Normen
AsylG 1968 §5 Abs3;
AsylG 1968 §5;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §36;
AsylG 1968 §5 Abs3;
AsylG 1968 §5;
AsylG 1968 §7 Abs2;
AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §36;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 21. Dezember 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 26. Oktober 1991 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt. Er habe sich seit 12. September 1991 in Slowenien aufgehalten und durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt bestritten. Daher sei er nicht direkt aus jenem Staat eingereist, in dem er die Gefahr einer Verfolgung behauptet habe. Bei seiner Einreise in das Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer weder im Besitz eines gültigen Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Er habe am 28. Oktober 1991 einen Asylantrag eingebracht. Mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. März 1993 sei sein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Die Asylbehörde habe ausgesprochen, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre. Der Bescheid sei am 1. April 1993 rechtskräftig geworden. Die Erstbehörde sei von einer Aufenthaltsberechtigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Asylverfahrens ausgegangen. Selbst nach dem rechtskräftigen Abschluß dieses Verfahrens habe der Beschwerdeführer aber nicht rechtzeitig um die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) bzw. nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angesucht. Nach Auffassung der belangten Behörde halte sich der Beschwerdeführer aber bereits seit seiner Einreise rechtswidrig im Bundesgebiet auf.
Anders als der Beschwerdeführer vermeine, messe die Rechtsordnung der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher (nunmehr fremdengesetzlicher) Vorschriften ein solches Gewicht bei, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliege.
Die Eltern und Brüder des Beschwerdeführers hielten sich in seinem Heimatland auf. Der Beschwerdeführer habe am 14. Mai 1993 eine österreichische Staatsangehörige geehelicht. Seither sei er auch im Besitz eines Befreiungsscheines und gehe einer Beschäftigung nach. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß durch die Ausweisung eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung des Familienlebens stattfinde. Dennoch könne einer während eines rechtswidrigen Aufenthalts geschlossenen Ehe nicht ein derartiges Gewicht beigemessen werden, daß dadurch sämtliche Bestimmungen, die die Einwanderung und den Aufenthalt von Fremden regeln, hintangehalten würden. Durch die Ausweisung sei dem Beschwerdeführer eine neuerliche rechtmäßige Einreise in das Bundesgebiet nicht verwehrt.
Im Rahmen der ihr obliegenden Verpflichtung zur Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden öffentlichen und privaten Interessen sei die Behörde zur Auffassung gelangt, daß die Erlassung der Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung) dringend geboten sei. Eine allenfalls derzeit faktische Unmöglichkeit einer legalen Ausreise ändere nichts am rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und somit an der Erlassung der Ausweisung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinn des § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes 1968. Er wirft der belangten Behörde insoweit "schlichte Willkür" vor. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine aufgrund des § 25 Abs. 3 des Asylgesetzes 1991 im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende vorläufige
Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1968 als vorläufige
Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. September 1995, Zl. 95/18/0473). Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 5 Abs. 3 des Asylgesetzes 1968 kam dem Beschwerdeführer aber nicht zu, weil weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Verwaltungsakten Anlaß zu Zweifel darüber geben, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Slowenien vor seiner Einreise in Österreich den dortigen Behörden bekannt gewesen und von diesen gebilligt worden ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Mai 1986, Zl. 84/01/0094, dessen Rechtssatz in Slg Nr. 12.131/A, abgedruckt ist).
Der Beschwerdeführer kann daher seinen Aufenthalt nicht auf eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsbewilligung stützen.
1.2. Die Aufhebung des letztinstanzlichen Asylbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof (durch das Erkenntnis vom 21. September 1994, Zl. 93/01/0883) ändert nichts an dieser Beurteilung, da die Frage der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung unabhängig davon zu beurteilen ist, ob einem Asylwerber letztlich Asyl gewährt wird oder nicht.
2. Die Beschwerde hält den angefochtenen Bescheid im Grunde des § 19 für rechtswidrig. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist aber verfehlt. Die Begründung des angefochtenen Bescheides bringt zweifelsfrei zum Ausdruck, daß bei einer Beurteilung im Licht des § 19 FrG die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem einen hohen Stellenwert einnehmenden maßgeblichen öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers dringend gebieten würde, zurückzustehen hätten. Diese Beurteilung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Denn einerseits kommt den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zu (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 11. Juli 1996, Zl. 96/18/0035 mwH). Andererseits sind die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich angesichts seines noch keineswegs langen Aufenthaltes in der Dauer von etwa drei Jahren und zwei Monaten, der infolge des Fehlens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz zur Gänze unrechtmäßig ist, nicht so stark ausgeprägt, und zwar auch nicht unter Bedachtnahme auf seine persönliche und familiäre Situation (Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin, Übernahme der "Vaterrolle für zwei minderjährige Kinder", "ortsübliche Unterkunft in Österreich", Bestehen einer "legalen Beschäftigung"), daß sie schwerer zu gewichten wären als das besagte maßgebliche öffentliche Interesse. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, daß die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin (im März 1993) zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war (vgl. die Ausführungen unter Pkt. II 1.1.), diese Ehe somit nicht von wesentlichem Gewicht ist und folglich nicht zugunsten des Beschwerdeführers auszuschlagen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 95/18/0418).
Vor dem Hintergrund des Gesagten erweist sich auch die Beschwerdebehauptung, daß die belangte Behörde für die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG lediglich auf die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes Bedacht genommen habe, als unzutreffend; die weiteren rechtlichen Ausführungen der Beschwerde in diesem Zusammenhang gehen daher schon im Hinblick auf diese falsche Annahme ins Leere.
Das erkennbar auf die Beurteilung nach § 19 FrG gerichtete Beschwerdevorbringen, daß "andere Verstöße des Beschwerdeführers gegen die österreichische Rechtsordnung als die Tatsache seines nicht .... geregelten Aufenthaltes" nicht hervorgekommen seien, ändert nichts an diesem Ergebnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1996, Zl. 96/18/0119).
3. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf seine "Desertion" eine im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat drohende Gefahr behauptet, "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, wenn nicht der Todesstrafe ... unterworfen zu werden", ist dem entgegenzuhalten, daß mit der Erlassung einer Ausweisung lediglich die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden ist (§ 22 FrG), nicht aber darüber abgesprochen wird, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen hat oder daß er allenfalls abgeschoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0308). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß ihm eine rechtmäßige Ausreise in ein anderes Land als sein Heimatland praktisch nicht möglich wäre, ist ebenfalls nicht zielführend, betrifft doch diese Frage (allenfalls) die Zulässigkeit einer (allfälligen) Abschiebung (§ 36 FrG), nicht aber die Zulässigkeit der über den Beschwerdeführer verhängten Ausweisung.
4. Auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe es "in Verletzung ihrer Verpflichtung (§§ 37 ff AVG) unterlassen", "den maßgeblichen Sachverhalt (nämlich auch: Vorliegen des vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers) festzustellen bzw. zu ermitteln", verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Zum einen ist ihr - soweit sie auf die Frage der asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung Bezug nimmt - vor dem Hintergrund der obigen maßgeblichen Ausführungen der Boden entzogen, zum anderen ist diese Rüge - mangels jeglicher Substantiierung - nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
5. Da nach dem Gesagten dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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