VwGH 89/17/0071

VwGH89/17/007122.1.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der R-AG in F, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oesterreichischen Nationalbank vom 8. März 1989, Zl. Prot.Nr.241.043/87, betreffend devisenrechtliche Genehmigung eines Vergleiches, die belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
DevG §14 Abs1;
DevG Präambel;
Kundmachung OeNB DE 1989/01 Abschn2 Z2;
Kundmachung OeNB DE 1989/09 Abschn2 Z2;
NBG §2 Abs2;
NBG §2 Abs3;
NBG §2 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
DevG §14 Abs1;
DevG Präambel;
Kundmachung OeNB DE 1989/01 Abschn2 Z2;
Kundmachung OeNB DE 1989/09 Abschn2 Z2;
NBG §2 Abs2;
NBG §2 Abs3;
NBG §2 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 25. Februar 1987 schlossen die Beschwerdeführerin, vertreten durch den auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einschreitenden Rechtsanwalt Dr. E, und J, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, vor dem Bezirksgericht Salzburg folgenden (prätorischen) Vergleich:

"1.) Herr J verpflichtet sich bei sonstiger Exekution, einen Betrag, von DM 4,512.573,-- samt 8 % Zinsen seit 1.3.1987, effektiv, an die R-AG auf deren Konto bei der C-Bank in F, Kontonummer xxxxxxx, zu bezahlen.

2.) Von der in Ziffer 1. dieses Vergleiches genannten Verpflichtung ist Herr J befreit, wenn er bis zum 31.5.1987 einen Betrag von DM 2,087.286,-- samt 8 % Zinsen seit 1.3.1987, effektiv, an die R-AG auf das in Ziffer 1. genannte Konto bezahlt.

..."

Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1987 stellte Dr. E, und zwar erkennbar namens der Beschwerdeführerin sowie der Y-Gesellschaft m.b.H., an die Oesterreichische Nationalbank, Prüfungsstelle für den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, den Antrag,

1. der oben genannte Vergleich möge devisenrechtlich genehmigt werden;

2. die Überweisung eines Betrages von S 3,500.000,-- an die Beschwerdeführerin möge devisenrechtlich genehmigt werden.

Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt, dem genannten Vergleich seien eine Reihe von Klagen gegen J vorangegangen, welche folgende Ansprüche zum Gegenstand gehabt hätten:

1.) 1 Cg 405/86 des Kreisgerichtes Ried i.I. wegen vorerst DM 300.000,--. Bei dieser Klage handle es sich um einen Schadenersatzanspruch gegen J aus der von ihm übernommenen Verpflichtung, bei der Zwangsversteigerung der Liegenschaften N entweder selbst ein Gebot abzugeben, aus dem "meine Mandantin" DM 25 Millionen zugeteilt bekommen hätte, oder aber einen beliebigen Dritten zu präsentieren, der ein Gebot in entsprechender Höhe abgebe. Bei der daraufhin durchgeführten Zwangsversteigerung der Liegenschaft N habe aber weder J selbst noch ein von ihm benannter Dritter geboten, sodaß letztlich der Fa. Y der Zuschlag erteilt worden sei. Der Gesamtschaden, der durch dieses Verhalten des J "meiner Mandantin" entstanden sei, betrage DM 3,742.100,07.

2.) 1 Cg 338/86 des Kreisgerichtes Ried i.I.; mit dieser Klage sei von J die Herausgabe verschiedener Gegenstände und Maschinen, welche nach Rechtsansicht "meiner Mandantin" von J widerrechtlich von der Liegenschaft N entfernt und aus der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich verbracht worden seien, begehrt worden.

3.) 1 Cg 352/86 des Kreisgerichtes Ried i.I.; mit dieser Klage werde die Bezahlung eines Betrages von S 75.000,-- begehrt. Dies beziehe sich auf einen von dem Gut N von J entfernten und mittlerweile an eine näher genannte Gemeinde verkauften Schneepflug. Da die genannte Gemeinde originär Eigentum erworben habe, habe "meine Mandantin" anstelle der Herausgabe des Gerätes die Herausgabe des von der Gemeinde entrichteten Kaufpreises verlangt.

