European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986040181.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 5. April 1984 erkannte der Bürgermeister der Landeshauptstadt X dahin, daß dem „vorstehenden Ansuchen der Firma Q AG“ gemäß §§ 74, 81, 333 und 356 GewO 1973 sowie gemäß § 27 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1972, Folge gegeben und die beschriebene Betriebsanlagenänderung (Erweiterung) gemäß den vorgelegten Plänen und der Beschreibung, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildeten, unter Vorschreibung - der im Bescheid angeführten - Auflagen genehmigt werde. Vor diesem Bescheidspruch findet sich die Darlegung, daß die Betriebsanlage der mitbeteiligten Partei Einzelhandel mit Waren aller Art, Fleischergewerbe und Gastgewerbe Kaufhaus in X, H‑Platz 4, mit Bescheid vom 17. August 1982, Zl. 9473/81, rechtskräftig genehmigt worden sei; lediglich für die Be- und Entlüftungsanlage sei ein Probebetrieb angeordnet worden. Die mitbeteiligte Partei habe um die Genehmigung der Betriebsanlagenänderung bzw. ‑erweiterung auf zusätzlichen Lagerflächen angesucht. Die Lagerräume im 2. Obergeschoß seien um eine Fläche von 1.029,86 m2 erweitert worden. Es würden Waren aller Art, wie sie im Kaufhaus angeboten würden, ausgenommen Lebensmittel, auf nicht brennbaren Regalen gelagert. In das bestehende Lager im 2. Obergeschoß werde ein Lagerraum für Druckgaspackungen eingebaut. Die bestehende Sicherheitsbeleuchtung, die Brandmeldeanlage und die selbsttätige Feuerlöscheinrichtung (Sprinkler) würden auf die neue Lagerfläche erweitert. Die Be- und Entlüftungsanlagen erstreckten sich nicht auf die erweiterte Lagerfläche.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 28. August 1985 (Spruchteil II) gemäß den §§ 8 und 63 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 359 Abs. 4 und 356 Abs. 3 GewO 1973 als unzulässig zurück. Zur Begründung wurde ‑ nach Darstellung der bezeichneten Gesetzeslage ‑ ausgeführt, wie sich aus den Verwaltungsakten ergebe, habe die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2 und 3 oder 5 GewO 1973 bis zur mündlichen Verhandlung im Verfahren erster Instanz nicht erhoben. Mit Schreiben vom 2. Februar 1984, gerichtet an den Magistrat der Landeshauptstadt X, habe sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäußert, daß sie an der für 10. Februar 1984 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen werde, da sie aus den Unterlagen und aus den Auskünften der Referatsleitung übereinstimmend hätte entnehmen können, daß in maschinentechnischer Hinsicht lediglich die Beleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Sprinkleranlage erweitert worden sei und daß die Lüftungs- und Klimaanlage oder sonstige maschinelle Einrichtungen nicht betroffen würden. Deshalb erscheine es ihr nicht notwendig, ihren Aufenthalt in S am 10. d.M. zwecks Teilnahme an der Verhandlung zu unterbrechen, und sie begehre, alle Auflagen zu erteilen, die notwendig seien, um ihre Liegenschaft sowie deren Bewohner und Benützer vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Bei diesem Vorbringen handle es sich um keine Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 und 5 GewO 1973, die die Parteistellung der Beschwerdeführerin im zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren begründet hätte. Die Voraussetzungen für rechtlich relevante Einwendungen seien nämlich nur dann gegeben, wenn die Verletzung eines subjektiven (öffentlichen) Rechtes geltend gemacht werde, also konkret behauptet werde, daß die Betriebsanlage selbst bei Einhaltung von vorgeschlagenen Auflagen geeignet sei, die im Gesetz bezeichneten Auswirkungen auf die Nachbarschaft hervorzurufen. Ein Vorbringen, das keine solche Gefährdung, Belästigung oder Beeinträchtigung zum Inhalt habe, sei keine dem Gesetz entsprechende Einwendung. Im Berufungsschriftsatz vom 30. April 1984 habe die Beschwerdeführerin im wesentlichen vorgebracht, sie könne dem bekämpften erstbehördlichen Bescheid entnehmen, daß Produkte in Treibgasverpackungen (Druckgaspackungen) in einem diesbezüglich gewidmeten Vorratsraum gelagert würden. Diese Produkte seien, wie allgemein bekannt, im höchsten Maße explosiv und es schienen daher die vorgeschriebenen Auflagen keinesfalls als ausreichend, um Gefährdungen jeder Art, auch Gefährdungen ihrer Liegenschaft, auszuschließen. Die Berufungsbehörde vertrete die Ansicht, daß diese Einwendungen über die Lagerung von Treibgasverpackungen spätestens bis zur mündlichen Verhandlung der Behörde erster Instanz hätten vorgebracht werden müssen, um der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren die Parteistellung zuerkennen zu können. Die Existenz eines Treibgaslagers habe der Beschwerdeführerin bekannt gewesen sein müssen, da sie in ihrem Schreiben vom 2. Februar 1984 selbst angebe, in Pläne und sonstige Behelfe in dieser Sache Einsicht genommen zu haben; in den vorliegenden Projektsunterlagen sei aber ein Spraylagerraum ausgewiesen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin u.a. aus, tatsächlich habe sie mit ihrem Schreiben vom 2. Februar 1984 begehrt, alle Auflagen zu erteilen, die notwendig seien, um ihre Liegenschaft sowie deren Bewohner und Benützer vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Sie habe dadurch mit der notwendigen Deutlichkeit ihre Forderungen an das Vorhaben und die Verfahrensführung nachweislich und zeitgerecht zum Ausdruck gebracht, und zwar schriftlich mit jenem Schreiben, welches im bekämpften Bescheid durch unzulässige „Ummünzung“ seines Inhaltes für die bekämpfte Entscheidung herangezogen werde.