Normen
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §25;
SHG Wr 1973 §31;
SHG Wr 1973 §32 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
VwRallg;
SHG Wr 1973 §10;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §25;
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SHG Wr 1973 §32 Abs1;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, vom 23. Oktober 1991, wurde dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) im Zusammenhang mit den §§ 1, 4 und 5 der Wiener Sozialhilfeverordnung (WSHV) ab 5/1991 auf die Dauer unveränderter Verhältnisse Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch Gewährung einer wiederkehrenden Geldleistung gewährt. Im Bezug dieser Dauerleistung, die zuletzt S 7.554,-- betrug, stand er bis zu ihrer faktischen Einstellung mit 31. Juli 1994. Zu dieser Einstellung kam es aufgrund eines Artikels in der periodischen Druckschrift "Die ganze Woche" vom 27. Juli 1994 (Nr. 30/94, Seite 78 und 79). In diesem Artikel wird unter der Überschrift "Tolles Echo auf unseren Bericht: Ein Woche-Leser will die Freudenau retten Pferdeliebe kennt keine Grenzen" ausgeführt: "Im Gegensatz zu den zuständigen österreichischen Politikern will ein 68-jähriger Pferdenarr nicht länger zusehen, wie die denkmalgeschützte Galopp-Rennbahn Freudenau regelrecht zerbröckelt. Der gebürtige Ungar K plant eine spektakuläre Rettungsaktion, die für unser Land wohl einmalig ist ...". Im Text wird weiters dargestellt, daß
- die K"s in Ungarn Großgrundbesitzer gewesen seien, ehe ihnen die Kommunisten 1950 alles nahmen, was sie hatten,
- mehr als 20 Patente auf sein Konto gingen, großteils für den Motorsport,
- da ihm Niki Lauda, für den er einen Superrenner konstruieren wollte, keine Aufmerksamkeit schenkte, sei K von ein paar hundert Motor-PS auf eine tierische Pferdestärke umgeschwenkt,
- K fast zur selben Zeit vom ungarischen Staat die Verständigung erhalten habe, daß ein Teil der ehemaligen Familiengüter im Raum Kisharsany in seinen Besitz zurückgelange, Stallungen, Reithallen, Koppeln, einfach alles, was Pferde so brauchen,
- K in seiner ehemaligen Heimat einen Bautrupp zusammenstellen werde, der die Freudenau saniert. Zuvor werde in Kisharsany ein modernes Reit-Eldorado entstehen, in das die österreichischen Galopper während der Renovierungsphase übersiedeln können.
Mit 22. August 1994 wurde von der Behörde erster Instanz eine Ladung an den Beschwerdeführer betreffend Dauerleistung mit dem Ersuchen, ehestmöglichst vorzusprechen, abgefertigt. Am 31. August 1994 sprach der Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz vor und gab bekannt, daß er vor etwa drei Jahren bei der ungarischen Regierung um Rückgabe des Familienbesitzes angesucht habe. Vor einigen Monaten habe er die Information erhalten, daß er diesen zurückbekommen werde, noch aber habe er gar nichts. Bei dem wiedergegebenen Bericht in der periodischen Druckschrift habe er den Sozialhilfebezug verschwiegen, um seinen guten Ruf zu wahren. Er habe derzeit ein Patent angemeldet (die Richtigkeit wurde der Aktenlage zufolge vom Patentamt telefonisch bestätigt). Mit dem Beschwerdeführer sei "vereinbart worden", das Schreiben der ungarischen Regierung übersetzt vorzulegen, um genaue Kenntnisse über den Inhalt zu erlangen (der Inhalt dieser Vorsprache vom 31. August 1994 kann einem Bericht der Behörde erster Instanz vom 21. Dezember 1994 an "Fr. Vizebürgermeisterin Laska" entnommen werden, eine Niederschrift über diese Vorsprache befindet sich nicht im Akt).
Am 19. Oktober 1994 wies der Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz einen Bescheid einer ungarischen Behörde in ungarischer Sprache vor, war aber nicht bereit, den Bescheid kopieren und übersetzen zu lassen (Blatt 56). Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung über die Übersetzung eines handschriftlichen Vermerkes auf diesem Bescheid vor und ersuchte gleichzeitig, ihm die zustehende Summe rückwirkend auszuzahlen. Die Übersetzung dieses Vermerkes lautete: "Der Kunde hat seinen Entschädigungsschein von Beb.Rt. noch nicht übernommen." Eine Fotokopie des Originalvermerkes ließ der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz zurück.
Am 17. November 1994 legte der Beschwerdeführer den gesamten Text des in ungarischer Sprache abgefaßten Bescheides der Behörde erster Instanz vor.
Am 23. November 1994 wurde der Behörde erster Instanz vom Übersetzungsdienst der Magistratsdirektion der Stadt Wien eine Übersetzung des ungarischen Bescheides übermittelt. Demnach wurde dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Ft. 337.000,-- zugesprochen und bestimmt, daß er Entschädigungsscheine in diesem Nominalwert bei der Budapest-Bank-AG nach Rechtskraft dieses Beschlusses beheben könne. In der Begründung wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, daß er, falls er keine Berufung einlege, innerhalb von 25 Tagen nach der Zustellung des Beschlusses die Entschädigungsscheine beheben und, falls er das wolle, bei der Versteigerung von Grundstücksanteilen bestimmter landwirtschaftlicher Großbetriebe und bestimmter Staatsgüter, welche im Rahmen der Entschädigungsmaßnahmen feilgeboten werden, als Entschädigungsberechtigter mitbieten könne. Weiters wurde ihm zur Kenntnis gebracht, daß er die Möglichkeit habe, innerhalb von 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft eine Lebensrente bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt im Tausch für seine Entschädigungsscheine zu beantragen.
In einem Amtsvermerk vom 11. April 1995 (Blatt 88) wurde festgehalten, daß der Beschwerdeführer beim Bürgerservice des Sozialministeriums vorgesprochen und mitgeteilt habe, daß er die Entschädigungsscheine erst dann entgegennehmen könne, wenn er sich wieder in Ungarn einbürgere.
