VwGH 95/04/0052

VwGH95/04/005230.9.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der E in A, vertreten durch Mag. Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 11. Jänner 1995, Zl. 310.751/7-III/A/2a/94, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: H in A, vertreten durch Prof. Dr. A u.a., Rechtsanwälte in L), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0225, und vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0113, verwiesen. Mit dem letztgenannten Erkenntnis wurde der damals angefochtene Bescheid des Bundesministers für wirtchaftliche Angelegenheiten vom 2. März 1992 - in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14. Juli 1992 - im Umfang seines Abspruches über die Berufung der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil eine ausreichende Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine zulässige Modifizierung des dem Verfahren zugrundeliegenden Antrages der mitbeteiligten Partei unter Abgrenzung von einer die Sachentscheidungsbefugnis des Bundesministers (als Berufungsbehörde) überschreitenden Änderung vorliege, fehlte.

Im fortgesetzten Verfahren sprach der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem im Instanzenzug ergangenen Ersatzbescheid vom 11. Jänner 1995 über die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 1987 erhobene Berufung wie folgt ab:

"Der Berufung der E wird insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 81 GewO 1994 iVm § 63 VwGG wie folgt abgeändert wird:

Die Auflagen unter den Punkten 1.), 2.) und 16.) werden ersatzlos behoben, die Auflagen unter den Punkten 3.) und 5.) erhalten folgenden geänderten Wortlaut:

  1. 3) Die Fenster in der südöstlichen Hallenlängswand sind nichtöffenbar und zweischalig mit einem Lärmdämmwert von mindestens 40 dB herzustellen. Die Lichtkuppeln sind mit einem Lärmdämmwert von 26 dB, die Tore mit einem Dämmwert von 30 dB und die Dachflächen mit einem Dämmwert von mindestens 30 dB herzustellen. Die Einhaltung dieser Dämmwerte ist von den Herstellerunternehmen, die geeignete Fachunternehmen sein müssen, nachzuweisen.

  1. 5) Die Lichtkuppeln sind während der gesamten Betriebszeit geschlossen zu halten.

Die Genehmigung wird unter Zugrundelegung folgender, mit dem Genehmigungsvermerk des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten versehener, mit Schreiben vom 16.5.1994 vorgelegten und als Beilage gekennzeichneten Pläne und Beschreibung erteilt:

Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darlegung der maßgeblichen Vorgänge des bisherigen Verwaltungsverfahrens und der Ergebnisse des ersten und zweiten Rechtsganges vor dem Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus, im fortgesetzten Verfahren habe der gewerbetechnische Amtssachverständige zu der (von der mitbeteiligten Partei) beantragten Projektmodifikation eine gutächtliche Äußerung erstattet. Nach dieser (in der Bescheidbegründung wörtlich wiedergegebenen) Stellungnahme lasse sich aus den beschriebenen (der Projektänderung zugrundeliegenden) baulichen Veränderungen für die Beschwerdeführerin als Nachbarin bei angenommenem gleichen Halleninnenpegel keine Veränderung der Lärmimmission gegenüber der 1986 geplanten Halle berechnen. Die anerkannten Rechenverfahren seien nicht geeignet, einen Schalldruckpegelunterschied, der sich durch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von Planung zu Planung gemachten geringfügigen baulichen Veränderung allenfalls ergebe, mit ausreichender Sicherheit zu berechnen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil bei den anerkannten Rechenverfahren aufgrund von Ungenauigkeiten bei einzelnen Annahmen ein Sicherheitszuschlag von 5 dB zum Rechenergebnis hinzuzurechnen sei, um sicherzustellen, daß die berechnete Immission nicht unter der (nach Errichtung meßbaren) tatsächlichen Immission liege. Aus technischer Sicht könne daher einem Unterschied zwischen zwei solchen Berechnungen - wenn die Abstrahlungsgeometrie nur geringfügig verändert wurde - keine ausreichende Verläßlichkeit beigemessen werden. Die Messung sei der Berechnung aus diesen Gründen vorzuziehen. Eine solche sei im Rahmen der Augenscheinsverhandlung am 24. Juni 1991 durchgeführt worden. Daß seit dieser Schallpegelmessung bauliche Veränderungen durchgeführt worden wären, sei nach der Aktenlage nicht hervorgekommen. Es könne daher angenommen werden, daß (bei gleich belassenem Halleninnenpegel) die Lärmimmission durch die genannte Messung unverändert dokumentiert sei. Nach der (im fortgesetzten Verfahren) nunmehr vorgelegten Maschinenaufstellungsliste und dem dazugehörigen neuen Maschinenaufstellungsplan (mit der Zusatzbezeichnung Plan-Nr. III) habe die mitbeteiligte Partei die Anzahl der verwendeten Maschinen von früher insgesamt 25 (bzw. inklusive Laufkran und Winkelschleifer früher 32) auf nunmehr 9 reduziert und den Standort der unter Punkt 3 genannten AEG-Ständerbohrmaschine von der Westwand an die Ostwand der Montagehalle verlegt; der Aufstellungsort der anderen zur Verwendung vorgesehenen Maschinen sei nicht nennenswert verändert worden. Es müsse angenommen werden, daß durch diese Einschränkung der Anzahl der verwendeten Maschinen bei der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den erhobenen Schallpegelwerten keine zusätzlichen Lärmimmissionen durch den Betrieb der aufgelisteten Maschinen entstünden. Allenfalls könne eine Verringerung der Lärmimmission, insbesondere was ihre Häufigkeit betrifft, erwartet werden. Die Verlegung der Ständerbohrmaschine sei von untergeordneter Bedeutung, weil diese Maschine im Vergleich zu den anderen verwendeten Maschinen keine herausragende Lärmimmission bei ihrem Betrieb nach sich ziehe. Zusammenfassend ergebe sich, daß die planmäßig ersichtliche Veränderung der Gebäudegeometrie schalltechnisch als geringfügig anzusehen sei. Die Reduzierung der zur Verwendung vorgesehenen Anzahl der Maschinen (gegenüber dem früher eingereichten Projekt) lasse eher eine Verringerung der durch diese Maschinen hervorgerufenen Lärmimmission erwarten. Durch die Projektmodifikation seien keine "zusätzlich auftretenden" Lärmimmissionen zu erwarten. Zu dieser gutächtlichen Äußerung, den Einreichplänen und der Maschinenliste habe die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs mit dem (in der Bescheidbegründung wörtlich wiedergegebenen) Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 7. November 1994 Stellung genommen. In rechtlicher Hinsicht wurde - nach Darlegung der maßgeblichen Rechtslage - im wesentlichen ausgeführt, daß sich aus den im Rahmen der Verhandlung vom "25.6.1994" (richtig: 25.6.1991) eingeholten Gutachten des gewerbetechnischen und des medizinischen Amtssachverständigen sowie auf Grund des hinsichtlich der Projektmodifikation eingeholten ergänzenden Gutachtens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise ergebe, daß bei Einhaltung der im Spruch angeführten Auflagen weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin zu erwarten sei; die Änderung der Betriebsanlage sei daher zu genehmigen gewesen. Im übrigen werde auf die vorzitierte Begründung des Bescheides (des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten) vom 2. März 1992 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14. Juli 1992 verwiesen. Die (in ihrer Stellungnahme vom 7. November 1994 geäußerte) Befürchtung der Beschwerdeführerin, die geänderte Betriebsanlage werde in Zukunft konsenswidrig betrieben werden, dürfe nicht zur Versagung der Änderungsgenehmigung führen. Ein Lautsprecher sei im Genehmigungsansuchen nicht vorgesehen und daher im Berufungsverfahren auch nicht zu berücksichtigen. Dem unter Punkt 4 der Stellungnahme erhobenen Einwand könne durch genaues Lesen des Gutachtens begegnet werden. Das (auf Grund der Flächenwidmung) behauptete Standorthindernis gehöre seit der Gerwerberechtsnovelle 1992 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Auf Fragen der Bauordnung sei - im Hinblick auf die insoweit bestehende Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land - im gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahren nicht einzugehen. Ein Vorbehalt zur Erhebung von weiteren Vorbringen sei dem Verwaltungsverfahren fremd. Durch die erfolgte Projektmodifikation werde das Wesen der Anlage (einer Montagehalle) nicht verändert. Wie bereits (in sachverhaltsmäßiger Hinsicht) ausgeführt worden sei, führe diese Projektmodifikation zu keiner Verschlechterung der Situation der Nachbarn. Für die Zulässigkeit dieser Projektmodifikation spreche - bei losgelöster Betrachtung vom derzeit anhängigen Verfahren - zudem, daß eine geringfügige bauliche Veränderung, welche keine Auswirkungen auf die Situation der Nachbarn habe, und eine Reduktion der zur Verwendung gelangenden Maschinen gemäß § 81 Abs. 1 GwO 1994 keine Genehmigungspflicht begründe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine "Entgegnung zur Beschwerde" und danach (durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter) eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde kostenpflichtig nicht Folge zu geben.

