VwGH 93/07/0093

VwGH93/07/009311.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der

B Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in I, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1993, Zl. 512.027/02-I 5/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. B AG in L,

2. W. Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in S, 3. M Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, 4. J Gesellschaft m.b.H. in W), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.610,-- und der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.490,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren der drittmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol (LH) vom 8. Juni 1967 war der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin unter einer Reihe von Nebenbestimmungen die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserversorgungsanlage (mit vier Tiefbrunnenanlagen) in deren Werk S. erteilt worden. Die Vorschreibungen I/6 bis I/10 lauteten:

  1. "6.) Zur exakten Bestimmung von Schutzmaßnahmen und ihrer räumlichen Begrenzung sind zur Bestimmung der Grundwassererrichtung und -geschwindigkeit mindestens 3 Sonden (dauerverrohrt) in der Anordnung etwa eines gleichseitigen Dreiecks (Abstand möglichst 100 m) zu errichten. Die Grundwasserstandsmessungen und daraus errechnete Grundwasserschichtenlinien sind jeweils mindestens einmal monatlich durchzuführen bzw. anzulegen und die Ergebnisse der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

  2. 7.) Bis zum Vorliegen oben genannter Unterlagen für ein Schutzgebiet ist die Jauchedüngung bis 150 m grundwasserstromaufwärts (Richtung Südwest) von jedem Brunnen dauernd zu verhindern. Die animalische Trockendüngung und der Weidegang sind außerhalb der werkseigenen Gründe zulässig.

  3. 8.) Die Verletzung der Bodennarbe im Umkreis von 5 m um die Brunnenschächte ist in geeigneter Weise hintanzuhalten (Umzäunung der Bunnenschächte).

  4. 9.) Bauvorhaben im Abstand bis zu 500 m nach Südwesten, von den Brunnen gerechnet, bedürfen einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung. Die durch diese Vorschreibung berührten Grundeigentümer sind der Wasserrechtsbehörde unverzüglich bekanntzugeben.

  5. 10.) In einem Abstand von 500 m grundwasserstromaufwärts der Tiefbrunnen ist jede neue Öllagerung sowie Müll- und Kadaver-Ablagerung bzw. -vergrabung verboten."

Mit Schreiben vom 28. Oktober 1968 teilte die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin dem LH jene Grundeigentümer mit, die durch die Vorschreibung I/9 des Bescheides vom 8. Juni 1967 berührt wurden.

Mit an den LH gerichteten Schriftsatz vom 17. Februar 1986 erklärte die B-AG (nunmehr die erstmitbeteiligte Partei), Eigentümerin näher bezeichneter, innerhalb des Bereiches von 500 m südwestlich und grundwasserstromaufwärts der Tiefbrunnen liegender Grundstücke zu sein; sie wies darauf hin, daß zur seinerzeitigen Bewilligungsverhandlung nur die Antragstellerin (= Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin) und die Gemeinde L., jedoch keine Nachbarn geladen gewesen seien und diesen auch der Bescheid nicht zugestellt worden sei. Die B-AG regte an, die Behörde möge den Bescheid vom 8. Juni 1967 zumindest in den Punkten 9. und 10. beheben oder insoweit abändern, daß diese Punkte entfallen; für den Fall, daß die Behörde den besagten Bescheid nicht als gegenüber den Nachbarn unwirksam betrachten sollte, beantragte die B-AG, das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren mit ihr fortzusetzen; in eventu erhob die B-AG gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - die Vorschreibungen 9. und 10. betreffende - Einwendungen; die B-AG beantragte schließlich in eventu auch die Bescheidzustellung sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 1967.

Mit Bescheid des LH vom 30. Juni 1986 wurden gemäß §§ 99 Abs. 1 lit. c und 121 WRG 1959 in Spruchabschnitt I die Grundwasserversorgungsanlage mit den im Befund angeführten Abänderungen wasserrechtlich für überprüft erklärt sowie in Spruchabschnitt II festgestellt, daß die mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als Vorschreibungen I/7,8,9 und 10 angeordneten vorläufigen Brunnenschutzmaßnahmen zufolge Erfüllung der Vorschreibung I/6 als gegenstandslos gelten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und beantragte, die Vorschreibung I/8,9 und 10 weiter aufrecht zu belassen.

Mit Bescheid vom 5. Juni 1987 änderte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG den Bescheid des LH vom 30. Juni 1986 insofern ab, als der Spruchabschnitt II zu lauten habe, es werde festgestellt, daß die mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid als Vorschreibung I/7 angeordnete Brunnenschutzmaßnahme zufolge Erfüllung der Vorschreibung I/6 als gegenstandslos gelte.

Gegen diesen Bescheid erhob die B-AG Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1990, 87/07/0105, als unbegründet ab und führte in den Entscheidungsgründen aus, daß Gegenstand des Überprüfungsverfahrens die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit der Bewilligung ist und in einem solchen Verfahren daher von Rechts wegen nur die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Arbeiten mit dem bewilligten Projekt geltend gemacht, nicht aber das Projekt selbst bekämpft oder Einwendungen, die sich gegen den Bewilligungsbescheid richten, vorgebracht werden können. Deshalb habe die B-AG auch kein Recht, in diesem Verfahren den Entfall von Auflagen des Bewilligungsbescheides oder die Feststellung der eingetretenen Gegenstandslosigkeit von solchen zu verlangen.

