VwGH 97/06/0173

VwGH97/06/017318.12.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schrefler-König, über die Beschwerde 1. der M in L, 2. der R in L, 3. des B in L und

4. des Univ. Prof. Dr. K in L, alle vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21. März 1996, Zl. IIb1-L-2186/1-1996, betreffend eine Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Lans, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §8;
BauRallg;
GdO Tir 1966 §33 Abs2 litd;
GdO Tir 1966 §37 Abs2;
GdO Tir 1966 §38 idF 1991/098;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §37 Abs2;
LStG Tir 1989 §41;
LStG Tir 1989 §42 Abs2;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §43;
LStG Tir 1989 §44 Abs4;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §8;
BauRallg;
GdO Tir 1966 §33 Abs2 litd;
GdO Tir 1966 §37 Abs2;
GdO Tir 1966 §38 idF 1991/098;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §37 Abs2;
LStG Tir 1989 §41;
LStG Tir 1989 §42 Abs2;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §43;
LStG Tir 1989 §44 Abs4;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde des Univ. Prof. Dr. K wird als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund der Beschwerde der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat den Erst- bis Drittbeschwerdeführern insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Viertbeschwerdeführer hat dem Land Tirol S 4.141,25 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Mit einem undatierten Antrag beantragte der Vizebürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde namens dieser Gemeinde die Erteilung einer Straßenbaubewilligung gemäß näher bezeichneten Plänen auf der Trasse zwischen Hermannstalweg Gst. 70/50 in Richtung Gst. 130/1, Grundbuch Lans, "wie im Bebauungsplan vorgesehen". Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 20. September 1994 eine mündliche Verhandlung für den 4. Oktober 1994 anberaumt, zu der die Beschwerdeführer geladen wurden. Die Beschwerdeführer und andere Anrainer erhoben Einwendungen gegen das Bauvorhaben, insbesondere führten sie aus, zur Erschließung des Grundstückes Nr. 130/1 sei die geplante Straße nicht notwendig, da das Grundstück Nr. 130/1 über einen anderen Weg, der ebenfalls im Bebauungsplan vorgesehen sei, erschlossen werden könne. Der vom Antrag umfaßte geplante Weg würde ein Befahren mit Einsatzfahrzeugen problemhaft und schwierig gestalten. Es würde eine denkbar ungünstige und gefahrvolle Verkehrssituation entstehen. Die Anlegung des von der Gemeinde geplanten Weges würde einen gänzlich ungerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer bedeuten und auch erhebliche nachteilige Veränderungen in der Landschaft mit sich bringen. Andererseits wäre die Erschließung des Grundstückes Nr. 130/1 über die Grundstücke Nr. 129/5 und 129/6 zu dem dort bestehenden Weg hin ohne Probleme und ohne Gefährdung der Verkehrsteilnehmer möglich. Die allgemeinen Erfordernisse gemäß § 37 des Tiroler Straßengesetzes seien für das vorliegende Bauvorhaben nicht gegeben.

Der technische Amtssachverständige für Straßenbau führte in der Verhandlung vom 4. Oktober 1994 aus, unter Einhaltung bestimmter Bedingungen entspreche die geplante Trasse in ihrer technischen Ausführung den zu erwartenden Verkehrsbedürfnissen. Die "Bedingungen" betrafen die Wasserableitung sowie die Ausgestaltung einer Ausweiche.

Mit Bescheid vom 3. April 1995 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte Straßenbaubewilligung unter Vorschreibung von vier Auflagen. Die Einwendungen des Dritt- und Viertbeschwerdeführers wurden mangels Parteistellung zurückgewiesen, die Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen wurden teils abgewiesen, teils auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer ausgeführt, sie seien nicht Eigentümer der von dem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke, und auch nicht Personen, denen an einem solchen Grundstück ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht zustehe, das zum Gebrauch oder zur Nutzung des Grundstückes berechtige, und auch nicht Personen, die als sonstige Parteien in Betracht kämen, weshalb ihnen keine Parteistellung zukomme. Hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, die Straße (Gemeindestraße) sei im Bebauungsplan der Gemeinde festgelegt, im Hinblick auf die Steilheit des Geländes sei eine Breite von 5 m zweckmäßig, Befangenheitsgründe lägen weder hinsichtlich des Planverfassers noch des Bürgermeisters vor.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, in denen ausdrücklich der Antrag gestellt wurde, die Straßentrasse dahingehend zu ändern, daß die Erschließung des Grundstückes Nr. 130/1 über den bereits vorhandenen öffentlichen Weg und die Grundstücke Nr. 129/5 sowie 129/6 und 126/1 sowie 126/2 durchgeführt werde, wodurch eine Beanspruchung der Grundstücke der Beschwerdeführer vermieden werden könne.

