VwGH 96/21/0046

VwGH96/21/004622.5.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 13. Juni 1995, Zl. Fr 444/1-1995, betreffend Feststellung gemäß § 54 FrG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §37;
FrG 1993 §54 Abs1;
AVG §13a;
AVG §37;
FrG 1993 §54 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 13. Juni 1995 wurde gemäß § 54 FrG festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Ghana gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei.

Der Beschwerdeführer sei am 13. Dezember 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle vom (ehemaligen) Jugoslawien kommend in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1993 rechtskräftig abgewiesen worden. Im Zuge des eingeleiteten Ausweisungsverfahrens habe der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag gestellt und diesen damit begründet, daß er am 11. November 1991 auf seinem Schulweg in Ghana aufgegriffen worden sei, als er vier unbekannten Männern geholfen habe, deren Reisetaschen zu tragen. Darin hätten sich Waffen, Munition, Funkgeräte und Uniformen befunden. Der Beschwerdeführer sei deshalb festgenommen, zum Haus seiner Schwester gebracht, niedergeschlagen und beschuldigt worden, mit den ihm unbekannten Männern einen Regierungsumsturz geplant zu haben. Während der Durchsuchung des Hauses seiner Schwester sei er aus dem Fenster gesprungen und entkommen.

Diese Angaben des Beschwerdeführers seien jedoch unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen vor der Bundespolizeidirektion Graz am 18. und 25. März 1993 selbst angegeben, bereits zweimal bei der Vertretungsbehörde seines Heimatlandes in Bern die Ausstellung eines Reisedokumentes beantragt zu haben. Der Beschwerdeführer habe erklärt, nach Ghana zurückkehren zu wollen, weil er in Österreich mehr Probleme auf sich zukommen sehe als in seinem Heimatland. Er würde lediglich noch jemanden benötigen, der ihm das Ticket für seinen Heimflug bezahle.

Es sei der belangten Behörde nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Dort habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark am 7. Juli 1992 erklärt, daß er am 11. November 1991 von 5 Personen auf seinem Schulweg angesprochen worden sei, worauf er diesen geholfen habe, deren Gepäck zu tragen. Vor einer Polizeistreife seien diese Männer dann unter Zurücklassung der Gepäcksstücke davongelaufen. Da sich in den Gepäcksstücken Waffen, Munition und andere militärische Gegenstände befunden hätten, sei er festgenommen und zum Zwecke einer Hausdurchsuchung zum Haus seiner Schwester gebracht worden, wo er dann den Polizisten entlaufen sei. Er habe sonst nie Probleme mit den ghanesischen Behörden gehabt. Nach Abweisung des Asylantrages habe der Beschwerdeführer im Zuge des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Anzahl seiner Begleiter auf dem Schulweg, des Anliegens dieser Männer sowie auch in bezug auf die Kontrollorgane und den Aufenthaltsort seines Onkels gemacht. Diese Widersprüchlichkeiten wie auch das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers ließen den Eindruck erwecken, daß er lediglich bestrebt gewesen sei, seinen unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat einer konkreten Verfolgung ausgesetzt sein würde, habe dieser erklärt, daß er nicht "nach Hause könne, weil er jetzt in Österreich verheiratet sei". Weiters habe er ausgeführt, daß er im Falle seiner Rückkehr nach Ghana nach wie vor Probleme politischer Art hätte. Er habe nicht mehr die Absicht, nach Ghana heimzukehren, weil "sich seine Absicht eben geändert hätte".

Die belangte Behörde habe in die Berichte von Amnesty International betreffend die Jahre 1993 und 1994 Einsicht genommen und dabei festgestellt, daß der Beschwerdeführer als ein politisches Opfer der dortigen Regierung nicht namentlich erwähnt sei.

Im Ergebnis sei davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung in den vom Antrag erfaßten Staat nicht die in § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Gefahren drohten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtet gewesene Beschwerde, deren Behandlung mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1995, B 2422/95, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Der Beschwerdeführer beantragt in der ihm gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgetragenen Beschwerdeergänzung die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Auffassung des Beschwerdeführers müßten verfassungsrechtliche Überlegungen dahin führen, im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 54 FrG eine besondere Manuduktionspflicht der Behörde anzunehmen. Dies bedeute, einen diesbezüglichen Antragsteller auch materiell-rechtlich zu belehren und eine Verpflichtung der Behörde, von Amts wegen zu ermitteln, ob eine aktuelle Gefährdung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG bestehe.

Insoweit die Beschwerde damit neuerlich die bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen, von diesem für eine nähere Überprüfung als nicht stichhältig angesehenen verfassungsrechtlichen Bedenken geltend macht, sieht sich auch der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt, darauf weiter einzugehen.

Der Beschwerdeführer ist vielmehr auf die ständige hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Fremde glaubhaft zu machen hat, daß er aktuell, also bei seiner Rückkehr in den von ihm bezeichneten Staat im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG gefährdet bzw. bedroht wäre (vgl. etwa das Erkenntnis vom 6. Oktober 1994, Zl. 94/18/0621, und vom 27. September 1995, Zl. 95/21/0010). Der Fremde hat von sich aus konkrete, durch Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben zu machen. Entgegen dem Standpunkt in der Beschwerde ist die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt und bezieht sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 178f angeführte Judikatur).

Nach ebenso ständiger hg. Rechtsprechung kann eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften dann nicht herbeigeführt werden, wenn der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, die Verletzung seines Parteiengehörs geltend zu machen ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre (vgl. die in Hauer-Leukauf, aaO., S. 930, zitierte Rechtsprechung).

Der pauschal erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe sich mit den Berufungsargumenten nicht auseinandergesetzt, geht am Inhalt des angefochtenen Bescheides vorbei.

Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß für sie kein Beweisverwertungsverbot dahingehend bestanden habe, daß sie die Ergebnisse des Asylverfahrens bei ihrer Entscheidung nicht hätte mitberücksichtigen dürfen. Da der Beschwerdeführer die Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde nicht konkret bekämpft, bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Auffassung im angefochtenen Bescheid, daß der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, daß er in dem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 37 Abs. 1 und/oder 2 leg. cit. bedroht wäre.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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