Abschließend sah sich der Verwaltungsgerichtshof noch zu dem Hinweis veranlaßt, daß das Anbringen der B-AG vom 17. Februar 1986 nach wie vor unerledigt sei und daß bei dessen Behandlung u.a. darauf Bedacht zu nehmen sein werde, daß in dem Bescheid von 1967 über die eigentlichen Bewilligungsbestimmungen hinaus auch Auflagen enthalten seien, die richtigerweise der Inhalt von Bestimmungen zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage zu sein hätten.

Die zweit-, dritt- und viertmitbeteiligte Partei schlossen sich den im Schriftsatz vom 17. Februar 1986 durch die B-AG erhobenen Einwendungen und Anträgen unter Hinweis der teilweisen Rechtsnachfolge im Grundeigentum der B-AG an.

Mit dem allein bekämpften Spruchpunkt I des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 2. Juni 1993 hob die belangte Behörde unter Bezugnahme auf die "am 18.2.1986 beim Landeshauptmann von Tirol eingelangten und als Berufung zu qualifizierenden Einwendungen der Firma B-AG gegen den Bescheid

des Landeshauptmannes von Tirol vom 8.6.1967, ... die Auflagen

I/9 und I/10" des genannten Bescheides des LH gemäß § 66 Abs. 4 AVG auf, wobei davon auszugehen sei, daß die zweit-, dritt-, und viertmitbeteiligte Partei in diese Berufung eingetreten seien.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß der Bescheid des LH vom 8. Juni 1967 einerseits die wasserrechtliche Bewilligung für eine Grundwasserversorgungsanlage, andererseits Schutzanordnungen gemäß § 34 WRG 1959 beinhalte. Dies sei "nicht ungewöhnlich oder rechtswidrig" (auf § 34 WRG 1959 werde ausdrücklich bezug genommen), sondern eine "häufig geübte, wenn auch nicht immer zweckmäßige Praxis".

Problematisch sei lediglich, daß sich die Schutzanordnungen in einer Reihe mit den die Bewilligung betreffenden Auflagen gemäß § 105 WRG 1959 befänden. Als Schutzanordnungen seien aber jedenfalls die Vorschreibungen Punkte 8 bis 10 zu erkennen.

Dem Verfahren zur Erlassung des Bescheides vom 8. Juni 1967 seien berührte Grundeigentümer nicht beigezogen worden. Weder seien diese zur Verhandlung geladen noch sei ihnen der Bescheid selbst zugestellt worden. Der Bescheid mit seinen Schutzanordnungen entfalte den berührten Grundeigentümern gegenüber somit keine Rechtswirkungen und gelte ihnen gegenüber als nicht erlassen, solange er ihnen nicht zugekommen sei.

Die B-AG sei hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke in die Rechtsstellung der vorherigen Eigentümer, denen gegenüber der Bescheid vom 8. Juni 1967 nie erlassen worden sei, eingetreten. Ihr sei der Bescheid des LH vom 8. Juni 1967 nach ihren im bisherigen Verfahren unstrittig gebliebenen Angaben am 5. Februar 1986 zur Kenntnis gelangt. Ihre im Schriftsatz vom 17. Februar 1986 erhobenen Einwendungen könnten somit als Berufung qualifiziert werden. Eine ausdrückliche Erlassung des Bescheides ihr gegenüber sei für die Zulassung der Berufung nicht erforderlich. In diese Berufung der B-AG seien in der Folge die zweit-, dritt- und viertmitbeteiligte Partei als Rechtsnachfolger in die berührten Grundstücke eingetreten.

Die Neuregelung des § 34 Abs. 1 und 2 WRG 1959 gehe davon aus, daß Bescheide im allgemeinen nur den jeweiligen Adressaten zu binden vermögen. Dort, wo Verbote mit Drittwirkung gegenüber einem unbestimmten Adressatenkreis erforderlich seien, bedürfe es einer generellen Norm, somit einer Verordnung.

Schutzgebietsbescheide (§ 34 Abs. 1 WRG 1959) würden daher auf jene Fälle zu beschränken sein, bei denen mit Anordnungen gegen bestimmte Personen, wie etwa den jeweiligen Grundeigentümer oder den Inhaber einer Anlage - unter Beachtung der dinglichen Wirkung solcher Bescheide - ein hinreichender Schutz für die schutzbedürftige Wasserversorgung erreicht werden könne; in allen anderen Fällen sei eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 zu erlassen.

Schutzanordnung 9 sei eindeutig als generelle Norm im Sinne des § 34 Abs. 2 WRG 1959 zu qualifizieren. Eine derartige Anordnung könne nicht gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 erfolgen.

Bei der Schutzanordnung 10 sei dies nicht auf den ersten Blick zu erkennen. Da es sich bei den dort angeordneten Verboten jedoch um solche mit Drittwirkung handeln müsse, wären auch diese durch Verordnung anzuordnen gewesen.