Zusammenfassend müsse daher gesagt werden, daß dem genannten prätorischen Vergleich Forderungen aus Schadenersatz und Herausgabe zugrundelägen, wobei die Herausgabeansprüche in Geld abgegolten würden. Die gleichzeitig mit dem Abschluß des Vergleiches ausgetauschten Schreiben machten deutlich, daß es sich bei dem abgeschlossenen Vergleich um die Regelung der mit den genannten Klagen geltendgemachten Ansprüchen handle. Nach ergebnislosem Verstreichen der dem J eingeräumten Zahlungsfrist sei am 4. Juni 1987 Fahrnisexekution geführt worden. Insbesondere sei die Exekution durch Pfändung, Verwahrung und Verkauf der im Exekutionsantrag genannten Gegenstände, Maschinen und Geräte begehrt worden. Bei diesen Gegenständen handle es sich um jene, deren Herausgabe bereits in der oben zu

2.) genannten Klage begehrt worden sei. Während des Exekutionsvollzuges habe der Vertreter des Verpflichteten, Rechtsanwalt Dr. W, das Angebot unterbreitet, gegen Bezahlung eines Betrages von S 3,5 Millionen auf die Verwertung der gepfändeten Gegenstände und auf das Pfandrecht zu verzichten. Diesen Vorschlag habe Dr. E angenommen.

In einem weiteren Schriftsatz vom 29. April 1988 brachte Dr. E im wesentlichen ergänzend vor, der (oben erwähnte) Herausgabeanspruch sei vom Vergleich vom 25. Februar 1987 mit umfaßt. Im Vergleichsbetrag seien DM 600.000,-- als Abgeltung für die "meiner Mandantin" gehörenden Gegenstände enthalten. Rechtlich stelle der Betrag von DM 600.000,-- einen Kaufpreis für die seinerzeit im Eigentum "meiner Mandantin" stehenden Gegenstände dar. Der bei Dr. E erliegende Betrag von S 3,5 Millionen finde in dem "Abgeltungsbetrag" Deckung, er stelle eine teilweise Bezahlung des "Kaufpreises" dar. Dr. E sei von der Beschwerdeführerin ermächtigt, die Erklärung abzugeben, daß eine devisenrechtliche Genehmigung der Überweisung des Betrages von S 3,5 Millionen samt den inzwischen aufgelaufenen Zinsen eine Entscheidung über den "noch verbleibenden Restbetrag" aus dem Vergleich vom 25. Februar 1987 nicht präjudiziere.

Aus den den Schriftsätzen vom 22. Oktober 1987 und 29. April 1988 angeschlossenen Beilagen geht hervor, daß die beiden Klagen zu 1 Cg 338/86 und 1 Cg 352/86 des Kreisgerichtes Ried i.I. nicht namens der Beschwerdeführerin, sondern namens der Y-Gesellschaft m.b.H. eingebracht worden waren. Diese Gesellschaft hatte dem J mit Schreiben vom 20. Februar 1987 für den Fall des Abschlusses des am 17. Februar 1987 zwischen ihm und der Beschwerdeführerin besprochenen gerichtlichen Vergleiches bestätigt, daß auf die im Verfahren 1 Cg 352/86 und 1 Cg 338/86 je des Kreisgerichtes Ried geltend gemachten Herausgabeansprüche sowie auf den im Verfahren 1 Cg 352/86 geltendgemachten Schadenersatzanspruch verzichtet werde.

Mit Bescheid vom 20. Mai 1988 gab die belangte Behörde dem Antrag vom 22. Oktober 1987 hinsichtlich des Punktes 2. statt und bewilligte die Überweisung eines Betrages von

S 3,5 Millionen an die Beschwerdeführerin. Über Punkt 1. des Antrages (devisenrechtliche Bewilligung des gerichtlichen Vergleiches vom 25. Februar 1987) werde gesondert entschieden.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen

Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag "von

Hrn. Dr. E ... vom 22.10.1987 auf devisenrechtliche Genehmigung

des Vergleiches vom 25.2.1987 ... gemäß § 14 Abs. 1 des

Devisengesetzes, BGBl. Nr. 162/1946" (DevG) ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Hinweis auf die Bestimmungen der Präambel zum Devisengesetz aus, die durch diese Gesetzesbestimmung hergestellte Verknüpfung des Devisengesetzes mit dem Nationalbankgesetz bedinge, daß bei Erfüllung der Aufgabenstellung im Sinne der Präambel auf die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes Bedacht zu nehmen sei. Nach § 2 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50 (NBG), habe die Nationalbank die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen. Gemäß § 2 Abs. 3 leg. cit. habe die Notenbank mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß der Wert des österreichischen Geldes in seiner Kaufkraft im Inland sowie in seinem Verhältnis zu wertbeständigen Währungen des Auslands erhalten bleibe. Dem erwähnten Vergleich liege "vor allem" eine Verpflichtung des J aus dem Jahr 1985 gegenüber der Beschwerdeführerin zugrunde, daß dieser Bank im Rahmen einer Zwangsversteigerung eines in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundstückes ein Erlös in Höhe von DM 25 Millionen zufließe. Da J die erwähnte Verpflichtung nicht habe einhalten können, sei "im Vergleich vom 13.5.1985" der Differenzbetrag samt Zinsen zwischen dem versprochenen Verkaufserlös und dem tatsächlich erzielten Erlös gegen J geltend gemacht worden. Es sei aktenkundig, daß J seit Beginn des Jahres 1981 Deviseninländer sei. Die Deviseninländereigenschaft für den in Betracht kommenden Zeitpunkt werde auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Die Übernahme der in Rede stehenden Zahlungsverpflichtung sowie der Abschluß der beiden genannten Vergleiche durch J wäre gemäß § 14 Abs. 1 DevG bewilligungspflichtig gewesen. Der Erteilung solcher Bewilligungen seien sowohl zum damaligen Zeitpunkt bzw. stünden auch heute grundsätzliche währungspolitische Erwägungen - im Sinn der eingangs gemachten Ausführungen - entgegen (gestanden). Diese restriktive Bewilligungspraxis der Oesterreichischen Nationalbank solle verhindern, daß Deviseninländer aus spekulativen Gründen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Ausländern übernähmen, die unvorhersehbare und unbegründete Devisenabflüsse zur Folge hätten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf devisenrechtliche Genehmigung des obangeführten Vergleiches verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid (erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften) aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 1989 erstattete die Beschwerdeführerin weiteres Vorbringen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Präambel zum DevG sollen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes ermöglichen, die vorhandenen und anfallenden Devisen zu erfassen und der heimischen Wirtschaft nach Maßgabe der Dringlichkeit des Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Zur Durchführung wird die Oesterreichische Nationalbank, die satzungsgemäß für die Aufrechterhaltung und Sicherung der Währung zu sorgen hat, als Beauftragte des Bundes herangezogen.

Gemäß § 2 Abs. 2 NBG hat die Oesterreichische Nationalbank die Aufgabe, den Geldumlauf in Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich mit dem Ausland Sorge zu tragen. Nach § 2 Abs. 3 leg. cit. hat sie mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln dahin zu wirken, daß der Wert des inländischen Geldes in seiner Kaufkraft im Inland sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen Währungen des Auslandes erhalten bleibt.

Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 9 DevG gelten als Inländer natürliche und juristische Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Ort der Leitung im Inland haben; ferner Personen, die sich bei Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes bereits über drei Monate in Österreich aufgehalten haben oder sich nach diesem Zeitpunkt über drei Monate in Österreich aufhalten.

Nach § 1 Abs. 2 DevG kann die Oesterreichische Nationalbank verbindlich feststellen, ob eine Person oder ein Gegenstand den Begriffsbestimmungen dieses Bundesgesetzes entspricht, insbesondere ob eine Person Inländer oder Ausländer ist.

Gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz DevG bedarf die Einräumung von Krediten an Ausländer, die Aufnahme von Krediten bei Ausländern, die Übernahme von sonstigen Geldverpflichtungen gegenüber Ausländern und die Bestellung von Sicherheiten für ausländische Gläubiger der Bewilligung.

Nach Abschnitt II. 2. der Kundmachung DE 1/89 der Oesterreichischen Nationalbank, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 17 vom 21. Jänner 1989, sind, sofern in den Kundmachungen von Schuld- oder Eigentumsverhältnissen ausgegangen wird, die bezüglichen Bestimmungen nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß dem Zustandekommen dieser Rechtsverhältnisse keine Vorschriften des Devisengesetzes entgegenstanden oder entgegenstehen. Nach Z. 2 der in gleicher Weise verlautbarten Kundmachung DE 9/89 wird der Abschluß eines Vergleiches über ein strittiges Rechtsverhältnis generell bewilligt, sofern die in Kundmachung DE 1/89, Abschnitt II, Z. 2, angeführten Voraussetzungen vorliegen. Um eine in diesen Fällen etwa erforderliche Leistungsbewilligung ist jedoch separat anzusuchen. Diese Kundmachungen sind gemäß Abschnitt I. letzter Satz DE 1/89 am 1. Februar 1989 wirksam geworden.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie hätte J "und den von ihm kontrollierten Firmen" 1982 verschiedene Darlehen in der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Da J seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei, seien die Darlehen notleidend geworden und gegen ihn gerichtlich geltend gemacht worden. Dies habe zu einem Verfahren vor dem Landgericht Passau geführt, welches durch den (oben bereits erwähnten, der Beschwerde in Ablichtung angeschlossenen) Generalvergleich vom 13. Mai 1985 beendet worden sei. Zum Zeitpunkt des Eingehens der Darlehensverbindlichkeiten (1982) ebenso wie am 13. Mai 1985 habe J der Beschwerdeführerin nie auch nur andeutungsweise mitgeteilt, daß er seinen Verpflichtungen deswegen nicht nachkommen könne oder nachkommen werde, weil er österreichischer Deviseninländer sei und das Eingehen solcher Verpflichtungen einer Genehmigung durch die Oesterreichische Nationalbank bedürfe. Er habe im Gegenteil als seinen Hauptwohnsitz die Bundesrepublik Deutschland angegeben. Soweit der Beschwerdeführerin bekannt sei, habe er seinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland erst im Zusammenhang mit einem gegen ihn dort eingeleiteten Strafverfahren aufgegeben.

