebung der zugrundeliegenden Erkenntnisse zählen würde. Da die Behörde bisher die wechselseitigen Kostenersätze kompensando einbehielt, wäre eine Austragung der Streitfrage auf dem (Justiz)rechtsweg vorstellbar. Der vorliegende Schriftsatz stützt sich auf die MRK ...".

Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen (ungeachtet der Bezeichnung des Antrages und der einleitenden Qualifikation) schon ansatzweise keine Einwendungen im Sinne des § 35 EO geltend macht; vielmehr ist diese Eingabe als ein (neuerlicher) Versuch anzusehen, die Aufhebung ihm ungenehm erscheinender Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wegen behaupteter unrichtiger Anwendung des Gesetzes zu erwirken. Hiefür mangelt es aber an einer gesetzlichen Grundlage (siehe dazu auch den hg. Beschluß vom 28. Februar 1996, Zlen. 96/12/0012 bis 0015, zu einem "Berichtigungsantrag", oder auch den Beschluß vom 24. Oktober 1996, Zlen. 96/12/0231 u.a.). Der Antrag war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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