Auf diese Gegenschriften hat die Beschwerdeführerin mit

Schriftsatz vom 26. September 1995 repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem "gesetzlich gewährleisteten Recht auf Nichterteilung der beantragten Betriebsanlagengenehmigung nach den einschlägigen Bestimmungen der Gerwerbeordnung" verletzt. Sie bringt hiezu (sinngemäß zusammengefaßt) vor, der angefochtene Bescheid leide an dem formalen Fehler, daß nicht über sämtliche von ihr erhobenen Einwendungen spruchgemäß entschieden worden sei. Auf die Einwendung, es bestehe die Gefahr einer Hangabrutschung und ihre anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 24. bzw. 25. Juni 1991 erhobenen Einwendungen sei nicht eingegangen worden. Die belangte Behörde hätte zu der rechtlichen Beurteilung gelangen müssen, daß die Errichtung der geplanten Betriebsanlage auf ihrer Liegenschaft zu unzumutbaren Belastungen insbesondere durch Lärmeinwirkungen führe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde ihre Einwendungen hinsichtlich der Entsorgung der bestehenden Öllagerung, der Entlüftung des bestehenden Öltanks, der Gefahr einer Hangabrutschung und der besonderen Verhältnisse auf ihrer Liegenschaft (Pensionsbetrieb und Unterschriftenliste von Stammgästen) berücksichtigen müssen. Sie habe ausdrücklich auf die Unzulässigkeit einer Projektänderung im Berufungsverfahren hingewiesen. Gegenstand der Entscheidung könne nur das eingereichte Projekt sein. Die im Zuge des Berufungsverfahrens vom Konsenswerber vorgenommenen Änderungen seines Ansuchens seien gravierende Veränderungen seines ursprünglich eingereichten Projekts. Die Vorgangsweise der belangten Behörde entspreche nicht der Rechtsansicht im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0113. Die errichtete Montagehalle widerspreche dem Flächenwidmungsplan; dadurch sei eine Verbotsnorm des "§ 77 Abs. 1 zweiter Satz Gewerbeordnung" verletzt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde auf Grund der Lärmmessungen vom 24. Juni 1991, insbesondere im Hinblick auf die ermittelten Lärmspitzen zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen vorlägen. Unter Berücksichtigung der konkreten Situation ihres Pensionsbetriebes hätte die Immissionsbeurteilung nicht auf einen normal empfindenden Menschen, sondern auf ihren Kundenkreis (Kurgäste und Personen im Zustand der Rehabilitation) abgestellt werden müssen. Die Aufhebung der Auflagenpunkte 1, 2 und 16 des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 1987 sei gesetzlich nicht gerechtfertigt. Hinsichtlich der Auflagenpunkte 3 und 5 des genannten Bescheides habe die belangte Behörde eine Abschwächung zu ihrem Nachteil vorgenommen. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerdeführerin, daß der angefochtene Bescheid an erheblichen Begründungsmängeln (insbesondere hinsichtlich ihrer nicht berücksichtigten Einwendungen) leide und die belangte Behörde aktenwidrig angenommen habe, daß die Richtigkeit der Maschinenaustellungsliste von ihr nicht bestritten worden sei. Vielmehr hätten ergänzende Beweisaufnahmen ergeben, daß diese Liste (vom 1. Juni 1994) nicht dem tatsächlichen Betriebszustand entspreche, da wesentlich mehr Maschinen und auch eine Lautsprecheranlage eingesetzt würden. In wesentlichen Punkten habe die belangte Behörde lediglich auf die Begründung ihres vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides verwiesen. Diese Begründung sei aber nicht ausreichend, weil sich die diesbezüglichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten.

Dieses Vorbringen vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung sind im vorliegenden Fall die hier relevanten materiell-rechtlichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 63/1997 anzuwenden.