In diesem Zusammenhang bekämpft die Beschwerdeführerin zunächst die Feststellung im angefochtenen Bescheid, es sei aktenkundig, daß J seit Beginn des Jahres 1981 Deviseninländer sei. J habe selbst in seinem am 11. März 1987 gestellten Antrag auf Bewilligung des Vergleiches vom 25. Februar 1987 angegeben, zum entscheidungswesentlichen Zeitpunkt Devisenausländer gewesen zu sein. Erst in der Folge habe er mit Schriftsatz vom 11. Mai 1987 erklärt, nie Devisenausländer gewesen zu sein. Die belangte Behörde hätte von Amts wegen festzustellen gehabt, ob J Deviseninländer oder Devisenausländer gewesen sei.

Hiezu ist zu sagen, daß die belangte Behörde keinen Anlaß hatte, dieser Frage nachzugehen. Denn sie verweist in ihrer Gegenschrift mit Recht auf den Umstand, daß die Anträge der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 22. Oktober 1987 nur dann einen Sinn ergaben, wenn die Deviseninländereigenschaft des J (vgl. hiezu in rechtlicher Hinsicht die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1985, Zl. 82/17/0147) vorausgesetzt war. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich des Zeitpunktes des Vergleichsabschlusses vom 25. Februar 1987; dasselbe aber auch, wie noch auszuführen sein wird, für die Zeitpunkte 13. Mai 1985 (Abschluß des vorangegangenen Vergleiches) und 1982 (Zeitpunkt der dem zuletzt genannten Vergleich nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin seinerseits zugrundeliegenden Darlehensgewährungen).

Die belangte Behörde wird freilich im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit haben, die Frage der Inländereigenschaft des J zu den drei genannten Zeitpunkten zu prüfen, weil - wie gleichfalls noch auszuführen sein wird - der angefochtene Bescheid aus anderen Gründen aufzuheben ist. Hiebei wird es der belangten Behörde unbenommen bleiben, zu berücksichtigen, daß (worauf sie in ihrer Gegenschrift weiters verweist) in bestimmten gerichtlichen Verfahren, so insbesondere im Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. Juni 1988, 6 R 19/88, die Deviseninländereigenschaft des J festgestellt worden sei; das OLG Linz hatte dort auf Grund eigener Beweisaufnahmen und darauf fußender Tatsachenfeststellungen den Schluß gezogen, der Beschwerdeführer habe jedenfalls ab Beginn 1982 zumindest seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt und sei damit am 8. Jänner 1982 Deviseninländer gewesen. Dasselbe gilt für die Angaben des J im Verfahren über den von ihm gestellten Antrag auf devisenrechtliche Genehmigung desselben Vergleiches; in diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, daß sich der Vertreter des J in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 11. Mai 1987 hinsichtlich seiner Angaben im Antrag vom 11. März dieses Jahres ausdrücklich auf einen Informationsirrtum berufen hat.

Zu bemerken bleibt, daß die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Schriftsatz vom 1. Juni 1989 zur Frage der Devisenausländereigenschaft des J aufgestellten Behauptungen der Beschwerdeführerin gegen das aus § 41 VwGG ableitbare Neuerungsverbot verstoßen.

Die Beschwerdeführerin rügt weiters, die belangte Behörde habe sich mit der Rechtsnatur ihres Anspruches überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es sei unberücksichtigt geblieben, daß es sich bei dem vergleichsgegenständlichen Betrag um eine Schadenersatzforderung handle.

