VwGH 95/09/0019

VwGH95/09/00198.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 2. Dezember 1994, Zl. Senat-WB-93-048, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im maßgeblichen Tatzeitpunkt (13. Dezember 1991) handelsrechtlicher Geschäftsführer der S-Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in W und als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der genannten Gesellschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich.

Mit einer bei der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt am 30. Dezember 1991 eingelangten Anzeige beantragte das Landesarbeitsamt Wien die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, am 13. Dezember 1991 auf der Baustelle in Wien XIV, als Verantwortlicher der S-Gesellschaft m.b.H. Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen zu haben.

Mit einer schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 14. Jänner 1992 legte die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last:

"Sie sind als der gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma S in W - wie anläßlich einer am 13.12.1991 auf der Baustelle in 1140 Wien, vom Landesarbeitsamt Wien durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde - dafür verantwortlich, daß auf der oa. Baustelle

1.) A, geb. 1950, PL-Stbg. RP. Nr. PS nn1 vom 3.11.89 wh. 1200 Wien, G-Gasse 29/2

2.) B, geb. 1954, PL-Stbg. FS Nr. nn2, ausgestellt in Koniuszy vom 27.4.83 wh. 1200 Wien, G-Gasse 29/2 lt. MZ vom 9.12.91,

3.) C, geb. 1967, PL-Stbg. wh. 1200 Wien, G-Gasse 29/2 lt. MZ vom 9.12.91

4.) D, geb. 1959, PL-Stbg. wh. 1200 Wien, G-Gasse 29/2 lt. MZ vom 9.12.91

5.) E, geb. 1968, PL-Stbg. wh. 1200 Wien, G-Gasse 29/2 lt. MZ vom 3.12.91

6.) F, geb. 1948, PL-Stbg. 1200 Wien, G-Gasse 29/2 lt. MZ vom 6.11.91

7.) G, geb. 1966, PL-Stbg. wh. 1200 Wien, G-Gasse 29/2 lt. MZ vom 9.12.91

somit sieben Ausländer beschäftigt worden sind, obwohl Ihnen für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch den Ausländern eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Übertretungsnorm:

1.) - 7.) jeweils § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a, § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. Nr. 450/1990"

Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme.

Mit Straferkenntnis vom 15. Juni 1993 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt den Beschwerdeführer der in der schriftlichen Aufforderung zur Rechtfertigung umschriebenen Tat (wortgleich) als Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a, 3 Abs. 1 AuslBG schuldig und verhängte dafür sieben Geldstrafen in der Höhe von je S 30.000,-- (zusammen S 210.000) und Ersatzfreiheitsstrafen von je 25 Tagen über den Beschwerdeführer.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Er brachte darin vor, die Arbeiter seien erst seit zwei Tagen auf der Baustelle tätig gewesen. Diese Zeit habe lediglich der Erprobung und Eignungsprüfung für Innenputzarbeiten gedient. Die inkriminierten Tätigkeiten hätten unentgeltliche Vorführungen von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für die Begründung allfälliger Beschäftigungsverhältnisse dargestellt. Die Betätigung der Arbeitskräfte auf der inkrimierten Baustelle sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Die Arbeiter seien von dem Vorarbeiter P eingeladen worden. Der genannte Vorarbeiter habe einen Leistungslohn erhalten. Für eine allfällige spätere Entlohnung der herangezogenen Hilfskräfte wäre der genannte Vorarbeiter verantwortlich gewesen. Eine Überwachung und Kontrolle sämtlicher Baustellen der S-Gesellschaft m.b.H. sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Lediglich die "kurze Erprobung von Ausländern" sei mit seinem Wissen und Willen erfolgt.

In der Folge führte die belangte Behörde ein umfangreiches Ermittlungsverfahren und eine am 13. Oktober 1994 begonnene und danach am 14. November 1994 sowie am 2. Dezember 1994 fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 1994 wurde über die Berufung des Beschwerdeführers wie folgt abgesprochen:

"Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, teilweise Folge gegeben.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als er zu lauten hat:

"Sie haben als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma S-GesmbH mit dem Sitz in W, zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 13.12.1991 auf der Baustelle in 1140 Wien, die polnischen Staatsangehörigen A, B, C, D, E, F und G mit Innenputzarbeiten beschäftigt hat, obwohl der Firma S-GesmbH für diese Ausländer weder Beschäftigungsbewilligungen erteilt noch den Ausländern Arbeitserlaubnisse oder Befreiungsscheine ausgestellt waren.

Übertretungsnorm: § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 AuslBG

Strafnorm: § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG

verhängte Geldstrafen:

je S 30.000,-- pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer

(insgesamt S 210.000,--)

Ersatzfreiheitsstrafen: je 10 Tage pro unberechtigt beschäftigtem Ausländer (insgesamt 70 Tage).

Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991: je S 3.000,-- (insgesamt S 21.000,--)."

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist der Gesamtbetrag in Höhe von S 231.000,-- binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu zahlen."

Zur Begründung wurde (nach Darstellung der Verfahrensergebnisse und der Rechtslage) im wesentlichen - und soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - ausgeführt, die ausländischen Arbeitskräfte seien für die S-Gesellschaft m.b.H. tätig gewesen; die Arbeitstätigkeiten seien dieser Gesellschaft zuzurechnen. Eine Erprobung oder Eignungsprüfung für erforderliche Innenputzarbeiten habe nicht stattgefunden. Auch hätten sich die ausländischen Arbeitskräfte nicht aus dem Grund auf der Baustelle befunden, um dort irgendetwas kennenzulernen. Daß die ausländischen Arbeitskräfte unentgeltlich tätig gewesen seien, könne nicht als erwiesen angesehen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, daß die ausländischen Arbeitskräfte zumindest mit einem Anspruch auf Entlohnung beschäftigt worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der "inhaltliche Rechtswidrigkeit, Aktenwidrigkeit, Verfahrensmängel und fehlende Feststellungen bzw. ergänzungsbedürftige Feststellungen" als Beschwerdegründe geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz bestraft zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgebenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) in der im Beschwerdefall nach dem Tatzeitpunkt anzuwendenden Fassung lauten:

"§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

§ 2 (2) Als Beschäftigung gilt die Verwendung

  1. a) in einem Arbeitsverhältnis,
  2. b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sofern die Tätigkeit nicht aufgrund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften ausgeübt wird,
  3. c) in einem Ausbildungsverhältnis,
  4. d) nach den Bestimmungen des § 18 oder
  5. e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

§ 3 (1) Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgebiet nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

§ 28 (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,

1. wer

a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder

...

bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 5.000 S bis zu 60.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 10.000 S bis zu 120.000 S, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 10.000 S bis zu 120.000 S, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 20.000 S bis zu 240.000 S;

...

(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes - VStG 1950, BGBl. Nr. 172) für Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 beträgt ein Jahr."

Der Beschwerdeführer wendet sich unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit dagegen, daß die belangte Behörde in Überschreitung ihrer Abänderungsbefugnis den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der darin umschriebenen Tathandlung abgeändert und ihm erstmals ein anderes Verhalten zur Last gelegt habe. Das erstinstanzliche Straferkenntnis habe nämlich offengelassen, wer die ausländischen Arbeitskräfte beschäftigt habe und ob die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat der Übertretungsnorm nach der lit. a oder jener nach der lit. b der Strafbestimmung des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG unterstellt werde. Hinsichtlich der erstmals im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Tat fehle es daher an einer innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlung.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, die behauptete Rechtswidrigkeit erfolgreich aufzuzeigen.

Der Beschwerdeführer befindet sich mit dem Vorbringen, daß ihm Verwaltungsübertretungen gemäß der lit. b des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG vorgehalten bzw. angelastet worden seien oder die Frage der durch die angelasteten Taten verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z. 2 VStG) unklar bzw. mehrdeutig geblieben sei, im Widerspruch zur Aktenlage. Gegenstand des dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahrens waren nämlich ausschließlich und nur Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG.

Als verjährungsunterbrechende Verfolgungsschritte gelten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Handlungen der Behörde, die nach Art und Bedeutung die Absicht der Behörde zum Ausdruck bringen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden Verdacht auf eine im VStG vorgesehene Weise zu prüfen, wobei eine Verfolgungshandlung nur dann die Verjährung unterbricht, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezogen hat (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1987, Slg. NF. Nr. 12.375/A, und die dort angeführte weitere Judikatur).

Diesen Anforderungen an die Tatumschreibung haben die von der Behörde erster Instanz gesetzten Verfolgungsschritte aber entsprochen. Der Beschwerdeführer sieht an der Tatsache vorbei, daß ihm die in den Verfolgungsschritten der Behörde erster Instanz näher beschriebene unberechtigte Ausländerbeschäftigung als "gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der Firma S in W", angelastet wurde. Dabei schadet es der im Beschwerdefall zugrundeliegenden Tatumschreibung nicht, daß die Behörde erster Instanz sich mit der Formulierung "auf der oa. Baustelle ... beschäftigt worden sind" begnügte und des weiteren sich der unpräzisen Darstellung "... obwohl Ihnen für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch ... ausgestellt wurde" bediente, da - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzes - für den Beschwerdeführer hinreichend erkennbar war, daß er damit als Vertreter des genannten Unternehmens für die konkret umschriebene illegale Ausländerbeschäftigung auf der genannten Baustelle verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Ob der Beschwerdeführer diese ausreichend konkret umschriebene Tat als zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 VStG oder aber persönlich zu verantworten habe, stellt kein die Tauglichkeit der in Rede stehenden Verfolgungshandlungen in Frage stellendes Sachverhaltselement dar (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0022). Die Betrachtung des Verfahrensverlaufes zeigt zudem, daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, auf den ihm angelasteten konkreten Tatvorwurf bezogenes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten durchaus offenstand, sodaß er demnach in seiner Rechtsverfolgung offensichtlich nicht behindert war (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 94/09/0072).

