VwGH 95/06/0246

VwGH95/06/02463.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde

1. des JS, 2. der MS und 3. der MS, geb. N, alle in X und vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Oktober 1995, Zl. 870.095/65-VI/12a-95, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (mitbeteiligte Partei: Bund-Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Burgenland),

Normen

11957E005 EWGV Art5;
11992E005 EGV Art5;
31985L0337 UVP-RL;
61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
AVG §37;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §18 Abs2 idF 1983/063 ;
BStG 1971 §20 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs3;
BStG 1971 §4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art44 Abs3;
B-VG Art49;
B-VG Art50 Abs1;
B-VG Art50 Abs3;
B-VG Art50;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art94;
EisbEG 1954 §44 Abs1 idF 1995/297;
EisbEG 1954 §44;
EisbEG 1954 §7 Abs3 idF 1995/297;
EURallg;
EWR-Abk Art3;
EWR-Abk Art6;
EWR-Abk;
EWR-BVG 1993;
UVPG 1993 §46 Abs1;
UVPG 1993 §46 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
11957E005 EWGV Art5;
11992E005 EGV Art5;
31985L0337 UVP-RL;
61992CJ0396 Naturschutzbund Bayern VORAB;
61992CJ0431 Wärmekraftwerk Grosskrotzenburg ;
AVG §37;
AVG §74 Abs2;
BStG 1971 §17;
BStG 1971 §18 Abs2 idF 1983/063 ;
BStG 1971 §20 Abs1;
BStG 1971 §20 Abs3;
BStG 1971 §4;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art44 Abs3;
B-VG Art49;
B-VG Art50 Abs1;
B-VG Art50 Abs3;
B-VG Art50;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art94;
EisbEG 1954 §44 Abs1 idF 1995/297;
EisbEG 1954 §44;
EisbEG 1954 §7 Abs3 idF 1995/297;
EURallg;
EWR-Abk Art3;
EWR-Abk Art6;
EWR-Abk;
EWR-BVG 1993;
UVPG 1993 §46 Abs1;
UVPG 1993 §46 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. den Beschluß gefaßt:

a) Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen,

b) die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Enteignung richtet, und

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen wird die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Eigentümer einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde X. Mit BESCHEID DES LANDESHAUPTMANNES VON BURGENLAND vom 10. August 1995 wurden Teilflächen der Grundstücke Nr. 1729/4, EZ 1646, Nr. 1719/1, EZ 1605, und Nr. 1642, EZ 1141, für die Errichtung einer Bundesstraße (Projekt Umfahrung X) nach dem Bundesstraßengesetz 1971 enteignet. Die Drittbeschwerdeführerin ist aufgrund eines im C-Blatt des Grundbuches eingetragenen Fruchtgenußrechtes dinglich Berechtigte an der zuletzt genannten Liegenschaft Grundstücksnr. 1642, EZ 1141 (in der Beschwerde wird zudem auf ein angebliches Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Drittbeschwerdeführerin an einer weiteren Liegenschaft hingewiesen, die aber nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens war).

Auf Grund der BERUFUNG des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erging der nunmehr ANGEFOCHTENE BESCHEID, mit welchem die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abwies. Begründend führt die belangte Behörde zum Vorbringen der Beschwerdeführer in der Berufung betreffend die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung aus, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits im Verfahren zur Erlassung der Trassenverordnung nach § 4 BStG durchgeführt worden sei. Die Bundesstraßenbehörde erster Instanz habe keine Kompetenz zur Durchführung weiterer Prüfungsschritte in dieser Richtung gehabt, sondern sei an die Trassenverordnung gebunden gewesen. Unter Hinweis auf entsprechende Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes wird festgehalten, daß die Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 BStG über die Festlegung der Trasse einer Bundesstraße für das Enteignungsverfahren bindend sei und es überdies keineswegs im Belieben der Bundesstraßenverwaltung liege, den Bau von im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Straßen, für die eine rechtswirksame Trassenverordnung vorliege, hinauszuschieben. Es stünde den Beschwerdeführern offen, ihre Argumente gegen die dem Rechtsbestand angehörende Trassenverordnung in einem etwaigen Verordnungsprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vorzutragen. Im Hinblick auf die dargestellte Bindungswirkung der Trassenverordnung gehe auch die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre, ins Leere. Zu den Berufungsausführungen betreffend die Neufassung des Eisenbahnenteignungsgesetzes hinsichtlich des Kostenersatzes für rechtsfreundliche Vertretung wird darauf verwiesen, daß der belangten Behörde eine Gesetzesprüfungskompetenz nicht zustehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten auf gesetzmäßige Durchführung des Enteignungsverfahrens und die Wahrung der gesetzlichen Behördenzuständigkeiten verletzt erachten und die Verletzung grundlegender Grundsätze des Verwaltungsverfahrens sowie die Verletzung des Rechtes auf vollständigen Abspruch über alle durch die Enteignung betroffenen dinglichen Rechte und die dafür zu gewährende angemessene Entschädigung geltend machen und die Aufhebung des Bescheides begehren.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Beschwerdelegitimation der Drittbeschwerdeführerin:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden (im Instanzenzug) Teile von Grundstücken, welche im (Mit-)Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stehen, enteignet. Nach den vorgelegten Grundbuchsauszügen (die auch im Akt erliegen) ist bezüglich eines der betroffenen Grundstücke ein Fruchtgenußrecht für die Drittbeschwerdeführerin eingetragen. In der Beschwerde wird hinsichtlich der dinglichen Rechte der Drittbeschwerdeführerin (auch) auf ein Belastungs- und Veräußerungsverbot am Grundstück Nr. 1719/2, EZ 700, verwiesen. Dieses Grundstück ist aber vom verfahrensgegenständlichen Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. August 1995 nicht betroffen. Die Drittbeschwerdeführerin kann daher insofern in dem von ihr geltend gemachten Recht (Abspruch über die dinglichen Rechte am Grundstück Nr. 1719/2, EZ 700) nicht verletzt sein.