Daran ist richtig, daß unter ÜBERNAHME einer Geldverpflichtung eines Inländers gegenüber einem Ausländer im Sinne des § 14 Abs. 1 DevG nur der GeschäftsABSCHLUß, das der zur leistenden Zahlung zugrunde liegende "Grundgeschäft" zu verstehen ist; entsteht eine solche Verpflichtung nicht durch Vertrag, sondern durch Gesetz, so fällt dies nicht unter § 14 Abs. 1 DevG (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 1980, Zlen. 607, 609/80, sowie die dort angeführte Lehre und weitere Rechtsprechung). Als eine solche ex lege-Verpflichtung kann auch jene zur Leistung von Schadenersatz in Frage kommen (vgl. hiezu Schwarzer-Csoklich-List, Das österreichische Währungs- und Devisenrecht4, Seite 436 f). Im Fall einer Schadenersatzverpflichtung wegen Vertragsverletzung hat dies nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes freilich zur Voraussetzung, daß es sich beim "Grundgeschäft" um einen NICHT BEWILLIGUNGSPFLICHTIGEN Vertrag gehandelt hatte (vgl. OGH vom 21. Juni 1983, 5 Ob 651/82, JBl 1984, 383 ff). UNTER DIESER VORAUSSETZUNG bedarf auch die Anerkennung einer Schadenersatzverpflichtung keiner Bewilligung gemäß § 14 DevG (vgl. auch OGH vom 25. Februar 1959, 6 Ob 339/58, ZfRV 1966, 238 ff). In gleicher Weise wurde durch Z. 2 der Kundmachung DE 9/89 in Verbindung mit Abschnitt II. 2. der Kundmachung DE 1/89 der Abschluß eines Vergleiches über ein strittiges Rechtsverhältnis nur unter der Voraussetzung generell bewilligt, daß dem Zustandekommen dieser Rechtsverhältnisse keine Vorschriften des Devisengesetzes entgegenstanden oder entgegenstehen.

Nun lagen nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin im Antrag vom 22. Oktober 1987 dem streitgegenständlichen Vergleich Forderungen auf Schadenersatz und Herausgabe zugrunde, wovon einer dieser Schadenersatzansprüche seinerseits aus dem Vergleich vom 13. Mai 1985 resultiert habe. Dieser Vergleich wiederum basierte nach den eigenen Behauptungen der Beschwerdeführerin auf Darlehensgewährungen der Beschwerdeführerin an J und von ihm kontrollierte Firmen in der Bundesrepublik Deutschland. Auch der Vergleich vom 13. Mai 1985 war jedoch nur bewilligungsfrei, insoweit die damit geregelten strittigen Rechtsverhältnisse ihrerseits auf bewilligungsfreie Grundgeschäfte zurückgingen. Dies ist jedoch - die Deviseninländereigenschaft des J auch in den Jahren 1982 und 1985 vorausgesetzt - deshalb nicht der Fall, weil gemäß § 14 Abs. 1 DevG unter anderem die Aufnahme von Krediten bei Ausländern bewilligungspflichtig ist und weil, was die von der Beschwerdeführerin genannten, von J "kontrollierten Firmen" anlangt, J im Vergleich vom 13. Mai 1985 diesbezüglich eine NEUE Verpflichtung im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle übernommen hat.

Anders verhielte es sich allerdings insofern, als dem Vergleich vom 25. Februar 1987 nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin Schadenersatz- und Herausgabeansprüche wegen rechtswidriger Verbringung von Fahrnissen zugrunde lagen. Hiebei war es auch ohne Bedeutung, daß die darauf gestützten Klagen nicht von der Beschwerdeführerin, sondern von der Fa. Y-Gesellschaft m.b.H. erhoben worden waren. Der Umstand, daß der mehrfach erwähnte Vergleich vom 25. Februar 1987 insofern im Sinne obiger Ausführungen bewilligungsfrei war, vermag jedoch im Ergebnis keine für die Beschwerdeführerin günstigere Betrachtungsweise herbeizuführen, weil im Vergleich eine der Höhe nach untrennbare Leistungsverpflichtung bzw. eine gleichfalls untrennbare Lösungsbefugnis festgelegt wurden und daher eine nur teilweise Genehmigung des Vergleiches nicht in Frage kam.