Nichts Rechtswidriges konnte ferner darin gelegen sein, daß die belangte Behörde dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG eine deutlichere Fassung gegeben hat, stellt doch die Bezeichnung der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 leg. cit. notwendigen Merkmale weder eine Auswechslung der "Sache" noch eine unzulässige "Umqualifizierung" der angelasteten Straftat dar. Der Vorwurf, die belangte Behörde habe ihre im Verwaltungsstrafverfahren unter Wahrung der Identität der Tat auszuübende Abänderungsbefugnis im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG überschritten (verletzt), geht somit fehl. Danach blieb im Beschwerdefall aber keine von Amts wegen zu beachtende Verfolgungsverjährung unberücksichtigt (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, sowie die hg. Erkenntnisse vom 7. September 1995, Zl. 94/09/0124, und vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/04/0022).

Unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe "in ihrer Not, eine schlüssige Beweiswürdigung bzw. Begründung des gegenständlichen Bescheides zustande zu bringen", mit Widersprüchen des Berufungsvorbringens argumentiert, die in der behaupteten Art nicht vorlägen. Die belangte Behörde sei in der Begründung von Sachverhalten ausgegangen, die sich dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben würden.

Die unter dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Aktenwidrigkeit erstatteten Ausführungen der Beschwerde bringen diesen Aufhebungsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil sie sich der Sache nach auf eine Bekämpfung der behördlichen Beweiswürdigung beschränken und daher Fehler bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen, die nicht auf behördlichen Schlußfolgerungen beruhen, gar nicht darlegen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S. 593 f wiedergegebene hg. Judikatur).

Mit der Verfahrensrüge macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe ihn anläßlich der Verhandlung am 11. November 1994 von der Akteneinsicht hinsichtlich der Verhandlungsschrift vom 13. Oktober 1994 gemäß § 17 Abs. 3 AVG ausgeschlossen. Eine Herausgabe oder Zustellung dieser Verhandlungsschrift habe die belangte Behörde schon zuvor verweigert. Dies sei ohne Angabe eines Grundes geschehen. Es liege auf der Hand, daß nur die vollständige Akteneinsicht eine rechtswahrende Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung ermögliche. Ihm bzw. seinem Vertreter sei es in der Verhandlung vom 11. November 1994 nicht möglich gewesen, zu prüfen, ob die behördlichen Vorhalte an die vernommenen Zeugen den Tatsachen entsprochen hätten. Auch das Fragerecht habe er dadurch nur eingeschränkt ausüben können. Dadurch, daß dem Beschwerdeführervertreter das (über EDV erstellte) Protokoll nicht zur Verfügung gestellt worden sei, habe die belangte Behörde die elementarsten Verteidigungsrechte in einem Maße beeinträchtigt, daß von einem regulären Verfahren nicht mehr gesprochen werden könne.

Dieses Vorbringen zeigt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht auf.

Ungeachtet der Frage, ob dem Beschwerdeführer die gerügte Akteneinsicht hätte gewährt werden müssen oder ob die belangte Behörde mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 AVG die Einsicht in die Niederschrift über den Verlauf der Verhandlung vom 13. Oktober 1994 bis zum Abschluß des Beweisverfahrens einschränken durfte, geht es bei Verfahrensmängeln jedenfalls immer nur um die Bedeutsamkeit für das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung.

Verfahrensvorgänge, hinsichtlich derer es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, dem Verwaltungsgerichtshof einsichtig zu machen, daß ihre Vermeidung geeignet gewesen wäre, einen im Ergebnis anderen Bescheid herbeizuführen, können der Beschwerde demnach nicht zum Erfolg verhelfen.