Selbst wenn man aber zu Gunsten der Drittbeschwerdeführerin davon ausgeht, daß sich ihr Vorbringen auf das genannte Fruchtgenußrecht am Grundstück Nr. 1642, EZ 1141, auf welches in Punkt III. der Beschwerde Bezug genommen wird, bezieht, erweist sich die Beschwerde als unzulässig:

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. August 1995 wurde nach der Zustellverfügung des erstinstanzlichen Bescheides der Drittbeschwerdeführerin nicht zugestellt. Sie hat - auch nach den Angaben in der Beschwerde - gegen diesen Bescheid keine Berufung erhoben. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu übergangenen Parteien (für den Fall, daß eine Partei schon in erster Instanz nicht beigezogen war) hätte die Drittbeschwerdeführerin zunächst die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides zu begehren und könnte vor der Zustellung dieses Bescheides und der Erhebung einer Berufung gegen diesen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch nicht auf § 26 VwGG gestützt erheben. Damit war die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin schon aus diesem Grunde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges - ohne daß auf die Frage der Parteistellung eines Fruchtgenußberechtigten im Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971 einzugehen ist - zurückzuweisen.

2. Zur Verletzung des Rechtes auf vollständigen Abspruch über die für die Enteignung zu gewährende angemessene Entschädigung:

Gemäß § 20 Abs. 3 BStG 1971 ist gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung die Berufung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es den Parteien frei, im Wege der sukzessiven Kompetenz eine Entscheidung des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet, über die Höhe der Entschädigung herbeizuführen (vom Anspruch auf Entschädigung für die Enteignung ist der Anspruch auf Kostenersatz für die Verfahrenskosten gemäß § 44 Eisenbahnenteignungsgesetz zu unterscheiden; vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, verstärkter Senat, und vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231).

Aus der dargestellten Rechtslage folgt, daß bezüglich der Frage der Festsetzung der Entschädigung kein Rechtsmittel im Verwaltungsweg offensteht, sondern die ordentlichen Gerichte anzurufen sind. Eine Verletzung im Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung kann daher durch einen Berufungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht erfolgen. Insofern fehlt die Möglichkeit der Verletzung der Beschwerdeführer in einem subjektiven Recht. Daher war auch die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, soweit sie sich auf die Verletzung im Recht auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Enteignung bezieht, zurückzuweisen (zur Frage des Kostenersatzanspruches für die anwaltliche Vertretung im Enteignungsverfahren siehe unten, Punkt 3.4.).

3. In der Sache:

3.1. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Trassenverordnung:

Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde zunächst geltend, daß die dem Enteignungsverfahren zugrunde liegende Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971, BGBl. Nr. 921/1994, rechtswidrig zustandegekommen sei. Die Verordnung hätte nur nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erlassen werden dürfen. Das gegenständliche Projekt einer grenzüberschreitenden Autobahnverbindung sei bei Anwendbarkeit des UVP-Gesetzes einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen. Die Einhaltung dieser Rechtsvorschrift hätte im wesentlichen zur Folge gehabt, daß sämtliche Verfahren - insbesondere auch das bundesstraßenrechtliche Bewilligungsverfahren - in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wären. Die Bestimmung des UVP-G über "Umweltverträglichkeitsprüfung und konzentriertes Genehmigungsverfahren" (zweiter Abschnitt) seien gemäß § 46 Abs. 3 UVP-G auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet werde.

