Normen
AVG §56;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §109 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §56;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §109 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom 6. Oktober 1992 suchte der Beschwerdeführer um die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Damwildwirtschaftsgebäudes bestehend aus einem Wirtschaftsraum und einer Damwildfutterstelle und eines Bienenhauses mit 20 m2 Grundfläche auf dem im Freiland liegenden Grundstück Nr. 1083 Grundbuch M an. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde abgewiesen, der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde vom Gemeindevorstand keine Folge gegeben. Aufgrund der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid wurde dieser von der belangten Behörde mit Bescheid vom 7. April 1993 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde verwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren behob zunächst der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde den Bescheid des Bürgermeisters gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Bürgermeister als Behörde erster Instanz. In diesem Rechtsgang wurde sodann unter Berufung auf das mittlerweile in Kraft getretene Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 der Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung, für die Errichtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Freiland sei eine entsprechend gewidmete Fläche erforderlich, neuerlich abgewiesen. Auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid wurde vom Gemeindevorstand abgewiesen. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge.
Begründend führt die belangte Behörde im angefochtenen
Bescheid aus:
"Die Vorstellungsbehörde hat erwogen:
Gemäß § 109 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, gelten die in Flächenwidmungsplänen nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 festgelegten Widmungen als Widmungen im Sinne dieses Gesetzes (TROG 1994), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Der Landesgesetzgeber war sich bei Erlassung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Inhalt von Widmungsfestlegungen, wonach Widmungen von Grundstücken außer im Falle einer gegenteiligen gesetzlichen Anordnung stets jener Inhalt beizumessen ist, der ihnen aufgrund der Rechtslage im Zeitpunkt des Widmungsaktes zugekommen ist, bewußt. So wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage die Notwendigkeit des § 109 Abs. 1 leg.cit. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet. Auch werden jene systematischen Gründe dargelegt, die eine entsprechende Übergangsbestimmung unverzichtbar scheinen lassen. Das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 geht schon aus verwaltungsökonomischen Gründen vom Prinzip der Weitergeltung der bestehenden Flächenwidmungspläne aus. Diesem Prinzip der Weitergeltung entspricht es, daß die mit dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 verfolgten raumordnungspolitischen Zielsetzungen auf der Grundlage dieser Flächenwidmungspläne verwirklicht werden müssen. In diesem Sinn kommt der Übergangsbestimmung des § 109 leg.cit. insgesamt eine zentrale Bedeutung zu. Demnach sind die bestehenden Widmungen, die in Widmungskategorien des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 eine Entsprechung finden, im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen. Nach Ansicht der Tiroler Landesregierung hat diese Auslegung nicht nur den Gesetzeswortlaut für sich, sondern entspricht hier auch der in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage eindeutig erklärten Absicht des Gesetzgebers.
Entsprechend der Meinung der Berufungsbehörde ist daher im vorliegenden Fall das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, anzuwenden, da die Berufungsbehörde jeweils die zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gültige Rechtslage anzuwenden hat. Es gelten daher die Bestimmungen über die Widmungskategorie "Freiland" nach TROG 1994.
Nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 sind im Freiland nur mehr gewisse Baumaßnahmen zulässig. So dürfen gemäß § 41 Abs. 2 leg.cit. im Freiland nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, wie Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen, Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 10 m2 Nutzfläche, der Wildhege und der Jagdausübung dienende bauliche Anlagen mit Ausnahme von Gebäuden, kleinflächige Anlagen, die Bestandteil öffentlicher Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind, Wartehäuschen in Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Meßstellen und Trafostationen errichtet werden.
Weiters dürfen gem. § 41 Abs. 3 TROG 1994 im Freiland Nebengebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, und sonstige Nebenanlagen zu Gebäuden errichtet werden.
Es ist somit davon auszugehen, daß die geplanten Baumaßnahmen ohne eigene Sonderflächenwidmung im Sinne des TROG 1994 nicht zulässig sind. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird die Anwendung einer falschen Rechtslage durch die Gemeindebehörden und die Vorstellungsbehörde geltend gemacht. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der Baubewilligung am 6. Oktober 1992 eingebracht worden sei, sei auf das gegenständliche Ansuchen das Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 anzuwenden gewesen und nicht das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994.