Laut einem Amtsvermerk vom 2. Mai 1995 sprach der Beschwerdeführer an diesem Tag neuerlich bei der Behörde erster Instanz vor und gab hinsichtlich der Entschädigungsscheine an, daß seiner Meinung nach das Grundstück 35 Millionen Schilling wert sei. Er habe aber kein Geld, um nach Ungarn zu fahren. Dem Beschwerdeführer wurde laut diesem Amtsvermerk mitgeteilt, daß eine Klärung der Entschädigungsscheine gefordert werde.
Bei einer weiteren Vorsprache des Beschwerdeführers (laut Amtsvermerk vom 5. Mai 1995) bei der Behörde erster Instanz gab er wiederum bekannt, daß er Geld benötige, um die Sache mit den Entschädigungsscheinen zu klären.
Am 19. Mai 1995 überbrachte der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz ein Fax in ungarischer Sprache und teilte mit, daß es sich um eine Bestätigung der Bank in Budapest handle, wonach sich die Entschädigungsscheine noch in Verwahrung der Bank befänden. Er überließ der Behörde eine Gleichschrift zur Vornahme einer Übersetzung. Am 26. Mai 1995 wurde der Behörde erster Instanz vom genannten Übersetzungsdienst eine Übersetzung aus dem Ungarischen vorgelegt, wonach die unterfertigte Bank bestätigt, daß die zugesprochenen Entschädigungsscheine des Beschwerdeführers in der Höhe von Ft. 337.000,-- als herausgebbarer Posten in Evidenz gehalten werden. Der Posten sei bis zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigung (18. Mai 1995) weder vom Eigentümer selbst noch von einer von ihm beauftragten Person abgeholt worden.
Mit Schreiben vom 18. April 1995 an die Magistratsabteilung 12 zu Handen Herrn Senatsrat Dr. P teilte der Beschwerdeführer mit, daß die ungarischen Entschädigungen einen Gegenwert von rund S 10.000,-- hätten und ihm keine finanzielle Hilfe böten, weil eine Ausfuhr des Betrages aus Ungarn nicht möglich sei. Auf diesem Schreiben findet sich ein mit 31. Mai 1995 datierter handschriftlicher Zusatz, wonach Ft. 337.000,-- mit Stand 31. Mai 1995 S 27.297,-- ergäben und Devisen in unbestimmter Höhe nach Österreich eingeführt werden könnten.
Am 1. Juni 1995 sprach der Beschwerdeführer bei der Behörde erster Instanz vor und wurde mit ihm eine Niederschrift mit folgendem Inhalt aufgenommen und ihm eine Durchschrift ausgehändigt:
"Ich nehme hiermit zur Kenntnis, daß - bezugnehmend auf mein Schreiben an Herrn Senatsrat Dr. P vom 18.4.1995 und das Gespräch im Büro von Fr. Vizebürgermeister Laska am 31.5.1995 - mir vom Sozialreferat 13/14 folgendes mitgeteilt wurde:
Da mangels Unterlagen bisher nicht festgestellt werden konnte, ob mir weiterhin eine Sozialhilfedauerleistung zusteht, räumt mir gemäß § 37a des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/73, das Sozialreferat eine Frist von 14 Tagen ab dato ein, um folgende Unterlagen zu erbringen:
- 1. Bestätigung, daß Ft. 337.000,-- nicht aus Ungarn ausgeführt werden dürfen;
- 2. Bestätigung, daß Ft. 337.000,-- derzeit einen Wert von ca. S 10.000,-- darstellen.
Sollte es mir nicht möglich sein, innerhalb der gestellten Frist die Unterlagen zu erbringen, kann gemäß § 37a Abs. 2 des Wr. Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/73 die Sozialhilfedauerleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis ich dem Auftrage nachkomme. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt."
Am 2. Juni 1995 überbrachte der Beschwerdeführer der Behörde erster Instanz eine Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Ungarn in Wien, wonach die Entschädigungsscheine im Ausland nicht verwendet bzw. verwertet werden könnten.
In einem Amtsvermerk vom 7. Juni 1995 wurde von der Behörde erster Instanz der Inhalt einer telefonischen Auskunft von der ungarischen Botschaft in Wien wie folgt festgehalten:
"HS hat grundsätzlich drei Möglichkeiten:
- 1. Lebensrente: Da ungar. Währung nicht konvertierbar, also nicht ausgeführt werden darf, müßte er sie in Ungarn entgegennehmen u. dort verwerten (ca. ein paar 100,--, kann v. Botschaft genau ausgerechnet werden).
- 2. Grundkauf bei Versteigerung, allerdings nur Ackerland;
- 3. Entschädigungsscheine in Aktien umwandeln: dzt. völlig sinnlos.
Es ist nicht ganz ausgeschlossen, daß, sollte er Entschädigungscheine nicht entgegennehmen, er irgendwann doch etwas mehr für verlorene Güter bekommt."
Mit Schreiben vom 28. Juni 1995 ersuchte die Behörde erster Instanz die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Ungarn um detaillierte Auskunft über die Möglichkeit der Erwerbung der Entschädigungsscheine des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 gab die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Ungarn folgendes bekannt:
"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben mit obiger Geschäftszahl würde ich die Angaben meines Kollegen Dr. S gerne bestätigen. Die Entschädigungsscheine können im Ausland nicht veräußert bzw. verwendet werden. Für eine Veräußerung in Ungarn gibt es mehrere Möglichkeiten. Die einfachste besteht im Verkauf der Entschädigungscheine, wobei wir Ihnen diese Möglichkeit aber gegenwärtig nicht empfehlen, da der Kurs der Entschädigungsscheine außerordentlich niedrig ist. Eine bessere Möglichkeit war der Erwerb von Aktien für die Scheine. In diesem Fall hätte der Besitzer (K) die Möglichkeit gehabt, seine Entschädigungsscheine für eine Lebensrente einzutauschen. Leider hat er die dafür zur Verfügung stehende Frist versäumt.
Wir sind uns dessen bewußt, daß die Veräußerung von Entschädigungsscheinen aus dem Ausland nicht einfach ist. Es befassen sich mehrere Investitionsunternehmen, Rechtsanwaltskanzleien mit der Nutzung von Entschädigungsscheinen in Ungarn. Wir empfehlen Herrn K, ein solches Unternehmen oder eine solche Rechtsanwaltskanzlei mit der Nutzung seiner Entschädigungsscheine zu betrauen."