Bevor auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Auswirkungen des Beitrittes Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) näher eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Beschwerde mit diesen Ausführungen jedenfall übersieht, daß das UVP-Gesetz in seinem dritten Abschnitt eigene Vorschriften für die Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung einer Verordnung gemäß § 4 des Bundesstraßengesetzes 1971 enthält. Der Hinweis auf § 46 Abs. 3 UVP-Gesetz geht daher fehl. Im Beschwerdefall ist vielmehr § 46 Abs. 4 UVP-Gesetz maßgeblich; Mutatis mutandis können jedoch die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich § 46 Abs. 3 UVP-Gesetz auch auf § 46 Abs. 4 UVP-Gesetz bezogen werden.

Gemäß § 46 Abs. 4 UVP-Gesetz sind die Bestimmungen des dritten Abschnittes auf Vorhaben nicht anzuwenden, für die das nach dem Bundesstraßengesetz 1971 oder dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde, wobei § 24 Abs. 3 letzter Satz als erfüllt gilt und sinngemäß auf die nachfolgenden, nicht konzentrierten Genehmigungsverfahren anzuwenden ist.

Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, daß mit Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909/1993, am 1. Jänner 1994 die Richtlinie 85/387/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in das geltende österreichische Recht übernommen worden sei und daß nach dieser Richtlinie auch das gegenständliche Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen wäre. Die Übergangsbestimmung des § 46 UVP-Gesetz (nach der Beschwerde bezogen auf Abs. 3: Anwendung des UVP-Gesetzes erst ab 1. Jänner 1995; im Beschwerdefall jedoch tatsächlich gemäß Abs. 4: Anwendung auf Verfahren zur Verordnungserlassung, bei denen ab dem 1. Juli 1994 das Anhörungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz 1971 eingeleitet wurde) stehe in Widerspruch zur UVP-Richtlinie. Zum Zeitpunkt der bundesstraßenrechtlichen Verhandlung (diesbezüglich wird auf den 12. September 1994 bis 11. Mai 1995 verwiesen) und bei der Erlassung der Verordnung nach § 4 Bundesstraßengesetz 1971 am 25. November 1994 sei daher die UVP-Richtlinie bereits geltendes österreichisches Recht gewesen, der österreichische Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes bereits nachgekommen, aber dieses Gesetz innerstaatlich noch nicht in Kraft gesetzt gewesen. Mit näheren Ausführungen versuchen die Beschwerdeführer sodann die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie 85/337/EWG zu begründen. Da das gegenständliche Projekt unter Anhang 1 der Richtlinie zu subsumieren sei, unterliege es jedenfalls der UVP-Richtlinie und den dort vorgesehenen Verfahrensschritten. Da das Ende der Umsetzungsfrist der Richtlinie in Österreich nicht der 3. Juli 1988 (das ist jenes Datum, bis zu dem die damaligen Mitgliedsstaaten die Richtlinie umzusetzen hatten), sondern das Inkrafttreten des EWR, somit der 1. Jänner 1994, sei, seien hinsichtlich aller Verfahren nach dem 1. Jänner 1994 die Bestimmungen des UVP-Gesetzes anzuwenden.

Diese Auffassung wird auch unter Hinweis auf die Judikatur des EuGH zur Umsetzung der UVP-Richtlinie in Deutschland zu stützen versucht (Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-396/92 ).

Dieser Auffassung ist folgendes entgegenzuhalten:

Das am 2. Mai 1992 in Porto (Portugal) unterzeichnete und am 1. Jänner 1994 in Kraft getretene Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), deren Mitgliedsstaaten und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Das Abkommen unternimmt es, einen substantiellen Teil des innerhalb der EG verwirklichten Binnenmarktes auf den größeren Bereich eines 19 Staaten umfassenden Wirtschaftsraumes auszuweiten. Welche Wirkungen den Vorschriften dieses Vertrages zukommt, und insbesondere, ob eine unmittelbare Anwendung der Vorschriften des EWR-Abkommens in Frage kommt und ob eine Vorrangwirkung von EWR-Recht (wie im Rahmen der EG, auf deren Rechtsordnung in der Beschwerde hingewiesen wird) gegeben ist, bedarf jedoch näherer Prüfung. Die Beschwerde geht offensichtlich davon aus, daß die vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Grundsätze für das EG-Recht auch im Rahmen des EWR zur Anwendung zu kommen hätten.

