Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 9. August 1990 hatte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgetragen, bis 31. August 1990 die Ableitung von Abwässern von der auf seinem Grundstück Nr. 259/1, KG A, bestehenden Tankstelle, sowie von der Betriebstankstelle, vom Waschplatz und von der Garagenhalle seiner Betriebsanlage in A einzustellen und durch geeignete Maßnahmen die Möglichkeit der Abwasserableitung bzw. einer Abwasserversickerung wirksam dauerhaft zu unterbinden oder den Betrieb der beiden Tankstellen und des Waschplatzes sowie jegliche Benützung der Garagenhalle zu unterlassen.
Mit auf § 7 VVG 1950 gestützter Vollstreckungsverfügung vom 9. Oktober 1990 traf die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (BH) unter Bezugnahme auf den zuvor bezeichneten wasserpolizeilichen Auftrag nachstehende Anordnungen:
"1. Die Zapfhähne beider Tankstellen sind mit geeigneten Vorrichtungen (Plomben) so zu versehen, daß eine Inbetriebnahme (Tanken) unmöglich ist.
2. Die Garagenhalle ist so zu verschließen, daß eine Einstellung von Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen mit Verbrennungsmotoren unmöglich ist.
3. Die Wasserzuleitungen zum Waschplatz sind so zu verschließen, daß eine Entnahme von Wasser am Waschplatz nicht möglich ist."
Diese Verfügung wurde in ihren Punkten 1. und 2. im Anschluß an ihre Erlassung durch Anbringen von Plomben vollstreckt. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer trotz des wasserpolizeilichen Auftrages der belangten Behörde vom 9. August 1990 seinen Betrieb unverändert weitergeführt und erklärt habe, zumindest vorläufig keine Änderung der bestehenden Verhältnisse vornehmen zu wollen. Die Erlassung der Vollstreckungsverfügung sei daher zur Herstellung des dem wasserpolizeilichen Auftrag entsprechenden Zustandes erforderlich gewesen.
Mit weiterem mündlich verkündetem Bescheid vom 9. Oktober 1990 erteilte die BH gemäß §§ 31, 98 und 138 WRG 1959 dem Beschwerdeführer nachstehende Aufträge, wobei die Verpflichtung nach Punkt 1) sofort, jene der übrigen Punkte bis längstens 25. Oktober 1990 zu erfüllen seien:
- 1) Der Bereich der Zapfsäule der Betriebstankstelle einschließlich des gesamten Zapfschlauches ist durch Unterstellen einer dichten Wanne zur Verhinderung weiteren Abtropfens von Mineralöl auf den unbefestigten Boden als Sofortmaßnahme noch am heutigen Tage abzusichern.
- 2) Sämtliche Lagerbehälter von Mineralölen, Kühlflüssigkeiten und sonstigen wassergefährdenden Stoffen (gefüllte und ungereinigte Leergebinde) sowie Motoren- u. Getriebeteile sind von den unbefestigten Flächen zu entfernen. Eine Umlagerung dieser Gebinde und Teile darf nur auf hiefür genehmigten Flächen erfolgen; stehen diese Flächen im Betrieb nicht zur Verfügung, sind die Gebinde einem Entsorgungsunternehmen oder einer Firma zu übergeben, die (erg.: über) eine Genehmigung zur Lagerung dieser Stoffe verfügt.
- 3) Sämtliche Fahrzeuge sind von den unbefestigten Abstellflächen auf den Grundstücken 257/2 und 255, KG. und Gemeinde A und aus der Kellergarage des Transportunternehmens zu entfernen.
Ein Abstellen dieser Fahrzeuge darf - soferne es sich um Fahrzeuge mit Ölverlusten handelt - nur auf flüssigkeitsdichten und ölbeständigen Flächen erfolgen. Soweit diese Flächen nicht als Wannen ohne Abfluß ausgebildet sind, müssen die Abflüsse über eine Abscheideranlage abgesichert sein.
- 4) Der Untergrund im Bereich der Betriebstankstelle, des Lagerschuppens für Mineralölprodukte und der Abstellfläche auf den Grundstücken 257/2 und 255 sowie im Bereich vor dem Schuppen für Mineralölprodukte ist unter behördlicher Aufsicht soweit abzutragen, als Ölverunreinigungen des Untergrundes vorhanden sind.
- 5) Das ölverunreinigte Erdreich ist von einem konzessionierten Unternehmen ordnungsgemäß als Sondermüll zu entsorgen; die Entsorgungsnachweise (Sonderabfallbegleitscheine) sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert innerhalb einer Woche ab Entsorgung vorzulegen.
- 6) Für die Erfüllung der Maßnahmen der Punkte 2) bis 5) erscheint eine äußerste Frist bis zum 25. 10. 1990 noch vertretbar.