Gemäß § 81 Abs. 1 leg. cit. bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung der Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z. 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

...

Gemäß § 77 Abs. 1 leg. cit. ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen oder der sonst in Betracht kommenden Wisschenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs. 2 leg. cit. danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, mormal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Das in erster und zweiter Instanz über das Genehmigungsansuchen der mitbeteiligten Partei durchgeführte Verfahren war nach der bei Vornahme dieser Verfahrensschritte geltenden Rechtslage der GewO 1973 in der Fassung vor der am 1. Jänner 1989 in Kraft getretenen Gerwerberechtsnovelle 1988 (BGBl. Nr. 399/1988) abzuwickeln. Diese Rechtslage blieb in verfahrensrechtlicher Hinsicht - im Hinblick auf Art. VI Abs. 4 der Gewerberechtsnovelle 1988 und Art. IV Abs. 10 der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993 - auch in dem bei der belangten Behörde (als Berufungsbehörde) anhängigen Rechtsmittelverfahren bis zum Zeitpunkt der am 18. März 1994 kundgemachten Wiederverlautbarung der GewO 1973, BGBl. Nr. 194/1994, anwendbar.

Gemäß der Anlage 2 Abs. 7 der genannten Kundmachung sind die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der GewO 1994 soweit - was im vorliegenden Fall aber nicht in Bedacht kommt - Abs. 8 nichts anderes bestimmt, auf Verfahren betreffend Betriebsanlage, die am 1. Juli 1993 noch nicht abgeschlossen sind, nicht anzuwenden. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der GewO 1973 in ihrer am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

Gemäß § 353 GewO 1973 - in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 - sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage einer Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen und die erforderlichen Pläne und Skizzen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen.

Gemäß § 356 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde (§§ 333, 334 und 335) auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen und den Nachbarn vom Gegenstand und von Zeit und Ort der Augenscheinsverhandlung durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG 1950) und in unmittelbar benachbarten Häusern Kenntnis zu geben; die Eigentümer dieser Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Der Behörde bekanntgewordenen Nachbarn sind persönlich zu laden. Nach Absatz 3 dieser Gesetzesstelle sind im Verfahren gemäß Abs. 1 nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Gemäß § 359 Abs. 4 leg. cit. steht das Recht der Berufung gegen einen Genehmigungsbescheid außer dem Genehmigungswerber dem Nachbarn zu, die Parteien sind.

Diese, das Verfahren betreffend Betriebsanlagen regelnden Bestimmungen der GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1988 haben in dem hier anzuwenden Umfang durch die (seit der im Beschwerdefall zufolge Anlage 2 Abs. 7 der genannten Wiederverlautbarung geltenden) Gewerberechtsnovelle 1992 keine Änderung erfahren.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, erwerben Nachbarn Parteistellung nur im Rahmen der von ihnen erhobenen Einwendungen.

Der Abspruch über die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw. einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage setzt nach dieser Rechtslage ein Ansuchen voraus, das im Hinblick auf die den Nachbarn gemäß § 356 Abs. 3 GewO eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen - ohne Unterschied, ob die Betriebsanlage bzw. die geänderte Betriebsanlage noch nicht errichtet, oder bereits ohne Genehmigung bzw. Änderungsgenehmigung errichtet wurde und gegebenenfalls auch ohne Genehmigung bzw. Änderungsgenehmigung betrieben wird - einen (verbalen) Inhalt zu enthalten hat, der als solcher - unabhängig von der weiteren nach § 353 GewO einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detailierenden Unterlagen und Plänen - Art und Umfang der beantragten Genehmigung bzw. Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage eindeutig erkennen läßt.

Da dieses Ansuchen einerseits die Grundlage für die von den Nachbarn zu treffende Entscheidung bildet, ob und welche Einwendungen sie gegen dieses Projekt erheben, und andererseits gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. den Nachbarn das Recht zur Erhebung von Einwendungen nur spätestens bis zur Beendigung der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz zusteht, ist jedenfalls jede Änderung des Projektes im Zuge des Vefahrens unzulässig, die geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg. cit. herbeizuführen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 92/04/0113, vom 23. April 1996, Zl. 95/04/0213, sowie vom 1. Juli 1997, Zl. 95/04/0129).

Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei ihr in erster Instanz eingereichtes Projekt (Genehmigungsansuchen) hinsichtlich geringfügiger baulicher Änderungen, der Anzahl der zur Verwendung gelangenden Maschinen und des Aufstellungsortes dieser Maschinen (insbesondere der Ständerbohrmaschine) verändert und insoweit (im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde) geänderte Einreichunterlagen - die dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegt wurden - beigebracht. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bewirken aber diese Veränderungen des Projekts keine Immissionserhöhung (für die Beschwerdeführerin) und damit auch keine Verschlechterung der Situation der Beschwerdeführerin gegenüber dem in erster Instanz zur Genehmigung eingereichten Projekt. Daß durch diese in Rede stehenden Veränderungen neue oder größere Immissionen herbeigeführt würden, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.

Entgegen den Beschwerdeausführungen war es im Hinblick auf diese im Beschwerdefall gegebene Sachlage daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde diese von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Veränderung als eine das Wesen des eingereichten Projekts nicht berührende - und demnach im Berufungsverfahren zulässige - Modifizierung angesehen hat.

Mit ihrem Hinweis auf die Nichtberücksichtigung des Flächenwidmungsplanes bzw. ihres in dieser Hinsicht erstatteten Vorbringens verkennt die Beschwerdeführerin die (von der belangten Behörde hier anzuwendende) Rechtslage. Denn ein Genehmigungsverbot nach (anderen) Rechtsvorschriften (vgl. § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992) stellt nach der GewO 1994 keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung bzw. der Änderungsgenehmigung dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juli 1996, Zl. 95/04/0241).

Ebenfalls nicht zu Recht besteht der Beschwerdevorwurf, daß nicht (bzw. nicht im rechtlich gebotenen Umfang) über die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen abgesprochen worden sei. Mit (dem in zweiter Instanz ergangenen) Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. August 1987 wurden unter Spruchpunkt II. ausdrücklich (unter anderem auch) die Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich "unzumutbarer Lärmbelästigungen" abgewiesen bzw. die Einwendungen betreffend "die Rechtswirksamkeit des Flächenwidmungsplanes, die Einhaltung der Baubewilligung, die vorgeschriebene Flachbauweise, das Landschaftsbild und die Raumordnung sowie die Einrichtung für die vorgesehene Öllagerung" als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Spruchteil des genannten Bescheides der Behörde zweiter Instanz wurde nach dem im angefochtenen Bescheid über die Berufung der Beschwerdeführerin getroffenen Spruch von der belangten Behörde übernommen. Damit wurde aber über die von der Beschwerdeführerin in erster Instanz erhobenen Einwendungen (im Rahmen ihrer erworbenen Parteistellung) im Bescheidspruch abgesprochen.

Eines (weiteren) Abspruches über von der Beschwerdeführerin erst in einem späteren Verfahrensstadium erhobenen "Einwendungen" bedurfte es schon deshalb nicht, weil im Hinblick auf die Regelung des § 356 Abs. 3 GewO 1973 der Beschwerdeführerin Parteistellung bzw. das Recht zur Erhebung der Berufung nur im Rahmen ihrer in den mündlichen Augenscheinsverhandlungen erster Instanz (welche diesbezüglich als Einheit anzusehen sind) rechtzeitig erhobenen und inhaltlich geeigneten Einwendungen zukommen konnte.

Die Beschwerdeführerin gab in der mündlichen Augenscheinsverhandlung erster Instanz vom 17. Februar 1987 unter anderem folgende Erklärungen ab:

"c) Die Entsorgung für die bestehende Öllagerung ist auf Grund der bestehenden und vorliegenden Planunterlagen noch nicht geklärt. Eine Bewilligung auf Grund der bisher vorliegenden Unterlagen dürfte daher nicht erfolgen.

h) ... wir (gemeint: E und M) behalten uns vor, eine Verträglichkeitsprüfung durch einen Geologen vornehmen zu lassen in puncto Gelände und andererseits in puncto der beiden verschiedenen Gewerbe."