Für den Beschwerdefall bedeutsam ist der schon erwähnte Umstand, daß das EWR-Abkommen am 1. Jänner 1994 in Kraft getreten ist (BGBl. Nr. 909/1993). Das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz- UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, ist gemäß seinem § 46 Abs. 1 am 1. Juli 1994 in Kraft getreten, sofern in den folgenden Absätzen des § 46 nichts anderes bestimmt ist. Für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Straßenbauvorhaben nach dem Bundesstraßengesetz 1971 (§ 24 UVP-G) sieht § 46 Abs. 4 UVP-G vor, daß eine solche nicht zu erfolgen hat, wenn das nach dem Bundesstraßengesetz 1971 vorgesehene Anhörungsverfahren bis zum 30. Juni 1994 eingeleitet wurde.

Aufgrund dieser Inkrafttretensbestimmungen des UVP-G stellen sich die Vorschriften dieses Gesetzes gegenüber dem EWR-Abkommen als die späteren Normen dar. Es geht im Beschwerdefall also nicht um die Frage, welche Wirkung das EWR-Abkommen auf früheres innerstaatliches Recht ausgeübt hat (insofern ist von Derogation der früheren innerstaatlichen Norm durch das EWR-Abkommen auszugehen, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1994, Zl. 94/16/0182, und das Urteil des OGH vom 4. Oktober 1994, 4 Ob 88/94), sondern um die Frage, ob den Vorschriften des EWR-Abkommens (wie den Vorschriften des EG-Rechts aufgrund des Beitrittes Österreichs zur EU) gegenüber innerstaatlichem Recht auch ein Vorrang dahingehend zukommt, daß das EWR-Recht auch einen Anwendungsvorrang gegenüber späterem, entgegenstehenden innerstaatlichem Recht genießt (dieser Unterschied kommt in der Besprechung des oben genannten Urteils des OGH von Ciresa, OGH: Anwendungsvorrang des EWR-Abkommens gegenüber entgegenstehendem österreichischen Recht, RdW 1995, 1, nicht deutlich zum Ausdruck; der OGH HAT IN DEM GENANNTEN URTEIL NICHT DEN ANWENDUNGSVORRANG BEJAHT, da er für die Lösung des Falles, in dem die innerstaatliche Norm gegenüber dem EWR-Abkommen die frühere Norm war, diese Frage nicht beantworten mußte).

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 24. November 1994, Zl. 94/16/0182, unter Hinweis auf die Erläuterungen zum EWR-Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 115/1993, 741 Blg. NR 18. GP, 6 festgestellt hat, stellt das EWR-Abkommen sowohl von seinen Zielsetzungen als auch vom Systemansatz her einen völkerrechtlichen Vertrag traditioneller Art dar. Österreich hat durch die Ratifizierung des Abkommens die völkerrechtliche Verpflichtung der Einhaltung der im Abkommen enthaltenen Bestimmungen und der mit dem Abkommen für die Vertragsstaaten verbindlich erklärten Rechtstexte, zu denen - wie in der Beschwerde zutreffend betont wird - auch die Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, gehört, übernommen.

Art. 7 des EWR-Abkommens lautet:

"Artikel 7

Rechtsakte auf die in den Anhängen zu diesem Abkommen oder in den Entscheidungen des gemeinsamen EWR-Ausschusses Bezug genommen wird oder die darin enthalten sind, sind für die Vertragsparteien verbindlich und Teil des innerstaatlichen Rechts oder in innerstaatliches Recht umzusetzen und zwar wie folgt:

a) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Verordnung entspricht, wird als solcher in das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien übernommen.

b) Ein Rechtsakt, der einer EWG-Richtlinie entspricht, überläßt den Behörden der Vertragsparteien die Wahl der Form und der Mittel zu ihrer Durchführung."

