VwGH 95/17/0007

VwGH95/17/000727.4.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Mai 1994, Zl. UVS-08/01/00214/94, betreffend Übertretung des Parkometergesetzes, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g;
VStG §46 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §62 Abs3;
AVG §67g;
VStG §46 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erhob gegen den am 9. Mai 1994 mündlich verkündeten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1994, B 1337/94-4, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 94/17/0414 protokolliert.

Am 25. Oktober 1994 (Postaufgabe 3. November 1994) erhob der Beschwerdeführer "gegen den am 29.9.1994 zugestellten Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, UVS-08/01/00214/94, vom 9.5.1994" gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 28. November 1994, B 2254/94-3, die Behandlung (auch) dieser Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof zur hg. Zl. 95/17/0007 protokolliert.

In der zur hg. Zl. 95/17/0007 protokollierten Beschwerde macht der Beschwerdeführer u.a. geltend, die belangte Behörde habe durch Erlassung des bekämpften Bescheides in derselben Verwaltungsstrafsache zweimal mit je selbständigen Verwaltungsakten entschieden. Durch die Verkündung des Bescheides und mangels eines Antrages des Berufungswerbers auf Bescheidausfertigung gemäß § 46 Abs. 1 VStG sei der mündliche Berufungsbescheid konstitutiv rechtswirksam geworden. Der nunmehr bekämpfte Bescheid beziehe sich auch in keiner Weise auf den mündlich verkündeten Bescheid und weise sich auch nicht als schriftliche Ausfertigung gemäß § 46 Abs. 1 VStG aus. Der bekämpfte Bescheid sei daher als selbständiger zweiter Verwaltungsakt zu behandeln. Der Beschwerdeführer werde dadurch für dieselbe Verwaltungsübertretung zweimal bestraft. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung belaste eine Verletzung des § 68 Abs. 1 AVG einen Bescheid mit Rechtswidrigkeit und führe zu seiner Aufhebung.

Gemäß § 24 VStG gilt § 67g AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. § 67g AVG lautet:

"Der Bescheid ist stets öffentlich zu verkünden. Überdies ist allen Parteien eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen. Wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, dann kann von der öffentlichen Verkündung des Bescheides Abstand genommen werden, wenn die Einsichtnahme in den Bescheid jedermann gewährleistet ist."

§ 67g zweiter Satz AVG stellt eine Sonderregelung gegenüber

§ 62 Abs. 3 AVG (vgl. die Erläuterungen 1089 BlgNr 17. GP 14)

sowie (für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens)

gegenüber § 46 Abs. 1 VStG dar. Diese Sonderregelung hat die

Bedeutung, daß der mündlich verkündete Bescheid allen Parteien

- auch den bei der Verkündung anwesenden - zuzustellen ist,

ohne daß ein besonderes Verlangen der Parteien erforderlich

wäre (vgl. Thienel, Das Verfahren der Verwaltungssenate2, 133).

Schon aus diesem Grund geht das Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf Bescheidausfertigung gemäß § 46 Abs. 1 VStG gestellt, ins Leere.

Der Beschwerdeführer geht selbst zutreffend davon aus, daß mit der mündlichen Verkündung der in Frage stehende letztinstanzliche Bescheid rechtlich existent geworden ist und gegen diesen vom Beschwerdeführer zulässigerweise bereits - vor Zustellung der Bescheidausfertigung - eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben werden konnte (vgl. hiezu sinngemäß den hg. Beschluß vom 11. März 1988, Zl. 88/11/0031; vgl. auch Thienel, a.a.O., 134).

Soweit aber in der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde darauf hingewiesen wird, der mündlich verkündete Bescheid sei ohne nachvollziehbare Begründung erlassen worden, genügt der Hinweis, daß selbst das Fehlen der Begründung bei der öffentlichen mündlichen Verkündung nicht die gültige Erlassung des Bescheides in Zweifel zu setzen vermag (vgl. auch dazu Thienel, a.a.O., 134).

Ist mit der öffentlichen mündlichen Verkündung der (letztinstanzliche) Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates bereits ergangen, so bewirkt die schriftliche Ausfertigung lediglich, daß die Beschwerdefrist nicht schon mit der mündlichen Verkündung, sondern gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung zu laufen beginnt (vgl. dazu sinngemäß auch das hg. Erkenntnis vom 19. Februar 1951, Slg. N.F. Nr. 1.941/A). Eine zulässige Anfechtung des Bescheides schon vor diesem Zeitpunkt hat jedoch zur Folge, daß das Beschwerderecht des Beschwerdeführers konsumiert ist und nach erfolgter Zustellung der Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden kann. Daß aber der mündlich verkündete Bescheid mit der schriftlichen Ausfertigung in seinem normativen Inhalt nicht identisch sei, kann auf dem Boden der vorgelegten Verwaltungsakten nicht abgeleitet werden und wird derartiges in der Beschwerde auch gar nicht behauptet.

Die vorliegende, zur Zl. 95/17/0007 protokollierte Beschwerde war aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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