Normen
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §76 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §38;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2 liti;
KFG 1967 §76 Abs3;
StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 74 Abs. 1 und 73 Abs. 3 letzter Satz sowie § 66 Abs. 2 lit. i KFG 1967 (in der Fassung der 18. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 162/1995) die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen entzogen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 21. September 1995 rechtskräftig bestraft worden sei, weil er am 4. Juli 1995 auf einer näher bezeichneten Stelle der A 2 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 56 km/h überschritten habe, sei mit der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung vorzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, der im Verfahren vor der belangten Behörde die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung bestritten und vorgebracht hatte, bei Berücksichtigung der üblichen Toleranz sei nur eine Geschwindigkeit von weniger als 180 km/h feststellbar, wendet sich dagegen, daß die belangte Behörde ihre Bindung an die im Spruch des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 21. September 1995 genannte Geschwindigkeit von 186 km/h angenommen hat und auf sein im Verfahren erstattetes Vorbringen betreffend die Unrichtigkeit der Messung und die zu beachtende Toleranz nicht eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer ist damit im Recht. Im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde liegt aufgrund des genannten Straferkenntnisses eine Bindung nur in Ansehung der Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Eine Bindung an das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen zu verneinen, weil dieses Ausmaß kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 darstellt und daher im Spruch des Straferkenntnisses gar nicht aufzuscheinen braucht. Ein überflüssiger Inhalt eines rechtskräftigen Spruches entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/11/0126, und vom 21. Mai 1996, Zl. 96/11/0111, jeweils mwN). Die belangte Behörde hat demnach in der Frage des Ausmaßes ihrer Bindung an das Straferkenntnis vom 21. September 1995 die Rechtslage verkannt und davon ausgehend das Vorbringen des Beschwerdeführers für unbeachtlich gehalten. Sie hat dadurch ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. An Stempelgebührenersatz konnten dem Beschwerdeführer in Abweichung von seinem Antrag nur S 390,-- (S 360,-- Eingabengebühr für die Beschwerde und S 30,-- Beilagengebühr für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig zuerkannt werden.
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