Schon am 9. November 1994 hatte die Behörde erster Instanz an die Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, eine Anfrage bezüglich des Beschwerdeführers im Zuge der alljährlichen Überprüfung der Dauerleistung gerichtet. Das Verkehrsamt teilte mit, daß am 15. Juni 1994 der Beschwerdeführer einen PKW Nissan Vanette, Kombinationskraftwagen, erste Zulassung 10. Mai 1984, angemeldet habe.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1994 an die Vizebürgermeisterin Grete Laska teilte der Beschwerdeführer mit, daß er ein sieben Jahre altes Kraftfahrzeug besitze und nun Schwierigkeiten mit dem Sozialamt habe, weil er ein "Vermögen" besitze. Weiters führte er im Schreiben aus:
"Da ich in Ungarn Lehrer war und mich mit der Geschichte beschäftige und dabei historische Plätze besuchen (erforschen) will, benötige ich ein individuelles Verkehrsmittel, um mein Arbeitsmaterial (Zeichenutensilien und Meßgeräte usw.) zu befördern. Ich mache das alles aus wissenschaftlichen Gründen und habe auch schon viele Erfindungen gemacht, die jedoch finanziell nicht verwertet werden konnten. (Doch in aller Welt zunutze machen).
Ich bitte Sie um ihre Unterstützung, daß ich das KFZ behalten darf und weitere Dauerleistung beziehen kann."
Auf diesem Schreiben findet sich ein handschriftlicher Vermerk des Inhaltes: "Vorsprache am 30. November 1994 von Herrn K - habe ihm mitgeteilt, daß er Auto verwerten muß".
Im AV vom 2. Mai 1995 (Blatt 89) ist hiezu folgendes festgehalten:
"HS spricht vor und erbringt die Abmeldung eines Kombi (Steyr-Fiat 280). Dieses Auto hat er lt. Angaben um S 30.000,-- im Herbst 94 gekauft, nachdem er den Nissan-Combi um S 14.000,-- verkaufte (auch keine Belege über Abmeldung und Kaufvertrag). Um den Steyr-Fiat erwerben zu können, habe er einen Kredit aufgenommen.
Es wurde ihm mitgeteilt, daß er den Steyr-Fiat verkaufen müsse und hinsichtlich des ersten Kombi die erforderlichen Unterlagen zu erbringen habe (auch bzgl. Kredit)."
In einem Aktenvermerk vom 5. Mai 1995 ist diesbezüglich festgehalten:
"HS sprach vor u. erbrachte einen Kaufvertrag über S 5.000,--. Da es sich dabei um den Steyr-Fiat handelte, wurde ihm mitgeteilt, daß noch die Sache ... mit dem Combi Nissan-Vanette zu klären sei, da er bisher keine Belege vorlegte. Als er nach längerem Zögern bereit war, die Zustimmung für eine KFZ-Anfrage zu erteilten, konnte diese gemacht werden. Es wurde ihm gesagt, daß er sich in ca. 14 Tagen wieder melden soll. Außerdem, daß Belege bezüglich Nissan (Abmeldung + Kaufvertrag) erforderlich sind."
Nachdem der Behörde erster Instanz über telefonische Anfrage von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, bestätigt wurde, daß die beiden bisher genannten Autos des Beschwerdeführers abgemeldet wurden, wurde mit Amtsvermerk vom 17. Mai 1995 der Einkaufs- und Verkaufspreis laut Eurotax-Liste bezüglich Nissan-Vanette mit S 11.000,-- bzw. S 3.000,-- und bezüglich des Steyr-Fiat mit S 42.000,-- bis S 47.000,-- bzw. S 25.000,-- bis S 30.000,-- festgehalten.
Am 26. Juni 1995 wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen und ihm eine Durchschrift davon ausgehändigt. Die Niederschrift hatte folgenden Inhalt:
"Bezugnehmend auf die Niederschrift vom 1. 6.1995 nehme ich hiermit zur Kenntnis, daß weitere Unterlagen (Belege) für die Überprüfung zur Weitergewährung meiner am 31.7.1994 gesperrten Sozialhilfedauerleistung erforderlich sind:
- 1. Unterlagen, die belegen, wovon ich seit der Sperre meiner Sozialhilfedauerleistung meinen Unterhalt bestreite;
- 2. Kauf- und Verkaufvertrag des Nissan-Vanette;
- 3. Kaufvertrag des Steyr-Fiat;
- 4. Unterlagen, die die Geldbeschaffung (z.B. Kredit) belegen.
Für die Erbringung dieser Unterlagen wird mir seitens des Sozialreferates (mit meinem Einverständnis) eine Frist von vier Wochen gesetzt.
Sollte es mir nicht möglich sein, innerhalb der gestellten Frist die Unterlagen zu erbringen, kann gemäß § 37a Abs. 2 des Wr. Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/73 die Sozialhilfedauerleistung abgelehnt oder solange eingestellt werden, bis ich dem Auftrage nachkomme. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt."
Am 28. Juni 1995 legte der Beschwerdeführer Kopien über die Kaufvereinbarung vom 15. Juni 1994 und vom 7. Dezember 1994 jeweils betreffend das Kraftfahrzeug Nissan-Vanette vor. In einem Aktenvermerk ist festgehalten:
"Zu den Kaufvereinbarungen bezüglich des Nissan Vanette bemerkte er erneut, da die Belege keine Beträge aufweisen, daß er das Auto um S 10.000,-- gekauft und um S 14.000,-- verkauft habe. Kredit, wie ursprünglich angegeben, habe er keinen aufgenommen. Der Pfarrer von S, Herr H, habe ihn, wie dem beiliegenden Schreiben zu entnehmen, immer wieder finanziell unterstützt (am 26. Juni 1995 auch telefonisch von Herrn H SR gegenüber bestätigt)."