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird geltend gemacht, daß in den Bescheiden der Gemeindeinstanzen angeführt werde, daß aufgrund der eingeholten Gutachten eine Bauführung im Freiland nicht vertretbar sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung ausführlich zu den beiden Gutachten und deren inhaltlicher Unrichtigkeit Stellung genommen. Dem Gutachten des Amtssachverständigen Dipl. Ing. S. sei zu entnehmen, daß die geplante Damwildzucht des Beschwerdeführers aus betriebswirtschaftlichen Gründen, wie dies vom Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 gefordert wäre, gerechtfertigt sei. Die Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit der beiden Gutachten sei offensichtlich.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. In der Gegenschrift wird insbesondere die Auffassung der belangten Behörde dargelegt, daß gemäß § 109 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 Widmungen in Flächenwidmungsplänen, die vor Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 erlassen wurden, im Sinne der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 zu verstehen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Zur Auslegung des § 109 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993 (TROG 1994):
Diese Bestimmung lautet:
"§ 109
Bestehende Widmungen
(1) Die in Flächenwidmungsplänen nach § 10 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 festgelegten Widmungen gelten als Widmungen im Sinne dieses Gesetzes, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist"
In den in § 109 Abs. 1 TROG 1994 erwähnten "folgenden Absätzen" sind Sondervorschriften für Widmungen nach § 11 Abs. 4 (Aufschließungsgebiete), § 12 Abs. 3 (Wohngebiete für Wohnbauten mit Wohnungen, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen förderbar sind), § 14 Abs. 1 (Mischgebiete), § 14 Abs. 2 lit. b (Fremdenverkehrsgebiete), § 16 Abs. 1 lit. a und § 16 Abs. 1 lit. b (Sonderflächen) sowie § 17 (Hauptverkehrsflächen) des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 enthalten. Für die Widmung "Freiland" ist in diesen Absätzen keine Sonderregelung getroffen.
Im Beschwerdefall ist entscheidungswesentlich, ob die von der belangten Behörde vertretene Auffassung zutrifft, daß § 109 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 bewirke, daß die im Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde, der vor Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 erlassen worden war, ausgewiesene Freilandnutzung für das beschwerdegegenständliche Grundstück nunmehr im Sinne des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 zu verstehen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der bisherigen ständigen Judikatur auch zu Raumordnungsgesetzen anderer Bundesländer die Auffassung vertreten, den Widmungsbezeichnungen eines Flächenwidmungsplanes sei stets jener Inhalt zu unterstellen, der ihnen nach jenen gesetzlichen Bestimmungen zugekommen sei, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Flächenwidmungsplanes in Geltung gestanden seien (vgl. dazu z. B. die hg. Erkenntnisse vom 23. April 1987, Zl. 86/06/0081 und vom 9. April 1992, Zl. 91/06/0197, vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0208 und vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0140). Der Verwaltungsgerichtshof wendete diese grundsätzliche Auslegung auch angesichts des § 109 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 auf jene Widmungen in Flächenwidmungsplänen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (oder früheren Raumordnungsgesetzen) an, die nicht in den Absätzen 2 bis 6 des § 109 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 ausdrücklich genannt sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. April 1994, Zl. 93/06/0140, vom 11. August 1994, Zl. 94/06/0127, und vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0198). Der Verwaltungsgerichtshof begründete diese Auslegung unter Hinweis auf das Gemeindeverfassungsrecht mit einer verfassungskonformen Interpretation (die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes vermied überdies die Annahme der Änderung des Inhaltes von Verordnungen durch den Gesetzgeber). § 109 Abs. 1 TROG 1994 hätte nach dieser Auslegung nur die Funktion, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erlassenen Flächenwidmungspläne aufrechtzuerhalten ("überzuleiten") und ihre Invalidation zu verhindern.
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch demgegenüber in seinem Erkenntnis vom 22. Juni 1995, G 297/94-11, unter ausdrücklicher Auseinandersetzung mit der oben referierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 109 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 die Auffassung vertreten, daß dieser im Sinne des von der belangten Behörde auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Verständnisses zu verstehen sei; schon der Wortlaut des § 109 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 lasse die Absicht des Gesetzgebers erkennen, den Widmungsbezeichnungen in Flächenwidmungsplänen, die aufgrund des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984 erlassen und in das Regime des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 übergeleitet wurden, jene Bedeutung zuzumessen, die das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 an die betreffenden Widmungsbezeichnungen knüpft. Die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten verfassungsrechtlichen Bedenken teilte der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich nicht.
Da die oben dargestellte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes von der Voraussetzung ausging, daß Rechtsvorschriften, die bei einer der denkbaren Auslegungsvarianten die Änderung des Inhaltes von (Gemeinde-) Verordnungen durch den Gesetzgeber bewirken würden, im Zweifel dahingehend auszulegen sind, daß dieser Eingriff des Gesetzgebers in die Zuständigkeit des Verordnungsgebers vermieden wird, diese Bedenken jedoch vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt werden, erweist es sich, daß eine Auslegung des § 109 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 im Sinne der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf verfassungsrechtliche Überlegungen nicht geboten ist.
Da das Argument, daß die vom Wortsinn auch umfaßte Auslegungsmöglichkeit, daß § 109 Abs. 1 TROG 1994 auch die Änderung des Inhaltes der jeweiligen Widmungen in Flächenwidmungsplänen, die vor Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 erlassen wurden, bewirkt, aus verfassungsrechtlichen Gründen ausscheide, nicht zwingend ist und die Materialien zu § 109 Abs. 1 TROG 1994 - und damit die subjektive Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers - für die genannte Auslegungsmöglichkeit spricht, sieht sich dem Verwaltungsgerichtshof veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen und in Übereinstimmung mit der Verfassungsgerichtshof § 109 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz dahingehend zu verstehen, daß er die Änderung des Inhaltes von Flächenwidmungsplänen, die vor Inkrafttreten des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 erlassen wurden, bewirkt.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, daß die belangte Behörde (wie auch die Gemeindebehörden im fortgesetzten Verfahren nach der Aufhebung des Gemeindebescheids durch die Vorstellungsbehörde mit ihrem ersten Vorstellungsbescheid) zutreffend davon ausgegangen ist, daß bei der Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 anzuwenden ist.