Gemäß Art. 6 des Abkommens werden die Bestimmungen des Abkommens, soweit sie mit den entsprechenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie aufgrund dieser beiden Verträge erlassenen Rechtsakte in ihrem wesentlichen Gehalt identisch sind, unbeschadet der künftigen Entwicklungen der Rechtsprechung bei ihrer Durchführung und Anwendung im Einklang mit den einschlägigen Entscheidungen ausgelegt, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens erlassen hat. Insoweit mag somit ein Unterschied in rechtstechnischer Hinsicht bei der Umschreibung des Vertragsinhaltes im Vergleich zu sonstigen völkerrechtlichen Verträgen vorliegen; GELTUNGSGRUND der aufgrund Art. 6 EWR-Abkommen übernommenen Rechtsprechung des EuGH IM INNERSTAATLICHEN RECHT ist aber wie sonst bei völkerrechtlichen Verträgen der BESCHLUß DES NATIONALRATES gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG (aus der Tatsache, daß mit dem EWR-Abkommen keine generelle Übertragung der Rechtssetzungskompetenz auf Organe der EU oder gemeinsame Organe der EU und der EFTA-Staaten erfolgte, folgte auch, daß der Abschluß des EWR-Abkommens jedenfalls insofern keine Gesamtänderung der Bundesverfassung im Sinne des Art. 44 Abs. 3 B-VG darstellte).

Gemäß Art. 3 des EWR-Abkommens treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben.

Wie Azizi (in: Hummer, Hrsg., Der Europäische Wirtschaftsraum und Österreich, 43) herausgearbeitet hat, wird nach der Rechtsprechung des EuGH der Anwendungsvorrang von EG-Recht zu dem mit Art. 3 EWR-Abkommen vergleichbaren Art. 5 EG-Vertrag ausdrücklich im Hinblick auf den supranationalen Charakter der Europäischen Gemeinschaft abgeleitet. Dieser supranationale Charakter trifft jedoch für den EWR nicht zu. Von den Zielsetzungen her und vom gesamten Systemansatz her ist das EWR-Abkommen im wesentlichen als multilateraler völkerrechtlicher Vertrag traditioneller Art zu verstehen (vgl. dazu Azizi, EWR und Bundesverfassung, in: economy 1994, 22ff, insbesondere 26f). Die Judikatur zu Art. 5 EG-Vertrag ist somit auf Art. 3 EWR-Abkommen nicht übertragbar. Art. 3 EWR-Abkommen ist insofern nicht mit Art. 5 E(W)G-Vertrag "im wesentlichen Gehalt" iSv. Art. 6 EWR-Abkommen identisch. Auf dieser Auffassung basiert auch das EWR-BUNDESVERFASSUNGSGESETZ, BGBl. Nr. 115/1993. In den Materialien zu diesem Bundesverfassungsgesetz wurde vom Verfassungsgesetzgeber deutlich gemacht, daß dem EWR-Abkommen keine Vorrangwirkung der hier erörterten Art zukomme. Es KANN DAHER NICHT DAVON AUSGEGANGEN WERDEN, DAß die innerstaatliche Umsetzung des Abkommens so erfolgte, daß DEM EWR-ABKOMMEN INNERSTAATLICH EINE VORRANGWIRKUNG ZUKÄME (es wurde auch keine Verfassungsbestimmung des Inhalts erlassen, daß den Vorschriften des Abkommens ein Vorrang der hier diskutierten Art zukäme, obwohl dies in der Diskussion durchaus erwogen wurde, da es offenbar für erforderlich angesehen wurde; vgl. den Hinweis bei Nentwich, JBl. 1993, 755, Fn 101, auf die rechtspolitische Forderung in der Legistischen Richtlinie des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst nach Schaffung einer derartigen Norm). Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich daher der Meinung an, daß dem EWR-Recht im österreichischen Recht keine Vorrangwirkung gegenüber innerstaatlichem Recht zukommt (vgl. die oben zitierten Erläuterungen zum EWR-Bundesverfassungsgesetz und die zitierten Arbeiten von Azizi, oder Weinmeier, Freizügigkeit und Sozialpolitik im EWR und ihre Umsetzung im österreichischen Recht, 1994, 49, sowie Hummer/Obwexer, Österreich in der Europäischen Union, Band 1, 17).

