Normen
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Februar 1992 stellte die zweitmitbeteiligte Oberösterreichische Gebietskrankenkasse fest, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit beim Erstmitbeteiligten nicht nur in der Zeit vom 8. Februar 1990 bis 1. Mai 1990, sondern darüber hinaus auch vom 23. Juli 1990 bis 6. August 1990 der Pflichtversicherung in der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG unterlegen sei. Nach § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 AlVG habe auch Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden.
Mit Bescheid vom 13. Mai 1993 gab der Landeshauptmann von Oberösterreich dem Einspruch der Beschwerdeführerin (mit dem Antrag, ihre Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch in der Zeit vom 7. August bis 27. August 1990 festzustellen) insofern Folge, als festgestellt wurde, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Tätigkeit beim Erstmitbeteiligten nicht nur in der Zeit vom 8. Februar bis 1. Mai 1990 und vom 23. Juli bis 6. August 1990, sondern darüber hinaus auch vom 6. August bis 22. August 1990 "der Pflichtversicherung in der Vollversicherung" gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG unterliege. Nach § 1 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 AlVG habe auch Arbeitslosenversicherungspflicht bestanden.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Erstmitbeteiligten (mit dem Antrag festzustellen, daß die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin mit 6. August 1990 geendet habe) Folge und stellte in Abänderung des Einspruchsbescheides fest, daß die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 7. August bis 22. August 1990 zum Erstmitbeteiligten in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei.
Nach der Bescheidbegründung hänge die Beantwortung der (allein noch strittigen) Frage, ob die Beschwerdeführerin vom 7. August bis 22. August 1990 der Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG unterlegen sei, ausschließlich davon ab, ob zwischen dem Erstmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin rechtswirksam Urlaub für die Zeit ab 23. Juli 1990 vereinbart worden sei. Sei es zu einer solchen Urlaubsvereinbarung gekommen, hätte die Beschwerdeführerin einen Entgeltanspruch gegenüber dem Erstmitbeteiligten gehabt. Dazu stehe folgender Sachverhalt fest:
"Am 8.2.1990 nahm Frau H. (die Beschwerdeführerin) ihre Tätigkeit bei Herrn S (dem Erstmitbeteiligten) auf. Sie wurde als Ersatz für Frau K, eine langjährige Mitarbeiterin des Herrn S., eingestellt. Frau H. arbeitete im Würstelstand I abwechselnd mit Frau M in einem vierzehntägigen Rhythmus. Bereits bei Einstellung von Frau H. wurde über einen etwaigen Sommerurlaub gesprochen, eine verbindliche Zusage von Seiten ihres Dienstgebers, Herrn S., erfolgte allerdings nicht. Die Sommerurlaube der einzelnen Mitarbeiter werden im Betrieb des Herrn S. üblicherweise erst im Mai fixiert. Frau H. sollte bezüglich ihres Urlaubes noch einmal bei Herrn S. vorsprechen, eine derartige Vorsprache ihrerseits erfolgte allerdings nicht. Während ihrer Tätigkeit ließ sich Frau H. von Frau R, einer guten Bekannten und Nachbarin, helfen bzw. vertrat diese Frau H. im Krankheitsfall. Frau R wurde von Herrn S. nicht mittels Arbeitsvertrages eingestellt, sie wurde lediglich für ihre Aushilfstätigkeiten entlohnt.
In der Zeit vom 2.5.1990 bis 22.7.1990 war Frau H. im Krankenstand, ab 5.5.1990 bezog sie Krankengeld. Am 23.7.1990 ging Frau H. ohne Einverständnis des Dienstgebers auf Urlaub; sie glaubte, einen zweiwöchigen Urlaubsanspruch und damit aufgrund ihres vierzehntägigen Arbeitsrhythmusses insgesamt eine arbeitsfreie Zeit von vier Wochen zu haben. Neuerlich krank geschrieben war Frau H. ab 23.8.1990 und hatte ab diesem Zeitpunkt keinen Entgeltanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Sinn gegenüber Herrn S. Mit 27.8.1990 wurde das Dienstverhältnis aus arbeitsrechtlicher Sicht zwischen Frau H. und Herrn S. beendet.