Der angefochtene Bescheid leidet somit nicht an einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
2. Zu den geltend gemachten Verfahrensmängeln:
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides könnte im Rahmen des Beschwerdepunktes somit nur vorliegen, wenn die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel zu Recht vorgebracht würden.
Die in der Beschwerde genannten Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts beziehen sich jedoch durchwegs auf die Feststellung des Sachverhalts, der nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 maßgebend war. Die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung der Damwildzucht des Beschwerdeführers ist bei Anwendung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 nicht entscheidungsrelevant. Die behaupteten Verfahrensmängel liegen somit nicht vor. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus nicht aufgezeigt, inwieweit der belangten Behörde bei ihrer Beurteilung aufgrund des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 ein Verfahrensfehler unterlaufen sein könnte; auch für den Verwaltungsgerichtshof ist bei der vorliegenden Sachlage kein allenfalls im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes aufzugreifender Verfahrensmangel erkennbar.
3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß er durch die Novellierung des Tiroler Raumordnungsgesetzes nicht "schlechter gestellt sein" dürfe als er "dies im Zeitpunkt seiner Antragstellung war", ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, Slg. Nr. 9315/A) in Verwaltungsverfahren in Ermangelung einer ausdrücklichen oder erschließbaren anderen Regelung stets das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung kommt es - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht an. Dies gilt sowohl für erstinstanzliche Entscheidungen als auch für Entscheidungen von Berufungsbehörden oder - wie im Beschwerdefall - dann, wenn aufgrund einer Aufhebung einer letztinstanzlichen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde durch die Vorstellungsbehörde (oder den Verwaltungsgerichtshof) eine neuerliche Sachentscheidung zu treffen ist. Anders wäre die Rechtslage nur, wenn das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 eine dem § 22 Abs. 2 Nö ROG vergleichbare Bestimmung enthielte, derzufolge Änderungen des Flächenwidmungsplanes während des Verfahrens unbeachtlich sind. Eine solche Bestimmung ist jedoch im Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 nicht enthalten. Im Beschwerdefall kommt noch hinzu, daß die konkrete Ausgestaltung der maßgeblichen Rechtslage, die die Anwendung der neuen Bedeutung der jeweiligen Widmungskategorien, die im Flächenwidmungsplan festgelegt sind, auch in Fällen, in denen der Flächenwidmungsplan vor der Änderung des Raumordnungsgesetzes erlassen wurde, gerade unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten vom Verfassungsgerichtshof beurteilt und im oben zitierten Erkenntnis als unbedenklich qualifiziert wurde. Es erübrigt sich daher eine nähere Prüfung der Frage, ob allenfalls der vom Verfassungsgerichtshof insbesondere im Zusammenhang mit steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz, der in bestimmter Hinsicht einen Schutz vor einer Änderung der Rechtslage bietet, die einen unsachlichen Eingriff in bestehende gesetzlich geregelte Ansprüche bewirkt, auf deren Bestehen in qualifizierter Weise vertraut werden konnte, auch bei Rechtslagenänderungen wie der vorliegenden zum Tragen kommen könnte (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, Slg. 11.288, 12.186, 12.639, 13.461, 13.655 und 13.657). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, aufgrund dieser Ausführungen in der Beschwerde einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG auf Aufhebung des § 109 Abs. 1 TROG 1994 zu stellen oder etwa von der dargestellten Auffassung zur Anwendung der jeweils geltenden Rechtslage (auch bei Rechtslagenänderungen) abzugehen. Auf dem Boden dieser Rechtslage versagt schließlich auch die weitere Rechtsrüge des Beschwerdeführers, sein Bauansuchen widerspreche nicht den Bestimmungen des TROG 1994, weil das "Damwildwirtschaftsgebäude" nicht nur eine Futterstelle, sondern auch einen Wirtschaftsraum im Ausmaß von 186,88 m2 beinhalten soll. Selbst unter der Annahme, daß das gesamte Gebäude der Wildhege dienen sollte, wäre es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 41 Abs. 2 TROG 1994 als GEBÄUDE im Freiland nicht privilegiert, sondern bedürfte einer Sonderwidmung. Die Beschwerdebehauptung, die Nutzfläche des Bienenhauses betrage nur 10 qm (weshalb es gemäß § 41 Abs. 2 TROG 1994 bewilligungsfähig sei), ist - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zurecht hinweist - aktenwidrig, geht doch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Planunterlagen hervor, daß die Nutzfläche von 20 m2 betragen soll. Die belangte Behörde hat daher zurecht das Projekt des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 2 TROG 1994 als nicht bewilligungsfähig erachtet, sodaß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
4. Die Beschwerde war daher aufgrund der unter 1. und 2. dargelegten Überlegungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)