Normen
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
BetriebsO 1994 §13 Abs1;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
GelVerkG §10 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß dem Beschwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit nach § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 mangle, da er im Jahr 1993 rechtskräftig wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Als eine der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Taxilenkerausweises sieht § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 vor, daß der Bewerber vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen der von der belangten Behörde angenommenen rechtskräftigen Bestrafung nicht; er meint vielmehr, daß die Behörden des Verwaltungsverfahrens verpflichtet gewesen wären, "näher zu ergründen, wie es zur Abstrafung gem. § 5 Abs. 2 der StVO überhaupt gekommen ist". Die eigentliche Ursache liege nämlich darin, daß er bei einem Verkehrsunfall mit seinem Fahrzeug abgedrängt worden sei und der schuldige Gegner Fahrerflucht begangen habe. Der Beschwerdeführer habe sich zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des Verkehrsunfalles in einer Ausnahmesituation befunden, welche jedenfalls bei der Bewertung seiner Vertrauenswürdigkeit Berücksichtigung hätte finden müssen. Des weiteren habe er durch die über ihn verhängte Geldstrafe Buße getan und sich auch in der Folge gebessert. Durch die "Funktionen der Strafe" müßte seine Vertrauenswürdigkeit wieder hergestellt sein. Hätte der Gesetzgeber darauf abgezielt, nur "verwaltungsvorstrafenfreien" Personen die Taxilenkerberechtigung zu erteilen, hätte er dies auch ausdrücklich angeführt.
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das schon von der belangten Behörde zitierte Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/03/0209) stellt die Bestrafung wegen der Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 eine Tatsache dar, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit ausschließt. Diese zu § 32 Abs. 1 Z. 3 BO 1986 ergangene Rechtsprechung ist auf die gleichlautende Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 uneingeschränkt anzuwenden. Ob sich der Beschwerdeführer - wie er behauptet - zum Tatzeitpunkt in einem Ausnahmezustand befunden habe, ist ohne Bedeutung, zumal von einem Bewerber um einen Taxilenkerausweis ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er einer derartigen Situation gewachsen ist. Die Ausführungen über die inzwischen erfolgte "Wiederherstellung" der Vertrauenswürdigkeit gehen schon im Hinblick auf den im § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 normierten fünfjährigen Beobachtungszeitraum, während dessen (zumindest) die Vertrauenswürdigkeit ununterbrochen gegeben sein muß (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0003), ins Leere.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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