Weiters legte der Beschwerdeführer eine Verkaufsbestätigung der MA 48 vom 27. Oktober 1994 über das Kraftfahrzeug Steyr-Fiat, eine Empfangsbestätigung der MA 48 über S 36.000,-- sowie eine Kaufvereinbarung vom 4. Mai 1995 betreffend das Kraftfahrzeug Steyr-Fiat vor. Weiters legte er auch ein Schreiben des H, Pfarrer in S vom 27. Juni 1995 vor. Dieses Schreiben lautet soweit hier wesentlich wie folgt:
"Schließlich kam er in das Rentenalter und bekam die Sozialrente. Er war bemüht, mit diesem Geld so sparsam zu leben, daß er jeden Schilling, den er nur konnte, auf die Seite legte und mir eines Tages die Frage stellte, ob ich noch eine kurze Zeit mit der Rückgabe des geschuldeten Geldes zuwarten möchte, sein Wunsch wäre ein altes Auto zu kaufen, daß er noch ein-zwei Jahre hie und da aufs Land fahren könnte und das eine oder andere Bild malen, den bitteren Alltag zu vergessen. Ich habe zugestimmt und ihm sogar ein wenig geholfen dabei. Ein Auto um S 10.000,-- hat er gekauft und nach paar Wochen an jemand verkaufen können, weil sich eine günstige Gelegenheit ergab, bei der Wiener Feuerwehr ein geeigneteres Auto zu erhalten.
Woher er das Geld dazu nahm? In diesen Jahren, seit ich ihn kennengelernt habe, hat er die Kleidung von mir erhalten. In seiner Bescheidenheit war er zufrieden mit übertragener Kleidung. Auch hatte er immer wieder Nahrungsmittel erhalten und von der erhaltenen Rente etwas weglegen können. Oft hat er sich bei mir auch Geld ausgeborgt in der Hoffnung auf eine versprochene Arbeit oder auf ein eingereichtes Patent, das leider nie in Erfüllung gegangen ist und er das Geld bis heute nicht zurückzahlen konnte.
Ich habe nie genaue Aufzeichnungen geführt über diese Gelder, doch wage ich mit ruhigem Gewissen zu sagen, daß die Summe, welche ich in diesen zehn Jahren gegeben habe, an S 65.000,-- bis S 70.000,-- ausmachen wird.
Zuletzt habe ich das Auto abgenommen, das er von der Wr. Feuerwehr um S 36.000,-- gekauft hat, und von wem immer demoliert wurde und entwertet. Aus Erbarmen habe ich es gekauft, damit er die unterbundene Sozialrente wieder erhalte. Seitdem mußte ich ihm schon ein paarmal helfen, mit ca. S 10.000,--, damit er nicht einbrechen gehen muß, um leben zu können."
Am 11. Juli 1995 wurde mit H eine Niederschrift bei der Behörde erster Instanz aufgenommen, die soweit hier wesentlich folgenden Inhalt hat:
"Jedesmal wenn er da war, wurde er unterstützt in Form von Bekleidung, Nahrung, auch kleinere Beträge (ein paar 100,--) bis er die Sozialrente bekam, wodurch er sehr glücklich war und keine finanzielle Unterstützung mehr benötigte, sie sogar abwies, ausgenommen Bekleidung und Nahrung.
Im Juli 94 wurde ich von Herrn K zu einem möglichen Autokauf befragt, worauf ich ihm dabei behilflich war und ein Auto (Nissan-Vanette, S 10.000,--) vermittelte. Erst Ende Oktober 94 erfuhr ich dann von Herrn K, daß seine Sozialhilfedauerleistung wegen des Autobesitzes gesperrt wurde. Auf meine Frage, wie es ihm nun finanziell gehe, meinte er, daß er die Sache mit dem Sozialamt bald klären werde können, da er vom Gesetz her im Recht sei. Da es für ihn nun möglich war, einen Wagen der Wiener Feuerwehr günstig zu bekommen, ersuchte er mich, beim Kauf dieses Autos finanziell zu helfen. Ich half mit S 10.900,-- (inkl. Versicherung) aus, auch deshalb, um sein künstlerisches und wissenschaftliches Engagement, das bis heute keine Würdigung erfuhr, zu unterstützen. Den Steyr-Fiat bezahlte er mit den S 15.000,--, die er durch den Verkauf des Nissan-Vanette erhielt, den S 5.000,-- von mir und seinem Ersparten. Nicht verwunderlich, da ich weiß, daß Herr K ausgesprochen sparsam lebt und sein Interesse ganz der Wissenschaft und Kunst gilt. Es war für ihn also durchaus möglich 4-5 Monate ohne Einkommen zu leben.
Da er sein Problem mit dem Sozialamt nicht lösen konnte, ist er dann klarerweise immer öfter (mtl. mit dem Zug, um günstiger zu fahren) zu mir gekommen und wurde jedesmal mit Lebensmitteln und seit 11/94 mit ca. S 25.000,-- unterstützt. Ich kann nicht detailliert die Beträge angeben, da ich keine Bedenken über die Verwendung hatte und folglich keine genauen Angaben machte."
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, vom 25. Juli 1995 wurde gemäß den §§ 8, 12 und 13 WSHG im Zusammenhang mit den §§ 1, 4 und 5 WSHV von Amts wegen die dem Beschwerdeführer zuerkannte monatliche Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit 31. Juli 1994 eingestellt und ausgesprochen, daß gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen werde. In der Begründung wurde ausgeführt, daß sich die Einstellung aus der Tatsache ergebe, daß der Beschwerdeführer bereits seit fast einem Jahr ohne Sozialhilfe seinen Unterhalt bestreiten könne und darüber hinaus sogar in der Lage gewesen sei, den Barkauf eines Autos in der Höhe von S 36.000,-- zu finanzieren. Die Unterstützungen seitens Herrn Pfarrer H könnten den langen Zeitraum ohne Dauerleistungsbezug nicht zufriedenstellend erklären, sodaß hieramts angenommen werden müsse, daß der Beschwerdeführer über zusätzliche, dem "SR 13/14" (gemeint offenbar: Sozialreferat am Magistratischen Bezirksamt für den 13. und 14. Bezirk) nicht bekannte, Mittel verfüge.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er führte aus, daß das Sozialamt die Tatsache, daß er ein Auto um S 36.000,-- erworben habe, als Grund für die Einstellung der Hilfe angesehen habe. Da er die Finanzierung aus seinen Ersparnissen, den Zuwendungen des befreundeten Pfarrers H sowie dem Erlös des Verkaufes seines gebrauchten Nissan zusammengekratzt habe, möchte er das Sozialamt eindringlich bitten, seine Begründungen anzuerkennen. Aufgrund der laufenden Hilfe des Priesters, sei es in Form von Naturalien, Bekleidung, und nicht zuletzt aus den finanziellen und auch belegten Zuwendungen, sei es ihm möglich gewesen, die Ersparnisse zusammenzubringen, um das Auto zu erwerben. Er habe nun im Laufe der Jahre von Herrn Pfarrer H fast S 90.000,-- bekommen, in der Absicht, diese jemals zurückzahlen zu können. Daß ihm dies nie möglich sein werde, beginne er jetzt zu begreifen, wenn nicht doch die Sozialhilfe, die, wie er hoffe, seine Lebensgrundlage ändere, und er durch spartanisches Leben wieder Ersparnisse zusammenbringe, damit er seine Schulden zumindest teilweise abstatten könne.
