VwGH 94/17/0290

VwGH94/17/029025.10.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der R-Bank in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen die in der Beschwerde als Bescheid bezeichnete Erledigung der Oesterreichischen Nationalbank vom 8. März 1989, Zl. Prot. Nr. 241.043/87/a, betreffend devisenrechtliche Genehmigung, die Oesterreichische Nationalbank vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W (mitbeteiligte Partei: J in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L), folgenden Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §18 Abs4;
NBG §32;
NBG §35;
NBG §5;
NBG §7;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §18 Abs4;
NBG §32;
NBG §35;
NBG §5;
NBG §7;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.835,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

1. Zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei bestand eine Geschäftsbeziehung aufgrund des von der Beschwerdeführerin ausgeübten Bankgewerbes. Im Zuge dieser Geschäftsbeziehung kam es unter anderem zu Darlehensverträgen vom 2. April 1982 betreffend 20,5 Mio DM, vom 7. Mai 1982 betreffend 14 Mio DM und vom 20. April 1983 betreffend 1,5 Mio DM. Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Rechtsgeschäfte war der Beschwerdeführerin kein Umstand bekannt, der das Erfordernis einer devisenrechtlichen Bewilligung der Rechtsgeschäfte nach österreichischem Devisenrecht erkennen hätte lassen.

In der Folge verlegte die mitbeteiligte Partei ihren Wohnsitz nach Österreich. Nach einem in Deutschland geführten Rechtsstreit, in dessen Verlauf ein Vergleich vor einem deutschen Gericht geschlossen wurde (1985), kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Bezirksgericht Salzburg, in welchem am 25. Februar 1987 ein weiterer Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei abgeschlossen wurde.

2. Bezüglich dieses Vergleiches stellten sowohl die mitbeteiligte Partei als auch die Beschwerdeführerin Anträge auf Bewilligung nach dem Devisengesetz. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin datiert vom 22. Oktober 1987.

Diese Anträge wurden in zwei getrennten Bescheiden vom 8. März 1989 erledigt, wobei der an die Beschwerdeführerin gerichtete Bescheid die Geschäftszahl 241.043/87 trägt und der an die mitbeteiligte Partei gerichtete Bescheid die Geschäftszahl 241.043/87/a erhielt.

3. Über Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde der an sie gerichtete Bescheid mit der Geschäftszahl 241.043/87 mit Erkenntnis vom 22. Jänner 1993, Zl. 89/17/0071, aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die belangte Behörde in diesem Bescheid keine Tatsachenfeststellungen über die (von ihr als Grund für die Abweisung des Antrages herangezogenen) "spekulativen Gründe" getroffen habe, aus denen die mitbeteiligte Partei die gegenständliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sei; auch sei der Widerspruch unvorhersehbarer und unbegründeter Devisenabflüsse zu den Zielsetzungen des NBG nicht ausreichend begründet worden.

4. Am 19. Februar 1993, am 27. April 1993 und am 28. April 1993 stellte die Beschwerdeführerin weitere Anträge auf devisenrechtliche Genehmigung. Diese Anträge bezogen sich auf die eingangs erwähnten Darlehen vom 2. April 1982, vom 7. Mai 1982 und vom 20. April 1983.

5. Von seiten der Oesterreichischen Nationalbank wurde daraufhin ein Schreiben mit Datum 11. April 1994 an die Beschwerdeführerin gerichtet, in welchem "unter Bezugnahme auf die Anträge ... vom 19.2.1993, 27. und 28.4.1993 auf nachträgliche Erteilung von devisenrechtlichen Genehmigungen" "sowie die am 29.4.1993 in unserem Hause durchgeführte Besprechung" der "in dieser Angelegenheit seinerzeit an Herrn Dr. RW, Rechtsanwalt in Linz, als Vertreter des JH (das ist die mitbeteiligte Partei) ergangene Bescheid Prot. Nr. 241.043/87/a vom 8.3.1989, der auch über die v.e. Anträge abspricht, zugestellt" wird.

Gleichzeitig wird in dem genannten Schreiben darauf hingewiesen, "daß Teil b) des v.e. Bescheides durch A) Punkt 1. unseres Bescheides RECHT 2/41 5/1993 vom 7.4.1994 aufgehoben" worden sei. Eine Bezugnahme auf den Antrag vom 22. Oktober 1987 betreffend den Vergleich vor dem Bezirksgericht Salzburg enthält dieses Schreiben nicht. Dieser Antrag sollte mit einem gleichzeitig an die Beschwerdeführerin gerichteten (ausdrücklich als Bescheid bezeichneten) Schreiben vom 11. April 1994 erledigt werden (dazu siehe unten, 6.).