Mit drei Bescheiden vom 13. Juni 1995 wies der Gemeindevorstand die Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen, des Drittbeschwerdeführers sowie des Viertbeschwerdeführers ab. Hinsichtlich der Dritt- und Viertbeschwerdeführer wurde darauf verwiesen, daß ihnen keine Parteistellung zukomme, hinsichtlich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen wurde ausgeführt, daß keiner der Berufungsgründe zutreffe. Eine Erschließung des Grundstückes Nr. 130/1 sei rechtsgültig im Bebauungsplan vorgesehen, sodaß die Behörde gemäß § 44 Abs. 4 des Tiroler Straßengesetzes daran gebunden gewesen sei. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, daß die allgemeinen Erfordernisse vorlägen, sofern die Bedingungen, die der Sachverstände bei der mündlichen Verhandlung forderte, eingehalten würden.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 21. März 1996 als unbegründet abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 9. Juni 1997, B 1506/96-9, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigekeit des Bürgermeisters und des Gemeindevorstandes geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Durch die von der antragstellenden Gemeinde, vertreten durch den Vizebürgermeister, geplante Trassenführung des gegenständlichen Straßenbauvorhabens werden zufolge des Detailprojekts 1993 des DI H.F. und des DI G.S. vom 19. September 1994 die Grundstücke 70/03 und 70/04 der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen sowie im Nordwesten ein kleines Teilstück in der Form eines Dreieckes auf dem Grundstück 70/06 des Drittbeschwerdeführers unmittelbar in Anspruch genommen, die Grundstücksflächen des Viertbeschwerdeführers werden durch das Straßenbauvorhaben, wie auch in der Beschwerde dargelegt wird, nicht unmittelbar beansprucht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zlen. 92/06/0216, 0217, ausgeführt hat, wird weder aus § 37, insbesondere aus Abs. 2, noch aus § 42 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, noch aus sonstigen Regelungen dieses Gesetzes eine Parteistellung von Anrainern, an deren Grundstücken die geplante Straße lediglich vorbeiführt, begründet. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Dem Umstand, daß die Baufluchtlinien "geändert" werden, ist kein Ausfluß aus der Erteilung einer Straßenbaubewilligung. Mit Recht hat daher schon die Behörde erster Instanz die Einwendungen des Viertbeschwerdeführers mangels dessen Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Seine Berufung hat der Gemeindevorstand abgewiesen, die Vorstellung hat die Vorstellungsbehörde als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Rechtsansicht in der Beschwerde hat die Vorstellungsbehörde durch die Abweisung der Vorstellung aber nicht Parteirechte des Beschwerdeführers im Straßenbaubewilligungsverfahren anerkannt, vielmehr hat sie die im Bescheid des Gemeindevorstandes geäußerte Rechtsansicht, daß dem Viertbeschwerdeführer Parteistellung im Straßenbaubewilligungsverfahren nicht zukomme, durch Abweisung seiner Vorstellung bestätigt.

Da dem Viertbeschwerdeführer mangels Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch das Bauvorhaben keine Parteistellung zukam, war seine Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Gemeindebehörden wird aber dem eingereichten Projekt zufolge ein Teil des Grundstückes des Drittbeschwerdeführers durch das Bauvorhaben unmittelbar in Anspruch genommen. In Bezug auf den Drittbeschwerdeführer wurde somit die Parteistellung, die sich aus § 42 Abs. 2 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, ergibt, zu Unrecht verneint. Da die belangte Behörde in Bezug auf den Drittbeschwerdeführer eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des zweitinstanzlichen Bescheides nicht erkannte, belastete sie ihrerseits den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodaß der Bescheid schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet war, weil dem Drittbeschwerdeführer zu Unrecht Parteistellung nicht zuerkannt wurde.

