VwGH 97/07/0015

VwGH97/07/001510.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde

1. des Rodelvereins A und 2. des E, beide in A, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 28. November 1996, Zl. LAS-415/18-93, betreffend Einräumung eines Bringungsrechtes (mitbeteiligte Parteien:

1. Verlassenschaft nach R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in R, 2. Bringungsgemeinschaft B, vertreten durch den Obmann K und 3. Bringungsgemeinschaft L, vertreten durch den Obmann J), zu Recht erkannt:

Normen

AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §55 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs2 Z2;
GSLG Tir §1;
GSLG Tir §3 Abs1 litb;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;
VwGG §58;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 idF 1974/476;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z5 litb;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §55 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
GSGG §1;
GSGG §2 Abs2 Z2;
GSLG Tir §1;
GSLG Tir §3 Abs1 litb;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3;
VwGG §58;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) vom 23. April 1996 wurde über Antrag der mitbeteiligten Parteien (mP) gemäß § 19 in Verbindung mit den §§ 1, 2, 3, 6, 7 und 15 Abs. 2 des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1970, LGBL. Nr. 40 (GSLG 1970) zugunsten von Grundstücken der erstmitbeteiligten Partei und zugunsten von im Eigentum der Mitglieder der zweit- und drittmitbeteiligten Partei stehenden Grundstücken ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt. Dieses beinhaltet "die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines insgesamt 4 m breiten (Fahrbahn 3 m und beiderseitige Bankette je 0,5 m; in den Kehren 5,0 mit einem Fahrbahnaußenrand Halbmesser von 9,0 m) nichtöffentlichen Bringungsweges nach Maßgabe des Generellen Projektes der Abt. IIId1 des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20. Oktober 1989 (davon Detailprojekt von hm 0,0 bis hm 1,2 von November bzw. Dezember 1991) und dem Verlaufe nach wie im beim Projekt liegenden Lageplan (Maßstab 1 : 2.880) durchgehend schwarz bis zur Besitzgrenze "Hof X") bzw. schwarz strichliert (ab hm 3,6 bis hm 6,7; Einbindung in den bestehenden Weg der Bringungsgemeinschaft B-Weg) bzw. im Lageplan vom November 1995 (Maßstab 1 : 1.000) Rodung grün (Variante II) ausgewiesen, auf den Gst 1460, 1467, 1468, 1473, 1468, 1473, 1764, 1475/1, 1475/3, 14764, 1478/1, 1480/1, 1536, 1537 und .226/1, alle in EZ. N, GB. A, Eigentümer E" (Spruchabschnitt I).

Spruchabschnitt II enthält die Entschädigungsfestsetzung, Spruchabschnitt III die Aufteilung der Anteile für die Errichtung und Erhaltung der Bringungsanlage auf die mP, Spruchabschnitt IV eine zeitliche Begrenzung der Ausübung des Bringungsrechtes zugunsten der Ausübung des Rodelsportes und Spruchabschnitt V die Erteilung der Bewilligung zum Bau der Bringungsanlage. Spruchabschnitt V enthält unter Punkt 10 die Auflage, daß im Sinne des Gutachtens der Abteilung I f (des Amtes der Tiroler Landesregierung) die Rodelbahn talseitig nach der Straßenquerung in einer Längsneigung von maximal 30 % (anstelle 34 %) auszuführen ist.

1.2. Der Zweitbeschwerdeführer als belasteter Grundeigentümer und die erstbeschwerdeführende Partei als Nutzungsberechtigte beriefen.

1.3. Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. November 1996 wies die belangte Behörde die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei zurück.

Der Berufung des Zweitbeschwerdeführers wurde insoweit Folge gegeben, als der unter Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides angeführte Entschädigungsbetrag von S 49.136,-- mit S 62.210,73 neu bemessen wurde. Im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Aus Anlaß der Berufung wurde Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides insofern abgeändert, als darin enthaltene Zitate betreffend das dem Bringungsrecht zugrunde liegende Projekt und eine betroffene Parzelle berichtigt wurden.

