Normen
BauRallg;
LStG Tir 1989 §37 Abs1 litb;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §44 Abs1;
ROG Tir 1984 §21 Abs1;
ROG Tir 1984 §21 Abs3;
BauRallg;
LStG Tir 1989 §37 Abs1 litb;
LStG Tir 1989 §37 Abs1;
LStG Tir 1989 §43 Abs1;
LStG Tir 1989 §44 Abs1;
ROG Tir 1984 §21 Abs1;
ROG Tir 1984 §21 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 3. April 1992 beantragte die mitbeteiligte Partei die Erteilung der Straßenbaubewilligung für den Ausbau der T-Straße, dritter Bauabschnitt. Von diesem Bauvorhaben sind u. a. die Grundstücke 1794, 1798 und 1799 betroffen, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen. Über das Ansuchen vom 3. April 1992 wurde mit Kundmachung vom 20. Mai 1992 eine mündliche Verhandlung für den 17. Juni 1992 anberaumt, zu der auch die Beschwerdeführerin geladen wurde. In dieser Verhandlung wurde die Trasse begangen und von der mitbeteiligten Partei sowie vom Vertreter des städtischen Vermessungsamtes näher erläutert. Die Beschwerdeführerin sprach sich gegen die Art und den Umfang des geplanten Straßenausbaues aus, insbesondere gegen die Errichtung der zusätzlichen Parkstreifen. Die vorgesehene Ausbaulösung sei darüberhinaus unwirtschaftlich und widerspreche dem Grundsatz der Sparsamkeit; sie beantragte, die Trassenführung zu verengen und zwar auf eine Breite von maximal 7 m insgesamt. Sollte es zu einem Straßenausbau kommen, werde anstelle der geplanten Böschung die Errichtung einer Mauer beantragt.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 8. September 1992 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung gemäß § 44 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes 1988 erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden zum Teil als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich der beantragten Errichtung einer Mauer auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, zur Frage, ob die im Tiroler Straßengesetz geforderten technischen Voraussetzungen der Trassenführung im Anlaßfall erfüllt seien, sei anläßlich der mündlichen Verhandlung ein Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen eingeholt worden, das schlüssig und auf fachlicher Ebene von den Parteien nicht widerlegt worden sei. Diesem Gutachten sei zu entnehmen, daß die im § 37 des Tiroler Straßengesetzes 1988 festgelegten Voraussetzungen erfüllt seien. Gemäß § 44 Abs. 4 des Tiroler Straßengesetzes sei die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung an die Festlegungen des Bebauungsplanes gebunden, soweit die Trasse der Straße in dieser Verordnung festgelegt sei. Für den Beschwerdefall ergebe sich daraus, daß die Behörde an die Festlegungen der rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 51/s, 51/bb, 51/bc, 51/br und 51/by, die die in Rede stehende Trasse genau festlegten, gebunden sei. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, daß die Trassenführung mit den genannten Verordnungen übereinstimme.
Aufgrund der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde ein ergänzendes Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen eingeholt. In seinem Gutachten vom 15. Dezember 1992 führte dieser u.a. aus, die Anordnung von Fahrbahnversätzen sei eines der wenigen tauglichen Mittel, um den Kraftfahrer zu veranlassen, sich auf die unmittelbar überschaubaren Bereiche des Straßenraumes zu konzentrieren und so seine Geschwindigkeit zwangsläufig zu vermindern. In Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Anordnung eines Parkstreifens sei daher festzustellen, daß die geplanten Fahrbahnversätze keine zusätzliche Grundinanspruchnahme nach sich zögen. Bei einer Neuplanung könne auf die Anordnung von Parkflächen ebensowenig verzichtet werden wie auf die Errichtung eines zweiten, nördlichen Gehweges, auch wenn zur Zeit noch keine durchgehende Verbauung bestehe. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdevertreter zur Kenntnis gebracht, der in seiner Stellungnahme dazu vorbrachte, es gehe aus dem ergänzenden Gutachten nur hervor, daß das gewählte Straßenbauprojekt den Rahmenrichtlinien entspreche und die Anforderungen des § 37 des Tiroler Straßengesetzes erfüllt seien, dies bedeute aber keineswegs, daß diese Voraussetzungen notwendigerweise nur durch die gewählte Projektvariante erfüllt werden könnten. Es werde nicht einmal der Versuch unternommen, Überlegungen anzustellen, ob nicht bei gerader Straßenführung und Verzicht auf einen nordseitigen Gehsteig die verkehrstechnischen Erfordernisse in einem solchen Maß berücksichtigt werden könnten, das auch andererseits den berechtigten Interessen der betroffenen Grundeigentümer gerecht werde.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. Februar 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Berufungsbehörde führte im wesentlichen aus, aus den planlichen Darstellungen gehe eindeutig hervor, daß sich das gegenständliche Straßenbauprojekt innerhalb der relevanten Festlegungen der Bebauungspläne befinde und damit den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Trassenführung entspreche. Darüberhinaus stelle jedoch - gestützt auf das Gutachten des straßenbautechnischen Sachverständigen - die im gegenständlichen Straßenbauprojekt gewählte Ausbauvariante auch eine aus straßenbau-, sicherheitstechnischer und verkehrspolitischer Sicht optimale Lösung dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 37 Abs. 1 TStG müssen Straßen nach den Erfahrungen der Praxis und den Erkenntnissen der Wissenschaft so geplant und gebaut werden, daß
a) sie für den Verkehr, dem sie gewidmet sind, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Ereignisse ohne besondere Gefahr benützt werden können,
b) sie im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entsprechen,
c) Beeinträchtigungen der angrenzenden Grundstücke u.a. durch den Bestand der Straße sowie Gefährdungen oder Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Verkehr auf der Straße, soweit solche Beeinträchtigungen nicht nach den örtlichen Verhältnissen und der Widmung des betreffenden Grundstückes zumutbar sind, so weit herabgesetzt werden, wie dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand möglich ist. Die Behörde hat zulässigen Einwendungen von betroffenen Grundeigentümern gemäß § 43 Abs. 2 lit. a TStG nur dann Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung u.a. den Erfordernissen des § 37 Abs. 1 TStG entspricht.
