Normen
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §17 Abs2 Z4;
FrG 1993 §17 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsbürger, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 und Abs. 3 des Fremdengesetzes (FrG) ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 2. Februar 1995 mit einem nicht für seine Person ausgestellten ungarischen Reisepaß in das Bundesgebiet gelangt. Am 3. Februar 1995 habe er einen Asylantrag eingebracht. Er sei aus Ungarn eingereist und habe deshalb keinen Asylantrag in Ungarn gestellt, weil er zu seinem Vater nach Österreich reisen wollte. Er sei demnach nicht aus jenem Staat eingereist, in dem er behaupte, verfolgt worden zu sein. Eine Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 komme ihm nicht zu. Er sei weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Der Hinweis, wonach sein Vater in der Lage wäre, eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, ersetze nicht den Nachweis der Mittel zu seinem Unterhalt.
Die Behörde erster Instanz habe festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht im Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt sei. In der Berufung gegen diesen Bescheid habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, daß er nunmehr über die Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfüge.
Eine gerechtfertigte Annahme einer Gefährdung maßgebender öffentlicher Interessen liege dann vor, wenn der Fremde den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen in der Lage sei. Wolle er diese Rechtsfolgen vermeiden, so liege es an ihm, von sich aus zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfüge. Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, seien demnach keineswegs geboten (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0266).
Von der Erstbehörde sei innerhalb eines Monates nach der Einreise des Beschwerdeführers die Ausweisung verfügt worden. Die Situation in seinem Heimatland sei bei einem Ausweisungsverfahren nicht zu untersuchen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle, ohne das erforderliche Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt sei, unbestritten.
Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahme ist der von der Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG unbedenklich.
Zwar weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, daß die Behörde bei Anwendung des § 17 Abs. 2 FrG Ermessen zu üben hat. Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich bei der unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Reisedokument erfolgten Einreise des Beschwerdeführers jedoch nicht um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1996, Zlen. 96/21/0341 bis 0343). Nur bei einer ganz geringfügigen Störung der öffentlichen Ordnung ist in den Fällen des § 17 Abs. 2 FrG von der Erlassung einer Ausweisung aber abzusehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/18/0120).
Im Falle einer Ausweisung gemäß § 17 Abs. 2 FrG ist - anders als im Falle einer Ausweisung nach § 17 Abs. 1 FrG - § 19 leg. cit. nicht anzuwenden und kommt die darin normierte Bedachtnahme auf das Privat- und Familienleben im Hinblick darauf nicht zum Tragen, daß die Ausweisung schon vom Tatbestand des § 17 Abs. 2 FrG her innerhalb kurzer Frist nach der Einreise erfolgt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1208, und vom 21. Februar 1996, Zl. 96/21/0008).
Konnte die belangte Behörde zutreffend ihren Bescheid auf § 17 Abs. 2 Z. 6 FrG stützen, so kann es dahingestellt bleiben, ob auch der weitere von der belangten Behörde herangezogene Grund des § 17 Abs. 2 Z. 4 FrG erfüllt ist (vgl. die ständige hg. Rechtsprechung, etwa das Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/21/1170, mwN). Deshalb war auf die vom Beschwerdeführer zu diesem Ausweisungstatbestand gemachten Ausführungen nicht näher einzugehen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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