Im Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. August 1995, ihm zugestellt am 18. August 1995, unter Hinweis auf § 37a Abs. 2 WSHG aufgefordert, binnen 14 Tagen folgende Unterlagen vorzulegen:
"Kopien sämtlicher Patentbriefe (laut Artikel vom 27. Juli 1994 der Zeitschrift "Die ganze Woche" mehr als 20 Patente), Nachweis über die daraus erlangten Einkünfte, Angaben über die finanziellen Mittel, mit denen das im oben genannten Artikel erwähnte Projekt Freudenau realisiert werden sollte." Mit Schreiben vom 17. August 1995 ersuchte die Berufungsbehörde das Patentamt um Auskunft über die vom Beschwerdeführer angemeldeten Patente.
Am 30. August 1995 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers in ungarischer Sprache unter Bezugnahme auf die Aufforderung vom 16. August 1995 ein. In diesem Schreiben (Übersetzung durch die Magistratsdirektion der Stadt Wien) führte der Beschwerdeführer aus, daß er dem Reporter mitgeteilt habe, daß nicht alle seine Erfindungen angemeldet seien bzw. dort Erfindungen in vielen Fällen unter den Namen anderer Personen eingetragen worden seien. In Österreich habe er nie irgendein Honorar bekommen. Die ganze erfinderische Tätigkeit habe sich als vergebliche Mühe erwiesen. Er habe dabei nur draufgezahlt. Nach Aktenzeichen könne er nur jene Erfindungen anführen, welche im österreichischen Patentamt auffindbar seien. Die folgende Liste sei nicht vollständig, doch auch die angeführten 41 Erfindungen dürften veranschaulichen, daß "Die ganze Woche" nicht übertrieben habe und daß er stets bemüht gewesen sei, tüchtig zu arbeiten (es folgt - so die Übersetzung - eine Liste von insgesamt 41 Erfindungen (von einem "Eierdreher für Brutmaschinen" bis zu einem "unterirdischen Suchinstrument"), zum Teil mit Anmerkungen über die für diese erhaltenen Preise und Auszeichnungen wie über die mit den Anmeldungen bzw. Verwertungsversuchen gemachten negativen Erfahrungen in Österreich). Nach seiner Ankunft in Österreich sei ihm keine einzige Erfindung vergütet worden. Zur Aufforderung zu Angaben über die finanziellen Mittel, mit denen das Projekt Freudenau realisiert werden sollte, führte der Beschwerdeführer aus, wie er sich vorgestellt habe, die Stallungen in der Freudenau herzurichten, möchte er wie folgt erläutern, zuerst nicht nur aus eigener Kraft, sondern unter Mithilfe seiner ehemaligen Landsleute. Seine Familie sei nie besonders vermögend gewesen, jedoch habe sie immerhin soviel besessen, daß auf dem Landgut stets drei Familien mit jeweils mehreren Kindern und bei Bedarf auch Saisonarbeiter beschäftigt werden konnten. Im Haus hätten zwei Angestellte gearbeitet. Weil es möglich gewesen sei, daß dort soviele Leute ihr Auslangen gefunden hätten, habe er angenommen, daß ihm die Entschädigung eine ausreichende Starthilfe geben könne, um die Herrichtung der Stallungen zu organisieren. Im weiteren hätten die von den Besitzern der Rennpferde erhaltenen Zahlungen die Kosten decken sollen. Auch ihm wäre ein Teil der Einnahmen zugefallen, sodaß er auf die Zuwendungen seitens der Wiener MA 12 hätte verzichten können.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Begründung wird nach Wiedergabe des Bescheides der Behörde erster Instanz, der Berufung und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, daß der am 16. Mai 1926 in Ungarn geborene, ledige Beschwerdeführer seit 1982 österreichischer Staatsbürger sei. Er werde seit 1980 aus Sozialhilfemitteln unterstützt, seit Mai 1991 erfolge die Unterstützung in Form einer Dauerleistung. Nachdem dem zuständigen Sozialreferat für den 13./14. Bezirk bekannt geworden sei, daß dem Beschwerdeführer aufgrund der Enteignung von Familienbesitz von der ungarischen Regierung eine Entschädigung zugesprochen worden sei, sei die Dauerleistung - im Hinblick auf die Subsidiaritätsbestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes - vorerst mit 31. Juli 1994 gesperrt worden. Darüber hinaus sei - so die Bescheidbegründung weiter - der Beschwerdeführer im Juli 1994 über eine Tageszeitung mit Plänen an die Öffentlichkeit getreten, die Trabrennbahn Freudenau durch umfangreiche Investitionen zu sanieren und im ungarischen Kisharsany ein "Reit-Eldorado" aufzubauen. Er habe dabei auch angegeben, daß ein Teil des vom ungarischen Staat konfiszierten Großgrundbesitzes der Familie H zurückgegeben werde. Außerdem sei bekannt geworden, daß der Beschwerdeführer zahlreiche Patente angemeldet habe.