Nach § 44 Abs. 1 TStG hat die Behörde über ein Ansuchen zur Erteilung einer Straßenbaubewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes nicht entspricht (§ 44 Abs. 2). Nach § 44 Abs. 4 leg. cit. ist die Behörde - soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist - bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden.
Für die Frage, ob die Behörde bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Breite der geplanten Straße durch den Bebauungsplan gebunden war, ist somit maßgebend, ob mit der Festlegung der Straßenfluchtlinien auch eine (Vor-)entscheidung über Grundsätze im Sinne des § 37 Abs. 1 TStG getroffen wurde.
Letzteres hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1993, Zl. 91/06/0229, bejaht. Aus dem Umstand, daß der Bebauungsplan durch die Bestimmung der Straßenfluchtlinien nur eine solche Breite der Straße festlegen darf, die den Kriterien des § 21 Abs. 1 und 3 TROG entsprechen, diese Kriterien aber im wesentlichen mit jenen des § 37 Abs. 1 TStG ident sind, ging der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis davon aus, daß im Falle des Vorhandenseins von Straßenfluchtlinien in einem Bebauungsplan für die Straßenbaubehörde kein Raum mehr für die Festlegung einer davon abweichenden Breite oder Linienführung der Verkehrsfläche verbleibe. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Die Wendung in § 43 Abs. 1 TStG, wonach der Eigentümer eines vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücks Änderungen "unbeschadet des § 44 Abs. 4" verlangen kann, ist daher aufgrund obiger Darlegungen in Verbindung mit § 44 Abs. 4 TStG (wonach die Behörde an den Bebauungsplan gebunden ist, soweit die Trasse einer Straße darin festgelegt ist) so zu verstehen, daß bei Vorhandensein einer entsprechenden Festlegung im Bebauungsplan eine mit dieser Festlegung im Widerspruch stehende Änderung des Straßenbauvorhabens von vornherein nicht mit Erfolg verlangt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer sich daher gegen die Breite und beabsichtigte Linienführung des gegenständlichen Straßenprojektes wendet, behauptet er damit in Wahrheit auch die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes.
Die Beschwerdeausführungen vermögen beim Verwaltungsgerichtshof aber auch keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes hervorzurufen. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, daß ein Vollausbau der Straße über die im Bebauungsplan festgelegte Gesamtbreite, insbesondere durch Errichtung eines Gehsteiges auch an der Nordseite, erst erforderlich wäre, wenn eine Verbauung der angrenzenden Grundparzellen tatsächlich erfolgt sein werde, ist entgegenzuhalten, daß es nicht rechtswidrig ist, wenn im Bebauungsplan nicht nur die unmittelbar bestehenden, sondern auch die abschätzbaren, künftigen Verkehrsbedürfnisse - einschließlich des Fußgängerverkehrs - berücksichtigt werden, wie dies übrigens auch ohne das Bestehen eines Bebauungsplanes von der Behörde im Sinne des § 37 Abs. 1 lit. b TStG wahrzunehmen wäre. Dafür, daß - wie die Beschwerdeführerin meint - für die (im Bebauungsplan) vorgesehene Breite der Verkehrsfläche ein "zwingendes öffentliches Interesse ... zum derzeitigen Zeitpunkt" vorliegen müsse, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Der erkennende Senat sieht sich daher auch nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof ein Verordnungsprüfungsverfahren betreffend die Bebauungspläne gemäß Art. 139 B-VG anhängig zu machen.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)