Auch wenn man somit aufgrund der mit dem EWR-Abkommen übernommenen Rechtsprechung des EuGH von einer UNMITTELBAREN ANWENDBARKEIT von europarechtlichen Regelungen (die mit dem EWR-Abkommen übernommen wurden) in der innerstaatlichen Rechtsordnung ausgehen muß, sofern die für eine solche Anwendung notwendigen Voraussetzungen gegeben sind, ist damit noch nicht gesagt, daß derartige europarechtliche Regelungen auch im Verhältnis zu späterem innerstaatlichem Recht einen ANWENDUNGSVORRANG genießen. Unabhängig von der Frage der unmittelbaren Anwendung von EWR-Recht im innerstaatlichen Recht kommt eine unmittelbare Anwendung der EG-Richtlinie 85/337/EWG im Beschwerdefall angesichts der ausdrücklichen, später in Kraft gesetzten, innerstaatlichen Vorschrift des § 46 Abs. 4 UVP-Gesetz nur dann in Betracht, wenn man davon ausgeht, daß das gemäß § 46 Abs. 1 UVP-Gesetz grundsätzlich am 1. Juli 1994 in Kraft getretene UVP-Gesetz, welches in § 46 Abs. 4 eine dezidierte Übergangsregelung für die Frage der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung von Trassenverordnungen nach dem Bundesstraßengesetz 1971 enthält (welche im Ergebnis ebenfalls den Stichtag 1. Juli 1994, was die Einleitung des Anhörungsverfahrens nach dem BStG 1971 anlangt, normiert), durch das früher in Kraft getretene EWR-Abkommen "zurückgedrängt" werde, daß also eine Vorrangwirkung des EWR-Abkommens bestehe. Eine solche besteht aber nach dem Vorgesagten nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt insofern nicht die allenfalls dem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1995, B 1956/94-14, zu entnehmende Rechtsansicht, sollte diese dahingehen, daß durch das Inkrafttreten des EWR-Abkommens mit 1. Jänner 1994 Regelungen der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten nicht nur unmittelbar anwendbar geworden seien - dem wäre zuzustimmen - , sondern auch ungeachtet des späteren Inkrafttretens des UVP-Gesetzes unmittelbar anwendbar geblieben seien. In der dem verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschwerde wurde zwar auf den Widerspruch von § 46 Abs. 1 und 4 UVP-Gesetz mit den Bestimmungen der UVP-Richtlinie, die durch das EWR-Abkommen übernommen wurden, hingewiesen, der Verfassungsgerichtshof setzt sich in seinem Beschluß, mit dem er die BESCHWERDE MANGELS BESCHEIDCHARAKTERS DER ANGEFOCHTENEN ERLEDIGUNG ZURÜCKWEIST, aber ergänzend (lediglich) mit der Frage auseinander, ob allenfalls eine Beurteilung im Lichte des EWR-Abkommens - abweichend von der zunächst angestellten Beurteilung anhand der allgemeinen Kriterien für das Vorliegen eines Bescheides - die Annahme des Bescheidcharakters gebiete, und verneint diese Frage unter Hinweis darauf, daß auch die Richtlinie nicht die Einräumung einer Parteistellung an bestimmte Interessentengruppen verlange; mit der Frage des zeitlichen Aspektes der Aufeinanderfolge des Inkrafttretens des EWR-Abkommens und des UVP-Gesetzes setzt sich der Verfassungsgerichtshof in diesem Beschluß somit nicht ausdrücklich auseinander.

Auch für den Fall, daß unmittelbar anwendbare Vorschriften der UVP-Richtlinie durch das Inkrafttreten des EWR-Abkommens am 1. Jänner 1994 im innerstaatlichen Recht unmittelbar anwendbar geworden sind, ist im Beschwerdefall im Hinblick auf das nachfolgende Inkrafttreten des UVP-Gesetzes davon auszugehen, daß diese Vorschriften des UVP-Gesetzes anzuwenden sind.

Damit ergibt sich im Beschwerdefall, daß der Richtlinie kein Vorrang gegenüber den später in Kraft getretenen, ausdrücklichen innerstaatlichen Vorschriften über den Anwendungsbereich der Umweltverträglichkeitsprüfung zukommt.

§ 46 Abs. 4 UVP-Gesetz betreffend den zeitlichen Geltungsbereich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erlassung einer Trassenverordnung nach § 4 Bundesstraßengesetz 1971 ist daher im Beschwerdefall als geltendes innerstaatliches Recht, welches auch nicht durch das EWR-Abkommen verdrängt wird, anzuwenden.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, daß im Beschwerdefall vor der Erlassung der Trassenverordnung gemäß § 4 BStG 1971, BGBl. Nr. 921/1994, keine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des UVP-Gesetzes (bzw. der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung) durchzuführen war.