Diese Beendigung führte zu Streitigkeiten zwischen Herrn S.
und Frau H. In der Folge stellte Herr S. durch die
Sozialpolitische Abteilung der Oberösterreichischen
Handelskammer ein Vergleichsangebot in der Höhe von S 5.000,--
netto zuzüglich S 1.059,-- für Anwaltskosten an den
rechtsfreundlichen Vertreter von Frau H., ... . In dem Betrag
von S 5.000,-- waren S 3.629,29 an Urlaubsabfindung und
S 1.370,71 an realem Vergleichsbetrag enthalten. Dieses
Vergleichsangebot wurde von Frau H. ... angenommen. Aufgrund
dieses Vergleiches verlängerte die Gebietskrankenkasse die Versicherungspflicht bis einschließlich 6.8.1990.
Während ihrer Tätigkeit für Herrn S. ging Frau H. ein befristetes Beschäftigungsverhältnis, zur GWG W, ein. Sie nahm ihre Tätigkeit als Gartenarbeiterin mit 1.6.1990 (Ende 31.10.1990) auf und ersetzte damit ihren Ehegatten, Herrn G, der seinen Vertrag zur GWG aus steuerlichen Gründen mit 31.5.1990 auflöste. Zum Einstellungszeitpunkt war die GWG über den Krankenstand der Frau H. ab 2.5.1990 nicht informiert, erst durch eine Anfrage der Gebietskrankenkasse an die GWG erhielt diese davon Kenntnis. Auch meldete Frau H. ihren Krankenstand ab 23.8.1990 nicht. Der GWG war ebensowenig bekannt, daß sich Frau H. ab 23.7.1990 in Urlaub befand. Zu diesem Zeitpunkt hätte Frau H. aufgrund des erst kurz andauernden Dienstverhältnisses zur GWG keinen Urlaubsanspruch gehabt. Die Abwesenheit von Frau H. fiel der GWG nicht auf, da die Gartenanlagen stets gepflegt waren."
Bezüglich der Frage, ob zwischen dem Erstmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin rechtswirksam Urlaub ab 23. Juli 1990 vereinbart worden sei, stünden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin und der R einerseits und des Erstmitbeteiligten und der E andererseits gegenüber. Die Aussagen deckten sich lediglich dahingehend, daß bereits während des Einstellungsgespräches über einen eventuellen Urlaubsantritt gesprochen worden sei. Der Erstmitbeteiligte habe weiters behauptet, daß eine verbindliche Zusage nicht erfolgt sei, Urlaube erst im Mai fixiert würden und die Beschwerdeführerin wegen ihres Urlaubes neuerlich habe vorsprechen sollen; dies sei von E in ihrer Aussage vom 8. November 1993 vor der Einspruchsbehörde teilweise bestätigt worden. Ihrer Aussage vermöge sich die belangte Behörde jedoch nicht anzuschließen. Die Zeugin sei einerseits die Lebensgefährtin des Erstmitbeteiligten, andererseits ihre Angabe, nie in Linz gewesen zu sein, unglaubwürdig, weil sie den Erstmitbeteiligten bei seinen Geschäften unterstütze und ihn auch vertrete. Auch wenn sie in Salzburg wohne, sei es nicht abwegig, daß sie den Würstelstand in Linz aufgesucht und anfallende Arbeiten erledigt habe. Die Beschwerdeführerin wiederum habe vorgebracht, daß ihr E noch einen schönen Urlaub gewünscht habe, als diese einmal den Würstelstand besucht habe. Dies sei von R in ihrer Aussage vom 21. Jänner 1993 vor der Einspruchsbehörde bestätigt worden. Weiters habe R ausgesagt, daß E sie gefragt habe, wohin die Beschwerdeführerin auf Urlaub gefahren sei. Auch dieser Aussage vermöge die belangte Behörde ebensowenig wie den Angaben der E Glauben zu schenken, weil R eine gute Bekannte und Nachbarin der Beschwerdeführerin sei und diese Aussage wohl als reine Gefälligkeit gegenüber der Beschwerdeführerin bewertet werden könnte. Ausschlaggebend für die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Urlaubsvereinbarung seien die beiden Schreiben der GWG vom 4. März 1991 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und vom 12. März 1991 an den Erstmitbeteiligten. Den Angaben der GWG in