Normen
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §6 Abs4 idF 1978/167;
EGVG Art2 Abs2 A Z9;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1990/473;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1990/473;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167;
DMSG 1923 §3 Abs2 idF 1978/167;
DMSG 1923 §6 Abs4 idF 1978/167;
EGVG Art2 Abs2 A Z9;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. Juni 1995, Zl 22.987/1/95, hat das Bundesdenkmalamt festgestellt, daß die Erhaltung der Villa Oleander in K, Gemeinde S, Grundstück Nr. 153, EZ. 387, KG. K, gemäß §§ 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 92/1959, 167/1978, und 473/1990, im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dieser Bescheid wurde den grundbücherlichen Eigentümern H, Dr. F, A, V und C (der Beschwerdeführerin) zu Handen der gemeinsamen - auch im Beschwerdefall einschreitenden - Rechtsanwalts-KEG am 3. Juli 1995 zugestellt. Am 12. Juli 1995 (Datum des Poststempels) erhoben alle Bescheidadressaten, vertreten durch die R, Rechtsanwälte-KEG, Berufung.
Unstrittig ist, daß die Beschwerdeführerin ihr Eigentumsrecht bereits mit Kaufvertrag vom 6. Jänner 1995 an den Miteigentümer Dr. F übertragen hat, was am 4. Juli 1995 zu TZ 3054/1995 grundbücherlich einverleibt wurde. Mit diesem Tage wurde die Beschwerdeführerin als Miteigentümerin im Grundbuch gelöscht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin (im bereits erwähnten gemeinsamen Schriftsatz mit H u.a.) gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22. Juni 1995 erhobene Berufung als unzulässig zurück, weil sich ergeben habe, daß die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Berufung nicht mehr grundbücherliche Eigentümerin des in Rede stehenden Grundstückes EZ. 387 der KG. K gewesen sei und ihre diesbezüglichen Rechte mit der grundbücherlichen Eintragung auch ihres Miteigentumsanteiles auf Dr. F übergegangen seien. Gemäß § 1 Abs. 3 DMSG in Verbindung mit § 3 Abs. 3 DMSG komme in einem Verfahren nach § 3 DMSG (Unterschutzstellungsverfahren betreffend einen unbeweglichen Gegenstand) neben dem Landeshauptmann, dem Bürgermeister und der Gemeinde (sowie gegebenenfalls einem Baurechtsberechtigten) nur dem grundbücherlichen Eigentümer Parteistellung zu. Seit 4. Juli 1995 sei aber die Beschwerdeführerin nicht mehr in diesem Sinne Partei des Verfahrens, weshalb ihre Berufung - unbeschadet einer künftigen Erledigung der Berufung der (verbleibenden) grundbücherlichen Eigentümer - zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die Beschwerdeführerin geltend, im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides (3. Juli 1995) sei sie noch grundbücherliche Eigentümerin und daher Partei im Sinn des § 1 Abs. 3 (gemeint: Denkmalschutzgesetz) gewesen. Eine Unterschutzstellung bringe Eigentumsbeschränkungen, eine Belastung und Wertverringerung, gegen die eine Berufung bzw. Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig sein müsse. Wegen der in in-rem-Wirkung des angefochtenen Bescheides wirke der ausgesprochene Denkmalschutz nicht nur gegen sie, sondern auch gegen jeden Rechtsnachfolger im Eigentumsrecht. Dies könne aber nicht bedeuten, daß ihr die Berufungs- bzw. Beschwerdelegitimation für einen Zeitraum fehle, in dem sie (noch) grundbücherliche Eigentümerin gewesen sei. Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin jedoch nicht zu überzeugen.
Nach § 8 des auf das behördliche Verfahren des Bundesdenkmalamtes nach Art. II Abs. 2 Z. 9 EGVG und nach Art. II Abs. 4 EGVG auf das behördliche Verfahren der Bundesministerien anzuwendenden AVG ist Partei eines Verwaltungsverfahrens, wer an der Verwaltungssache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist den von den Verwaltungsbehörden in der jeweiligen Verwaltungssache anzuwendenden Rechtsvorschriften und den sich daraus ergebenden (meist materiellen) Berechtigungen zu entnehmen. Besondere Vorschriften über eine Nachfolge in die Parteistellung sind im AVG nicht enthalten; die Rechtsprechung geht daher grundsätzlich davon aus, daß bei "persönlichen" Verwaltungssachen eine Rechtsnachfolge im allgemeinen nicht in Betracht kommt. In Fällen aber, in denen die zu erlassenden Bescheide "dingliche Wirkung" haben, tritt eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung ein (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Oktober 1991, Zlen. 91/09/0047, 91/09/0108, vom 31. März 1992, Zl. 91/07/0080, und vom 20. Oktober 1994, Zl. 91/06/00033, sowie auf diese Erkenntnisse bezugnehmend Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes6, Rz 123). Bei Bescheiden mit dinglicher Wirkung handelt es sich um solche, die zwar an Personen ergehen, ihrer Rechtsnatur nach aber - ungeachtet der persönlichen Eigenschaften des Bescheidadressaten - nur auf Eigenschaften der Sache abstellen.
Ein Bescheid nach § 3 Denkmalschutzgesetz hat eine derart "dingliche Wirkung", die sich bereits aus der Bestimmung des § 6 Abs. 4 zweiter Satz Denkmalschutzgesetz ergibt. Es ist daher im Unterschutzstellungsverfahren davon auszugehen, daß ein neuer Eigentümer in einem laufenden Verfahren in die Rechtsposition seines Vorgängers im Verwaltungsverfahren eintritt. Damit sind auch die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumente entkräftet, sie müsse - ungeachtet eines erfolgten Miteigentümerwechsels - ebenfalls die Möglichkeit behalten, im Zuge des Instanzenzuges eine Revidierung der Entscheidung im Hinblick auf die sie treffenden Verpflichtungen einem Rechtsnachfolger gegenüber (etwa die sich aus § 4 Denkmalschutzgesetz ergebenden) zu erreichen, stehen doch dem Rechtsnachfolger - der im vorliegenden Fall unstreitig bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung in die Rechte der Beschwerdeführerin eingetreten war - mit erfolgter grundbücherlicher Eintragung eben jene Rechte selbst zu. Im vorliegenden Fall hätte sich eine Rechtswahrung zugunsten ihres Rechtsnachfolgers im Sinne einer "Prozeßstandschaft" ohnedies erübrigt, weil der hier in Rede stehende Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin bereits Miteigentümer und damit Bescheidadressat des zu bekämpfenden Bescheides war und in dieser Eigenschaft (ebenfalls) Berufung erhoben hatte.
Aus all diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit der Rechtslage in Einklang stehend, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994.
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