VwGH 95/04/0241

VwGH95/04/024116.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde

1) der Inge S und 2) des Robert S, beide in K und vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1995, Zl. 318.121/2-III/A/2a/95, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: Alois W in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81;
VwGG §34 Abs1;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs1;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von zusammen S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Über den Antrag der mitbeteiligten Partei vom 30. August 1994 um Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage im Standort Wien, S-Straße 23, zur Ausübung des Gewerbes "Betrieb von Tankstellen" wurde mit Kundmachung vom 22. Dezember 1994 die mündliche Augenscheinsverhandlung für den 1. Februar 1995 anberaumt.

In der am 1. Februar 1995 durchgeführten Verhandlung gab Dr. G als Vertreter der Beschwerdeführer folgende Erklärung ab:

"Herr S wurde dem Verfahren zu MA 63-Ba 836/273/93 als Partei nicht beigezogen.

Es wurde bereits im Rahmen der Akteneinsicht der für die nunmehr zur Verhandlung gelangende Projektänderung zu MA 63-Ba 836/257/94 beantragt, sämtliche Bescheide an Herrn S zuzustellen, welche geeignet sind, die dinglichen Rechte der Nachbarn gemäß § 74 Abs. 2 Ziffer 1 der GewO 1994 zu beeinträchtigen oder nach Ziffer 2 in anderer Weise zu belästigen.

Der am 11.3.1994 von der MA 63 ausgefertigte Bescheid ist gegenüber Herrn S nicht in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der MA 63-Ba 836/1/88 wurden Bescheidauflagen erlassen, welche vor dem Auftreten des Herrn W als Bauwerber rechtskräftig wurden.

In einem fortgesetzten Verfahren zu MBA 18 - BA 3515/93 vom 27.9.1993 führte die Behörde aus, daß eine Überprüfung für den Tankstellenbereich nicht zweckmäßig sei, da weitgreifende bauliche Änderungen stattfinden werden.

Es ergeht in diesem Zusammenhang der Antrag den Wechsel des Betriebsinhabers im Sinne des § 80 Abs. 4 GewO zu behandeln. (Davon ist die Beschwerdelegitimation abhängig.)

Legitimiert zum Antrag auf Genehmigung oder Änderung einer bestehenden Anlage ist deren Inhaber.

Tritt im Zuge eines solchen Verfahrens eine Änderung in der Person des Betriebsinhabers auf, so kann der neue Inhaber in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren eintreten.

Es bedarf allerdings einer ausdrücklichen Erklärung der eintretenden Rechtsperson.

Gemäß § 80 Abs. 1 GewO erlischt die Genehmigung der Betriebsanlage, wenn der Betrieb der Anlage durch mehr als fünf Jahre in allen für die Erfüllung des Anlagenzweckes wesentlichen Teilen unterbrochen ist.

Änderungen sind im Wege des § 81 leg. cit. einer Genehmigung zuzuführen.

Der Betriebsanlagenbescheid MBA XVIII - 6222/30 vom 25.10.1930 erteilt die Erlaubnis zum Einstellen von Kraftfahrzeugen. Die rechtkräftigen Folgebescheide erweitern dieselben noch auf eine Tankanlage, nicht jedoch zu einer Tankstelle.

Selbst wenn das Betanken von Fahrzeugen im Rahmen des Garagierungsbetriebes zulässig war, ist seit dem Widerruf der Baugenehmigung MA 37/XVIII vom 3.4.1968 ein konsensgemäßes Zu- und Abfahren nicht mehr möglich.

Mangels Rechtsgrundlage konnte die Tankanlage von garagenfremden Personen nicht mehr benützt werden. Der tatsächliche Betrieb erfolgte konsenswidrig.

Es ergeht daher der Antrag, die Genehmigung der Betriebsanlage hinsichtlich der Tankanlage rückwirkend aufzuheben bzw. darüber abzusprechen, zu welchem Zeitpunkt die Berechtigung zur Betankung von Kraftfahrzeugen und in welchem Umfang bestanden hat.