Gezeichnet ist das Schreiben mit "Oesterreichische Nationalbank - Rechtsabteilung", beigesetzt sind zwei Unterschriften, wobei zu einer der beiden Unterschriften die leserliche Beifügung des Namens erfolgte.

Die mit diesem Schreiben der Beschwerdeführerin übermittelte "Ausfertigung des Bescheides vom 8. März 1989" enthält einerseits die Zeichnung "Oesterreichische Nationalbank - Prüfungsstelle für den Zahlungsverkehr mit dem Auslande" und zwei Paraphen sowie die maschinschriftlich angefügte Formulierung: "Diese Ausfertigung entspricht dem Dr. RW zugestellten Bescheid Prot. Nr. 241.043/87/a vom 8. März 1989."

Diese Beifügung ist gezeichnet mit "Oesterreichische Nationalbank - Rechtsabteilung" und zwei Unterschriften (ohne Beifügung des Namens der Unterfertigten). Die dem Verwaltungsgerichtshof von der Beschwerdeführerin vorgelegte "Ausfertigung" ist offenbar eine Kopie der an die Beschwerdeführerin übermittelten "Ausfertigung"; es ist daher nicht ersichtlich, ob und welche Unterschrift oder Paraphe urschriftlich angebracht ist.

6. Ergänzend ist hinsichtlich des Sachverhaltes noch festzuhalten, daß der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem dargestellten Schreiben auch eine ausdrücklich als Bescheid bezeichnete Erledigung mit Datum 11. April 1994 zugestellt wurde, in der dem Antrag vom 20. Oktober 1987 und vom 19. Mai 1993 auf nachträgliche Erteilung von devisenrechtlichen Genehmigungen betreffend den Vergleich vom 25. Februar 1987 vor dem Bezirksgericht Salzburg zu 11 C n1/87g zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei stattgegeben wird und in dem auch die devisenrechtliche Genehmigung für den Vergleich zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei vom 13. Mai 1985 erteilt wird, sowie dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 11. März 1987 auf devisenrechtliche Genehmigung zur Zahlung von DM 2,087.286,-

aufgrund des Vergleiches vom 25. Februar 1987 und dem Antrag der mitbeteiligten Partei vom 28. März 1989 betreffend eine Zahlung von DM 1,925.287,- stattgegeben wird.

7. Die vorliegende Beschwerde wendet sich ihrem Wortlaut nach gegen den nicht aufgehobenen Teil des "Bescheides" vom 8. März 1989, Prot. Nr. 241.043/87/a. Zur Frage der Verletzung der Beschwerdeführerin in Rechten wird darin unter anderem ausgeführt, daß die mitbeteiligte Partei, gestützt auf den angefochtenen "Bescheid" die Nichtigkeit der mit der mitbeteiligten Partei abgeschlossenen und vollständig in Deutschland abgewickelten Darlehensgeschäfte geltend mache und die Rückabwicklung sämtlicher Leistungen mit Klage zu 1 Cg n2/92 des Landesgerichtes Ried im Innkreis begehrt habe. Dieses Verfahren sei mit Beschluß vom 28. Juni 1993 des Landesgerichtes Ried bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die devisenbehördliche Genehmigung unterbrochen, da die devisenbehördliche Entscheidung eine wesentliche Vorfrage in diesem Verfahren darstelle (der genannte Gerichtsakt liegt dem Verwaltungsgerichtshof vor).

8. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter anderem das Vorliegen eines Bescheides.

9. Im Beschwerdefall liegt aufgrund der dargestellten Vorgangsweise der Oesterreichischen Nationalbank - wie im folgenden näher zu zeigen ist - kein an die Beschwerdeführerin ergangener Bescheid vor.

10. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984, lauten:

"§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet, daß dem Firmenwortlaut "Oesterreichische Nationalbank" der Präsident, ein Generalrat und der Generaldirektor ihre Unterschrift beifügen. Falls der Präsident oder der Generaldirektor verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.

