VwGH 91/06/0003

VwGH91/06/000315.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, den Vizepräsidenten Dr. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des W in B, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20. November 1990, Zl. VIIa-410.356, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: J in B, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in D), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §12 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §12 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs2;
BauRallg impl;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. September 1990 wurde für die mitbeteiligte Partei gemäß § 6 Abs. 9 Baugesetz die erforderliche Ausnahme von gesetzlichen Bauabständen und Bauabstandsflächen zugelassen (Spruchteil A/I; dieser Spruchteil wird von der Beschwerde nicht bekämpft). Weiters wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 31 Abs. 3 und 32 Abs. 1 Baugesetz die Baubewilligung für den Neubau einer Kfz-Werkstätte auf dem Grundstück Nr. 866, KG B, unter Festlegung bestimmter Auflagen erteilt (Spruchteil A/II). Schließlich wurde die Einwendung des Beschwerdeführers betreffend die fehlenden Abstellflächen gemäß § 30 Abs. 2 des Baugesetzes als unzulässig zurückgewiesen (Spruchteil A/III). Spruchteil B dieses Bescheides, der sich auf die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung bezieht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; zum Spruchteil B ist das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl.91/04/0213, ergangen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom

17. Setpember 1990 wurde - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsam ist - damit begründet, daß im § 30 Abs. 1 des Baugesetzes alle Vorschriften erschöpfend aufgezählt seien, aus denen Nachbarrechte erwachsen würden. Nur den in dieser Bestimmung genannten Baurechtsnormen komme der Charakter sogenannter subjektiv-öffentlicher Rechte zu, deren Verletzung auch der Nachbar geltend machen könne. Über Einwendungen der Nachbarn betreffend den Bedarf an Abstellflächen sei in der Erledigung über den Bauantrag nur insoweit abzusprechen, als dieser sich auf Einrichtungen von Nachbargrundstücken beziehe, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürften. Da es sich beim Wohnobjekt des Beschwerdeführers um keine derartige Einrichtung handle, seien die Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Übertragung der mittels Schallträger abgefaßten Verhandlungsniederschrift sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, sei abschließend festzustellen, daß kein Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges erbracht worden sei. Die Namhaftmachung von Zeugen, die die kommissionelle Verhandlung bereits vor Abfassung des Protokolles verlassen hätten, scheine jedenfalls sehr fragwürdig zu sein und könne als Gegenbeweis nicht anerkannt werden.

2. Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 17. September 1990 erhob u.a. der Beschwerdeführer Berufung. Darin führte er - soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsam ist - im wesentlichen aus, daß eine Kfz-Werkstätte allein schon von der Art des Betriebes her gesehen für die Anrainer mit entsprechenden Lärm- und Geruchsbelästigungen verbunden sei, weiters ein entsprechendes Verkehrsaufkommen verursache und insbesondere das Vorhandensein entsprechender Parkplätze bzw. Abstellmöglichkeiten verlange. Diese Belästigungen würden zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der nachbarschaftlichen Wohnqualität führen. Weiters seien die vorgelegten Pläne unvollständig und würden insbesondere keine Auskunft über den Standort der geplanten Prüfanlage geben, welche im unmittelbaren Grenzbereich zum Grundstück des Beschwerdeführers im Bereich der Einfahrt zur Garage vorgesehen sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. November 1990 wurde von der belangten Behörde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wurde mit der Maßgabe bestätigt, daß Spruchpunkt A/III wie folgt zu lauten hat: "Die mit Schreiben vom 12. Juli 1990 und vom 24. August 1990 vorgebrachten Einwendungen der Nachbarn ... werden gemäß § 42 AVG 1950 als verspätet zurückgewiesen."

Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im wesentlichen damit, daß der Beschwerdeführer bei der von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 12. Juni 1990 durchgeführten kommissionellen Verhandlung folgende Stellungnahme abgegeben habe: "Gegen die Erteilung der beantragten gewerbebehördlichen Genehmigung wird bei Einhaltung der von den Sachverständigen beantragten Auflagen kein Einwand erhoben." Die Verhandlungsniederschrift sei dem Beschwerdeführer übermittelt worden. In den Schreiben vom 12. Juli 1990 und vom 24. August 1990 habe der Beschwerdeführer im wesentlichen vorgebracht, daß die Protokollabschrift nicht dem Verhandlungsverlauf entspreche und daß es nicht richtig sei, daß er bei der Verhandlung keinen Einwand erhoben habe; vielmehr habe er sich eine Stellungnahme bis zum Vorliegen ordnungsgemäßer Pläne vorbehalten und habe die Vernehmung bestimmter Zeugen beantragt; aus der im nachhinein vorgelegten Planausfertigung sei - so der Beschwerdeführer - ersichtlich, daß die erforderlichen Abstellflächen nicht vorhanden seien. Zur Behauptung des Beschwerdeführers, die Übertragung der mittels Schallträger abgefaßten Verhandlungsniederschrift der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 21. Juni 1990 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, sei festzustellen, daß die vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen die kommissionelle Verhandlung bereits vor Abfassung des Protokolls verlassen hätten. Die Namhaftmachung von Zeugen, die bei der Abfassung des Protokolls nicht anwesend gewesen seien, könne nicht als tauglicher Gegenbeweis anerkannt werden. Im Berufungsverfahren seien neue Beweise nicht vorgelegt worden. Wie sich aus der Verhandlungsniederschrift ergebe, habe der Beschwerdeführer im baurechtlichen Verfahren keine Einwendungen erhoben. In der ordnungsgemäß zugestellten bzw. veröffentlichten Kundmachung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. Mai 1990 sei auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG hingewiesen worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer "dem Baubewilligungsantrag als zustimmend anzusehen". Einwendungen, die erst nach der mündlichen Verhandlung von einer präkludierten Partei erhoben würden, seien gemäß § 42 Abs. 1 AVG als verspätet zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren erster Instanz erst mit Schreiben vom 12. Juli 1990 vorgebracht, daß die erforderlichen Abstellflächen nicht vorhanden seien. Der Beschwerdeführer sei somit präkludiert, die Behörde erster Instanz hätte deshalb diese Einwendung als verspätet zurückweisen müssen. Aus diesem Grund sei der Bescheid erster Instanz dahingehend abgeändert worden. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer nun neue Einwendungen geltend gemacht, die am Tag der mündlichen Verhandlung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 12. Juni 1990 ebenfalls nicht vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer habe sich auch hinsichtlich dieses Berufungsvorbringens präkludiert. Daher sei die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof; der Beschwerdeführer sieht sich in seinem Recht auf inhaltliche Behandlung der Einwendungen und in seinem Recht auf ordnungsgemäßes Verfahren verletzt. Er stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift eingebracht, in der sie beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im § 30 Vorarlberger Baugesetz, LGBl. Nr. 39/1979, in der (für den Beschwerdefall maßgeblichen) Fassung der Novellen LGBl. Nr. 33/1976, LGBl. Nr. 34/1981, LGBl. Nr. 2/1982 und LGBl. Nr. 47/1983, sind alle Vorschriften erschöpfend aufgezählt, aus denen Nachbarrechte erwachsen (vgl. dazu Feurstein, Das Vorarlberger Baugesetz, 2. Aufl., S. 68, FN 3 zu

§ 30 Abs. 1 leg.cit.). In seiner Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, daß er Einwendungen nach § 30 Abs. 1 lit. b Baugesetz und nach § 30 Abs. 1 lit. d leg.cit. erhoben habe.

§ 30 Abs. 1 leg.cit. legt in diesem Sinne fest, daß u.a. über Einwendungen der Nachbarn, die sich auf Rechte stützen, die durch folgende Vorschriften begründet werden, in der Erledigung über den Bauantrag abzusprechen ist:

  1. "b) § 6, insoweit er den Schutz der Nachbarn aus Rücksichten des Brandschutzes und der Gesundheit, insbesondere Belichtung, Luft und Lärm, betrifft;

    ...