Gemäß § 54 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 98/1991 (TGO), wird die Gemeinde nach außen durch den Bürgermeister vertreten. Nach § 37 Abs. 2 leg. cit. haben in den Fällen der Verhinderung des Bürgermeisters ihn die Bürgermeisterstellvertreter der Reihe nach und bei deren Verhinderung die übrigen Gemeindevorstandsmitglieder (Stadträte) in der Reihenfolge ihres Lebensalters zu vertreten.

Die Beschwerdeführer rügen nun, daß das Baugesuch zu Unrecht vom Vizebürgermeister eingebracht wurde und nicht vom Bürgermeister.

Aus der Zusammenschau der o.a. Bestimmungen ergibt sich, daß der Vizebürgermeister als Stellvertreter des Bürgermeisters zu dessen Vertretung befugt ist.

Gemäß § 38 TGO tritt der Gemeindevorstand nach Bedarf zusammen, der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeindevorstand. Die Befangenheit von Gemeindevorstandsmitgliedern richtet sich nach den Vorschriften über die Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, so führt § 33 TGO unter Abs. 2 lit. d aus, daß eine Befangenheit dann vorliegt, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Im Falle der Antragstellung durch den Bürgermeister wäre er in der Entscheidung über die Angelegenheit befangen im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TGO, sodaß es nicht ungesetzlich war, wenn die Gemeinde zur Vermeidung der Befangenheit des Bürgermeisters ein Baugesuch durch den Vizebürgermeister einbringen ließ. Im übrigen steht Nachbarn kein Mitspracherecht dahingehend zu, wer das entsprechende Baugesuch einbringt; es ist nur erforderlich, daß ein auf die Erteilung der Bewilligung gerichtetes Gesuch vorliegt, das grundsätzlich dem Antragsteller zugerechnet werden kann. Das ist hier der Fall.

Da das Baugesuch der Gemeinde vom Vizebürgermeister eingebracht wurde, stand der Wahrnehmung dieser Zuständigkeit des Bürgermeisters gemäß § 75 Abs. 3 lit. a des Tiroler Straßengesetzes in Verbindung mit § 46 TGO zur Entscheidung über das Straßenbauvorhaben in erster Instanz durch ihn selber kein allfälliger Befangenheitsgrund entgegen. Zufolge der Befangenheit des Bürgermeisters im Verfahren vor der Behörde zweiter Instanz (Gemeindevorstand, § 46 zweiter Satz TGO) und der allfälligen Befangenheit des Vizebürgermeisters aufgrund dessen Stellung als Antragsteller war der Gemeindevorstand, der durch dessen ältestes Mitglied (Hansjörg Raitmayr) geleitet wurde, richtig besetzt. Der Bürgermeister hat zufolge des anstelle eines Verhandlungsprotokolles über die Sitzung am 12. Juni 1995 vorgelegenen, von allen vier Gemeinderäten unterfertigten Bescheidentwurfes an der Abstimmung nicht teilgenommen. Der Gemeindevorstand war daher weder unzuständig noch unrichtig zusammengesetzt. Die behauptete Unzuständigkeit der Gemeindebehörden liegt somit nicht vor.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem in §§ 37 ff TStG gesetzlich gewährleisteten Recht, das Straßenprojekt nicht zu bewilligen und hiezu ein fehlerfreies Verfahren durchzuführen", verletzt und beziehen sich hier insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 lit. b, c und Abs. 2 sowie § 44 Abs. 4 TStG 1989.

Nach § 37 Abs. 1 TStG 1989, LGBl. Nr. 13 (alle Gesetzeszitate ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf dieses Gesetz), müssen Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß, (...)

  1. b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
  2. c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, soweit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist, (...).

Gemäß § 37 Abs. 2 werden durch § 37 Abs. 1 lit. c subjektive Rechte der Nachbarn nicht begründet.

Gemäß § 43 Abs. 1 können (unter anderem) die Eigentümer der von einem Bauvorhaben betroffenen Grundstücke eine Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse - unbeschadet des § 44 Abs. 4 - und der technischen Ausgestaltung der Straße beantragen, soferne dadurch die Beanspruchung ihrer Grundstücke vermieden oder verringert werden kann. Nach Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag nach Abs. 1 Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 entspricht und b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.

