VwGH 96/12/0012

VwGH96/12/001228.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über den Antrag des Dr. G in W, auf Berichtigung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0226, 0230 und 0234 sowie 93/12/0299, 0300 und 304, sowie vom 30. Juni 1995,

Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §43 Abs7;
VwGG §43 Abs7;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Der 1955 geborene Antragsteller, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten. Er hat insbesondere seit 1992 zahlreiche Säumnis- und Bescheidbeschwerden sowie Anträge beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht (die zu mehr als 240 Zahlen protolliert wurden), darunter die zu den Zlen. 92/12/0226, 0230 und 0234 protokollierten Säumnisbeschwerden und die zur Zl. 93/12/0130 protokollierte Bescheidbeschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 1. Februar 1995, Zlen. 92/12/0226, 0230 und 0234 sowie 93/12/0299, 0300 und 304 die zu den drei erstgenannten Zahlen protokollierten Beschwerdeverfahren betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht eingestellt (sowie die zu den drei letztgenannten Zahlen protokollierten Bescheidbeschwerden zurückgewiesen). Der Bund wurde verpflichtet, dem damaligen Beschwerdeführer und nunmehrigen Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wurde im wesentlichen deshalb abgewiesen, weil der angesprochene Aufwand, insbesondere die Einbringung (auch) dieser drei Säumnisbeschwerden nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

Mit weiterem Beschluß vom 30. Juni 1995, Zlen. 93/12/0130, 0222, 0344 und 0347 wurde die zur erstgenannten Zahl protokollierte Bescheidbeschwerde teils zurückgewiesen und im übrigen als gegenstandslos erklärt und diesbezüglich das Verfahren eingestellt; der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen (die zu den drei letztgenannten Zahlen protokollierten Säumnisbeschwerden wurden zurückgewiesen).

Das Nähere ist diesen beiden Beschlüssen zu entnehmen.

Mit der vorliegenden Eingabe begehrt der Antragsteller die "Richtigstellung" beider Beschlüsse "hinsichtlich der Kostenersatzpflicht des Bundes" und bringt vor, er sei im Verfahren Zl. 93/12/0130 klaglos gestellt worden. Da ihm Auslagen in beträchtlicher Höhe erwachsen seien, beantrage er, den "Beschluß hinsichtlich der Kostenersatzpflicht des Bundes dahingehend abzuändern, bzw. richtig zu stellen, daß dem Bund aufgetragen wird, mir den gesetzlichen Schriftsatzaufwandsbetrag zu leisten, d. s. ö.S 12.500.- plus Barauslagen. Im Beschluß 92/12/0226 v. 1.2.95 findet sich ein vergleichbarer Tippfehler, als übersehen wurde, dem Bund aufzutragen, da die versäumten Bescheide in drei Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt wurden, mir den gesetzlichen Schriftsatzaufwand von ö.S. 37.500.- zu leisten. Der Ersatz der Barauslagen wurde zugesprochen, sodaß mir der Bund weitere ö.S. 50.000.- zu leisten verpflichtet wird".

Gemäß § 43 Abs. 7 VwGG können Schreib- oder Rechnungsfehler oder andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten im Erkenntnis jederzeit von Amts wegen berichtigt werden; gemäß Abs. 8 leg. cit. gilt diese Bestimmung entsprechend, wenn das Verfahren durch Beschluß beendet wurde. Nähere Bestimmungen darüber enthält Art. 14 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil in beiden Fällen die Kostenentscheidungen nicht etwa auf einem Versehen beruhen, sondern vielmehr dem Entscheidungswillen des Verwaltungsgerichtshofes entsprechen. Für die angestrebte "Richtigstellung" der Kostenentscheidungen (die in Wahrheit auf eine Abänderung dieser Kostenentscheidungen hinausliefe) mangelt es vielmehr an einer gesetzlichen Grundlage. Davon abgesehen, lag auch dem vom Beschwerdeführer bezogenen hg. Beschluß vom 19. Oktober 1995, Zl. 93/09/0332, ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben (vgl. auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1951, SlgNr. 2248/A, und vom 24. Juni 1974, SlgNr. 8642/A).

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