VwGH 95/10/0067

VwGH95/10/00673.8.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde 1. des MH und 2. der RH, beide in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Februar 1995, Zl. 13/01-RI-123/7-1994, betreffend Ersatzvornahme und Vorauszahlung der Kosten, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §10;
VVG §2 Abs1;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BauRallg;
NatSchG Slbg 1993 §45 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §10;
VVG §2 Abs1;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VVG §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vom 25. Juli 1991 wurde den Beschwerdeführern die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer unterirdischen Bootslagerhalle auf dem Grundstück Nr. 955/4 KG H. nach Maßgabe der dem Bescheid zugrundeliegenden Projektunterlagen unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 1993 wurde den Beschwerdeführern gemäß den §§ 45 Abs. 1 und 46 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, LGBl. Nr. 1 (NSchG), aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. 955/4 KG H. widerrechtlich errichtete Bootslagerhalle bis 1. Oktober 1993 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Begründend wurde im wesentlichen dargelegt, für das von den Beschwerdeführern tatsächlich errichtete Objekt liege keine naturschutzbehördliche Bewilligung vor, weil dessen Ausführung von der erteilten Bewilligung derart abweiche, daß Identität nicht gegeben sei. Das errichtete Objekt weise gegenüber dem bewilligten Projekt etwa die dreieinhalbfache Kubatur auf und nehme etwa das Doppelte der Fläche in Anspruch. Die Lage der Mauern des Gebäudes stimme in keinem Bereich mit dem bewilligten Projekt überein. Die Längsachse des Baukörpers sei nach Nord-Nordost gedreht. Die im Auflagepunkt 2 festgelegte Gebäudehöhe sei durch Höherlegung des Niveaus und höhere Baukörperausführung überschritten worden; die oberste Gebäudekante liege um ca. 6 m höher als im bewilligten Projekt.

Mit Bescheid der BH vom 6. September 1994 wurde ein Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer nachträglichen naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung der unterirdischen Bootslagerhalle auf dem Grundstück Nr. 955/4 KG H. entsprechend dem bereits tatsächlich hergestellten Objekt gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde dargelegt, die Beschwerdeführer hätten entgegen entsprechenden Aufforderungen innerhalb der gesetzten Fristen weder die geforderten Planunterlagen vorgelegt noch den Nachweis der Lage des Grundstückes im Bauland bzw. der Erteilung einer Bewilligung nach § 24 Abs. 3 ROG 1992 erbracht.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 10. Juni 1994 ordnete die BH nach vorhergegangener Androhung gemäß § 4 VVG die Ersatzvornahme betreffend die mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 1993 aufgetragene Entfernung der auf dem Grundstück Nr. 955/4 KG H. errrichteten Bootslagerhalle und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes an; gemäß § 4 Abs. 2 VVG trug sie den Beschwerdeführern auf, bis 1. August 1994 als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme den Betrag von S 794.160,-- zu erlegen.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Sie legten unter anderem dar, die Vollstreckung sei unzulässig, weil der Titelbescheid unbestimmt sei. Dieser übersehe nämlich, daß den Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung einer Bootslagerhalle erteilt worden sei. Es sei unstrittig, daß die Halle auf Grund der geologischen Gegebenheiten ohne Bewilligung von Abweichungen vom Genehmigungsbescheid in etwas geänderter Lage und im unterirdischen Teil deutlich größer errichtet worden sei. Die sichtbare Front des Bauwerkes werde aber in Übereinstimmung mit der Bewilligung ausgeführt. Ein nicht unbeträchtlicher Teil des Baukörpers liege in jenem Bereich, der nach der Bewilligung für die Bebauung bestimmt gewesen sei. Der Entfernungsauftrag sei daher unbestimmt, soweit er die Entfernung der ganzen Halle auftrage, da sich dieser Auftrag nicht auf jenen Teil beziehen könne, der auch bei bewilligungsgemäßer Ausführung dort stünde. Der Bescheid entspreche auch nicht dem § 2 Abs. 1 VVG, wonach jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden sei. Die Beseitigung des Baukörpers könne auch durch Zuschütten erfolgen, was immense Kosten ersparen und dem Endzweck in besonders schonender Weise entsprechen werde. Der Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses sei auch durch den Titelbescheid nicht gedeckt, weil dieser eine solche Verpflichtung nicht enthalte. Der Betrag sei überhöht, weil der Kostenschätzung des Amtssachverständigen die Annahme zugrunde liege, daß der gesamte Baukörper zu entfernen sei. Damit werde nicht darauf Bedacht genommen, daß Teile des Baukörpers bewilligungsgemäß errichtet worden seien.

Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung der Beschwerdeführer mit der Maßgabe einer Anpassung der Leistungfrist und der Bedachtnahme auf den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 1993 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung vertreten, mit den oben wiedergegebenen Behauptungen zeigten die Beschwerdeführer weder eine Unbestimmtheit des Titelbescheides noch einen Verstoß gegen das Schonungsprinzip auf; sie wendeten sich vielmehr gegen die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides, was im vorliegenden Verfahren nicht zum Erfolg führe. Der Kostenvorauszahlungsauftrag finde seine Grundlage in § 4 Abs. 2 VVG. Die Angemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme sei in bezug auf die im Titelbescheid angeordnete Maßnahme zu beurteilen; die gegen die Höhe des Kostenvorauszahlungsbetrages erhobenen Einwände der Beschwerdeführer zielten jedoch darauf ab, darzulegen, daß andere als die im Titelbescheid aufgetragenen Maßnahmen ebenfalls zweckmäßig wären.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides; sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Spruchpunkt II des Bescheides ist nicht Gegenstand der Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Vollstreckung sei mangels Bestimmtheit des Titelbescheides unzulässig. Es werde nämlich die Entferung des gesamten Objektes betrieben, ohne darauf Bedacht zu nehmen, daß der überwiegende Teil der errichteten Halle innerhalb des Bauplatzes liege und sich ein nicht unbeträchtlicher Teil des Baukörpers in jenem Bereich befinde, der nach der Bewilligung für die Bebauung bestimmt gewesen sei.

Damit verkennt die Beschwerde die Rechtslage.

Zwar trifft es zu, daß die Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsverfügung die ausreichende Bestimmtheit des Vollstreckungstitels voraussetzt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. September 1985, Zl. 85/06/0074, vom 23. Oktober 1989, Zl. 88/10/0185, und vom 19. Dezember 1989, Zl. 85/05/0150). Die oben wiedergegebenen Darlegungen der Beschwerde zeigen jedoch nicht auf, daß im vorliegenden Fall der Vollstreckungstitel (der im Instanzenzug erlassene Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 1993, mit dem den Beschwerdeführern die Beseitigung der auf ihrem Grundstück errichteten Bootslagerhalle aufgetragen wurde) nicht hinreichend bestimmt wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt sein, daß einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. April 1995, Zl. 93/10/0035, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Mit dem vorliegenden Titelbescheid wurde den Beschwerdeführern unter anderem die Beseitigung der auf ihrem Grundstück errichteten Bootslagerhalle aufgetragen. Nach dem Inhalt des Bescheides ist nicht zweifelhaft, daß der erteilte Auftrag die vollständige Entfernung aller zu der errichteten Baulichkeit gehörenden Bauteile umfaßt. Die Beschwerde gesteht selbst zu, daß insoweit kein Zweifel über den Umfang des erteilten Auftrages besteht, indem sie darauf hinweist, daß "die Entfernung des gesamten Objektes betrieben" werde. Bei - der Beschwerde offenbar vorschwebender - Belassung solcher Bauteile, die sich in jenem Bereich befinden, in dem sich auch bei bewilligungsgemäßer Errichtung des Objektes Teile der Baulichkeit befunden hätten, wäre dem erteilten Auftrag nicht vollständig entsprochen. Die von der Beschwerde angeführten Umstände stehen somit nicht mit der Bestimmtheit des Titelbescheides im Zusammenhang; der Umfang des erteilten Auftrages ist vielmehr in der Richtung eindeutig bestimmt, daß alle im Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf dem Grundstück befindlichen, zur Bootslagerhalle gehörenden Bauteile zu entfernen sind. Die Frage, ob die vollständige Entfernung der Baulichkeit aufgetragen werden durfte, betrifft nicht die Bestimmtheit des erteilten Auftrages, sondern die Rechtmäßigkeit des Bescheides. Die Frage der Rechtmäßigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Titelbescheides kann aber im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 13. Dezember 1988, Zl. 88/05/0141, und vom 18. März 1994, Zlen. 91/07/0162, 93/07/0073).