Da die Straßenbaubehörde an den Bebauungsplan gebunden ist, soweit die Trasse einer Straße darin festgelegt ist, ist die Wendung in § 43 Abs. 1, wonach der Eigentümer eines vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks Änderungen "unbeschadet des § 44 Abs. 4" verlangen kann, so zu verstehen, daß bei Vorhandensein einer entsprechenden Festlegung im Bebauungsplan eine mit dieser Festlegung im Widerspruch stehende Änderung des Straßenbauvorhabens von vornherein nicht mit Erfolg verlangt werden kann (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Juni 1993, Zl. 93/06/0077 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Jänner 1993, Zl. 91/06/0229).

Im Beschwerdefall ist aber nicht nur die verfahrensgegenständliche Trasse in einem Bebauungsplan festgelegt, vielmehr ist zur Erschließung des Grundstückes Nr. 130/1 auch eine andere Trasse im Bebauungsplan vorgesehen, nämlich über das öffentliche Grundstück Nr. 780. Die Regelung des § 44 Abs. 4 des Tiroler Straßengesetzes würde daher einer anderen Trassenführung, nämlich jener über das öffentliche Grundstück Nr. 780, nicht entgegenstehen.

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen haben bereits in der Verhandlung darauf hingewiesen, daß die nunmehr geplante Trassenführung unnötig sei und einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr Eigentumsrecht darstellen würde, zumal die Trassenführung über das Grundstück Nr. 780 verkehrsmäßig günstiger und wirtschaftlicher wäre und ihr Eigentum nicht beansprucht würde. Bei einer derartigen Sachlage wäre die Behörde gehalten gewesen, die für die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens auf der von der Antragstellerin gewählten Trasse entsprechenden Gründe darzulegen und sich mit den Einwendungen der Anrainer, soweit diese im Licht des § 43 des Tiroler Straßengesetzes relevant sind, auseinanderzusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1997, Zl. 95/06/0269). Im gegenständlichen Verfahren hat aber das Ermittlungsergebnis keinerlei Hinweis auf die Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens in der gewählten Form erbracht. Der beigezogene Amtssachverständige hat zur Notwendigkeit des Straßenbauvorhabens der gewählten Trasse nichts dargelegt, eine Auseinandersetzung mit der von den Beschwerdeführerinnen vorgeschlagenen anderen Trasse unterblieb. Der Hinweis im Bescheid der belangten Behörde, wonach aus dem Gutachten der zuständigen Fachabteilung einwandfrei ersichtlich sei, daß die Qualität des gegenständlichen Weges in keiner Weise den Erschließungsrichtlinien widerspreche, reicht nicht aus, die von den Beschwerdeführerinnen konkret erhobenen Einwendungen zu entkräften. Bezüglich des Änderungsantrages wäre die belangte Behörde zu einer Überprüfung der im § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz normierten Voraussetzungen verpflichtet gewesen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Mängel in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, welche zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind. Die Gemeindebehörde hätte sich sowohl mit den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 Tiroler Straßengesetz als auch mit der Frage des wirtschaftlichen Aufwandes (allenfalls nach Einholung von Gutachten) befassen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Begründungsmängel dann wesentlich, wenn sie die Nachprüfung des Bescheides auf die Gesetzmäßigkeit seines Inhaltes hindern (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 23. November 1995, Zl. 92/06/0053, oder vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0245, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die aufgezeigten offenen Fragen gegeben.

Da die belangte Behörde die diesbezügliche Mangelhaftigkeit des Bescheides des Gemeindevorstandes nicht erkannte, belastete sie ihrerseits ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Bedenken, die die Beschwerdeführer gegen den Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde haben, haben sie bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragen, sie wurden von diesem nicht geteilt. Neue Gründe betreffend die Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes haben die Beschwerdeführer in ihrem ergänzten Schriftsatz beim Verwaltungsgerichtshof nicht geltend gemacht. Da auch der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen den Bebauungsplan hat, zumal im Beschwerdefall ja eine Aufschließung des Grundstückes Nr. 130/1 in zwei Richtungen möglich ist, sieht er sich zu keiner Antragstellung gemäß Art. 139 B-VG an den Verfassungsgerichtshof veranlaßt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren der Erst- bis Drittbeschwerdeführer war abzuweisen, da in der genannten Verordnung im pauschalierten Aufwandersatz die Umsatzsteuer bereits enthalten ist und die Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes im Falle des Einschreitens mehrerer Beschwerdeführer nur einmal erfolgen kann.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

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