  1. d) § 12 Abs. 1, insoweit er sich auf Einrichtungen auf Nachbargrundstücken bezieht, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen;"

§ 30 Abs. 2 leg. cit. lautet:

"(2) Einwendungen der Parteien, mit denen die Verletzung anderer als im Abs. 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, sind als unzulässig zurückzuweisen, Einwendungen, die sich auf das Privatrecht stützen, sind auf den Rechtsweg zu verweisen."

§ 6 Abs. 9 und Abs. 10 des Baugesetzes lauten:

"(9) Wegen der besonderen Form oder Lage des

Baugrundstückes oder aus Gründen einer zweckmäßigen

Bebauung kann die Behörde mit Genehmigung des

Gemeindevorstandes von den in den Abs. 2 bis 8

vorgeschriebenen Abstandsflächen und Abständen Ausnahmen

zulassen, wenn dadurch die Interessen des Brandschutzes,

der Gesundheit sowie des Schutzes des Landschafts- und

Ortsbildes nicht beeinträchtigt werden.

(10) Die Behörde kann auch größere als in den Abs. 2

bis 8 vorgeschriebene Abstandsflächen und Abstände

festsetzen, wenn der Verwendungszweck eines Bauwerkes eine

das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine

Gefährdung der Nachbarn erwarten läßt."

§ 12 Abs. 1 leg.cit. lautet:

"(1) Wenn ein Bauwerk errichtet wird, sind auf dem

Baugrundstück oder in dessen Nähe (Abs. 3) die

erforderlichen Garagen und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge

einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu

schaffen und bei Bedarf, besonders auch im Winter, in

benützbarem Zustand zu erhalten. Die Größe und Anzahl der

Garagen und Abstellplätze hat sich nach dem

voraussichtlichen Bedarf unter Bedachtnahme auf die

beabsichtigte Verwendung und die örtliche Lage des

Bauwerkes zu richten. Diese Verpflichtung besteht auch bei

der Errichtung von Zubauten, bei wesentlichen Umbauten oder

bei Änderungen der Verwendung. Anstelle von Abstellplätzen

können entsprechend große Garagen errichtet werden. Wenn

nicht mit Rücksicht auf den Brandschutz, auf den Schutz des

Landschafts- und Ortsbildes und auf Einrichtungen, die in

unmittelbarer Nähe bestehen und nach ihrer Zweckbestimmung

eines besonderen Schutzes der Benützer gegen Lärm oder

sonstige Belästigungen bedürfen, Garagen erforderlich sind,

kann die Behörde zulassen, daß anstelle von Garagen

entsprechend große Abstellplätze geschaffen werden."

2. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf § 14 Abs. 5 AVG, wonach Niederschriften in Vollschrift zu übertragen und den Verfahrensparteien zuzustellen seien. Gegen die Übertragung der Schallträgeraufnahme könnten innerhalb von zwei Wochen Einwendungen erhoben werden; die Aufnahme dürfe frühestens einen Monat nach Ablauf dieser Frist gelöscht werden. Es sei offenkundig, daß die Behörde diese Vorgangsweise nicht eingehalten habe. Die Schallträgeraufnahme sei daher im eindeutigen Widerspruch zum AVG frühzeitig gelöscht worden. Da das Verfahren nach § 14 AVG nicht eingehalten worden sei, liefere die Niederschrift nicht den vollen Beweis für den Verhandlungsgang im Sinne des § 15 AVG. Außerdem sei die Verhandlungsschrift in sich widersprüchlich. Seite 8 Mitte heiße es, daß der Beschwerdeführer "bei Einhaltung der von den Sachverständigen beantragten Auflagen" keinen Einwand erhoben habe, während im Schlußabsatz (auf derselben Seite) des Verhandlungsprotokolls davon die Rede sei, daß die Entscheidung nach Anhörung des Beschwerdeführers ergehe. Bei der Abfassung des Tonbandprotokolls sei also das gesetzlich gebotene Verfahren nicht eingehalten worden; der Beschwerdeführer sei um sein Recht auf ein ordnungsgemäßes Verhandlungsprotokoll durch vorzeitige Löschung des Tonbandes gebracht worden und schließlich sei das Protokoll in sich widersprüchlich. Unter diesen Voraussetzungen könne nicht von der Verspätung der Einwendungen des Beschwerdeführers ausgegangen werden; der angefochtene Bescheid leide insofern an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die frühzeitige Löschung eines Verhandlungsprotokolls stelle zugleich einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der im Hinblick auf die groben Widersprüche der Protokollierung jedenfalls auch entscheidungswesentlich gewesen sei. Zum Wesen von Protokollanfechtungen gehöre es, daß in derartigen Fällen die Richtigkeit des Protokolls nicht vorausgesetzt werden könne, ginge es doch gerade um die Richtigkeit des Protokolls als Thema der Verfahrenserhebungen. Unter diesen Voraussetzungen würde es eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung darstellen, wiederum gestützt auf das angefochtene Verhandlungsprotokoll, die Zeugenaussagen deshalb abzutun, weil sich die Zeugen angeblich vor Ende der Verhandlung entfernt hätten. Richtigerweise wären die Zeugen zu befragen gewesen, ob und wie sie die Verhandlung mitbekommen hätten, ohne ihre Beweisaussage antizipierend auf ein falsches Protokoll gestützt von vornherein als unerheblich zu erklären. Die Nichteinholung dieser beiden Zeugenaussagen stelle einen krassen Verfahrensmangel dar, der sich auf die Kernfrage des Berufungsverfahrens, nämlich auf die Rechtzeitigkeit der Einwendungen des Beschwerdeführers bezogen habe, und daher jedenfalls entscheidungswesentlich gewesen sei. Ein Nachbar könne sich erst dann präkludieren, wenn der Verfahrensgegenstand eindeutig definiert sei und wenn der Antragsteller die nach dem Gesetz (oder den dazu ergangenen Verordnungen) hiezu erforderlichen Unterlagen und Pläne vorgelegt habe. Im vorliegenden Fall bestünde nun kein Zweifel, daß bei der kommissionellen Verhandlung am 12. Juni 1990 gar keine ordnungsgemäßen Pläne vorgelegen seien. Demnach hätten die Nachbarn bei ordnungsgemäßer Verhandlungsführung gar nicht nach ihren Einwendungen gefragt werden dürfen, denn selbstverständliche Voraussetzung für die Einholung der Stellungnahmen der Nachbarn sei, daß der Verhandlungsgegenstand eindeutig umschrieben und in allen wesentlichen Punkten definiert sei. Da diese Voraussetzungen nicht vorgelegen seien, könne gar keine Präklusion des Beschwerdeführers vorliegen.

3. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.

Vom Beschwerdeführer wurden nämlich bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, d.i. die Augenscheinsverhandlung am 12. Juni 1990, keine Einwendungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Vorarlberger Baugesetz vorgebracht. Soweit es sich um Einwendungen gemäß § 30 Abs. 1 lit. b Baugesetz handelt, ist der belangten Behörde rechtzugeben, wenn sie davon ausgeht, daß derartige Einwendungen vom Beschwerdeführer allenfalls erst in der Berufung erhoben worden sind. Sowohl nach der Aktenlage als auch nach den Beschwerdeausführungen ergibt sich nämlich, daß der Beschwerdeführer im baurechtlichen Verfahren überhaupt keine zulässigen Einwendungen erhoben hat. Wie der Beschwerdeführer mit seinen Hinweisen auf die Verhandlungsschrift in seiner Beschwerde selbst bestätigt, hat er allenfalls hinsichtlich der erforderlichen Abstellflächen eine baurechtliche Einwendung erhoben und entsprechende Planergänzungen angesprochen; aus der Schlußerklärung in der Verhandlungsschrift ergibt sich nämlich nur, daß vom Beschwerdeführer wegen der "Anhörung ... hinsichtlich der erforderlichen Abstellflächen" die Unterschrift vorbehalten worden ist. Genau dieselben auf Abstellflächen beschränkten Einwendungen und Vorbehalte hinsichtlich einer angeblich unrichtigen Protokollierung der mündlichen Verhandlung am 12. Juni 1990 hat der Beschwerdeführer in seinen Schreiben vom 12. Juli 1990 und vom 24. August 1990 wiederholt. Festzuhalten ist daher, daß sich die in der Beschwerde dargestellte Forderung des Beschwerdeführers in den erwähnten Schreiben vom 12. Juli 1990 und vom 24. August 1990 nach Berichtigung der Verhandlungsschrift ausschließlich auf die Frage der Erhebung von (baurechtlichen) Einwendungen betreffend die Abstellplätze bezogen hat; darüber hinausgehende durch Zeugen zu beweisende Unrichtigkeiten hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Berichtigung der Verhandlungsschrift war aber deshalb nicht geboten, da sie ohnedies in diesem Sinn zu verstehen ist; die andere unzutreffende Deutung hat ihr der Beschwerdeführer selbst gegeben. Deshalb konnte auch die Zeugeneinvernahme unterbleiben. Es ist daher davon auszugehen, daß vom Beschwerdeführer rechtzeitig - wenn überhaupt - lediglich Einwendungen nach § 30 Abs. 1 lit. d leg.cit. erhoben worden sind.