Auch soweit die Beschwerde geltend macht, der Betrag der Kostenvorauszahlung sei überhöht, weil die Behörde bei dessen Ermittlung die Kosten der Entfernung des gesamten Objektes veranschlagt habe, ist sie darauf zu verweisen, daß darin keine Rechtswidrigkeit liegt, weil die Entfernung des gesamten Objektes Gegenstand des durch den Titelbescheid erteilten Auftrages ist.

Die Beschwerde macht weiters einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 VVG geltend. Nach der zitierten Vorschrift haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, bei der "von der belangten Behörde geplanten Vorgangsweise" handle es sich um eine teure Variante der Beseitigung des Baukörpers. Dieser könne wesentlich kostengünstiger "durch Zuschütten beseitigt" werden.

Es bleibt unklar, ob sich die Beschwerde mit diesen Darlegungen gegen die Anordnung der Ersatzvornahme, den Auftrag zur Kostenvorauszahlung oder die Höhe des Vorauszahlungsbetrages wendet; in keinem Fall gelingt es ihr, mit den oben wiedergegebenen Darlegungen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

§ 2 Abs. 1 VVG trägt der Behörde auf, unter mehreren in Betracht kommenden Zwangsmitteln jenes heranzuziehen, das den Verpflichteten am geringsten belastet. Das im Beschwerdefall herangezogene Zwangsmittel ist die Ersatzvornahme. Demgemäß erschöpfte sich der angefochtene Vollstreckungsbescheid insoweit in der Anordnung der Ersatzvornahme; mit welchen Maßnahmen der Leistungsverpflichtung entsprochen wird - nämlich der "Beseitigung der auf dem Grundstück ... errichteten Bootslagerhalle" - ist dem Titelbescheid zu entnehmen. Gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 VVG hätte die Behörde dann verstoßen, wenn ihr zur Herbeiführung des mit dem Titelbescheid vorgeschriebenen Erfolges mehrere taugliche Zwangsmittel zur Verfügung gestanden wären und sie ohne Grund ein den Verpflichteten schwerer belastendes Zwangsmittel angewendet hätte (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 93/05/0013). Im vorliegenden Fall wurde den Beschwerdeführern mit dem Titelbescheid die Verpflichtung zu einer Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 VVG auferlegt; nach der zitierten Vorschrift hatte die belangte Behörde daher mit der Anordnung der Ersatzvornahme vorzugehen. Eine "Unverhältnismäßigkeit" der Anordnung der Ersatzvornahme im Sinne des § 2 Abs. 1 VVG kommt im Beschwerdefall daher nicht in Betracht (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 10. November 1992, Zl. 90/05/0057, und vom 18. März 1994, Zlen. 91/07/0162, 93/07/0073).

Im übrigen könnte der Auffassung der Beschwerdeführer, der auferlegten Verpflichtung würde auch durch das Zuschütten der Bauteile entsprochen, lediglich im Zusammenhang mit der Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrages Bedeutung zukommen; diese Auffassung ist jedoch verfehlt. Den Beschwerdeführern wurde mit dem Titelbescheid nicht das Zuschütten, sondern die Beseitigung der Bootslagerhalle aufgetragen. Dieser Verpflichtung wird nach dem Wortsinn und dem Zweck der Anordnung nur mit der Entfernung der Bauteile vom Ort ihrer Errichtung entsprochen, nicht aber - bei Belassung an Ort und Stelle - durch Bedecken mit Erdreich. Ein Zwangsmittel führt nur dann zum Ziel, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt (vgl. z. B. das Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, Zl. 90/07/0173); im Beschwerdefall ist der mit dem Titelbescheid aufgetragene Zustand erst dann hergestellt, wenn die auf dem Grundstück errichteten Bauteile sich nicht mehr auf dem Grundstück befinden. Es liegt somit auch keine Rechtswidrigkeit vor, soweit die belangte Behörde bei der Ermittlung des Kostenvorauszahlungsbetrages den bei der Entfernung der Bauteile vom Grundstück entstehenden Aufwand veranschlagt hat.