(2) In folgenden Fällen wird die Firma der Bank vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Generalrates gezeichnet:

  1. 1. Stellungnahmen zu Gesetzentwürfen (§ 21 Z 1);
  2. 2. Verlautbarungen betreffend die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont- und Darlehensgeschäft (§ 21 Z 2);
  3. 3. Mindestreserve-Kundmachungen (§ 21 Z 4);
  4. 4. Verlautbarungen im Zusammenhang mit der Ausgabe oder Einziehung von Banknoten (§ 21 Z 9);
  5. 5. Ernennung, Pensionierung, Kündigung oder

    Entlassung der in § 21 Z 14 genannten Funktionäre.

(3) In allen übrigen Fällen wird die Firma der Bank mit dem Zusatz "Direktorium" von zwei Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.

(4) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen und in welcher Form Firmierungen für die Bankanstalt(en) und Geschäftsabteilungen eine Verpflichtung der Bank begründen und macht dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen der Bank bekannt.

(5) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet, ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe im Firmenbuch eintragen zu lassen.

...

§ 7. (1) Soweit die Oesterreichische Nationalbank mit Aufgaben der Vollziehung in Angelegenheiten des Geld-, Kredit- und Bankwesens betraut ist, ist das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden; gegen ihre Bescheide kann jedoch, sofern nicht ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen werden.

(2) Allgemeine Anordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn darin nicht anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

(3) Gesetzentwürfe, die Bestimmungen von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung enthalten oder sonst die Interessen der Oesterreichischen Nationalbank berühren, sind vor ihrer Einbringung in das gesetzgebende Organ der Oesterreichischen Nationalbank unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Ermöglichung der Begutachtung zu übermitteln.

(4) Hinsichtlich der Zulässigkeit der Übermittlung von Daten im Sinne des § 7 Abs. 2 DSG, BGBl. Nr. 565/1978, an die Oesterreichische Nationalbank ist diese den Organen des Bundes gleichzustellen.

...

§ 32. (1) Das Direktorium leitet den gesamten Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten des Betriebes und der Geschäftsführung, die nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind (§ 21), selbständig die Entscheidung.

...

§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren Spitze je ein Direktor steht.

(2) Den einzelnen Direktoren obliegt die selbständige Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das Direktorium, durch Beschluß des Direktoriums oder durch Verfügung des Generaldirektors übertragen worden ist.

(3) Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes des Direktoriums wird dieses in allen ihm als Leiter eines Geschäftszweiges zustehenden Funktionen durch den vom Generalrat bestellten Direktorstellvertreter vertreten. Ist auch dieser verhindert, so hat das Direktorium über die Vertretung einen Beschluß zu fassen."

Gemäß § 20 NBG obliegt dem Generalrat die oberste Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung und der Verwaltung des Vermögens der Bank. Das Direktorium ist dem Generalrat gegenüber berichtspflichtig. § 21 NBG behält eine Reihe von Angelegenheiten der Beschlußfassung durch den Generalrat vor. Diese Angelegenheiten betreffen die Aufgaben der Nationalbank als Notenbank, dienst- und gehaltsrechtliche Fragen, die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, die Ernennung des Generaldirektors, des Generaldirektor-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Direktoriums. Eine Zuständigkeit zur Erlassung individueller hoheitlicher Akte auf dem Gebiet des Devisenrechts wird durch § 21 nicht begründet.

11. Aus den genannten Regelungen folgt (wie der Verwaltungsgerichtshof auch schon in seinem Beschluß vom 29. Jänner 1988, Zlen 87/17/0245, 0246 ausgeführt hat), daß die Aufgabenbesorgung durch die Oesterreichische Nationalbank monokratisch organisiert ist und auch für die Besorgung hoheitlicher Aufgaben das einzelne Mitglied des Direktoriums zuständig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus § 7 NBG, daß bei der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Oesterreichischen Nationalbank die nach dem AVG an Bescheide zu stellenden Anforderungen (vgl. § 18 Abs. 4 und § 56 und § 58 AVG) zu beachten sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen eines Bescheides erforderlich, daß die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, erkennbar ist, der Adressat aus dem Bescheid hervorgeht, der normative Wille (der Wille, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen) deutlich wird, sowie die Unterschrift oder die Beglaubigung (und im Falle der Unterschrift die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden) enthalten sind (vgl. einerseits allgemein das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. 9458 A, andererseits zur Frage der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095).