Es ist daher im Beschwerdefall auch nicht näher auf die Frage einzugehen, inwieweit im Falle der Annahme einer Vorrangwirkung des EWR-Abkommens auf Grund der Einleitung des Verfahrens zur Erlassung der Trassenverordnung durch die Antragstellung der Bundesstraßenverwaltung am 16. Dezember 1992 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand. Geht man davon aus, daß die vom EuGH zur Frage der Umsetzung der Richtlinie entwickelten Grundsätze für die Übergangsprobleme im Falle der späteren vertraglichen Übernahme der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie ebenfalls anzuwenden wären, KÖNNTE DIES BEDEUTEN, daß die mit dem Beitritt übernommene Verpflichtung NUR dahin geht, IN JENEN VERFAHREN, DIE NACH DEM

WIRKSAMWERDEN DES BEITRITTES (DER UMSETZUNGSVERPFLICHTUNG)

EINGELEITET WERDEN BZW. WURDEN, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (der EuGH hat - soweit zu sehen - bislang zu dieser Frage auch hinsichtlich des seinerzeitigen Umsetzungstermines für die EG-Mitgliedsstaaten noch nicht explizit Stellung genommen, da etwa in den den Beschwerdefällen Rs-C-396/92 - Bund Naturschutz - und Rs-C-431/92 - Großkrotzenburg - zugrunde liegenden Verwaltungsverfahren die EINLEITUNG DES VERFAHRENS jeweils NACH DEM 3. JULI 1988, das war das Datum, bis zu dem die Richtlinie von den Mitgliedsstaaten umzusetzen gewesen wäre, erfolgt war).

Bei diesem Ergebnis braucht im Beschwerdefall auch nicht näher untersucht zu werden, ob die in Rede stehende Bundesstraße unter Anhang 1 der EG-Richtlinie fällt, sodaß im Falle einer Vorrangwirkung der EG-Richtlinie die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Richtlinie durchzuführen gewesen wäre, bzw. ob das Straßenprojekt, auch wenn es ("nur") unter Anhang 2 der Richtlinie einzureihen wäre, gemäß Art. 4 Abs. 2 EG-Richtlinie einer UVP zu unterziehen wäre (in diesem Zusammenhang wäre nach dem Vorgesagten zu beachten, daß gemäß Art. 6 des EWR-Abkommens für die Auslegung des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie die jüngste Rechtsprechung, vgl. das Urteil des EuGH vom 2. Mai 1996, Rs C-133/94 , noch nicht anzuwenden wäre).

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die geltend gemachten Bedenken gegen das gesetzmäßige Zustandekommen der Trassenverordnung im Ergebnis nicht zutreffen.

Es ist daher auch der Anregung, beim Verfassungsgerichtshof

(u.a.) "bezüglich § 46 UVP-G ... ein Verfahren zur Überprüfung

ihrer Vereinbarkeit mit der EU-Richtlinie vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung" zu beantragen, nicht zu entsprechen. Zum einen ist im Beschwerdefall nicht die Rechtslage aufgrund des Beitrittes Österreichs zur EU, sondern jene aufgrund des EWR-Abkommens präjudiziell, sodaß die allgemeine Fragestellung, ob § 46 UVP-G mit der EU-Richtlinie vereinbar sei, in dieser Form nicht entscheidungsrelevant ist. Soweit man die Anregung dahingehend verstehen kann, daß die Überprüfung der Übereinstimmung des § 46 UVP-G mit der aufgrund des EWR-Abkommens geschaffenen innerstaatlichen Rechtslage beantragt werden möge, ist auf die obigen Ausführungen zum Rechtscharakter und der innerstaatlichen Wirkung des EWR-Abkommens zu verweisen, woraus sich ergibt, daß der Verwaltungsgerichtshof insofern keine Bedenken bezüglich eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht gegen das UVP-Gesetz hegt. In der Beschwerde wird auch keine sonstige Rechtswidrigkeit der Trassenverordnung nach § 4 BStG aufgezeigt. Der Anregung, die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung (offenbar auch unabhängig von der Frage der Durchführung einer UVP nach der EG-Richtlinie) beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, wird daher ebenfalls mangels näherer Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Gesetzwidrigkeit nicht näher getreten.

Es liegt daher im Zusammenhang mit der Anwendung der Verordnung über die Festlegung der Straßentrasse nach § 4 BStG keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor.

3.2. Abgesehen von den Ausführungen zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung enthält die Beschwerde keine Begründung, inwiefern die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Beschwerdepunkten verletzt sein könnten. Es ist dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere nicht ersichtlich, inwieweit der belangten Behörde bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ein Verfahrensfehler unterlaufen wäre. Es wurde damit mit der Beschwerde jedenfalls nicht die Wesentlichkeit eines allenfalls diesbezüglich bestehenden Verfahrensmangels aufgezeigt.

Hinsichtlich der Frage des Ausspruches betreffend die Enteignung an sich (zur Frage des Abspruchs über die Rechte der Drittbeschwerdeführerin siehe unten, 4.) zeigt die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit auf.