In der Folge habe der Beschwerdeführer jedoch erst im Oktober 1994 dem Sozialreferat einen Beschluß des Amtes für Entschädigungen der Hauptstadt Budapest vom 23. November 1993 vorgelegt, demzufolge für ihn Entschädigungsscheine im Wert von Ft. 337.000,-- (ca. S 33.700,--) bei der Budapest-Bank-AG hinterlegt seien, jedoch nicht behoben worden seien. In der Folge sei der Beschwerdeführer mehrmals ersucht worden, hinsichtlich der Entschädigungsansprüche eine Klärung der Situation herbeizuführen. Erst am 2. Juni 1995 habe der Beschwerdeführer in der Zentrale der Magistratsabteilung 12 eine Bestätigung der Botschaft der Republik Ungarn vorgelegt, derzufolge die Entschädigungsscheine im Ausland nicht verwendet bzw. verwertet werden könnten.
Im Zuge der auf die Sperre der Dauerleistung folgenden Erhebungen sei festgestellt worden, daß für den Beschwerdeführer seit 15. Juni 1994 ein Kraftfahrzeug der Marke Nissan-Vanette Kombi, Baujahr 1984, zugelassen worden sei. Der Beschwerdeführer habe diesen Umstand verschwiegen, obwohl er bereits 1982 einen Personenkraftwagen angemeldet habe und ihm daher schon allein aufgrund des damaligen Anlaßfalles bekannt gewesen sei, daß der Besitz eines Kraftfahrzeuges grundsätzlich den Bezug von Sozialhilfeleistungen ausschließe. Der Beschwerdeführer habe den Besitz mit künstlerischen Tätigkeiten begründet. Er sei daraufhin aufgefordert worden, den Kombinationskraftwagen, dessen Einkaufspreis laut Eurotax-Liste S 11.000,-- und dessen Verkaufspreis S 3.000,-- betrage, zu veräußern und die diesbezüglichen Unterlagen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer habe am 2. Mai 1995 im Sozialreferat die Abmeldung eines anderen Fahrzeuges, eines PKW"s der Marke Steyr-Fiat 280 Dukato Kombi, Baujahr 1988, vorgelegt. Er habe dieses Fahrzeug im Herbst 1994 um S 30.000,-- angekauft, nachdem er den Nissan-Vanette um S 14.000,-- verkauft habe. Den Ankauf des Steyr-Fiat habe er mittels Kredit finanziert. Obwohl der Beschwerdeführer daraufhin mehrmals dazu aufgefordert worden sei, habe er keine Unterlagen zu dieser Kreditaufnahme beigebracht. Auch in diesem Zusammenhang erscheine die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei hilfsbedürftig, schon allein deshalb unglaubwürdig, weil die Dauerleistung mit 31. Juli 1994 gesperrt worden sei. Dadurch sei der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge seither mittellos gewesen und habe dennoch im Herbst desselben Jahres ein Kraftfahrzeug um S 30.000,-- erwerben können. Da für die Feststellung des weiteren Sozialhilfeanspruches konkrete Angaben bzw. hinreichende Belege hinsichtlich der Finanzierung des Personenkraftwagens Steyr-Fiat, des Verkaufes des Nissan-Vanette, sowie des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers seit Juli 1994 unerläßlich gewesen seien, sei er im Sinne der Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes nochmals aufgefordert worden, diese dem zuständigen Sozialreferat so rasch als möglich vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren in glaubwürdiger Weise nachgekommen. Im Berufungsverfahren sei der Beschwerdeführer außerdem aufgefordert worden, Kopien sämtlicher Patentbriefe sowie Nachweise über die daraus eingelangten Einkünfte vorzulegen. Auch sollte er Angaben über die finanziellen Mittel, mit denen das Projekt Freudenau realisiert werden sollte, machen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer jedoch nicht nachgekommen bzw. habe er lediglich unzureichende Erklärungen geliefert, warum es ihm nicht möglich sei, dem Auftrag vollständig nachzukommen.
Das Argument des Beschwerdeführers, er habe die verfahrensgegenständlichen Autokäufe und seinen Lebensbedarf seit August 1994 durch Spenden des Pfarrers H gedeckt, sei schon allein deshalb nicht nachvollziehbar, weil es sich bei diesen Zuwendungen nur um gelegentliche Aushilfen (in geringem Umfang) zur Deckung eines jeweils kurzfristigen Geldbedarfs des Beschwerdeführers gehandelt habe, die dieser jeweils bald verbraucht habe. Keinesfalls sei damit jedoch die Bildung eines Kapitals möglich gewesen, das es dem Beschwerdeführer ermöglicht hätte, Projekte, wie jenes in der Öffentlichkeit angekündigte, zu realisieren, gleichzeitig Autokäufe zu tätigen und seit August 1994 seinen Lebensbedarf zu decken. Der Beschwerdeführer räume in seinem Rechtsmittel auch indirekt ein, daß sein Lebensbedarf auch ohne Sozialhilfeleistung gedeckt sei, da er die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, wie er selbst erkläre, zur Tilgung seiner Schulden bei Pfarrer H benötige. Hier müsse dem Beschwerdeführer jedoch entgegengehalten werden, daß die Übernahme von Schulden nach den Grundsätzen des Sozialhilferechtes bzw. der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sei. Es könne daher einerseits im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren und andererseits aufgrund vieler Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers seine Darstellung über seine behauptete Notlage nicht als glaubwürdig betrachtet werden. Es sei daher nicht von Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Wiener Sozialhilfegesetzes auszugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Bei Wegfall der im § 8 Abs. 1 normierten Voraussetzungen ist - von dem Ausnahmefall des § 4 zweiter Satz WSHG abgesehen - eine bisher gewährte Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, sohin auch eine wiederkehrende Geldleistung gemäß § 13 WSHG, einzustellen. Eine rückwirkende Einstellung bereits erbrachter Sozialhilfeleistungen ist unzulässig. Solche Leistungen können nur nach Maßgabe der §§ 25 ff WSHG zurückgefordert werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1993, Zl. 92/08/0261). Da dem Beschwerdeführer die ihm aufgrund des Bescheides vom 23. Oktober 1991 gebührende Dauerleistung seit 1. August 1994 nicht mehr ausbezahlt wurde, ist der (in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides) durch den angefochtenen Bescheid vorgenommene bescheidmäßige Abspruch über die bereits erfolgte "Einstellung" der Dauerleistung mit 31. Juli 1994 an sich zulässig; seine Rechtmäßigkeit hängt aber davon ab, ob sich ab 1. August 1994 die tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere hinsichtlich der zu berücksichtigenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse, so geändert haben, daß dem Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt deshalb die ihm mit dem genannten rechtskräftigen Bescheid zuerkannten Geldleistungen in der zuletzt gebührenden Höhe nicht mehr zustanden (vgl. auch hiezu das oben genannte Erkenntnis vom 16. November 1993). Darauf, ob der Beschwerdeführer vor dem 1. August 1994 dazu imstande war, und warum er seiner (allfälligen) Anzeigepflicht nach § 32 Abs. 1 WSHG nicht nachkam, kommt es hingegen bei der Prüfung der Berechtigung der Einstellung ab diesem Zeitpunkt nicht an. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hängt also - sachverhaltsbezogen - davon ab, ob die belangte Behörde mängelfrei und ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß der Beschwerdeführer - nach der Sach- und Rechtslage im Zeitraum ab 1. August 1994 - über ein Einkommen und/oder ein verwertbares Vermögen verfügte, aus dem er seinen Lebensbedarf für sich beschaffen konnte.