Der Aktenlage nach haben der Beschwerdeführer und sein Vertreter an den beiden Verhandlungen am 13. Oktober 1994 und am 11. November 1994 teilgenommen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers wurde am Ende der Verhandlung vom 11. November 1994 eine "Kopie der gesamten VH-Schrift" nachweislich ausgefolgt und übergeben. Welche konkreten Fragen der Beschwerdeführer an die vernommenen Zeugen im einzelnen noch hätte stellen wollen bzw. welche Rechte in welcher für ihn günstigeren Weise er hätte wahren können, wenn die belangte Behörde die gerügte Akteneinsicht gewährt hätte, verschweigt der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof jedoch, obwohl ihm der Inhalt der in Rede stehenden Verhandlungsniederschriften nunmehr längst bekannt geworden ist. Daß in die ihm zugekommenen Niederschriften über den Verlauf der Verhandlungen tatsachenwidrige Inhalte aufgenommen worden wären, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung der belangten Behörde als "zum Teil unschlüssig und gegen jede Logik sprechend" bzw. lasse die Beweiswürdigung "eine bestürzende Realitätsferne erkennen".

Ohne daß auf die dazu in der Beschwerde vorgebrachten Argumente im einzelnen eingegangen zu werden braucht, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß die Beweiswürdigung der Behörde der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes nur dahin unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde, und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen; ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde richtig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen.

Die Ausführungen der Beschwerde zeigen jedoch keine Mängel der Beweiswürdigung auf, die geeignet wären, diese

- insbesondere was die Lösung der Sachfrage über das Vorliegen von entgeltlichen Beschäftigungsverhältnissen mit der S-Gesellschaft m.b.H. anlangt - als denkgesetzwidrig oder unschlüssig erscheinen zu lassen. Wenn die Behörde angesichts des Umstandes, daß die ausländischen Arbeitskräfte zum Zeitpunkt der Kontrolle (durch das Landesarbeitsamt Wien) unbeaufsichtigt und selbständig mit dem Zureiben des Putzes bzw. dem Bedienen der Putzmaschine befaßt waren, zur Einsicht gekommen ist, daß die Anwesenheit der ausländischen Arbeitskräfte auf der Baustelle nicht dem Kennenlernen oder der Erprobung diente, kann diese Beweiswürdigung als unschlüssig nicht erachtet werden. Als der Lebenserfahrung entsprechend ist auch die Beurteilung der belangten Behörde anzusehen, daß polnische Bauarbeiter nicht deshalb nach Österreich kommen, um ohne Anspruch auf Entlohnung auf der Baustelle eines österreichischen Bauunternehmens Verputzarbeiten zu verrichten. Eine unschlüssige Beweiswürdigung kann der belangten Behörde somit nicht vorgeworfen werden.

Der Verfahrensrüge ist auch hinsichtlich der unterlassenen Einvernahme der "mit Beweisantrag vom 4.11.1994 beantragten Zeugen" kein Erfolg zu bescheiden. Dem dazu - nur allgemein gehaltenen und nicht sachverhaltsbezogen - erstatteten Vorbringen kann nämlich nicht entnommen werden, welcher konkrete Sachverhalt durch welches der unberücksichtigt gebliebenen Beweismittel in welcher Weise aufgeklärt werden und deshalb die belangte Behörde zu einem anderen Bescheide kommen lassen hätte können.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde schließlich vor, sie habe hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie hinsichtlich einer Einordnung in den Betrieb des Arbeitgebers inklusive einer Weisungsunterworfenheit keine ausreichendenden Feststellungen getroffen.

Die vom Beschwerdeführer insoweit geübte Kritik erweist sich als unberechtigt. Der angefochtene Bescheid läßt nämlich hinreichend deutlich erkennen, daß die belangte Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung den als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde legte, daß die ausländischen Arbeitskräfte in einem Beschäftigungsverhältnis zur S-Gesellschaft m.b.H. gestanden sind und im Rahmen dieser Beschäftigung auch zumindest einen Anspruch auf Entlohnung gegenüber dieser Gesellschaft hatten. Ausgehend von diesen Sachverhaltsannahmen hat die belangte Behörde aber rechtlich zutreffend gefolgert, daß die genannte S-Gesellschaft m.b.H. als Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte anzusehen war. Mag die belangte Behörde das Bestehen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit der ausländischen Arbeitskräfte auch nicht ausdrücklich dargestellt haben, so läßt eine verständige Würdigung des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und der darin zum Ausdruck gebrachten Umstände des Beschwerdefalles aber auch nicht eine Deutung der in Rede stehenden Beschäftigungsverhältnisse dahin zu, daß die erst kurz vor dem Tatzeitpunkt in Österreich eingetroffenen polnischen Bauarbeiter in einer Weise wirtschaftlich und persönlich selbständig gewesen wären, daß von einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit gegenüber der Arbeitgeberin (S-Gesellschaft m.b.H.) nicht die Rede sein könnte. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher im vorliegenden Beschwerdefall nicht finden, daß dem angefochtenen Bescheid der in der Beschwerde behauptete Mangel, die belangte Behörde habe rechtlich erhebliche Elemente für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses nicht ausreichend festgestellt, anhaften soll.

Die Strafbemessung wird vom Beschwerdeführer nicht bekämpft.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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