3.3. Zur Frage des Abspruches über alle durch die Enteignung betroffenen dinglichen Rechte:

Wie in Judikatur und Lehre anerkannt ist, erfordert das Bundesstraßengesetz 1971 grundsätzlich nur den bescheidmäßigen Ausspruch, daß das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteignungswerber übertragen werde; näherhin wird der Ausspruch, daß das lastenfreie Eigentum zugunsten des Bundes begründet werde, für geboten erachtet (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 1977, Slg. Nr. 9341/A, und Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 32). Das Eigentumsrecht des Enteignungswerbers entsteht originär, er erwirbt das Eigentum grundsätzlich lastenfrei, mit dem Eigentumserwerb erlöschen alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Enteignungsgegenstand (Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 69). Ein formeller Abspruch hinsichtlich des Fruchtgenußrechtes der Drittbeschwerdeführerin mußte daher nicht erfolgen; eine Ausnahme besteht nur für dingliche Rechte, die mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden sind; vgl. § 18 Abs. 2 BStG 1971 in der Fassung BGBl. Nr. 63/1983, und Brunner, Enteignung für Bundesstraßen, 23 und 32). Das gleiche gilt für die zivilrechtlichen Ansprüche bezüglich des in der Beschwerde genannten Feldbrunnens. Weder der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin, noch die Drittbeschwerdeführerin (siehe schon Punkt 1.) sind daher durch das Unterbleiben eines derartigen Ausspruches in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerde zeigt auch insoweit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Soweit in diesem Zusammenhang (insbesondere auch hinsichtlich des in der Beschwerde genannten Feldbrunnens) die Frage der Festsetzung einer Entschädigung aufgeworfen wird, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (siehe oben, 2.). Auf die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist daher nicht einzugehen.

3.4. Zu den Kosten des Verfahrens:

Die Beschwerdeführer wenden sich - insoferne zulässig (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, verstärkter Senat, und vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0231) - gegen die Festsetzung des Kostenersatzes für die anwaltliche Vertretung im Enteignungsverfahren unter Anwendung des § 7 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, da diese Bestimmung eine verfassungswidrige Pauschalierung vornehme.

§ 44 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, lautet:

"§ 44. (1) Die Kosten des Enteigungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten."

§ 44 Abs. 2 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 enthält eine im Beschwerdefall nicht maßgebliche nähere Regelung der Berechnung der Verfahrenskosten im GERICHTLICHEN VERFAHREN über die Feststellung der Entschädigung (§ 44 Abs. 1 in der genannten Fassung entspricht wörtlich der Stammfassung, mit BGBl. Nr. 297/1995 wurde lediglich die Absatzbezeichnung "(1)" eingefügt).

§ 7 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, lautet:

"(3) Dem Enteigneten gebührt zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihm durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstehen können, eine Pauschalvergütung von 1,5 vH der Enteignungsentschädigung, mindestens aber 5000 S, ohne daß es eines Nachweises bedarf."

Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlaß des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die - nur den Enteigneten betreffenden - Vorschriften über den Ersatz der Kosten des Verwaltungsverfahrens im Enteignungsverfahren entstanden. Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Problematik einer Beschränkung des Kostenanspruches des erfolgreichen Enteignungsgegners sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes insofern nicht zutreffend, als § 7 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995 seinem Wortlaut nach nur auf den Enteigneten anzuwenden ist (im Falle der Abwehr der Enteignung gäbe es auch keine Enteignungsentschädigung, die für die Berechnung des Anspruches nach § 7 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz herangezogen werden könnte). Soweit in der Beschwerde auf die Funktion des Verwaltungsverfahrens als (auch) zur Feststellung des öffentlichen Interesses an der Enteigung dienendes Verfahren hingewiesen wird (und daraus offenbar eine Rechtfertigung für einen Anspruch der Partei abgeleitet wird, die durch ihre Mitwirkung am Verfahren gleichsam auch dem öffentlichen Interesse diene), ist darauf hinzuweisen, daß es die Funktion des Verwaltungsverfahrens ganz allgemein ist, zu einer (insbesondere auch die öffentlichen Interessen objektiv zutreffend gewichtenden) rechtsrichtigen Entscheidung zu führen, ohne daß deshalb die Beteiligung von Parteien daran (insbesondere im Fall, daß sie sich rechtsfreundlich vertreten lassen) zu einem Kostenersatzanspruch führen würde.

Außer den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 7 Abs. 3 Eisenbahnenteignungsgesetz bringen die Beschwerdeführer nichts vor, was gegen die Gesetzmäßigkeit der Festsetzung der Kosten des Enteignungsverfahrens im Beschwerdefall spricht. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.

4. Da somit die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, soweit sie zulässig ist, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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