Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
VStG §44a Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §3 Abs1;
VStG §3 Abs2;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am "3. August 1995 gegen 0.00 Uhr" einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand an einem näher beschriebenen Ort gelenkt, sei dort Beteiligter eines Verkehrsunfalles mit Personen- und Sachschaden gewesen und habe am 3. August 1995 um 1.25 Uhr in bzw. bei seinem (örtlich umschriebenen) Hause trotz festgestellter Alkoholisierungssymptome, wie Alkoholgeruch der Atemluft und Bindehautrötung, der Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567) ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (in der Fassung der 19. StVO-Novelle), daß eine Berechtigung zur Untersuchung bereits dann besteht, wenn eine Person bloß "verdächtig" ist, u.a. ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, entsprechend dem Tatvorwurf den in Rede stehenden Pkw gelenkt zu haben. Daß er dies allerdings in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand getan hat, konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum entsprechend der anläßlich der am 1. Oktober 1996 vor ihr vorgenommenen mündlichen Verhandlung vom einschreitenden Gendarmeriebeamten erfolgten Aussage annehmen, wonach dieser anläßlich der Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe beim Beschwerdeführer eine lallende Aussprache und gerötete Augenbindehäute wahrgenommen habe. Letzterer Umstand allein reichte schon für die bloße Vermutung des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung aus, wobei es - was der Beschwerdeführer verkennt - nicht darauf ankommt, auf welche Ursachen die Symptome, die einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vermuten lassen, zurückzuführen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 1991, Zl. 90/03/0269).
Aber auch die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Verweigerung der Atemluftprobe konnte die belangte Behörde frei von Rechtsirrtum annehmen: Bei der oberwähnten Einvernahme vor der belangten Behörde hatte der einschreitende Gendarmeriebeamte auch angegeben, er und sein Kollege seien - da sie von einem Unfallsbeteiligten gehört hätten, daß der Beschwerdeführer bereits weggebracht worden sei - zunächst zum Gemeindearzt Dr. K. gefahren, hätten sich jedoch in der Folge zum Wohnhaus des Beschwerdeführers begeben. Dieser habe beim Öffnen der Haustüre einen Kopfverband getragen und Schwierigkeiten gehabt, das Gleichgewicht zu halten. Er habe sich sofort umgedreht und in die Küche begeben, die beiden Beamten seien ihm gefolgt und hätten ihn darauf angesprochen, daß sie auf Grund des vorangegangenen Verkehrsunfalles von ihm noch Daten bräuchten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer "äußerst renitent" geworden und hätte mit einer leeren Milchflasche auf die Beamten gezielt. In der Folge sei er ins Bett gegangen und habe die Decke über den Kopf gezogen; die Kleidung des Beschwerdeführers sei im Vorraum gelegen und habe ebenso wie der Kopfverband Blutspuren aufgewiesen. Der Beschwerdeführer sei etwa 10 Minuten nach dem Gesprächsbeginn zum Alkotest aufgefordert worden. Dies sei mehrere Male erfolgt, wobei er dezidiert geantwortet habe, daß er "das nicht machen" würde. Der Gendarmeriebeamte habe den Eindruck gehabt, daß der Beschwerdeführer diese Aufforderung, die mehrmals ausgesprochen worden sei, verstanden habe. Eine Begründung für die Verweigerung habe er nicht angegeben, er habe aber mehrmals gefragt, was die Beamten denn überhaupt wollten. Dies sei ihm aber bereits zu Beginn des Gespräches erklärt worden. Nachdem die Beamten das Haus verlassen hätten und in ihr Auto einsteigen hätten wollen, sei der Beschwerdeführer nachgekommen. Er sei bei der Haustüre stehengeblieben und habe gesagt, er wolle einen Alkotest machen. Hierauf sei ihm von den Beamten gesagt worden, sie müßten auf den Gendarmerieposten fahren, da sie den Alkomaten nicht mit hätten. Hierauf habe der Beschwerdeführer gesagt "mitfahren würde er aber nicht" und sei wieder ins Haus gegangen.
Gerade im Hinblick auf die letztzitierte Darstellung des Gendarmeriebeamten anläßlich des Verlassens des Hauses des Beschwerdeführers gehen sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die Frage seiner Zurechnungsfähigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen ins Leere. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung, daß es schon auf Grund des situationsbezogenen Verhaltens des Beschwerdeführers an Ort und Stelle entbehrlich war, ein ärztliches Sachverständigengutachten über seine Zurechnungsfähigkeit einzuholen, wobei beim vorliegenden Sachverhalt auch die vom Beschwerdeführer behauptete Gehirnerschütterung dem nicht entgegensteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0108). Sohin vermag der Beschwerdeführer auch keinen relevanten Verfahrensmangel damit darzutun, indem er die unterlassene Einvernahme des obzitierten Gemeindearztes Dr. K. rügt. Zu Recht hat die belangte Behörde im übrigen in der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgehoben, daß es allein auf den Zeitpunkt der Verweigerung der Atemluftprobe (und nicht auf einen vorhergehenden) ankam. Von einer "vernachlässigenden zeitlichen Divergenz" - so der Beschwerdeführer - kann nicht gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer aber die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Friedrich L. rügt, so verkennt er die Rechtslage, weil es - wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt - auf die "tatsächliche" Alkoholbeeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht ankam. Das Beweisthema, der Beschwerdeführer habe an jenem Abend keinen Alkohol getrunken, war daher von vornherein verfehlt.
Schließlich sei vermerkt, daß nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein sogenannter Unfallschock nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen kann; einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten "Unfallschrecks" in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0108).
Der Beschwerdeführer vermag somit auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Schuldspruch ist daher frei von Rechtsirrtum.
Aber auch die Strafbemessung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen: In der Begründung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde hervorgehoben, daß der Beschwerdeführer zwei einschlägige Vorstrafen aufweist. Damit konnten die im § 99 Abs. 1 vorgesehenen Geld- und Arreststrafen sogar auch nebeneinander verhängt werden (§ 100 Abs. 1 erster Satz StVO). Im Hinblick auf diesen Strafrahmen ist die verhängte Geldstrafe ohnehin als äußerst milde zu bezeichnen und hat die belangte Behörde ihren Ermessensspielraum selbst dann keineswegs überschritten, wenn sie dem Beschwerdeführer - so sein Vorbringen - den Milderungsgrund des § 3 Abs. 2 VStG zuzubilligen gehabt hätte, sodaß es sich erübrigt, auf letzteres einzugehen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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