Die Beschwerde macht weiters geltend, der Auftrag zur Kostenvorauszahlung sei durch den Titelbescheid nicht gedeckt, weil dieser "eine solche Verpflichtung" nicht enthalte.

Auch damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. Soweit die Beschwerde auf § 45 Abs. 1 NSchG Bezug nimmt, wonach in den dort angeführten Fällen die Behörde demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen kann, binnen angemessener Frist "auf seine Kosten" den vorherigen Zustand wiederherzustellen, wird verkannt, daß in der zitierten Vorschrift zwar die Rechtsgrundlage für die Kostentragungspflicht des Zuwiderhandelnden bzw. seines Rechtsnachfolgers liegt, aber weder Recht noch Pflicht der Behörde begründet wird, den Auftrag zur Kostenvorauszahlung bei sonstiger Unzulässigkeit eines entsprechenden Ausspruches im Zuge des Vollstreckungsverfahrens bereits in dem nach § 45 Abs. 1 NSchG ergehenden Bescheid zu erlassen. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Auftrag zur Kostenvorauszahlung findet seine Grundlage in § 4 Abs. 2 VVG, ohne daß es im vorliegenden Zusammenhang eines Rückgriffes auf § 45 Abs. 1 NSchG bedürfte.

Der Bedachtnahme auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme von S 794.160,-- sei ihnen nicht nur mit dem angefochtenen Bescheid, sondern auch mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 1995 aufgetragen worden, steht schon das Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegen; es ist nicht ersichtlich, daß die Beschwerdeführer gehindert gewesen wären, schon im Verwaltungsverfahren diese - nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältige - Behauptung vorzutragen.

Der Vollständigkeit halber ist auf folgendes zu verweisen:

Die Gegenschrift der belangten Behörde enthält den Hinweis, der von den Beschwerdeführern bezogene (weitere) Kostenvorauszahlungsauftrag sei "offenbar im baurechtlichen Vollstreckungsverfahren" ergangen. Auch in diesem Fall läge keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor; denn es besteht weder ein allgemeiner Grundsatz noch eine besondere Vorschrift, aus der abzuleiten wäre, daß die Erlassung eines Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrages nach § 45 Abs. 1 NSchG deshalb unzulässig wäre, weil schon zuvor ein zwar auf den gleichen Erfolg gerichteter, jedoch auf anderer, etwa baurechtlicher, gesetzlicher Grundlage beruhender Auftrag ergangen wäre. Gegebenenfalls läge ein Fall der Gesetzeskonkurrenz vor, in dem mehrere Bescheide, die zu ein und derselben Leistung verpflichten, im Hinblick auf das Vorliegen verschiedener rechtlicher Grundlagen nebeneinander bestehen könnten. Ebensowenig stünde der Anordnung der Ersatzvornahme oder dem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Umstand entgegen, daß in einem auf Grund eines anderen Titelbescheides geführten, auf die Erzwingung derselben Leistungen gerichteten anderen Vollstreckungsverfahren inhaltsgleiche Anordnungen ergangen wären. Im Hinblick auf die Identität des Exekutionsobjektes ist aber eine "zweite" Ersatzvornahme nicht denkbar. Der in der Beschwerde vorgetragenen Befürchtung, im Hinblick auf die Vollstreckbarkeit der beiden ("konkurrierenden") Bescheide müßten die Beschwerdeführer Kostenvorschüsse von insgesamt S 1,588.320,-- erlegen, ist zu erwidern, daß beide - wenngleich auf unterschiedlicher rechtlicher Grundlage beruhende - Bescheide auf die Erbringung ein und derselben Leistung gerichtet wären. Einer "zweiten" Vollstreckung eines Kostenvorauszahlungsauftrages könnte somit der Einwand entgegengehalten werden, diese sei unzulässig, weil die Leistung bereits auf Grund des anderen inhaltsgleichen Auftrages erbracht worden sei (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. Juni 1983, Zl. 83/06/0070).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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