§ 30 Abs. 1 lit. d leg.cit. vermittelt freilich kein umfassendes Recht des Nachbarn auf Einhaltung des § 12 leg.cit. Dieses subjektiv-öffentliche Recht steht nämlich nicht jedem Nachbarn zu; es betrifft nur Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen, wie z.B.: Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und andere; unter solchen "Einrichtungen" kann ein Wohngebäude nicht subsumiert werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 1981, Slg.Nr. 10.514/A). Überdies gibt § 12 Abs. 1 leg.cit. in Verbindung mit § 30 Abs. 1 lit. d leg.cit. den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Zahl der Abstellplätze; das Recht eines Nachbarn besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Immissionen an deren Stelle Garagen zu begehren (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1986, Slg.Nr. 12.143/A). Es muß also davon ausgegangen werden, daß vom Beschwerdeführer Einwendungen im Sinne des § 30 Abs. 1 Vorarlberger Baugesetz im Verfahren erster Instanz rechtzeitig nicht vorgebracht worden sind. Bei diesem Ergebnis kommt den Beschwerdeausführungen über die Frage der Richtigkeit der über die Augenscheinsverhandlung vom 12. Juni 1990 aufgenommenen Niederschrift kein rechtliches Gewicht mehr zu (vgl. in diesem Sinn auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1992, Zl. 91/04/0213, das im Beschwerdefall zum gewerberechtlichen Verfahren betreffend Spruchteil B des angefochtenen Bescheides ergangen ist). Dadurch, daß dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Abstellplätzen ein Anhörungsrecht eingeräumt worden ist, obwohl ein diesbezügliches Parteienrecht von Nachbarn nicht besteht, kann ein gesetzlich nicht vorgesehenes Einwendungsrecht nicht begründet werden.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer zwar im Recht ist, wenn er darauf hinweist, daß der Nachbar einen Rechtsanspruch darauf besitzt, daß Baupläne eine zur Verfolgung seiner Rechte ausreichende Information vermitteln (vgl. dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 3. Aufl., S. 228 f). Seine Rüge geht jedoch ins Leere, weil er - rechtzeitig - die Mangelhaftigkeit der Planunterlagen nur im Zusammenhang mit den Abstellflächen eingewendet hat; in diesem Zusammenhang besteht freilich - wie erwähnt - kein Recht des Beschwerdeführers.

Bei diesem Ergebnis, wonach vom Beschwerdeführer im Verfahren erster Instanz rechtzeitig lediglich die - aus der Sicht des § 30 Abs. 1 Vorarlberger Baugesetz - unzulässige Einwendung betreffend Abstellflächen erhoben worden ist, hat die Behörde erster Instanz zu Recht diese Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen. Aus der Tatsache, daß die belangte Behörde den Spruch des Bescheides erster Instanz dergestalt geändert hat, daß die Einwendungen nicht als unzulässig, sondern als verspätet zurückgewiesen worden sind, ergibt sich freilich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, weil sich am Ergebnis der Zurückweisung nichts ändert. Durch diese Änderung des Spruches wurde in Rechte des Beschwerdeführers nicht eingegriffen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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