In der Begründung heißt es, in der gegenständlichen Bringungsangelegenheit sei bereits mit Bescheid der AB vom 20. Oktober 1993 ein im wesentlichen gleichgelagertes Bringungsrecht eingeräumt worden. Dieser Bescheid sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1994 behoben worden. Diese Entscheidung sei mit der Verletzung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b GSLG. 1970 an der Erhaltung und dem Bestand der Rodelbahn begründet worden. So sei ein Brückenprojekt über den Be-Bach und die Rodelbahn als mit dem Rodelsport unvereinbar angesehen und eine Neuprojektierung der Brücke samt Nebenanlagen für notwendig erachtet worden. Im fortgesetzten Verfahren sei seitens der AB diesen Vorgaben entsprochen und durch die projektführende Abteilung ein neuerliches Detailbrückenprojekt erstellt worden, welches eine niveaugleiche Querung der Rodelbahn vorsehe. In Wahrung des öffentlichen Interesses sei in weiterer Folge eine Stellungnahme der Sportabteilung des Landes eingeholt worden, die das Projekt befürwortet habe.

Auf Grund der vorliegenden Verwaltungsakten stehe fest, daß für die Liegenschaft der erstmitbeteiligten Partei keine auch nur unzulängliche Zufahrtsmöglichkeit bestehe. Ein Bringungsnotstand für dieses landwirtschaftliche Anwesen müsse somit als gegeben angesehen werden.

Die Mitglieder der zweit- und drittmitbeteiligten Partei könnten auf Grund einer Übereinkunft mit dem Zweitbeschwerdeführer den auf dessen Grund bestehenden Wirtschaftsweg als provisorische Zufahrt benützen, bis ein Anschluß an das öffentliche Wegenetz möglich sei. Einen solchen Anschluß gebe es noch immer nicht. Außerdem habe im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren festgestellt werden können, daß die provisorische Zufahrt über die Grundstücke des Zweitbeschwerdeführers schon allein wegen der Steigungsverhältnisse und der Kehrenaußenradien eine unzulängliche Wegverbindung darstelle. Die Voraussetzung für die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes liege daher auch für die B-Alpe und die L-Alpe vor.

Die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei sei zurückzuweisen gewesen, weil dieser im Verfahren nach dem GSLG. 1970 keine Parteistellung zukomme.

Was die zulässige Berufung des Zweitbeschwerdeführers betreffe, vermöge die belangte Behörde - aus näher dargestellten Gründen - eine Verletzung des Parteiengehörs nicht zu erkennen. Der erstinstanzliche Bescheid stütze sich auf keinerlei Sachverhaltselemente, die dem Zweitbeschwerdeführer nicht bekannt gewesen seien. Außerdem werde eine Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz dadurch saniert, daß im erstinstanzlichen Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt seien oder wenn die Partei im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme habe.

Dem Einwand des Zweitbeschwerdeführers, die Sachverständigen hätten sich zunächst für die Bringungsvariante I, dann aber für die Variante II entschieden, ohne daß sich die Erstbehörde mit dieser widersprüchlichen Haltung auseinandergesetzt habe, sei entgegenzuhalten, daß der erstinstanzliche Bescheid beide Erschließungsvarianten beschreibe und in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise darlege, aus welchen Gründen der Variante II der Vorzug zu geben sei. Es lägen nicht einander widersprechende Sachverständigengutachten vor, sondern es hätten neue Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren in forstlicher und lawinenbautechnischer Hinsicht Eingang in die gutachterlichen Stellungnahmen gefunden.

Die Einwendungen des Zweitbeschwerdeführers bezüglich der auf Gp. 1475/1 befindlichen Quellfassung sowie die Lawinenbedrohung des Hofes der erstmitbeteiligten Partei bei Wahl der Erschließungsvariante I habe die Erstbehörde durch die von ihr eingeholten Gutachten, denen der Zweitbeschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei, entkräftet.

Zur Geltendmachung von Einwendungen, die nicht die Stellung des Zweitbeschwerdeführers als belasteter Grundeigentümer beträfen, sondern die Position der erstbeschwerdeführenden Partei, fehle dem Zweitbeschwerdeführer die Berechtigung. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Rodelbahn sei beachtet und mit dem genehmigten Bringungsweg in Einklang gebracht worden. In Beachtung dieses öffentlichen Interesses sei es entgegen den Ausführungen des Zweitbeschwerdeführers sehr wohl möglich, bescheidmäßige Auflagen zu erteilen. Diese beträfen allerdings die Bringungstrasse und richteten sich nicht an den Grundeigentümer, sondern an die mP. Auch eine zeitliche Beschränkung des Bringungsrechtes sei Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Nebenbestimmungen, welche sich an den Grundeigentümer oder an die erstbeschwerdeführende Partei richteten, enthalte der erstinstanzliche Bescheid nicht.