Der für das Änderungsverfahren maßgebliche Flächenwidmungs- und Bebauungsplan, Plandokument 5847 vom 26.6.1985 weist die Liegenschaft S-Straße 23 als gemischtes Baugebiet, Bauklasse II, und einer Beschränkung der Bebauung von höchstens 60 % in geschlossener Bauweise aus.

Die Liegenschaft S-Straße 21 ist als Wohngebiet, Bauklasse II, die Liegenschaft S-Straße 25 als gemischtes Baugebiet ausgewiesen.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Wiener Garagengesetzes ist die Errichtung von Tankstellen im Bauland nur dann zulässig, wenn gleichzeitig auf dem gleichen Bauplatz eine Garage mit zumindestens 300 Stellplätzen zur Errichtung gelangt.

Gemäß § 4 Abs. 5 desselben Gesetzes dürfen in Gebieten der geschlossenen Bauweise Tankstellen nur errichtet werden, wenn die Liegenschaft bereits geschlossen bebaut ist oder nach dem Bauvorhaben gleichzeitig beauodnungsmäßig bebaut werden soll.

Die Betriebsanlagen darf nicht für einen Standort genehmigt werden, in dem das Errichten oder Betreiben der Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch Rechtsvorschriften verboten ist. Es ergeht daher der Antrag, die Genehmigung wegen der Nichtvereinbarkeit mit dem Bebauungsbestimmungen zu versagen.

Für die antragsgegenständliche Anlage wird weiters eine Betriebsbeschreibung mit der jeweils konsentierten Widmung für die einzelne Gebäude- und Grundstückwidmung, sowie eine Geräteliste samt technischer Beschreibung über die zu erwartenden Immissionen gefordert.

Dies ist deshalb notwendig, damit der gewerbetechnische Sachverständige sich über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen äußern kann, wobei die Immissionsbeeinträchtigungen für sämtiche von der Betriebsanlage ausgehenden Immissionsquellen durch repräsentative Schallpegelmessungen für die gesamte Betriebszeit zu erheben ist.

Ob die Immissionen gesundheitsgefährdend sind, ist durch einen ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln.

Die Gutachten sind im Verfahren den Antragstellern zur Stellungnahme vorzulegen.

Da im Überprüfungsbefund vom 4.12.1992 eine starke Kontaminierung des Domschachtes festgestellt wurde, durch nunmehr 60 Jahre Tankbehälter mehrmals ausgewechselt wurden, auf der Betriebsanlage Ölbehälter aufgelassen wurden, ein ölbefeuertes Dampfstrahlgerät, sowie drei Autohebebühnen, ein fahrbarer Druckbehälter für Ölsprühungen, zwei Hochdruckfettpressen in Verwendung waren, ergeht der Antrag an die MA 45 festzustellen, welche Kontaminiationen des Erdreichs stattfanden und ob Gefahr für den Grundwasserspiegel bestehe.

Sollte dies durch Augenschein nicht möglich sein, ergeht der Antrag, in sämtlichen maßgeblichen Bereichen Bodenuntersuchungen durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt oder einen befugten Fachmann vornehmen zu lassen und zur weiteren Befundung die MA 30 (Chemie) heranzuziehen."