Dies begründete die Behörde damit, daß im Zuge des Lokalaugenscheins in den in den Aufträgen angeführten Bereichen massive Ölverunreinigungen festzustellen gewesen seien. In dem hinter den Betriebsobjekten gelegenen, im Zeitpunkt der Besichtigung versperrten Schuppen seien - durch ein Fenster in der Seitenwand erkennbar - eine Vielzahl von teilweise mit Handpumpen versehenen Ölgebinden gelagert gewesen. Der Boden des Schuppens sei Feststellungen der Gewerbebehörde aus 1987 zufolge unbefestigt und durch Verschütten stark durchtränkt.
In der gegen beide Bescheide der BH erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die mit der Vollstreckungsverfügung erteilten Vorschreibungen seien durch die angesprochene Rechtsgrundlage nicht gedeckt. Außerdem sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Der mündlich verkündete Bescheid erweise sich deshalb als unzulässig, weil er in Abwesenheit des Beschwerdeführers erlassen worden sei. Auch enthalte dieser Bescheid keine Begründung und sei infolge von Widersprüchlichkeiten und Unklarheiten einzelner Auflagenpunkte gesetzwidrig.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. November 1990 wies die belangte Behörde die Berufung hinsichtlich beider bekämpfter Bescheide gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und änderte gleichzeitig den mündlich verkündeten Bescheid dahin ab, daß dieser nicht auf § 138 WRG 1959 zu beruhen habe. Die Abweisung der Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung begründete die belangte Behörde damit, daß es angesichts des Weiterbetreibens der im Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 1990 angeführten Anlagen über den dort festgelegten Endtermin hinaus Aufgabe der BH gewesen sei, die weitere Benützung dieser Anlagen durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges zu unterbinden. Die angeordneten Maßnahmen seien als gelindestes Zwangsmittel anzusehen. Die Abweisung der Berufung gegen den mündlich verkündeten Bescheid habe deshalb erfolgen müssen, weil entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Erlassung mündlicher Bescheide auch gegenüber bei der Verkündung nicht anwesenden Personen - denen allerdings in der Folge eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen sei - zulässig sei. Wohl könne an Hand der Aktenlage nicht festgestellt werden, ob die Überlassung einer den Bescheid enthaltenden Niederschrift an einen Arbeitnehmer des Beschwerdeführers an einer Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz erfolgt und damit als Ersatzzustellung anzusehen sei, doch sei ein allfälliger Zustellmangel durch die tatsächliche Empfangnahme des Bescheides geheilt worden. Das übrige Berufungsvorbringen sei unklar, doch sei jedenfalls festzustellen, daß der mündlich verkündete Bescheid eine ausreichende Begründung aufweise. Die Nennung von § 138 WRG 1959 habe zu entfallen gehabt, weil die Anwendung des den Aufträgen zu Recht zugrunde gelegten § 31 Abs. 3 WRG 1959 kein Verschulden des Verpflichteten voraussetze.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf "Nichterlassung einer Vollstreckungsverfügung gemäß § 7 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 (VVG) sowie auf Nichterlassung von Auflagen gemäß §§ 31 und 98 Wasserrechtsgesetz" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 VVG 1950 kann, wenn die Gesetze nicht anderes bestimmen, der einem Bescheid entsprechende Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwanges hergestellt werden, wenn dies auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die BH durch die Erlassung der die Anwendung unmittelbaren Zwanges anordnenden Vollstreckungsverfügung gegen diese gesetzliche Vorschrift nicht verstoßen. Der der BH vorliegende Sachverhalt war dadurch gekennzeichnet, daß der Beschwerdeführer nach Aussagen der Gemeinde, aber auch nach seinen eigenen Angaben seinen Betrieb trotz Vorliegens des wasserpolizeilichen Auftrages der belangten Behörde vom 9. August 1990 weiterhin wie bisher führte und keinerlei Maßnahmen zur Unterbindung seiner konsenslosen Abwasserableitung gesetzt hatte. Im Hinblick auf das ungenützte Verstreichen des dem Beschwerdeführer für die Durchführung der ihm von der belangten Behörde aufgetragenen Maßnahmen bzw. für die Einstellung seines Betriebes gesetzten Termines und infolge der sohin weiterhin gegebenen Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch Anlagen und Maßnahmen des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der ihrem Bescheid vom 9. August 1990 entsprechende Zustand auf andere Weise als durch Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht rechtzeitig werde hergestellt werden können.