Die Einwände des Zweitbeschwerdeführers gegen die Entschädigungssumme für die Grundinansprucnahme bestünden teilweise zu Recht. Es könne nicht von einer durchgehenden 4 m breiten Wegtrasse ausgegangen werden, sondern es seien auch abweichende Kurvenradien sowie die laut Bescheid alle 200 m auszuführenden Ausweichen in die Berechnung einzubeziehen. Ebenso sei der Einwand des Zweitbeschwerdeführers hinsichtlich der Böschungsflächen zumindest teilweise richtig. Es sei daher die Einholung eines ergänzenden Gutachtens vom 30. September 1996 erforderlich gewesen. In diesem Ergänzungsgutachten errechne der landwirtschaftliche Sachverständige unter Einbeziehung der Kurvenradien, Ausweichen und eines 5 m breiten Böschungsstreifens eine Gesamtentschädigungssumme von S 62.210,73.

Hinsichtlich der Zitierung des dem eingeräumten Bringungsrecht zugrundegelegten Projektes sei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu korrigieren gewesen, da es sich bei dieser Zitierung um eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handle, da im gesamten erstinstanzlichen Verfahren auf das richtige Projekt Bezug genommen worden sei. Ein offensichtlicher Schreibfehler sei die Anführung der Gp. 14764 statt der Gp. 1474. 1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

1.6. Die erstmitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und die Zurückweisung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid in zwei Richtungen abgeändert. Zum einen wurde die Entschädigung neu festgesetzt, zum anderen wurden Korrekturen hinsichtlich der Anführung des dem Bringungsrecht zugrundeliegenden Projektes und der betroffenen Grundstücke angebracht.

Nach § 7 Abs. 2 Z. 5 lit. b des Agrarbehördengesetzes 1950 ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates zulässig, mit denen ein Bringungsrecht eingeräumt, abgeändert oder aufgehoben wird.

Gegen ein abänderndes Erkenntnis eines Landesagrarsenates in Entschädigungsfragen bezüglich eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes ist eine Berufung an den Obersten Agrarsenat nicht zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1978, 2403/77).

Bei der Änderung betreffend die Anführung des dem Bringungsrecht zugrundeliegenden Projektes und der betroffenen Grundstücke handelt es sich um die Berichtigung einer offenbar auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit. Da hiedurch der materielle Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht geändert wurde, liegt kein abänderndes Erkenntnis des Landesagrarsenates vor. Die Beschwerde ist daher zulässig.

2.2. Die erstmitbeteiligte Partei behauptet in der Gegenschrift, die Beschwerde sei verspätet. Sie sei am 30. Jänner 1997 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt. Das Datum der Postaufgabe sei dem Eingangsstempel nicht entnehmbar. Aus dem Eingangsdatum sei zu erschließen, daß die Beschwerdeschrift nach dem 28. Jänner 1997 zur Post gegeben worden sei.

2.3. Der angefochtene Bescheid wurde den beschwerdeführenden Parteien am 17. Dezember 1996 zugestellt. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete somit am 28. Jänner 1997. Laut Mitteilung des Postamtes K, wo die Beschwerde eingeschrieben aufgegeben wurde, wurde sie am 28. Jänner 1997 zur Post gegeben. Die Beschwerdefrist wurde damit eingehalten.

2.4. Die erstmitbeteiligte Partei meint, die Beschwerde sei zurückzuweisen, weil nicht erkennbar sei, in welchen subjektiven Rechten sich die Beschwerdeführer verletzt erachteten.

2.5. Dem Beschwerdevorbringen ist zu entnehmen, daß sich die erstbeschwerdeführende Partei in dem Recht verletzt erachtet, als Partei im Verwaltungsverfahren teilzunehmen und die zweitbeschwerdeführende Partei in dem Recht, nicht durch ein Bringungsrecht der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Art belastet zu werden. Der Einwand der erstmitbeteiligten Partei, es mangle an einem erkennbaren Beschwerdepunkt, trifft nicht zu.