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. März 1995 wurde gemäß § 81 GewO 1994 im Zusammenhalt mit § 31a Abs. 7 des Wasserrechtsgesetzes 1959 die Änderung der "mit rechtskräftigem Bescheid vom 25. Oktober 1930, MBA XVIII - 6222/30, und den rechtskräftigen Folgebescheiden, zuletzt vom 11. März 1994, MA 63 - Ba 836/273/93, genehmigten Tankstelle mit Servicestation" der mitbeteiligten Partei unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen erteilt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es (u.a.), daß die Nachbarn keine konkrete Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte geltend gemacht, sondern nur allgemein Verfahrensmängel gerügt hätten, weshalb die Behörde von Amts wegen die zum Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren oder gar gesundheitsschädlichen Lärm- und Geruchsimmissionen notwendigen Vorkehrungen zu prüfen gehabt habe. Soweit aus den vorgebrachten Einwendungen die Befürchtung unzumutbarer bzw. gesundheitsschädlicher Lärm- und Geruchsimmissionen überhaupt konkret erkennbar sei, beziehe sich das Vorbringen offenbar auf die Auswirkungen der gesamten Anlage in der mit Bescheid vom 11. März 1994 genehmigten Form. Inwieweit und warum durch den Umfang der Änderung, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, Auswirkungen auf die Nachbarn entgegen dem vorliegenden Gutachten befürchtet würden, gehe aus den Einwendungen nicht hervor.

Die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gemäß § 356 Abs. 3 i.V.m. § 75 Abs. 2 GewO 1994 zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es (u.a.), daß die Beschwerdeführer nicht im Haus S-Straße 25 wohnhaft seien.

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin wird ausgeführt, "auf Grund dieses Akteninhaltes ist es für die Behörde nicht ersichtlich, aus welchem Rechtstitel die Berufungswerberin Inge S für sich eine Stellung als Nachbar oder Partei des Verwaltungsverfahrens ableitet".

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers heißt es, dieser sei Eigentümer des an die Betriebsanlage grenzenden Grundstückes S-Straße 25. Im gegenständlichen Verfahren habe dieser durch seinen ausgewiesenen Vertreter Dr. E erstmals in der Verhandlung vom 1. Februar 1995 Einwendungen vorgebracht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes könnten Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den die Person betreffenden Nachbarschutz nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt im Nahebereich der Betriebsanlage, überhaupt möglich erscheinen ließen. Damit Einwendungen rechtserheblich, d.h. von ihrem Inhalt her zur Erlangung der Parteistellung geeignet seien, müßten diese die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes enthalten. Dem betreffenden Vorbringen müsse entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet werde und ferner welcher Art dieses Recht sei. Das heiße, es müsse auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Ein Liegenschaftseigentümer, der nicht in der Nachbarschaft der Betriebsanlage über eine Wohnmöglichkeit auf dieser Liegenschaft verfüge, könne nur dann Parteistellung erlangen, wenn er eine Gefährdung des Eigentums von seiner in der Nachbarschaft der Betriebsanlage gelegenen Liegenschaft oder Sachverhaltsumstände vorbringe, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt, überhaupt möglich erscheinen ließen. Der Zweitbeschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, er halte sich auf der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft auf. Der Zweitbeschwerdeführer habe daher eine Parteistellung auf Grund der Behauptung eines Eintritts einer persönlichen Gefährdung bzw. Belästigung nicht erlangen können. Die Gefährdung sonstiger dinglicher Rechte (Nutzungs-, Gebrauchs- oder Bezugsrechte) seien durch den Vertreter des Zweitbeschwerdeführers nicht behauptet worden. Es sei daher festzuhalten, daß der Zweitbeschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung erlangt habe, sodaß seine Berufung, ohne auf das Berufungsvorbringen weiter eingehen zu müssen, als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer machen (hinsichtlich "Parteienstellung") geltend, die Erstbeschwerdeführerin sei Eigentümerin der (an die Betriebsanlage) anrainenden Liegenschaft S-Straße 25, der Zweitbeschwerdeführer sei dinglich Nutzungsberechtigter an derselben Liegenschaft. Beide Ehegatten bewohnten in diesem Haus eine Wohnung als Zweitwohnsitz, womit ihr über einen vorübergehenden Aufenthalt hinausgehender Aufenthalt ausreichend nachgewiesen scheine. Dieser Sachverhalt sei der Behörde erster Rechtsstufe "bekannt, zumal auch im Spruch eine entsprechende Absprache darüber fehlt". Die in diesem Punkt getroffenen Annahmen der Behörde zweiter Rechtsstufe seien willkürlich und tatsachenwidrig und belasteten den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Gemäß § 359 Abs. 4 GewO 1994 steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Parteien im Verfahren betreffend die Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage sind gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 nur jene Nachbarn, die - soweit nicht der hier nicht in Betracht kommende Fall des § 356 Abs. 3 zweiter Satz GewO 1994 gegeben ist - spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind gemäß § 75 Abs. 2 GewO 1994 alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Es mag nun zutreffen, daß ein Eigentümer oder sonstiger dinglich Berechtigter das im § 75 Abs. 2 zweiter Satz, erster Satzteil GewO 1994 aufgestellte Erfordernis des nicht (bloß) vorübergehenden Aufenthaltes im Nahbereich der Betriebsanlage nicht zu erfüllen hat. Allerdings kann der Eigentümer oder sonstige dinglich Berechtigte den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz, erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung in Hinsicht auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 95/04/0116).

Eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 liegt jedoch nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird, und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2 leg. cit., auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung einer Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1994 setzt daher das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus; ein lediglich allgemein gehaltenes, nicht auf die konkreten Verhältnisse des Beteiligten abgestelltes Vorbringen stellt aber schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes einer Einwendung dar (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1994, Zl. 93/04/0090).

Das oben dargestellte Beschwerdevorbringen mag zutreffend sein, als die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführer seien im Haus S-Straße 25 nicht wohnhaft, nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist. Ob dieser Verfahrensmangel wesentlich ist und ob die Beschwerdeführer die Wesentlichkeit dargetan haben - so wird in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei vorgebracht, die Beschwerdebehauptung, im Hause S-Straße 25 Wohnung genommen zu haben, sei, wie sich aus einer vorgelegten Meldeauskunft ergebe, "eine schlichtweg falsche Behauptung" -, kann dahingestellt bleiben: Dem eingangs dargestellten Vorbringen kommt, was schon die Behörde erster Instanz zutreffend erkannt hat, die Qualifikation der Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts im oben dargestellten Sinn des Rechtsbegriffes einer Einwendung nicht zu, weil sich daraus eine Konkretisierung im Sinne der dargestellten gesetzlichen Tatbestandserfordernisse, insbesondere in Ansehung der hiefür erforderlichen sachverhaltsmäßigen Bezugspunkte (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/04/0237) nicht entnehmen läßt. Es fehlt dabei an einer Konkretisierung sowohl in bezug auf den Eintritt einer - persönlichen - Gefährdung oder Belästigung hinsichtlich eines - wenn auch nur vorübergehenden - Aufenthaltes der Beschwerdeführer als auch in bezug auf eine (nach der Gesetzeslage relevante) Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte. An die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. diesen gegenüber ausgesprochene Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Rahmen des verfahrensgegenständilchen Genehmigungsverfahrens nachzukommen, stellen jedenfalls keine für die Erlangung der Parteistellung essentielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne der obigen Darlegungen dar (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 1987, Zl. 86/04/0181). Dabei ist auch anzumerken, daß ein Genehmigungverbot nach (anderen) Rechtsvorschriften (vgl. § 77 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1973 i.d.F. vor der Gewerberechtsnovelle 1992) nach der GewO 1994 keinen Grund für die Versagung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung darstellt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 96/04/0024).

Soweit aber im Einwendungsvorbringen auf Verfahrensvorgänge in früheren Verfahren Bezug genommen wird, genügt schon der Hinweis, daß damit auf bereits rechtskräftig abgeschlossene - und nicht auf das beschwerdegegenständliche - Verfahren abgestellt wird.

Da die Beschwerdeführer nach dem oben stehenden Darlegungen - mangels Erhebung geeigneter qualifizierter Einwendungen - keine Parteirechte erwarben, wurden sie durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer (mangels Parteistellung) als unzulässig zurückgewiesen wurde, in ihren Rechten nicht verletzt.

Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, ohne daß auf das über die Frage der Parteistellung hinausgehende Beschwerdevorbringen ("Immissionen") einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

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