Zusammenfassend ist daher der belangten Behörde zumindest im Ergebnis auch diesbezüglich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorzuwerfen.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, der Betrag von S 3,5 Millionen, dessen Überweisung an die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20. Mai 1988 von der belangten Behörde bewilligt wurde, sei im Vergleichsbetrag enthalten. Er betreffe die Abgeltung des Anspruches auf Herausgabe der oben genannten landwirtschaftlichen Maschinen, welcher Anspruch DM 600.000,-- betrage. Es wäre daher jedenfalls die Überweisung eines Betrages von weiteren DM 100.000,-- zu bewilligen gewesen; der angefochtene Bescheid erweise sich als hinsichtlich eines Teilbetrages von DM 100.000,-- als rechtswidrig.

Dem ist zunächst zu erwidern, daß ein Antrag auf Bewilligung der ÜBERWEISUNG eines Betrages von DM 100.000,-- niemals gestellt wurde. Eine Genehmigung des VERGLEICHES hinsichtlich dieses Teilbetrages war jedoch schon aus den oben genannten Gründen unzulässig, ganz abgesehen davon, daß es sich bei der Genehmigung des Vergleiches, mit dem eine Zahlungsverpflichtung übernommen wurde, und bei der Genehmigung einer Überweisung um zwei rechtlich voneinander völlig unabhängige Verfahren handelte. Auch insofern zeigt das Beschwerdevorbringen sohin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Zu den von der Beschwerdeführerin schließlich geltend gemachten Begründungsmängeln ist folgendes zu sagen:

Die Erteilung einer devisenrechtlichen Bewilligung durch die Oesterreichische Nationalbank ist NICHT in ihr Ermessen gestellt; bei den betreffenden Bestimmungen des Devisengesetzes handelt es sich nämlich nicht um Ermessensvorschriften im Sinne des Art. 130 Abs. 2 B-VG. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Maßstab für die zu treffende Entscheidung durch die Präambel des Devisengesetzes vorgeschrieben. Der in dieser Präambel enthaltene Hinweis auf bestimmte satzungsgemäße Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank hat die Bedeutung, die Vorgangsweise bei der Handhabung des Devisengesetzes näher zu bestimmen. Diese Aufgaben sind dem § 2 Abs. 2 bis 4 NBG zu entnehmen. Es genügt daher, wenn die Oesterreichische Nationalbank bei Entscheidung über die Erteilung einer devisenrechtlichen Genehmigung den normativen Inhalt der Präambel zum Devisengesetz 1946 unter Einbeziehung des § 2 NBG beachtet (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0119, und den Beschluß vom 14. Juli 1989, Zl. 17/2378/78, sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Zutreffend rügt nun die Beschwerdeführerin, daß der angefochtene Bescheid keinerlei Tatsachenfeststellungen über die "spekulativen Gründe" enthält, aus denen J die gegenständliche Zahlungsverpflichtung eingegangen sei. Wenn sich die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auf den Bescheid vom 8. März 1989, Zl. Prot.Nr.241.043/87/a, beruft, in dessen Begründung detailliert auf die Liegenschaftstransaktionen des J eingegangen worden sei, so übersieht sie, daß dieser Bescheid an Rechtsanwalt Dr. W (als Vertreter des J), nicht jedoch - wie die belangte Behörde behauptet - (auch) an die Beschwerdeführerin ergangen ist. Daher ist es in diesem Zusammenhang auch ohne Bedeutung, daß der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage zu diesen Umständen Parteiengehör nicht gewährt wurde.

Inwiefern "unvorhersehbare" Devisenabflüsse den Zielen der Präambel zum Devisengesetz 1946 und des § 2 NBG widersprechen bzw. inwiefern die Beurteilung bei "vorhersehbaren" Devisenabflüssen eine andere wäre, wird im angefochtenen Bescheid gleichfalls nicht ausgeführt. Unzutreffend ist schließlich auch, daß die gegenständlichen Devisenabflüsse "unbegründet" wären; die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren schlüssige Behauptungen über den Rechtsgrund der im Vergleich übernommenen Zahlungsverpflichtung aufgestellt.

Darauf aber, daß der im Beschwerdefall zu erwartende Devisenabfluß AN SICH ohne Hinzutreten der genannten weiteren Voraussetzungen den oben dargestellten Zielen widerspreche, hat die belangte Behörde ihren Bescheid (anders etwa als im Fall des hg. Erkenntnisses vom 21. Dezember 1990, Zl. 86/17/0106; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0119: "ungerechtfertigt hohe Devisenabflüsse") nicht gestützt.

Auf Grund der aufgezeigten Begründungsmängel war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.

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