VwGH 92/04/0113

VwGH92/04/011315.9.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der E in X, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. März 1992, Zl. 310.751/1-III-3/92, in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14. Juli 1992, Zl. 310.751/5-III/3/92, betreffend Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: A in X, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §356 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §77 Abs1 idF 1988/399;
GewO 1973 §81 Abs1 idF 1988/399;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines Spruchteiles II wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der in der vorliegenden Verwaltungssache ergangene Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 20. Oktober 1988 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0225 - auf dessen Darlegungen zu den maßgeblichen Vorgängen des Verwaltungsverfahrens verwiesen wird - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit dem nunmehr ergangenen Ersatzbescheid vom 2. März 1992 - in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 14. Juli 1992 - sprach der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wie folgt ab:

"I) Die Berufung des M wird im Grunde des § 75 Abs. 2 GewO 1973 i.d.g.F. als unzulässig zurückgewiesen.

II) Der Berufung der E wird insoferne Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:

Die Auflagen unter den Punkten 1.), 2.) und 16.) werden ersatzlos behoben, die Auflagen unter den Punkten 3.) und 5.) erhalten folgenden geänderten Wortlaut:

3) Die Fenster in der südöstlichen Hallenlängswand sind nichtöffenbar und zweischalig mit einem Lärmdämmwert von mindestens 40 dB herzustellen. Die Lichtkuppeln sind mit einem Lärmdämmwert von 26 dB, die Tore mit einem Lärmdämmwert von 30 dB und die Dachflächen mit einem Dämmwert von mindestens 30 dB herzustellen. Die Einhaltung dieser Dämmwerte ist von den Herstellunternehmen, die eigene Fachunternehmen sein müssen, nachzuweisen.

5) Die Lichtkuppeln sind während der gesamten Betriebszeit geschlossen zu halten.

Die Genehmigung wird unter Zugrundelegung folgender, mit dem Genehmigungsvermerk des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten versehener Pläne und Beschreibungen erteilt:

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