Die belangte Behörde stützt ihren Bescheid einerseits auf die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren gemäß § 37a Abs. 2 WSHG und andererseits erachtete sie sein Vorbringen zur Dartuung der Notlage als nicht glaubwürdig.
Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Voraussetzungen für die Einstellung der Sozialhilfeleistung gemäß § 37a Abs. 2 WSHG nicht vorgelegen seien.
Damit ist der Beschwerdeführer im Recht.
§ 37a Abs. 2 WSHG lautet:
"Wenn ein Hilfesuchender ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die Hilfeleistung abgelehnt oder so lange eingestellt werden, bis er dem Auftrag nachkommt. Er muß auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung unterbleibt."
Voraussetzung für die Ablehnung oder Einstellung der Hilfeleistung ist demnach, daß der Hilfesuchende aufgefordert wurde, bestimmte konkrete Angaben, die für die Durchführung des Verfahrens unerläßlich sind, zu machen, wobei er nachweislich darauf aufmerksam zu machen ist, daß im Falle einer Weigerung ohne triftigen Grund bis zur Vornahme der Angaben die Leistung abgelehnt bzw. eingestellt wird/bleibt.
Die dem Beschwerdeführer gewährte Dauerleistung wurde mit 31. Juli 1994 eingestellt und ihm wieder ab Dezember 1995 zuerkannt. Dafür, daß der Beschwerdeführer ab 1. August 1994 bis 30. November 1995 unerläßliche Angaben ohne triftigen Grund nicht machte, bietet der oben wiedergegebene Akteninhalt keinerlei Anhaltspunkte. Mittels einer dem § 37a Abs. 2 entsprechenden Aufforderung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 1995 hinsichtlich der Entschädigungsleistung von der Republik Ungarn aufgetragen, darzutun, ob diese Entschädigungsleistung aus Ungarn ausgeführt werden darf und welchen Wert sie darstellt. Bereits am 2. Juni 1995, also einen Tag nach der Aufforderung, legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Republik Ungarn vor, wonach diese Entschädigungsscheine im Ausland nicht verwendet bzw. verwertet werden können. Diese Mitteilung wurde durch die amtswegigen Ermittlungen der Behörde vom 7. Juni 1995 und auch in weiterer Folge bestätigt. Die Aufforderung vom 1. Juni 1995 bot daher keinerlei Anlaß gemäß § 37a Abs. 2 WSHG vorzugehen.
Am 26. Juni 1995 wurde der Beschwerdeführer unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 37a Abs. 2 WSHG aufgefordert, Unterlagen über die Bestreitung seines Unterhaltes ab Einstellung der Sozialhilfeleistung und Kaufverträge hinsichtlich zweier genannter Fahrzeuge vorzulegen. Die Kaufvereinbarungen hinsichtlich der PKW"s legte der Beschwerdeführer bereits am 28. Juni 1995, also zwei Tage nach der Aufforderung, vor, ebenso ein Schreiben einer dritten Person, die erklärte, ihm den Unterhalt gewährt zu haben. Am 11. Juli 1995, also ebenfalls innerhalb der gesetzten Frist von vier Wochen konnte diese dritte Person von der Behörde erster Instanz zu diesen Themen einvernommen werden. Auch diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer somit innerhalb der gesetzten Frist vollinhaltlich nach. Eine Einstellung der Hilfeleistung kann daher auch nicht mit dieser Aufforderung vom 26. Juni 1995 begründet werden. Schließlich versagt auch die Bezugnahme im angefochtenen Bescheid auf die Aufforderung nach dieser Gesetzesstelle im Rahmen des Berufungsverfahrens bezüglich der Patentbriefe und der Mittel für das Projekt Freudenau. Auch diesem Auftrag kam der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, rechtzeitig und auch ausreichend nach. Die Einstellung der Hilfeleistung vom 1. August 1994 bis 30. November 1995 kann daher nicht mit § 37a Abs. 2 WSHG, sohin als Folge der Untätigkeit des Beschwerdeführers begründet werden.
Begründet ist die Beschwerde aber auch insoweit, als die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde behauptet wird:
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der in § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - soferne in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Schließlich unterliegt die Beweiswürdigung der Behörde auch der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung, ob alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und die Behörde bei der Würdigung dieser Umstände (bzw. bei Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht (im Verhältnis untereinander) nicht verkannt hat. Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob Umstände in diesem Sinne objektiv geeignet (und daher zu berücksichtigen) sind und ob ihr Gewicht (an sich oder im Verhältnis zu anderen Sachverhaltselementen) verkannt wurde, sind die Gesetze der Logik und des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes. Wenn es hingegen nachvollziehbare, mit den Denkgesetzen übereinstimmende Gründe für jede von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gibt, so hat die belangte Behörde nach freier Überzeugung auch zu entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sie den Vorzug gibt (und diese nachvollziehbar zu begründen), ohne daß ihr der Verwaltungsgerichtshof entgegentreten könnte. Welche Sachverhaltsversion im Sinne ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit tatsächlich richtig ist, unterliegt insoweit nicht der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1996, Zl. 94/08/0256).