den beiden Schreiben komme nach Ansicht der belangten Behörde große Bedeutung zu, weil die GWG im gegenständlichen Verfahren eine außenstehende Person sei, die in keinerlei Nahebeziehung zu den Verfahrensparteien stehe und ebensowenig ein Interesse am Ausgang des gegenständlichen Verfahrens habe. Aus diesen Schreiben gehe eindeutig hervor, daß die Beschwerdeführerin während ihres Krankenstandes ein befristetes Dienstverhältnis mit der GWG eingegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Konsumierung des Urlaubes gehabt und hätte sich folglich auch nicht abwesend melden können. Vertretungsbefugnis sei ihr laut Punkt 3 des Schreibens der GWG vom 12. März 1991 nicht zugekommen; bei Erkrankung wäre im Bedarfsfall eine Firma mit der Grünflächenbetreuung beauftragt worden. Feststehe, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten ab 23. Juli 1990 auf Urlaub gewesen sei und sich damit offenbar eigenmächtig Urlaub im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zur GWG genommen habe. Dieser Umstand lasse die Vermutung zu, daß sie auch beim Erstmitbeteiligten ohne sein ausdrückliches Einverständnis Urlaub genommen habe, auf den sie aufgrund des kurzen Dienstverhältnisses keinen Anspruch hätte haben können. Erhärtet werde diese Annahme dadurch, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage einerseits behauptet habe, sie habe einen Urlaub mit ihrem Ehegatten ab 23. Juli 1990 geplant, andererseits aber am 1. Juni 1990, also ca. 1 1/2 Monate vor dem geplanten Urlaubsantritt, ein befristetes Arbeitsverhältnis zur GWG eingegangen sei. Dies stelle einen Widerspruch dar. Aus diesen Gründen halte die belangte Behörde die Angaben des Erstmitbeteiligten bezüglich der Urlaubsvereinbarung für glaubwürdiger, und sei zur Ansicht gekommen, daß die Beschwerdeführerin ohne Einverständnis ihres Dienstgebers ab 23. Juli 1990 auf Urlaub gegangen sei.
In ihrer rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, daß ein Dienstnehmer grundsätzlich nicht ohne Zustimmung seines Dienstgebers auf Urlaub gehen könne; es müsse zwischen beiden eine Urlaubsvereinbarung bestehen. Sei dies nicht der Fall und trete der Dienstnehmer, wie die Beschwerdeführerin, eigenmächtig den Urlaub an, so führe dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses, im vorliegenden Fall also mit 22. Juli 1990. Eine Verlängerung der Versicherungspflicht über diesen Zeitraum hinaus sei nur aus den im § 11 ASVG aufgezählten Gründen möglich. § 11 Abs. 1 ASVG sehe vor, daß die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches ende, wenn der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt ende, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammenfalle. Die Beschwerdeführerin habe allerdings jedweden Entgeltanspruch gegenüber dem Erstmitbeteiligten ab 23. Juli 1990 verloren. Damit sei eine Verlängerung des versicherungspflichtigen Zeitraumes über den 22. Juli 1990 hinaus nach § 11 Abs. 1 ASVG nicht möglich. § 11 Abs. 2 ASVG verlängere die Pflichtversicherung um den Zeitraum, der durch den Vergleichsbetrag, gemessen an den vor dem Austritt aus der Beschäftigung gebührenden Bezügen, gedeckt sei. Der zwischen der Beschwerdeführerin und dem Erstmitbeteiligten abgeschlossene Vergleich in der Höhe von S 5.000,-- netto sei bereits von der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid berücksichtigt worden und habe zu einer Verlängerung der Versicherungspflicht bis 6. August 1990 geführt. Eine darüber hinausgehende Verlängerung sei, wie oben ausgeführt, nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Feststellung, gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG auch in der Zeit vom 6. August bis 22. August 1990 der Pflichtversicherung unterlegen zu sein, verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber ebenso wie die mitbeteiligten Parteien (mit Ausnahme des Erstmitbeteiligten) von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Der Erstmitbeteiligte beantragte in seiner Gegenschrift (ohne Kostenantrag) die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde, in Ausführung des oben wiedergegebenen Beschwerdepunktes, lediglich - unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - gegen die Feststellung der belangten Behörde, sie habe am 23. Juli 1990 ihren Urlaub eigenmächtig angetreten; dies aus zwei Gründen:
Erstens habe die belangte Behörde ihr Recht auf Parteiengehör nach § 45 Abs. 3 AVG dadurch verletzt, daß sie ihr das Schreiben der GWG an die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse vom 4. März 1991, die Aussage der Zeugin E vom 8. November 1993 und die Stellungnahme der zweitmitbeteiligten Gebietskrankenkasse im Berufungsverfahren vom 17. Jänner 1994 nicht zur Kenntnis gebracht habe. Zweitens sei die Beweiswürdigung, aufgrund derer die belangte Behörde zur entscheidungswesentlichen Feststellung gelangt sei, unschlüssig und beruhe auf einem nicht vollständig ermittelten Sachverhalt. Die belangte Behörde stütze ihre diesbezügliche Feststellung auf die beiden Schreiben der GWG vom 4. März 1991 an die zweitmitbeteiligte Gebietskrankenkasse und vom 12. März 1991 an den Erstmitbeteiligten. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführerin lediglich das zuletzt genannte Schreiben bekannt sei, habe sich die belangte Behörde hiebei in keiner Weise mit der Aussage der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 1992 vor der Einspruchsbehörde auseinandergesetzt, in der sie angegeben habe, daß das Dienstverhältnis mit der GWG nur formell bestanden, tatsächlich die Arbeiten jedoch ihr Mann verrichtet habe. Demgemäß lasse der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in ihrem Dienstverhältnis mit der GWG, in dem sie jedoch die Arbeit nicht selbst verrichtet habe, nicht Urlaub genommen habe, in keiner Weise irgendwelche Schlüsse dahingehend zu, daß sie in ihrem Dienstverhältnis mit dem Erstmitbeteiligten eigenmächtig Urlaub genommen habe. Objektiv gesehen bestehe nämlich überhaupt kein Widerspruch darin, daß ein Dienstnehmer, der mehrere Dienstverhältnisse eingegangen sei, bei einem Dienstgeber Urlaub nehme und beim anderen nicht, zumal eine Betreuung der Grünanlagen, wie im gegenständlichen Fall, mit Sicherheit nicht einen täglichen Arbeitseinsatz erfordere. Mit der Frage, wie oft die Beschwerdeführerin bzw. ihr Gatte bei der Betreuung der Grünanlagen hätten tätig werden müssen, habe sich die belangte Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt und auch die Beschwerdeführerin zu diesem Thema nicht vernommen.
Mit dem auf § 45 Abs. 3 AVG gestützten Beschwerdeeinwand vermag die Beschwerdeführerin aus nachstehenden Gründen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Die Verletzung des Parteiengehörs begründet nur dann eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Um dies beurteilen zu können, muß die beschwerdeführende Partei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausführen, was sie bei Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 22. März 1994, Zlen. 93/08/0210, 0211, mit weiteren Judikaturhinweisen). Der zuletzt genannten prozessualen Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin jedoch nach dem wiedergegebenen Beschwerdevorbringen nicht nachgekommen.
