VwGH 95/03/0183

VwGH95/03/018328.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des C in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 4. Mai 1995, Zl. 5/05-44/27/2-1995, betreffend Ausstellung eines Taxilenkerausweises, zu Recht erkannt:

Normen

BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 mangle, da er im Jahre 1994 wegen Übertretungen nach §§ 5 Abs. 1 zweiter Satz und 19 Abs. 4 iVm 19 Abs. 7 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises sieht § 6 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, vor, daß der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.

Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der von der belangten Behörde angenommenen rechtskräftigen Bestrafung nicht. Er meint vielmehr, daß die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit aufgrund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu erfolgen habe, wobei es in erster Linie auf die Gesamtpersönlichkeit des Taxilenkers und seiner Gefährlichkeit für die Allgemeinheit ankomme. Aufgrund der durchzuführenden Gesamtbeurteilung hätte die Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, daß im Falle des Beschwerdeführers die Vertrauenswürdigkeit gegeben sei; er fahre seit 1986 vergehensfrei Auto (mit Ausnahme des einzigen Vorfalls im Jahre 1994), seit 1990 habe er mit seinem Taxilenkerausweis Personen befördert und es sei hierbei zu keinerlei Beanstandung gekommen. Seine einzige Verfehlung sei im Zuge einer privaten Fahrt erfolgt und nicht im Lenken während einer Personenbeförderung; bei der Gesamtbeurteilung wäre auch zu beachten gewesen, daß er seit dieser Verfehlung keinerlei Vergehen mehr begangen habe und daß der Grad der Alkoholisierung gering gewesen sei.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt habe. Die belangte Behörde habe kein Gesamtbild des Beschwerdeführers erstellt, das auf ein gesichertes Persönlichkeitsbild schließen ließe und auch keine Ermittlungen darüber gepflogen, wie es zur Verfehlung im Jahre 1994 gekommen sei; dadurch habe sie auch die Ausnahmesituation, in welcher sich der Beschwerdeführer im Jahre 1994 befunden habe, nicht erkennen können. Die belangte Behörde habe auch das Verhalten während eines Zeitraumes von fünf Jahren - wie dies im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Taxilenkerausweises erforderlich sei - nicht ermittelt. Damit habe die Behörde gegen die Grundsätze der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens gemäß § 39 Abs. 2 AVG bzw. der materiellen Wahrheit des festzustellenden Sachverhalts gemäß § 37 AVG verstoßen.

Dem Beschwerdeführer sei auch von der belangten Behörde niemals Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis im Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen; des weiteren habe die belangte Behörde gegen die Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG verstoßen, sodaß nicht zutage getreten sei, weswegen der Beschwerdeführer Bescheide in Rechtskraft erwachsen lassen und diesbezüglich keinerlei Berufungen getätigt habe.

Weiters hindere die Begründung des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeführer an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte, da sie keinen Aufschluß gebe, wie die belangte Behörde sein gesamtes Erscheinungsbild einordne; damit habe die Behörde ihre Begründungspflicht verletzt.

Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Bestrafung wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960 eine Tatsache dar, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit ausschließt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 4. März 1992, Zl. 91/03/0324, und vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0175). Soweit diese Rechtsprechung zu § 32 Abs. 1 Z. 3 BO 1986 ergangen ist, ist festzuhalten, daß diese auf die gleichlautende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 uneingeschränkt zum Tragen kommt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Jänner 1996, Zl. 96/03/0004).

Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zählen nämlich zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt jedenfalls vor, wenn - wie im Beschwerdefall unbestritten - die Bestrafung wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 erfolgte. Daß die Tat nicht im Fahrdienst, sondern im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, ist angesichts der von alkoholisierten Lenkern ausgehenden besonderen Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht von Bedeutung.

Schon allein eine einmalige Verfehlung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 schließt die Vertrauenswürdigkeit aus, sodaß allem weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt. Der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist entgegenzuhalten, daß er die maßgebliche Tatsache einer Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO 1960, die die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren noch in der Beschwerde bestreitet. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bedurfte es keines weiteren Ermittlungsverfahrens; es kann auch von keiner Verletzung des Parteiengehörs gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer in der Berufung ausreichend Gelegenheit hatte, alles vorzubringen, was zu seiner Rechtsverfolgung geeignet war. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er von der Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde ausgeht, da sich diese nur auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten, nicht aber auf Anleitungen und Belehrungen in der Sache selbst bezieht (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 178 f zitierte Judikatur).

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iin Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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