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1986 gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 aus den zutreffenden Gründen des zweitbehördlichen Bescheides, die durch die Berufungsausführungen nicht hätten entkräftet werden können, keine Folge. Ergänzend werde bemerkt, wie bereits die zweitinstanzliche Behörde in zutreffender Weise ausgeführt habe, stelle das Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1984 keine Einwendungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 GewO 1973 dar. Dies vor allem deshalb, da aus dem Vorbringen vom 2. Februar 1984 keinesfalls ersichtlich sei, in welchem - von der Gewerbebehörde wahrzunehmenden - Recht sich die nunmehrige Beschwerdeführerin verletzt fühle. Da somit eine Parteistellung nicht begründet worden sei, das Recht der Berufung aber nur Nachbarn zustehe, die Parteien seien, sei die Zurückweisung der Berufung zu Recht erfolgt. Auf Grund dieser Rechtslage sei es entbehrlich, auf die Berufungsausführungen einzugehen. Es bleibe darauf hinzuweisen, daß Parteienrechte auch durch die Zustellung eines Bescheides nicht begründet werden könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleichwie die mitbeteiligte Partei ‑ eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin „durch die Zurückweisung ihrer Berufungen und die damit gegebene unrichtige Anwendung der Bestimmungen der §§ 356 ff GewO in Verbindung mit § 42 AVG in ihren Rechten verletzt“. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, die angeführte Rechtsverletzung sei insoweit rechtserheblich, als auf die Berufungen und ihr Vorbringen nicht eingegangen worden sei und bei Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufung und des Vorbringens entweder eine Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Partei oder aber die Vorschreibung weiterer entsprechender Auflagen wahrscheinlich gewesen wäre. Die Behörden hätten übersehen, daß sie mit Schreiben vom 2. Februar 1984 beantragt habe, alle Auflagen zu erteilen, die notwendig seien, um die Liegenschaft und deren Bewohner und Benützer vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen. Aus diesem Vorbringen sei ersichtlich, daß das Projekt nur bei Gestaltung von bestimmten Auflagen akzeptiert werde. Bei einem solchen Vorbringen träten jedoch keine Präklusionsfolgen ein. Abgesehen davon habe die mitbeteiligte Partei im Antrag vom 5. Oktober 1983 lediglich um die Erweiterung der Betriebsanlage angesucht. Erst mit Schreiben vom 2. Jänner 1984 sei unter lit. a vom Einbau eines Vorratsraumes für Druckgaspackungen im 2. Obergeschoß die Rede gewesen, der in den vorgelegten Plänen als „Spraylagerraum“ bzw. „Druckgaspackungen“ bezeichnet werde. In ihrer Kundmachung vom 30. Jänner 1984 habe die Behörde erster Instanz von Betriebsanlagenänderung bzw. -erweiterung gesprochen. Die Bezeichnung „Erweiterung“ auf der einen Seite und später „Einbau“ auf der anderen Seite lasse erkennen, daß die mitbeteiligte Partei ihre Ziele nicht eindeutig deklariert habe. Diese Umstände ergäben sich auch daraus, daß der entsprechende Raum einmal als „Spraylager“ und das andere Mal mit „Druckgaspackung“ bezeichnet werde. Offenbar sei sich auch die Behörde erster Instanz über den Inhalt des Antrages nicht im klaren gewesen, da sie in ihrer Kundmachung vom 30. Jänner 1984 von „Änderung bzw. Erweiterung“ gesprochen habe. Wenn sie in ihrem Schreiben vom 2. Februar 1984 die Erteilung entsprechender Auflagen beantragt habe und nach den Ausführungen des Bescheides erster Instanz zum bewilligten Vorratsraum für Druckgaspackungen Vorbringen erstattet habe, könne keine Präklusion eingetreten sein, weil es die Verpflichtung der mitbeteiligten Partei und der Behörde sei, Klarheit über den Verhandlungsgegenstand zu schaffen. Tatsächlich sei die Problematik eines Lagerraumes für Druckgaspackungen offenbar erst bei der Verhandlung zweiter Instanz klar geworden. Sie habe sich - wenn überhaupt - nur hinsichtlich des in der Kundmachung dargestellten Verhandlungsgegenstandes verschwiegen. Demgemäß habe ihr gegenüber auf Grund der verschiedenen Deklarierungen des geplanten Lagerraums für Druckgaspackungen und der undeutlichen Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes seitens der Behörde hinsichtlich dieser Umstände überhaupt keine Präklusion eintreten können. Die Behörden hätten daher über ihre Berufungseinwendungen materiell entscheiden müssen. Im übrigen enthält die Beschwerde materielle Einwendungen gegen die Lagerung von Druckgaspackungen in der gewerblichen Betriebsanlage, mit dem abschließenden Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei in ihren Rechten verletzt, weil durch die Nichtbeachtung der (materiellen) Normen eine Gefährdung ihres Eigentums und ihrer „sonstigen Rechte“ als unmittelbare Nachbarin gegeben sei bzw. eintreten könne.