Normen
ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GmbHG;
KO §1;
ASVG §67 Abs10 idF 1989/642;
ASVG §67 Abs10;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
GmbHG;
KO §1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteilgten Gebietskrankenkasse Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. November 1994 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Liquidator, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG die auf dem Beitragskonto des Beitragsschuldner "A-GmbH in Liquidation, rückständigen Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren in der Höhe von S 17.417,68 zuzüglich Verzugszinsen seit 5. November 1994 zu bezahlen. Nach der Begründung hätten die im angeschlossenen Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge samt Nebengebühren nicht eingebracht werden können. Der Beschwerdeführer sei als Liquidator zur Vertretung des Beitragsschuldners berufen. Zu den Pflichten des Liquidators gehöre es, dafür zu sorgen, daß die Beiträge ordnungsgemäß entrichtet würden.
Der Beschwerdeführer erhob Einspruch, wobei er im wesentlichen vorbrachte, daß gar keine Buchhaltung vorhanden gewesen sei. Feststellungen über Vermögen (der Gesellschaft) hätten mangels Spesen nicht gemacht werden können; auch der Buchhalter habe kein Geld bekommen. Von einer schuldhaften Nichtbezahlung der Beiträge könne keine Rede sein, da weder Geld noch Vermögenswerte vorhanden gewesen seien. Er beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Ergänzung seines Vorbringens.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Einspruch keine Folge gegeben und der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestätigt. Nach der Begründung sei die Uneinbringlichkeit der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge dadurch nachgewiesen, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beitragsschuldnerin vom Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 30. Juni 1993 zurückgewiesen worden sei, da die Beitragsschuldnerin am Betriebsort nicht mehr etabliert und offenbar kein Vermögen vorhanden sei. Dem Beschwerdeführer sei in der Verhandlung vom 6. März 1995 Gelegenheit geboten worden, den Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit den anderen Verbindlichkeiten zu erbringen. Er habe jedoch der Ladung keine Folge geleistet. Da der Nachweis der Gleichbehandlung nicht erbracht worden sei, müsse von einem schuldhaften Verhalten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluß vom 26. Februar 1996, B 2026/95-17, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 67 Abs. 10 ASVG idGF BGBl. Nr. 741/1990 bestimmt:
"Die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, offene Erwerbsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Kommandit-Erwerbsgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haften im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend."
Zu den im § 67 Abs. 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehören auch die Liquidatoren einer GmbH. Ihre Rechte und Pflichten entsprechen jenen der Geschäftsführer, soweit das GmbHG nicht ausdrücklich anderes vorsieht (vgl. das zum Steuerrecht ergangene Erkenntnis vom 5. August 1993, Zl. 93/14/0074).
Die Haftung der im § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die diese Personen deshalb trifft, weil sie ihre gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung - für deren Beurteilung die von der Lehre und Rechtsprechung zu § 9 und § 80 BAO entwickelten Grundsätze herangezogen werden können (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 88/08/0025) - kann z.B. darin liegen, daß die Beitragsschulden insoweit schlechter behandelt werden als sonstige Gesellschaftsschulden, als diese bedient, jene aber unberichtigt gelassen werden (vgl. das Erkenntnis vom 19. Februar 1991, Zl. 90/08/0045).
Die Haftung der im § 67 Abs. 10 ASVG genannten Personen ist in Angleichung an die abgabenrechtlichen Haftungsnormen durch die 48. ASVG-Novelle nur dann gegeben, wenn erstens die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Gesellschaft feststeht, zweitens eine schuldhafte und rechtswidrige Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch die genannten Personen vorliegen und drittens die Uneinbringlichkeit der Beiträge auf diese schuldhaften Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, d.h. ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen diesen beiden Momenten gegeben ist (vgl. das Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259 bis 0261).
Was die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung anlangt, so hat die belangte Behörde zu Recht auf den Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 30. Juni 1993 verwiesen, wonach der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beitragsschuldnerin zurückgewiesen worden ist, da diese am früheren Betriebsort nicht mehr etabliert und Vermögen offenbar nicht vorhanden sei. Zur Beurteilung der Uneinbringlichkeit einer Beitragsforderung bedarf es nicht notwendig der vollständigen Abwicklung eines Konkurses; sie ist vielmehr bereits anzunehmen, sobald im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. März 1994, Zlen. 93/08/0210, 0211, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Die belangte Behörde ist daher zu Recht von der Uneinbringlichkeit ihrer Beitragsforderung ausgegangen.
Wenn der Beschwerdeführer die Uneinbringlichkeit der Beiträge mit dem Hinweis darauf bestreitet, daß die belangte Behörde zunächst den in der Schweiz befindlichen Geschäftsführer T hätte in Anspruch nehmen müssen, so übersieht er, daß Voraussetzung für die Inanspruchnahme die Haftung des zur Vertretung einer juristischen Person nach außen berufenen Organs dem Grunde nach lediglich die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der juristischen Person als Beitragsschuldner einerseits und die Verletzung der dem vertretungsbefugten Organ obliegenden Pflichten andererseits ist. Ob neben dem in Anspruch genommenen vertretungsbefugten Organ weitere vertretungsbefugte Organe in Anspruch genommen werden können bzw. in Anspruch genommen wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 30. November 1993, Zl. 93/08/0096).
Die belangte Behörde hat den zur Haftung herangezogenen Personen einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihnen an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser vom Haftungspflichtigen darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung des Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der Haftungspflichtige dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des Haftungspflichtigen für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. das Erkenntnis vom 12. April 1994, Zlen. 93/08/0259 bis 0261). Wird ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Haftungspflichtigen nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, so spricht die Vermutung für die Verursachung ihrer Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung und damit den erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. auch dazu das bereits genannte Erkenntnis vom 12. April 1994).
Was die Darlegungspflicht des Beschwerdeführers anlangt, so wurde diesem durch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung am 6. März 1995 Gelegenheit geboten, dieser Verpflichtung nachzukommen. Die entsprechende Ladung wurde nach Ausweis der Verwaltungsakten an die Wohnadresse des Beschwerdeführers gerichtet und nach Vornahme einer Verständigung beim zuständigen Postamt hinterlegt. Eine Behebung der Sendung erfolgte nicht. Die völlig unbegründete Behauptung in der Beschwerde, das Nichterscheinen des Beschwerdeführers gehe auf eine nicht ordnungsgemäße Ladung zurück, ist daher nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu exkulpieren.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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