2.6. Die erstbeschwerdeführende Partei bringt vor, sie habe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Zweitbeschwerdeführer das Recht, auf der bisherigen "provisorischen Zufahrt" des Bringungsweges L-Alpe und B-Alpe eine Naturrennrodelbahn zu betreiben. Nach dieser Vereinbarung sei es der erstbeschwerdeführenden Partei nicht gestattet, Veränderungen an der Trasse dieser Naturrennrodelbahn vorzunehmen. Jede Änderung des Istzustandes berechtige den Zweitbeschwerdeführer, der erstbeschwerdeführenden Partei die weitere Benützung der Rodelbahn zu untersagen. Der angefochtene Bescheid sehe aber ausdrücklich eine Veränderung der Rodelbahn vor. Die erstbeschwerdeführende Partei würde daher auf Grund des Kündigungsrechtes des Zweitbeschwerdeführers ihr Recht zum Betrieb der Rodelbahn verlieren. Es fehle auch an jedweden Regelungen, die den gleichzeitigen Betrieb des Bringungsweges und der Naturrennrodelbahn ermöglichten. Zwischen Rodelbetrieb und Ausübung des Bringungsrechtes bestünden unvereinbare Interessengegensätze.

2.7. Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte, und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Wer in einem konkreten Verwaltungsverfahren Partei ist, kann an Hand des AVG allein nicht entschieden werden. Diese Entscheidung ist nur aus dem Inhalt der in Betracht kommenden Vorschriften zu treffen (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 111, angeführte Rechtsprechung). Ein die Parteistellung begründendes Recht kann auch ein Privatrecht sein, nämlich dann, wenn dessen Wahrung der Verwaltungsbehörde vom Gesetzgeber zur Pflicht gemacht wird (vgl. den hg. Beschluß vom 8. Februar 1965, Slg. N.F. 6.579/A).

Das GSLG. 1970 enthält keine ausdrückliche Bestimmung darüber, wer in einem Verfahren nach diesem Gesetz Parteistellung hat.

Die erstbeschwerdeführende Partei beruft sich zur Begründung ihrer Parteistellung auf ihre aus einem Vertrag mit dem Eigentümer der vom Bringungsrecht belasteten Grundstücke erfließenden Rechte zur Benützung dieses Grundstückes für Zwecke der Ausübung des Rodelsports. Dem GSLG. 1970 ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, daß Personen, die sich auf vertragliche Rechte der von der erstbeschwerdeführenden Partei behaupteten Art berufen, Parteistellung in einem nach diesem Gesetz abzuführenden Verfahren haben sollen.

Ein Anhaltspunkt für die Parteistellung im Verfahren nach dem GSLG. 1970 ergibt sich aus der Umschreibung des Bringungsrechtes im § 1 leg. cit. Nach § 1 Abs. 1 GSLG. 1970 ist ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen.

Nach § 1 Abs. 3 leg. cit. ist das Bringungsrecht ein Realrecht. Es berechtigt den Eigentümer des begünstigten Grundstückes und belastet den Eigentümer des Grundstückes, zu dessen Lasten es eingeräumt wird. Die jeweiligen Eigentümer dieser Grundstücke sind die Berechtigten und die Verpflichteten, nicht aber Personen, die auf Grund eines Vertrages zur Nutzung des belasteten Grundstückes berechtigt sind. Den Letztgenannten kommt daher im Verfahren keine Parteistellung zu (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 5.271/1966).

Eine Parteistellung der erstbeschwerdeführenden Partei kommt im übrigen auch aus einem weiteren Grund nicht in Betracht.

Eine Parteistellung kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann in Betracht, wenn die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und wenn darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Die von der erstbeschwerdeführenden Partei behauptete Vereinbarung mit dem Liegenschaftseigentümer vermittelt ihr keine unmittelbaren, sondern lediglich von ihrem Vertragspartner abgeleitete Benützungsrechte an der Rodelbahn. Diese vermögen aber eine Parteistellung nicht zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1971, Slg. N.F. 8.032/A).

Die belangte Behörde hat die Berufung der erstbeschwerdeführenden Partei zu Recht zurückgewiesen, da dieser keine Parteistellung zukam.

2.8. Der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, die niveaugleiche Querung von Rodelbahn und Bringungsweg widerspreche § 3 Abs. 2 (gemeint wohl Abs. 1) lit. b GSLG. 1970. Bringungsberechtigte und Rodelbahnbenützer könnten in Konflikt geraten und seien unfallgefährdet. Die öffentlichen Interessen an der Rodelbahn und jene an der Bringung stünden in einem unvereinbaren Gegensatz zueinander. Die vorgeschriebene Änderung der Trasse der Rodelbahn führe dazu, daß der Zweitbeschwerdeführer auf Grund seines Vertrages mit der erstbeschwerdeführenden Partei berechtigt sei, die Benützung der Rodelbahn einzustellen und dies auch tun werde. Auch unter diesem Aspekt widerspreche das eingeräumte Bringungsrecht dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Rodelbahn.