Unbegründet sind aber auch die Beschwerdeeinwände, mit denen die Beschwerdeführerin die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde und die Unvollständigkeit des diesbezüglich ermittelten Sachverhaltes behauptet:
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Nach § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Der in § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - soferne in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen, insbesondere auch keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Schließlich unterliegt die Beweiswürdigung der Behörde auch der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes in der Richtung, ob alle zum Beweis oder zur Widerlegung strittiger Tatsachen nach der Aktenlage objektiv geeigneten Umstände berücksichtigt wurden und die Behörde bei der Würdigung dieser Umstände (bzw. bei Gewinnung ihrer Schlußfolgerungen) deren Gewicht (im Verhältnis untereinander) nicht verkannt hat. Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung der Frage, ob Umstände in diesem Sinne objektiv geeignet (und daher zu berücksichtigen) sind und ob ihr Gewicht (an sich oder im Verhältnis zu anderen Sachverhaltselementen) verkannt wurde, sind die Gesetze der Logik und des allgemeinen menschlichen Erfahrungsgutes. Wenn es hingegen nachvollziehbare, mit den Denkgesetzen übereinstimmende Gründe für jede von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gibt, so hat die belangte Behörde nach freier Überzeugung auch zu entscheiden, welchen der in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten sie den Vorzug gibt (und dies nachvollziehbar zu begründen), ohne daß ihr der Verwaltungsgerichtshof entgegentreten könnte: Welche Sachverhaltsversion im Sinne ihrer Übereinstimmung mit der Wirklichkeit tatsächlich richtig ist, unterliegt insoweit nicht der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zu alldem das Erkenntnis vom 17. Februar 1992, Zl. 92/08/0071, sowie - aus jüngerer Zeit - das Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/08/0082).
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt und die dabei angestellten Erwägungen halten vor diesem rechtlichen Hintergrund einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aus folgenden Gründen stand:
Zwar stellt es an sich keinen "Widerspruch" (gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen) dar, wenn ein Dienstnehmer, der in mehreren Dienstverhältnissen steht, in einem Dienstverhältnis Urlaub nimmt, im anderen aber nicht; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß er auch während seines Urlaubes im ersten Dienstverhältnis seinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen im zweiten Dienstverhältnis nachkommen kann. Gerade dies hat die belangte Behörde aber - gestützt auf die Punkte 2 und 3 des der Beschwerdeführerin bekannten Schreibens der GWG an den Erstmitbeteiligten vom 12. März 1991 (wonach die Beschwerdeführerin "während der Zeit des befristeten Dienstverhältnisses vom 1.6.90 bis 31.10.90 keinen Anspruch auf Konsumierung des Urlaubes" gehabt habe und "sich folglich auch nicht (hätte) abwesend melden können", und wonach eine Vertretung "in diesen Fällen nicht vereinbart" werde, sondern bei Erkrankung im Bedarfsfall eine Firma mit der Grünflächenbetreuung beauftragt werde) - verneint und damit (wenn auch nicht ausdrücklich darauf bezogen) auch die Behauptung der Beschwerdeführerin über das angeblich nur "formell" bestandene Dienstverhältnis mit der GWG als nicht glaubwürdig erachtet. Im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin unstrittig durch vier Wochen von Linz abwesend war und nach der allgemeinen Lebenserfahrung in einem solchen Zeitraum Grünanlagen im Juli und August eines Jahres jedenfalls einer Betreuung bedürfen, stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, "wie oft die Beschwerdeführerin bzw. ihr Gatte bei der Betreuung der Grünanlagen tätig werden mußten". Wenn die belangte Behörde aber die - schlüssig - festgestellten Verstöße der Beschwerdeführerin gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen in ihrem Dienstverhältnis mit der GWG als das bei der Würdigung der hinsichtlich einer Urlaubsvereinbarung widersprüchlichen Aussagen des Erstmitbeteiligten und der Beschwerdeführerin entscheidende Moment für die größere Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Aussage des Erstmitbeteiligten erachtete, kann darin - unter Bedachtnahme auf die oben wiedergegebenen Prüfungsmaßstäbe des Verwaltungsgerichtshofes - keine Unschlüssigkeit erblickt werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
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