Diese beiden Schutzanordnungen seien somit aufzuheben gewesen, da sie nicht im Rahmen eines Bescheides gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 angeordnet werden könnten.

In ihrer gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin dessen Aufhebung aus den Gründen der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung, in dem Recht auf Ermittlung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und auf Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens verletzt zu sein.

Sie bringt vor, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, Beweise über den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Bescheides vom 8. Juni 1967 durch die Firma B-AG im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit der im Schriftsatz vom 17. Februar 1986 erhobenen und als Berufung zu qualifizierenden Einwendungen der Firma B-AG gegen den Bescheid des LH vom 8. Juni 1967 aufzunehmen.

Der Bescheid vom 8. Juni 1967 sei unzweifelhaft in Rechtskraft erwachsen. § 107 Abs. 2 WRG 1959 lasse jedoch Einwendungen lediglich bis zum Abschluß der mündlichen Verhandlung und rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit zu. Die Bestimmungen 9 und 10 des Bescheides vom 8. Juni 1967 seien Teil des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides und nicht Gegenstand eines eigenen Schutzgebietsbescheides, auf den unter Umständen § 107 Abs. 2 WRG 1959 nicht anzuwenden wäre.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; die gleichen Anträge haben die zweit- und drittmitbeteiligte Partei in den von ihnen erstatteten Gegenschriften gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessensvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

Nach § 34 Abs. 2 erster Satz WRG 1959 hat der Landeshauptmann, soweit mit Anordnungen nach Abs. 1 der Schutz von Wasserversorgungen nicht hinreichend bewirkt werden kann, mit Verordnung zu bestimmen, daß in einem näher bezeichneten Teil des Einzugsgebietes (Schongebiet) Maßnahmen, die die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens zu gefährden vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, oder, soweit dies zum Schutz der Wasserversorgung erforderlich ist, nicht oder nur in bestimmter Weise zulässig sind.

Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind kein Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden BEWILLIGUNG, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, WEIL eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1972, VwSlg. 8334/A).

Die wasserrechtliche Bewilligung vom 8. Juni 1967 wurde unter im Spruchpunkt I näher ausgeführten 17 Auflagen erteilt. Darunter befinden sich auch die verfahrensgegenständlichen Vorschreibungen I/9 und I/10 Die wasserrechtliche Bewilligung eines Projektes steht nun mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften Auflagen bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, 92/07/0070).

Den Vorschreibungen I/9 und I/10 ist weder ein räumlicher noch ein persönlicher Geltungsbereich eindeutig zu entnehmen. Dadurch fehlt aber diesen Bestimmungen eine normative Qualität gegenüber Dritten, es konnte daher eine Verpflichtung der betroffenen Dritten nicht rechtswirksam vorgenommen werden. Überdies ist unklar, ob die Behörde mit diesen Vorschreibungen Schutzanordnungen schaffen oder lediglich ein Verfahren zur Ermittlung von Schutzanordnungen einleiten wollte.

Für letzteres Auslegungsergebnis sprechen auch die Auflagen I/6 und I/7 des Bewilligungsbescheides vom 8. Juni 1967, worin Vorkehrungen zur exakten Bestimmung von Schutzmaßnahmen und Verbote bis zum Vorliegen von Unterlagen für ein Schutzgebiet ausgesprochen werden.

Das gesamte zum Bewilligungsbescheid des LH vom 8. Juni 1967 führende Verfahren wurde lediglich mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und der Gemeinde L. durchgeführt. Erst nach Bescheiderlassung wurden dem LH von der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin in Entsprechung der Vorschreibung I/9 die von dieser Vorschreibung betroffenen Grundeigentümer mitgeteilt.

Im vorliegenden Fall konnten die durch die räumlichen Angaben in den Vorschreibungen I/9 und I/10 betroffenen, vom Bewilligungswerber verschiedenen Grundeigentümer, die dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beigezogen wurden, und deren Rechtsnachfolger nicht verpflichtet werden.

Korrespondierend dazu ist der Beschwerdeführerin gegenüber den aus den räumlichen Angaben der Vorschreibungen I/9 und I/10 des Bewilligungsbescheides vom 8. Juni 1967 betroffenen Grundeigentümern auch kein Recht erwachsen.

Voraussetzung für die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt worden zu sein (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 412, zitierte

hg. Judikatur).

Durch die Aufhebung der Vorschreibungen I/9 und I/10 des Bewilligungsbescheides vom 8. Juni 1967 im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde konnte die Beschwerdeführerin in keinem subjektiven Recht verletzt werden. Es erübrigt sich daher darauf einzugehen, inwieweit das sonstige Vorgehen der belangten Behörde rechtmäßig war, ist es doch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, außerhalb der Beschwerdepunkte allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des diesem zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens aufzugreifen (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 247, zitierte

hg. Judikatur).

Aus den oben dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Von der Durchführung der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung hat der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994,

insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Die Abweisung des Mehrbegehrens der drittmitbeteiligten Partei betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand, weil lediglich S 240,-- an Stempelgebühren für zwei Ausfertigungen der Gegenschrift zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.

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