2.9. Mit diesem Vorbringen macht der Beschwerdeführer nicht eine Verletzung seiner subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, sondern eine Beeinträchtigung Dritter (Rodelbahnbenützer und Bringungsberechtige). Dazu fehlt ihm die Berechtigung. Auch zur Geltendmachung öffentlicher Interessen ist er nicht berufen. Abgesehen davon wurden im angefochtenen Bescheid die zur Hintanhaltung von Gefährdungen und zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlichen Vorkehrungen getroffen.

2.10. Der Zweitbeschwerdeführer bringt vor, der angefochtene Bescheid enthalte entgegen der Auffassung der belangten Behörde Auflagen, welche sich an ihn als Grundeigentümer sowie an die erstbeschwerdeführende Partei richteten, nämlich die zu Gunsten des Rodelbetriebes getroffene Auflage, daß die Rodelbahn talseitig nach der Straßenquerung in einer Längsneigung von max. 30 % anstelle 34 % auszuführen sei. Das GSLG. 1970 sehe aber keinerlei Möglichkeiten vor, einem Grundeigentümer Nachteile zuzufügen, die nicht im ausschließlichen Interesse der Bringungsanlage stünden. Die erwähnte Auflage diene aber nur dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Rodelbahn. Zwangsrechtseinräumungen im Interesse der Erhaltung und des weiteren Betriebes der Rennrodelbahn fänden aber im GSLG. 1970 keine Deckung.

2.11. Das gegen Spruchabschnitt V/10 des erstinstanzlichen Bescheides gerichtete Beschwerdevorbringen erweist sich schon aus folgendem Grund als unbegründet.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. November 1994 war der das beantragte Bringungsrecht zugunsten von Grundstücken der mP einräumende Bringungsrechtsbescheid der AB vom 20. Oktober 1993 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die AB verwiesen worden. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß im Bereich der Querung der Bringungstrasse mit der Rodelbahn die projektierte Überbrückung eine echte Gefährdung für die Sportler darstelle. Die vorgesehene Brückenkonstruktion beeinträchtige die öffentlichen Interessen am weiteren Bestand und der Erhaltung der Rodelbahn. Dies widerspreche § 2 Abs. 1 lit. b GSLG. 1970. Eine niveaugleiche Querung der Rodelbahn mit dem Bringungsweg würde im Ergebnis ein wesentlich verkleinertes Brückenprojekt erfordern, womit sowohl dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Rodelbahn als auch den Interessen des Zweitbeschwerdeführers entsprochen werden könne. Eine Neuprojektierung der Brücke samt Nebenanlagen sei notwendig. Die Klärung aller damit zusammenhängenden Fragen mache die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich.

Damit hat die belangte Behörde ausgesprochen, daß im Bereich der Querung von Bringungstrasse und Rodelbahn alle jene Maßnahmen vorzusehen sind, die einen reibungslosen und ungefährdeten Rodelbetrieb gewährleisteten. Dieses für die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides tragende Begründungselement entfaltet sowohl für die Argarbehörden als auch für die Parteien Bindungswirkung. Auflage 10 im Spruchabschnitt V des erstinstanzlichen Bescheides dient der Verwirklichung dieses Ausspruches der belangten Behörde. Schon deshalb erweist sich der gegen diese Auflage gerichtete Einwand des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet.

2.12. Der Zweitbeschwerdeführer meint, die belangte Behörde nehme zu Unrecht einen Bringungsnotstand der zweit- und drittmitbeteiligten Partei an. Diese könnten auf Grund einer mit dem Zweitbeschwerdeführer getroffenen Vereinbarung einen bestehenden Wirtschaftsweg provisorisch als Zufahrt benützen.

2.13. Nach den auf Sachverständigenäußerungen gestützten Feststellungen der belangten Behörde ist die "provisorische Zufahrt" über die Grundstücke des Beschwerdeführers schon allein wegen der Kehrenaußenradien und der Steigungsverhältnisse unzulänglich. Das hat der Zweitbeschwerdeführer nicht widerlegt. Damit ist die belangte Behörde aber zu Recht vom Vorliegen eines Bringungsnotstandes ausgegangen, da ein solcher nach § 2 Abs. 1 lit. a GSLG. 1970 nicht nur dann besteht, wenn keine Bringungsmöglichkeit besteht, sondern auch dann, wenn eine bestehende Bringungsmöglichkeit unzulänglich ist.