12. Aufgrund der von der Oesterreichischen Nationalbank gewählten Vorgangsweise, mit einem Begleitschreiben einen früher (allenfalls) erlassenen Bescheid, dem eine Art "Bestätigung" der Übereinstimmung mit dem (angeblich) seinerzeit zugestellten Bescheid an eine andere Partei beigefügt ist, zu übermitteln, gleichzeitig aber auch darauf hinzuweisen, daß ein Teil dieses Bescheides bereits aufgehoben worden sei, könnte im Beschwerdefall allenfalls die Gesamtheit aus den beiden Schreiben (Begleitschreiben und "Ausfertigung" der seinerzeitigen Erledigung) als Bescheid angesehen werden. Schon aufgrund des bloß mitteilenden Charakters des Begleitschreibens ("wird Ihnen ... der Bescheid ... , der auch über ihre v.e. Anträge abspricht, zugestellt") stellt sich dieses jedoch nicht als Bescheid dar. Abgesehen davon, daß nach dem Willen der handelnden Organe nicht dieses Schreiben, sondern die beigeschlossene Bescheidausfertigung den Bescheid darstellen sollte, müßte angesichts des Zweifels, den der Inhalt des Schreibens offen läßt, jedenfalls die in dem oben genannten Erkenntnis Slg. 9458 A entwickelte Zweifelsregel, daß bei Unklarheiten über den Bescheidwillen der Behörde die Bezeichnung als Bescheid (ausnahmsweise) ebenfalls ein konstitutives Merkmal des Bescheides darstellt, zum Tragen kommen. Das Schreiben ist jedoch nicht als Bescheid bezeichnet. Schließlich fehlt auch die leserliche Beifügung des Namens bei einer der beiden nach § 5 NBG in Verbindung mit der Übertragung der Zeichnungsberechtigung nach § 5 Abs. 4 NBG erforderlichen Unterschriften. Im Beschwerdefall hat überdies auch die Beschwerdeführerin offenbar lediglich die übermittelte "Ausfertigung des Bescheides vom 8. März 1989" als Bescheid angesehen und demnach lediglich diesen mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft. Auch wenn allenfalls die Beschwerdeausführungen inhaltlich insofern erweiternd gedeutet werden könnten, daß die Gesamtheit der behördlichen Willensäußerung, die in der Übermittlung des Begleitschreibens und der Erledigung vom 8. März 1989 erblickt werden könnte, angefochten werde, ergäbe sich nicht, daß tatsächlich ein Bescheid angefochten wäre. Wenn man nämlich den behördlichen Abspruch primär im Begleitschreiben erblicken wollte, welches hinsichtlich des Inhalts von Spruch und Begründung auf die angeschlossene "Bescheidausfertigung" verweist, so müßte das Begleitschreiben für sich den Anforderungen an einen Bescheid entsprechen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Begleitschreiben weist - wie dargestellt - nicht die Merkmale eines Bescheides auf.

13. Geht man aber davon aus, daß die übermittelte "Ausfertigung des Bescheides vom 8. März 1989" allein allenfalls den Bescheid darstellen könnte (und auch als solcher in der Beschwerde angefochten wurde), so ist zu prüfen, ob diese Ausfertigung die Merkmale eines Bescheides aufweist.

Dies ist jedoch schon im Hinblick darauf, daß der Fertigungsklausel dieses Bescheides nur zwei Paraphen ohne leserliche Beifügung des Namens beigefügt sind, zu veneinen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 20. September 1996, Zl. 93/17/0391, ausgesprochen hat, erübrigt sich auch bei der Erlassung von Bescheiden durch Organe der Oesterreichischen Nationalbank nicht die leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden (in diesem Falle gemäß § 5 NBG der beiden Mitglieder des Direktoriums oder der von diesen ermächtigten Mitarbeiter). Die übermittelte Ausfertigung ermangelt aber der leserlichen Beifügung des Namens der Genehmigenden.

