VwGH 96/02/0389

VwGH96/02/038918.7.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde des S (alias F), vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26. Juli 1996, Zl. VwSen-420102/8/Kl/Rd, betreffend Abschiebung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs2 impl;
FrG 1993 §48 Abs1;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs2 impl;
FrG 1993 §48 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 26. Juli 1996 die an diese Behörde gerichtete Beschwerde betreffend die Abschiebung des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 67a Abs. 1 Z. 2 und § 67c AVG in Verbindung mit § 36 Fremdengesetz (FrG) als unbegründet ab und stellte "die Abschiebung als nicht rechtswidrig" fest.

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 96/02/0276, verwiesen. In der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, daß auch der Ausweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft N vom 19. Februar 1996 an "F" - sohin mit jenem Namen, mit dem sich der Beschwerdeführer mittels eines türkischen Personalausweises gegenüber den Fremdenbehörden ausgewiesen habe - adressiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei vom Polizeigefangenenhaus Linz am 25. März 1996 abgeholt, zum Flughafen Wien-Schwechat eskortiert und per Flugzeug in die Türkei am 26. März 1996 gegen 12.15 Uhr abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe in der dagegen erhobenen Maßnahmenbeschwerde gerügt, daß diese Maßnahme ohne Rechtsgrundlage - und daher titellos - erfolgt und somit rechtswidrig gewesen sei, weil auch die Zustellung des Ausweisungsbescheides vom 19. Februar 1996 wirkungslos gewesen sei. Im Hinblick auf das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0139, sei die belangte Behörde von ihrer örtlichen Zuständigkeit deshalb ausgegangen, weil die Abschiebung des Beschwerdeführers in ihrem örtlichen Wirkungsbereich begonnen habe. Trotz des an den Beschwerdeführer unter dem Namen "F" ergangenen Ausweisungsbescheides sei dieser wirksam erlassen worden, wobei die Behörde die Ausweisung auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG gestützt habe und daher dieser Bescheid gemäß § 17 Abs. 3 leg. cit. in der zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides sowie der Abschiebung geltenden Fassung des FrG sofort durchsetzbar gewesen sei. Überdies sei der Ausweisungsbescheid im Rechtsmittelweg nicht angefochten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, der Ausweisungsbescheid sei an ihn trotz der - im Zuge eines Berufungsverfahrens betreffend die Gewährung von Asyl - behaupteten anderen tatsächlichen Identität des Beschwerdeführers wirksam zugestellt worden. Die belangte Behörde übersehe bei ihren Ausführungen, daß die Person, die als Bescheidadressat in den Bescheid eingesetzt worden sei, eine tatsächlich existierende, vom Beschwerdeführer verschiedene Person sei (nämlich dessen Bruder), sodaß auch nicht behauptet werden könne, es handle sich insofern bloß um die Verwendung eines falschen Namens. Insofern weiche der zur Entscheidung anstehende Sachverhalt von jenem ab, über den der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 29. März 1996, Zlen. 95/02/0274 und 95/02/0487, zu entscheiden gehabt habe. Die Ansicht der belangten Behörde könne nämlich nur dann richtig sein, wenn ein der Berichtigung zugänglicher Schreibfehler vorläge.

Mit diesem Vorbringen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Wie der Verwaltungsgerichtshof insbesondere im zitierten Erkenntnis Zl. 95/02/0487 ausführte, kommt es in Ansehung der Schubhaft nicht entscheidend auf den Namen (oder auch auf die Nationalität) des Betroffenen, sondern darauf an, ob jene Person als Objekt des behördlichen Handelns feststeht; eine andere Betrachtungsweise würde zu dem geradezu sinnwidrigen Ergebnis führen, daß die Schubhaft gegenüber einem Fremden, dem es gelingt, seine wahre Identität zu verschleiern, rechtswidrig wäre. Diese Grundsätze sind auch sinngemäß auf die Erlassung eines Ausweisungsbescheides übertragbar, soll doch der rechtswidrige Aufenthalt eines bestimmten Fremden im Bundesgebiet aus den im § 17 Abs. 2 FrG genannten Gründen ehestmöglich beendet und die Abschiebung desselben bewerkstelligt werden können. Eine andere Betrachtungsweise würde auch in diesem Fall zu dem geradezu sinnwidrigen Ergebnis führen, daß die Ausweisung eines Fremden, dem es gelingt, seine wahre Identität zu verschleiern, rechtswidrig wäre. Vielmehr diente die diesbezügliche namentliche Bezeichnung des Beschwerdeführers notwendigerweise dazu, die Partei des Verwaltungsverfahrens bestimmt zu bezeichnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1997, Zl. 97/18/0061).

Im Hinblick auf den Beschwerdefall hat sich das diesbezügliche behördliche Handeln unzweifelhaft auf den in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer bezogen, der seine Identität zunächst durch Vorlage eines türkischen Personalausweises, der auf den Namen "F" lautete, gegenüber der Fremdenbehörde angab. Es kam daher auch nicht darauf an, ob irgendwo eine andere Person unter diesem Namen tatsächlich existent war. Die Zustellung des Ausweisungsbescheides wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als rechtswirksam beurteilt. Es lag auch die behauptete Rechtswidrigkeit der Abschiebung aufgrund der durchsetzbaren Ausweisung des Beschwerdeführers nicht vor.

Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von der belangten Behörde zum Ausdruck gebrachten Zweifeln betreffend seine Identität unter dem Namen "S" infolge unterlassener weiterer behördlicher Ermittlungen betreffend seine tatsächliche Identität vermeint, es liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, so ist er auf die gegenteiligen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu einem gleichgelagerten Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren betreffend seine Schubhaftbeschwerde im bereits zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag Zl. 96/02/0276, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zu verweisen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weitere Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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