Der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt - der Beschwerdeführer sei nicht hilfsbedürftig - und die dabei angestellten Erwägungen halten vor diesem rechtlichen Hintergrund einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus folgenden Gründen nicht stand:
Soweit die belangte Behörde davon ausgeht, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung vom 1. August 1995 indirekt einräume, daß er auch ohne Sozialhilfeleistungen seinen Lebensbedarf decken könne, mißversteht sie gründlich diese Ausführungen. Der Beschwerdeführer hat damit (letzter Absatz der Berufung) lediglich ausgedrückt, daß er im Falle der Gewährung der Sozialhilfe aufgrund seiner spartanischen Lebensweise wieder Ersparnisse zusammenbringe und damit seine Schulden beim Pfarrer H abdecken könne. Dafür, daß der Beschwerdeführer die Sozialhilfeleistung ausschließlich zur Tilgung seiner Schulden beim genannten Pfarrer benötigt (wovon offenbar die belangte Behörde ausgeht), bietet der Wortlaut der Berufung keinerlei Anhaltspunkte.
Die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe aus den Spenden des namentlich genannten Pfarrers seinen Lebensunterhalt seit August 1994 und die gegenständlichen Autokäufe nicht vornehmen können, ist unschlüssig. Ein Autokauf wird im Juni 1994 bekundet, liegt also außerhalb des hier in Rede stehenden Zeitraumes. Die Finanzierung des Ankaufes des Fahrzeuges von der MA 48 wird von dem genannten Pfarrer bei seiner Einvernahme am 11. Juli 1995 so dargestellt, daß der Beschwerdeführer den Erlös aus dem Verkauf des Nissan von S 15.000,-- verwendete, der Pfarrer selbst habe mit S 10.900,-- inklusive Versicherung, und S 5.000,-- ausgeholfen und der Rest stamme aus Erspartem des Beschwerdeführers. Letzteres verneinte die belangte Behörde mit der Begründung, daß es sich bei den Zuwendungen des genannten Pfarrers nur um gelegentliche Aushilfen in geringem Umfang zur Deckung eines jeweils kurzfristigen Geldbedarfes des Beschwerdeführers gehandelt habe und dieser diese Zuwendungen jeweils bald verbraucht habe. Diese Auffassung findet aber in der wiedergegebenen Angabe des Pfarrers über seine laufenden Spenden an Nahrungsmitteln, Bekleidung und Geldbeträgen im Zusammenhang mit der beschriebenen bescheidenen Lebensführung des Beschwerdeführers keine Deckung. Wenn die belangte Behörde schließlich ins Treffen führt, daß die Spenden des genannten Pfarrers es dem Beschwerdeführer keinesfalls ermöglicht hätten, ein Projekt wie die Freudenau zu realisieren, verkennt sie damit nicht nur das Maß der Verläßlichkeit einer groß aufgemachten "story" in einem sogenannten "Boulevardblatt", sondern auch - wie die Beschwerde richtig aufzeigt - die Realitätsferne der Darstellung in der Druckschrift "Die ganze Woche" und der Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 29. August 1995. Im letztgenannten Schreiben beruft sich der Beschwerdeführer ganz allgemein auf die Mithilfe seiner ehemaligen Landsleute. In dem genannten Zeitungsartikel wird der "Rettungsplan" des Beschwerdeführers damit beschrieben, daß der Beschwerdeführer "in seiner ehemaligen Heimat einen Bautrupp zusammenstellen" werde, "der die Freudenau saniert". Aus solchen - nicht nur vage und abstrakten, sondern vollkommen realitätsfernen - Angaben auf ein konkretes, Aussicht auf Verwirklichung habendes, Vorhaben oder gar auf die hiezu nötigen Mittel zu schließen, widerspricht dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.
Soweit die belangte Behörde eine Notlage des Beschwerdeführers aufgrund "vieler Widersprüchlichkeiten im Vorbringen" verneinte, ließ sie im angefochtenen Bescheid unbegründet, worin sie im Einzelnen diese Widersprüchlichkeiten erblickt, sodaß insoweit die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht nachvollziehbar ist. Daher hat sie Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Soweit die belangte Behörde den Bescheid auf § 37a Abs. 2 WSHG stützte, verkannte sie den Regelungsgehalt dieser Bestimmung und belastete damit den angefochtenen Bescheid mit - der Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgehender - inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Zur Vermeidung von weiteren Mißverständnissen sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf folgendes hingewiesen: der Umstand allein, daß der Beschwerdeführer während der Zeit der Einstellung der Sozialhilfe vom 1. August 1994 bis Dezember 1995 irgendwie seinen Lebensunterhalt fristen konnte, befreit noch nicht von der Nachzahlung der dem Beschwerdeführer allenfalls gebührenden Leistungen. Soweit die belangte Behörde in der Lage sein sollte, verläßliche Feststellungen über das Ausmaß der dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich gewährten Geldleistungen zu treffen, wird sie auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob diese Geldleistungen als geschenkt oder - worauf die Behauptungen des Beschwerdeführers hinauslaufen - nur für die Dauer des Verzuges der Behörde mit der Weiterleistung der Sozialhilfezahlungen erbracht anzusehen sind. Nur im erstgenannten Fall wäre sie berechtigt, die Sozialhilfeleistung um die tatsächlich empfangenen Beträge zu kürzen. Im zweitgenannten Fall wäre die Sozialhilfeleistung ungekürzt zu erbringen, da eine nur als Überbrückungshilfe gegen spätere Rückzahlung gewährte Vorschußleistung nicht als dauernd dem Hilfebedürftigen gewidmete Leistung anzusehen ist, weshalb sie nicht zu den "eigenen Mitteln" des Hilfeempfängers gehört.
Allerdings wird die belangte Behörde zu beachten haben, ob und in welchem Ausmaß der den Vorschuß leistende Dritte gegenüber dem Sozialhilfeträger einen Ersatzanspruch im Sinne des § 31 WSHG erworben hat und diesen auch geltend macht. In diesem Umfang hat nämlich der kreditierende Dritte anstelle des Sozialhilfeträgers geleistet und einen Rechtsanspruch darauf erworben, diese Leistungen direkt vom Sozialhilfeträger ersetzt zu bekommen. Der Empfänger der Hilfeleistung hätte daher insoweit die ihm gebührende Leistung bereits erhalten.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG ohne Durchführung der beantragten Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG) aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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