2.14. Nach Meinung des Zweitbeschwerdeführers hat die belangte Behörde die von ihm in der Berufung gerügte Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren mit unrichtigen Argumenten abgetan. Auch sei das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten vom 30. September 1996 betreffend die Entschädigung nicht zur Kenntnis gebracht worden. Die Behörden beider Rechtsstufen hätten sich auch nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, daß durch die Trassierung des Bringungsweges bisher maschinell bewirtschaftbare Flächen mehrfach durchschnitten würden, sodaß die bisherige Bewirtschaftungsweise nicht mehr beibehalten werden könne.

2.15. Es trifft nicht zu, daß sich die Behörden beider Rechtsstufen mit den Einwänden des Zweitbeschwerdeführers gegen die Entschädigung nicht auseinandergesetzt haben. Die AB hat hiezu vielmehr schon in der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 1991 eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Landwirtschaft eingeholt, der erklärt hat, aus dem Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers seien keine weiteren - in der Entschädigungsberechnung nicht berücksichtigten - vermögensrechtlichen Nachteile abzuleiten. Dies wurde auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides festgehalten. Der Zweitbeschwerdeführer hat diese Feststellungen nicht widerlegt.

Ob dem Zweitbeschwerdeführer zum Ergänzungsgutachten vom 30. September 1996 Parteiengehör gewährt wurde - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift behauptet - oder nicht, kann dahingestellt bleiben. Dieses Ergänzungsgutachten kommt in Berücksichtigung der Rechtsauffassung der belangten Behörde über die in die Entschädigungsberechnung einzubeziehenden Flächen zu einem höheren als dem im erstinstanzlichen Bescheid festgelegten Entschädigungsbetrag. Im angefochtenen Bescheid wurde daher auch ein höherer Entschädigungsbetrag zuerkannt. Der Zweitbeschwerdeführer erläutert nicht, ob und warum die belangte Behörde bei Gewährung des - angeblich unterlassenen - Parteiengehörs zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Es erübrigt sich auch eine Prüfung der Frage, ob die Erstbehörde, wie vom Zweitbeschwerdeführer behauptet, das Parteiengehör verletzt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre dieser Verfahrensmangel saniert, weil der Zweitbeschwerdeführer die Möglichkeit hatte, in der Berufung alle Sachverhaltsannahmen der Erstbehörde zu bekämpfen.

2.16. Schließlich meint der Beschwerdeführer, ein Verfahrensmangel liege auch darin begründet, daß seinen Anträgen auf Ergänzung des Gutachtens über die Lage der Quellen sowie über Möglichkeiten der Anbringung einer Lawinenverbauung und der Lawinengefährdung des Hofes der erstmitbeteiligten Partei nicht entsprochen worden sei. Es treffe nicht zu, daß der Beschwerdeführer dem Gutachten der Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Es werde übersehen, daß bezüglich der Frage der Quellenlage keine ordnungsgemäße Untersuchung durch den Sachverständigen selbst vorgenommen worden sei, sondern daß sich der Sachverständige eines Wünschelrutengängers bedient habe. Das aber vermöge eine ordnungsgemäße Befundaufnahme nicht zu ersetzen.

2.17. Der belangten Behörde lagen zur Frage, ob bei Realisierung der Variante I eine Lawinengefährdung des Hofes der erstmitbeteiligten Partei eintreten würde, und zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung der Quelle des Beschwerdeführers Amtssachverständigengutachten vor, die schlüssig sind. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, was als auf gleicher fachlicher Ebene befindliche Gegendarstellung des Beschwerdeführers angesehen werden könnte. Die Ortung der Quellenlage erfolgte durch Amtssachverständige des Kulturbauamtes Kufstein, die in ihrem Gutachten auch dargelegt haben, daß die Ortung mit der Wünschelrute eine zulässige Methode ist. Der Einholung weiterer Gutachten bedurfte es daher nicht.

2.18. Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

2.19. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. nr. 416/1994.

Einen Streitgenossenzuschlag gibt es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Das diesbezügliche Kostenmehrbegehren der erstmitbeteiligten Partei war daher abzuweisen.

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