Da auch die erwähnte "Bestätigung" der Übereinstimmung mit der seinerzeit der mitbeteiligten Partei zugestellten Ausfertigung nur zwei Unterschriften enthält, nicht aber eine leserliche Beifügung des Namens der Unterfertigten, erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob allenfalls diese Bestätigung als die Fertigung des Bescheides angesehen werden könnte (angesichts dieser Bestätigung müssen überdies weitere ernsthafte Zweifel am Bescheidwillen der bescheiderlassenden Behörde entstehen, da die Übermittlung eines an eine andere Partei gerichteten Bescheides mit der erwähnten Bestätigung einerseits, einem Begleitschreiben unter Hinweis auf eine teilweise Aufhebung des Bescheides andererseits, nicht erkennen läßt, welchen Inhalt die Erledigung nun nach dem Willen der Behörde tatsächlich haben soll, und zudem die Bedeutung des Vorgangs durch diese "Bestätigung" in Frage gestellt ist; will man nicht annehmen, daß die Behörde damit der Partei, der sie die Erledigung zustellt, nur eine Mitteilung zukommen lassen oder eine Beurkundung vornehmen möchte, bleibt nur die Annahme einer normativ nicht maßgeblichen zusätzlichen Information; damit kann aber die Ausgestaltung der "Bestätigung" letztlich für die Beurteilung, ob ein Bescheid vorliegt oder nicht, nicht ausschlaggebend sein).

14. Schon aus diesen Gründen liegt im Beschwerdefall kein an die Beschwerdeführerin erlassener Bescheid vor.

15. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß im Falle der Genehmigung von Rechtsgeschäften nach öffentlich-rechtlichen Bestimmungen beiden Vertragspartnern ein rechtliches Interesse an der Genehmigung zuzubilligen ist und demnach auch die Beschwerdelegitimation eines Vertragspartners eines devisenrechtlichen Rechtsgeschäftes gegen einen die Genehmigung versagenden Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof auch dann bejaht wurde, wenn dieser Vertragspartner nicht der Antragsteller im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1984, Zl. 83/17/0080). Zwar kann gemäß § 26 Abs. 2 VwGG die Beschwerde auch erhoben werden, bevor der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt oder verkündet worden ist. Die Vorschrift hat daher nur im Mehrparteienverfahren einen Anwendungsbereich. Daß der Beschwerdeführer von diesem Recht nach § 26 Abs. 2 VwGG Gebrauch machen will, muß jedoch der Beschwerde entnommen werden können, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn sich der Beschwerdeführer auf diese Vorschrift beruft und auch dartut, daß der Bescheid überhaupt erlassen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat sich ausdrücklich auf die Übersendung des Begleitschreibens und jener Erledigung berufen, die nach den obigen Ausführungen keinen Bescheid darstellt, hat aber nicht dargelegt, durch welche Verfahrenshandlung ein entsprechender Bescheid etwa früher gegenüber einer anderen Partei eines Mehrparteienverfahrens (hier also gegenüber der mitbeteiligten Partei) erlassen worden sei. Der vorliegende Sachverhalt erlaubt es daher nicht, die Beschwerde als eine solche nach § 26 Abs. 2 VwGG (gegen den seinerzeit der mitbeteiligten Partei gegenüber erlassenen Bescheid) zu deuten.

16. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die von den Organen der Oesterreichischen Nationalbank verwendete Fertigung ("Oesterreichische Nationalbank - Rechtsabteilung" oder "Oesterreichische Nationalbank - Prüfstelle für den Zahlungsverkehr") entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend erkennen läßt, welches Organ der Oesterreichischen Nationalbank den Bescheid erlassen hat, bzw. ob auf Grund des Umstandes, daß kein Hinweis auf den nach dem NBG zuständigen Direktor enthalten ist, der Bescheid allenfalls wegen der mangelnden Bescheidfähigkeit der Rechtsabteilung bzw. der Prüfstelle für den Zahlungsverkehr auch aus diesem Grunde keinen Bescheid darstellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 5. Juni 1987, Zl. 85/18/0149, vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0247, vom 14. Juni 1993, Zl. 92/10/0448, vom 25. Jänner 1994, Zl. 92/11/0238, und vom 28. Februar 1996, Zl. 92/12/0267).

17. Zusammenfassend ergibt sich somit, daß - gleichgültig wie man die gewählte Vorgangsweise der Übermittlung einer "Ausfertigung des Bescheides vom 8. März 1989" mit einem Begleitschreiben der dargestellten Art deutet - weder die übermittelte Ausfertigung des Bescheides vom 8. März 1989, noch die Summe von Begleitschreiben und seinerzeitigem Bescheid einen Bescheid im Sinn des AVG darstellen.

Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

18. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen der Anträge auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Die Abweisung des Mehrbegehrens der mitbeteiligten Partei betrifft die angesprochene Umsatzsteuer, welche in den Pauschalsätzen der genannten Verordnung bereits enthalten ist.

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