Soweit der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die BH wäre verpflichtet gewesen, die Herstellung des dem Bescheid der belangten Behörde vom 9. August 1990 entsprechenden Zustandes im Wege der Ersatzvornahme durchzuführen, ist ihm entgegenzuhalten, daß infolge des Verstreichens der ihm zur Unterbindung von Abwasserableitungen gesetzten Frist jedenfalls auch die für diesen Fall angeordnete Einstellung des Betriebes als im Wege der Zwangsvollstreckung herzustellender Zustand in Betracht kam. Zur Erreichung dieses Zieles stellten sich aber die in der Vollstreckungsverfügung der BH angeordneten Maßnahmen als geeignete Vollstreckungsmittel dar, denn zum Ziel führt ein Zwangsmittel nur dann, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. März 1972, Zl. 1812/71).
Dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vollstreckungsverfügung stehe mit dem Titelbescheid der belangten Behörde vom 9. August 1990 nicht im Einklang, weil in jener nicht mehr auf die im Titelbescheid angeführte Parzellennummer des Betriebsgrundstückes des Beschwerdeführers Bezug genommen werde, kommt keine Berechtigung zu, weil die Vollstreckungsverfügung ausdrücklich auf den Titelbescheid Bezug nimmt, sodaß die in der Vollstreckungsverfügung angeführten Anlagen des Beschwerdeführers - ohne daß es einer Wiederholung der genauen Lokalisierung derselben bedurft hätte - in eindeutiger Weise umschrieben sind.
Der Beschwerdeführer hat die Auffassung vertreten, aus dem Umstand, daß er sich bemüht habe, den Anordnungen des mündlich verkündeten Bescheides der BH vom 9. Oktober 1990 nachzukommen, sei ersichtlich, daß die Ansicht der belangten Behörde, er setze sich über seinen Intentionen nicht entsprechende behördliche Anordnungen hinweg und könne nur im Wege eines Vollstreckungsverfahrens veranlaßt werden, bescheidmäßige Anordnungen zu erfüllen, unrichtig sei. Aus diesem Vorbringen ist indes für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, weil die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Fortbetriebes der Anlagen des Beschwerdeführers über den von ihr mit dem Bescheid vom 9. August 1990 festgesetzten Termin hinaus zu Recht davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer ihren Aufträgen nicht nachkomme.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer auch darin, daß mit diesem der mündlich verkündete, wasserpolizeiliche Anordnungen treffende Bescheid der BH vom 9. Oktober 1990 bestätigt worden sei. Die mündliche Verkündung letztere Bescheides sei infolge der Abwesenheit des Beschwerdeführers unzulässig gewesen. Demgegenüber ergibt sich - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht hingewiesen hat - aus § 62 Abs. 3 AVG 1950, daß die mündliche Verkündung von Bescheiden auch gegenüber Abwesenden zulässig, diesen aber in der Folge eine schriftliche Bescheidausfertigung zuzustellen ist. Daß Letzteres nicht geschehen sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Entgegen den Beschwerdebehauptungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die im mündlich verkündeten Bescheid enthaltenen, auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Aufträge nicht im erforderlichen Ausmaß konkretisiert wären; lassen diese doch in hinreichend deutlicher Weise erkennen, an welchem Ort und innerhalb welcher Frist bestimmte Maßnahmen zur Hintanhaltung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung durchgeführt werden sollen.
Der Beschwerdeführer hat behauptet, die ihm vorgeschriebenen wasserpolizeilichen Aufträge gingen "über das erforderliche Ausmaß hinaus". Mit dieser in keiner Weise näher begründeten Behauptung vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzutun, daß die belangte Behörde mit ihrem auf schlüssigen sachverständigen Feststellungen basierenden angefochtenen Bescheid über den Rahmen seiner Rechtsgrundlage (§ 31 Abs. 3 WRG 1959) hinausgehende Maßnahmen angeordnet hätte. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstmals vorbringt, der Boden in seinem Lagerschuppen sei entgegen den Feststellungen der belangten Behörde befestigt, ist auf diese Behauptung - auch wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift das Vorhandensein eines befestigten (allerdings massiv verunreinigten) Bodens nicht in Abrede gestellt hat - zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr einzugehen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die belangte Behörde hätte keine Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse getroffen und nicht dargetan, warum er als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 anzusehen sei, ist festzuhalten, daß nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten die Eigentumsverhältnisse an den in Frage stehenden Liegenschaften durch Beischaffung der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 2. Juli 1990 sowie durch eine gemeindeamtliche Auskunft vom 11. Juli 1990 als von der Behörde hinreichend geklärt anzusehen sind. Auch daran, daß der Beschwerdeführer als Betreiber der Betriebsanlagen, von denen die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausgeht, bzw. als Eigentümer der Betriebsgrundstücke zu Recht als Verpflichteter gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen werden konnte, kann angesichts des festgestellten Sachverhaltes kein Zweifel bestehen. Der Beschwerdeführer hat im übrigen auch keinerlei Ausführungen in der Richtung gemacht, daß er etwa nicht der Betreiber der Anlagen oder Eigentümer der Betriebsgrundstücke wäre.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des gestellten Antrages.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)