Dieser Erklärung (unter Punkt h) ist die Behauptung, die Beschwerdeführerin befürchte durch das in Rede stehende Projekt eine Gefährdung ihres Eigentums (ihrer Liegenschaft) infolge der Gefahr einer Hangabrutschung, nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat daher - mangels Vorliegen einer insoweit qualifizierten Einwendung - in dieser Hinsicht weder Parteistellung erlangt noch stand ihr in diesem Umfang ein Berufungsrecht zu. Gleiches gilt hinsichtlich der "Entsorgung für die bestehende Öllagerung". Durch den bloßen Hinweis (unter Punkt c) auf die genannte Abfallentsorgung, dem keine Beeinträchtigung subjektiver öffentlicher Interessen der Beschwerdeführerin zu entnehmen ist, erlangte die Beschwerdeführerin auch in diesem Umfang keine Parteistellung (vgl. in dieser Hinsicht auch die hg. Erkenntnisse vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0099, und vom 25. Februar 1997, Zl. 96/04/0239).

Den auf die erlangte Parteistellung im Rahmen der Alternativtatbestände "Lärm" und "Geruchsbelästigung" (durch die Öltankentlüftung) abgestellten Beschwerdeausführungen ist zu erwidern, daß der ärztliche Amtssachverständige ausgehend von den Ermittlungsergebnissen des Augenscheines am 24. Juni 1991 und dem Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen unter anderem dargelegt hat, daß "durch die verfahrensgegenständliche Änderung der Betriebsanlage keine signifikante Änderung der ortsüblichen Umgebungsgeräuschsituation erfolgt, womit eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens ebenfalls nicht anzunehmen ist". Hinsichtlich der eingewandten Geruchsimmissionen des Öltanks wurde ausgeführt, daß weder auf der Liegenschaft der Betriebsanlage noch auf jener der Nachbarn Ölgeruch wahrgenommen habe werden können. Daß diese sachverständigen Ausführungen in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unzutreffend wären, wird selbst in der Beschwerde nicht einmal behauptet. Davon ausgehend erweist sich aber die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen durch die genehmigte Änderung der Betriebsanlage weder eine Gesundheitsgefährdung noch eine unzumutbare Belästigung der Beschwerdeführerin zu erwarten sei, als frei von Rechtsirrtum. In diesem Zusammenhang war es auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde (ausgehend vom Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen) die Zumutbarkeit von Lärmbelästigungen am Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes und eines gesunden, normal empfindenden Erwachsenen gemessen hat. Entgegen den Beschwerdeausführungen steht dieser Beurteilungsmaßstab nämlich mit der Bestimmung des § 77 Abs. 2 GewO 1994 im Einklang. Hingegen stellen (krankhafte) Überempfindlichkeiten oder Zustände der Rehabilitation bzw. der besondere Kundenkreis eines Pensionsbetriebes im Rahmen der Beurteilung des Belästigungsschutzes keine im Gesetz vorgesehenen Beurteilungskriterien dar.

Was die an der ersatzlosen Behebungen der Auflagen unter den Punkten 1, 2 und 16 sowie an der "Abschwächung der Auflagenpunkte 3 und 5" geübte Kritik anlangt, ist dem dazu erstatteten Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, inwieweit die Beschwerdeführerin durch die Beseitigung dieser Auflagen, denen - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - ein normativer Inhalt fehlt bzw. die keinen Bezug zu dem gegenständlichen Ansuchen aufweisen (dies gilt hinsichtlich der Auflage Punkt 16), in ihren Nachbarrechten verletzt wurde. Daß bzw. inwieweit die Präzisierung der Auflagenpunkte 3 und 5 (im Sinne des Konkretisierungsgebotes) zu einer Verringerung der durch den Genehmigungsbescheid getroffenen Vorsorge führt, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt.

Soweit die Beschwerdeführerin (im Ergebnis) damit argumentiert, die mitbeteiligte Partei verwende über das nach dem Inhalt der Maschinenliste genehmigte Ansuchen hinaus (zusätzlich) weitere Maschinen (insbesondere auch eine Lautsprecheranlange) und führe zudem auch außerhalb der Montagehalle im Freien Arbeitsvorgänge durch, vermag sie damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sondern lediglich die Befürchtung der Nichterfüllung der vorgeschriebenen Auflagen bzw. die Befürchtung eines allenfalls genehmigungswidrigen Betriebes der Betriebsanlage darzutun. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid insoweit zutreffend ausführte, stehen aber diese Befürchtungen der Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung nicht entgegen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 1992, Zl. 92/04/0121).

Bei diesem Ergebnis mangelt es schon aus den dargelegten Gründen den in der Beschwerde behaupteten Verfahrensverletzungen an der erforderlichen Relevanz, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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