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 sind im Verfahren gemäß Abs. 1 (betreffend Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage) nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG 1950 ist die dort vorgesehene Rechtsfolge, daß ein Beteiligter vom Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, als zustimmend angesehen wird, hinsichtlich dieses Beteiligten nur im Umfang der von ihm rechtzeitig erhobenen Einwendungen ausgeschlossen. Einwendungen, die erstmals nach der mündlichen Verhandlung erhoben werden, vermögen die nach § 42 Abs. 1 AVG 1950 eingetretene Rechtsfolge, daß der Beteiligte insoweit als zustimmend angesehen wird, nicht zu beseitigen. Diese Rechtslage nach § 42 AVG 1950 gilt auch in Ansehung von nach § 356 GewO 1973 durchgeführten Augenscheinsverhandlungen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Rechtslage bereits in seinem Erkenntnis vom 23. September 1983, Zl. 82/04/0216, unter Hinweis auf die dort zitierten hg. Erkentnisse dargetan hat, liegt eine dem § 42 AVG 1950 entsprechende Einwendung dann vor, wenn der Beteiligte - in Ansehung gewerblicher Betriebsanlagen der Nachbar - die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner welcher Art dieses Recht ist.
Im vorliegenden Fall blieben die Feststellungen im zweitbehördlichen Bescheid über den in Rede stehenden Inhalt der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1984 - die zufolge ausdrücklichen Verweises vom angefochtenen Bescheid übernommen wurden - unbestritten und es wird diesbezüglich auch in der Beschwerde in Wiederholung lediglich vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 2. Februar 1984 beantragt, „alle Auflagen zu erteilen, die notwendig sind um die Liegenschaft und deren Bewohner und Benützer vor Beeinträchtigungen jeglicher Art zu schützen“.
Eine derartige „Einwendung“ weist jedoch nicht die Gestaltung auf, daß aus ihrem Inhalt die für die Erlangung der Parteistellung essentielle Behauptung der Verletzung eines subjektiv‑öffentlichen Rechtes im Sinne der obigen Darlegungen hervorgeht. Das angeführte Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt sich nämlich selbst unter Berücksichtigung der ihm in der Beschwerde beigelegten Bedeutung in seiner mangelnden Konkretisierung und Allgemeinheit inhaltlich lediglich als eine an die Behörde gerichtete Erinnerung bzw. als eine dieser gegenüber ausgesprochene Aufforderung dar, daß sie ihrer amtswegigen Prüfungspflicht im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Genehmigungsverfahrens nachkommen solle.
Sofern sich aber die Beschwerdeführerin im gegebenen Zusammenhang auf eine „Undeutlichkeit“ der Verhandlungskundmachung vom 30. Jänner 1984 beruft, so kann ein solcher Umstand durch den Hinweis allein, daß die Erstbehörde dort einleitend dargelegt habe, die Mitbeteiligte habe um „Betriebsanlageänderung bzw. Erweiterung auf zusätzliche Lagerräume“ angesucht, nicht erwiesen werden, da in dieser Kundmachung ausdrücklich auf die Auflage der „Pläne und sonstigen Behelfe“ beim Magistrat der Landeshauptstadt X zur Einsicht für die Beteiligten hingewiesen wurde. Daß sich unter diesen „Unterlagen“ insbesondere auch das in der Beschwerde erwähnte Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 2. Jänner 1984 befand, wird aber in der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 1984 ausdrücklich angeführt. In der Beschwerde selbst wird vorgebracht, daß im Zusammenhang damit vom Einbau eines Vorratsraumes für Druckgaspackungen im 2. Obergeschoß die Rede gewesen sei, der in den vorgelegten Plänen als „Spraylagerraum“ bzw. “Druckgaspackungen“ bezeichnet werde. Inwiefern aber durch diese verschiedene Bezeichnung eine mangelhafte Unterrichtung der Beschwerdeführerin durch die vorangeführte Kundmachung eingetreten wäre, wurde in der Beschwerde nicht in einer für den Verwaltungsgerichtshof als schlüssig zu erkennenden Weise dargelegt. Hinzuweisen ist ferner noch darauf, daß, sofern sich die Beschwerdeführerin in Ansehung der Eignung ihres Vorbringens als Einwendungen im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 1977, Zl. 1173/76, beruft, diesem sachverhaltsmäßig ein inhaltlich anderes „Einwendungsvorbringen“ zugrunde lag.
Da sohin weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde noch ein ihr unterlaufener Verfahrensmangel erkannt werden kann, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 17. Februar 1987
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