VwGH 91/07/0162

VwGH91/07/016218.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Hargassner, Dr. Bumberger und Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Möslinger-Gehmayr, über die Beschwerden der W-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich 1) vom 18. Oktober 1991, Zl. Wa-300054/151-1991/Fo/Mül, und 2) vom 28. April 1993, Zl. Wa-300054/238-1993/Fo/Mül, jeweils betreffend Anordnung der Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §10;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VVG §1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §10;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 6.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. November 1990 hatte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aus Anlaß des Erlöschens ihres Rechtes zur Ableitung von Fabriksabwässern in die D. die Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen aufgetragen:

"1. Sämtliche Becken und Behälter im Bereich der Betriebskläranlage, die Ausgleichs- und Sammelbehälter im Betriebsgelände (Äscher-, Beiz- und Chromgruben) und alle weiterführenden Leitungen und dazugehörigen Schächte sind zu entleeren und nach der Entleerung zu reinigen. In diese Maßnahmen ist auch die Gerberei, Färbereigrube einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist (etwa zur Reinigung von Inhaltsresten).

2. Die Entsorgung des Inhaltes der Behälter sowie der bei der Reinigung anfallenden Abwässer hat entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die entsprechenden Nachweise (Untersuchungsergebnisse der chemischen Analysen der einzelnen Abwässer auf die jeweils relevanten chemisch-physikalischen Parameter, Sonderabfallentsorgungsnachweise etc.) sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

3. Die Entsorgung hat durch ein hiefür behördlich konzessioniertes Unternehmen zu erfolgen.

4. Längstens bis zu dem Beginn der Entsorgung ist der Wasserrechtsbehörde ein Termin- und Ablaufplan zur Zustimmung vorzulegen, nach dem bei der Entsorgung vorzugehen ist.

5. Die Entsorgung ist bis 15. November 1990 in Angriff zu nehmen und zumindest so zügig zu betreiben, daß die Entsorgung (einschließlich der Reinigungswässer) bei gleichbleibenden wöchentlichen Entsorgungsmengen bis zum Ende des Jahres 1990 abgeschlossen werden kann.

6. Die Entsorgung ist bis spätestens 31. Dezember 1990 abzuschließen.

7. Sämtliche Rohrleitungen und Schächte sind, soferne sie nicht ausschließlich der Ableitung von nichtverunreinigten Niederschlagswässern dienen, bis zum 31. Dezember 1990 zu entfernen.

8. Ebenso sind die maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen (Pumpen, Belüftungsaggregate, Schalt- und Steuerungseinrichtungen etc.) zu entfernen.

9. Sämtliche Behälter, Becken und Schächte sind von einer befugten Person auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

10. Sollten Undichtheiten festgestellt werden, so sind die Verunreinigungen des Untergrundes durch die versickerten Abwässer umgehend zu sanieren. Sollten vom Anlagenbetreiber keine anderen zielführenden Maßnahmen vorgeschlagen bzw. verwirklicht werden, sind die betroffenen Bauwerke zu entfernen und das Erdreich, soweit es kontaminiert ist, auszuheben und ordnungsgemäß entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.

11. Ebenso ist das Erdreich im Bereich des Mischreaktors und des Äschersilos, soweit es kontaminiert ist, auszuheben und ebenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen.

Für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Punkten 8.-11. wird eine Frist bis zum 31. März 1991 eingeräumt."

Diese Anordnungen wurden mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 mit Ausnahme des Auflagenpunktes 8. bestätigt. Gleichzeitig wurden als Entsorgungsbeginnfrist (Auflagenpunkt 5.) der 15. Mai 1991, als Entsorgungsfertigstellungsfrist (Auflagenpunkt 6.) der 1. Juni 1991, als Beseitigungsfrist (Auflagenpunkt 7.) ebenfalls der 1. Juni 1991 und als Frist für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Auflagenpunkten 8.-11. der 31. August 1991 neu bestimmt.

Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem den Verfahrensparteien bekannten Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, 91/07/0064, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 4. Juni 1991 drohte die Bezirkshauptmannschaft G. (BH) der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Ersatzvornahme u.a. der Räumung und der Reinigung bestimmt bezeichneter Behälter unter gleichzeitiger Setzung gestaffelter Nachfristen an, wobei sie für die Reinigung der Behälter eine Nachfrist bis 2. August 1991, 12.00 Uhr, setzte.

Mit Bescheid vom 27. Juni 1991 ordnete die BH die Ersatzvornahme des im Titelbescheid enthaltenen Auftrages zur Entleerung der Becken und Behälter an. Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 5. Juli 1991 gemäß § 66 AVG ab. Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem den Verfahrensparteien bekannten Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 91/07/0121, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 29. August 1991 wies die BH die Beschwerdeführerin darauf hin, daß diese den Auftrag des Titelbescheides zur Reinigung der dort genannten Becken, Behälter, Leitungen und Schächte weder innerhalb der bescheidmäßig eingeräumten, noch innerhalb der von der Vollstreckungsbehörde zugestandenen Nachfrist erfüllt habe, teilte der Beschwerdeführerin mit, daß die Entleerung der Abwasserbeseitigungsanlage und der übrigen Abwasserbehälter teilweise abgeschlossen sei und in den nächsten Tagen zur Gänze erledigt sein werde, und stellte es ihr frei, bis zum nächsten Tage mitzuteilen, ob sie beabsichtige, die aufgetragene Reinigung durchzuführen.

Dem erwiderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 30. August 1991, daß die Auffanggrube unter der Wasserwerkstatt bereits leer und gereinigt sei, daß hinsichtlich der anderen beiden Gruben die Entleerung durch sie, die dazu bereits Anbote eingeholt habe, erfolgen werde, wobei die Vorbereitungen hiezu in der nächsten Woche abgeschlossen sein würden, und daß eine Reinigung des Mischreaktors derzeit nicht möglich sei, weil die unübersichtliche Geräte- und Schlauchverteilung des von der Vollstreckungsbehörde beauftragten Unternehmens ein Herankommen an den Mischreaktor verhindere.

Mit Bescheid vom 30. August 1991 erließ die BH daraufhin

gemäß § 4 VVG folgende Anordnung:

"Der im Abschnitt I/1 des Bescheides ... vom

6. November 1990, ... in der Fassung des Berufungsbescheides

vom 15. April 1991, ... enthaltene Auftrag, die dort

angeführten Becken und Behälter nach deren Entleerung zu reinigen, wird im Wege der ERSATZVORNAHME erfüllt.

Dabei sind folgende Behälter im Areal der Kläranlage und des Betriebsgeländes der (Beschwerdeführerin) in N vorerst durch mechanische Entfernung der Ablagerungen und anschließend durch Behandlung mit einem Hochdruckreinigungsgerät oder mittels vergleichbarem Verfahren zu reinigen; die dabei anfallenden Abwässer sind wie gefährliche Abfälle zu entsorgen:

Belebungsbecken 1 und 2 im Kläranlagenareal "Mischreaktor" im Kläranlagenareal

Metallbehälter nahe dem Mischreaktor

Schlammgrube neben der Einfahrt zum Gerbereibetrieb an

der Ostseite des Betriebsgebäudes

Äschergrube in der Bahnhofszufahrt des Betriebes Wasserwerkstattbassin

Äschergrube vor der Betriebseinfahrt an der Ostseite des Betriebes

Gerberei- und Chromgrube an der Westseite des Betriebsgebäudes (ausgenommen die innenbeschichtete Gerbereigrube)

Absetzsilos an der Westseite des Betriebsgebäudes

Sammelgrube in der Wasserwerkstatt

Haspeln in der Wasserwerkstatt

Äschersilos A - F im Kläranlagenareal

alle mit Abwässern kontaminierten Leitungen und Schächte, soweit dies in der beschriebenen Art technisch möglich ist."

Begründend führte die BH aus, daß die Beschwerdeführerin dem im Titelbescheid ergangenen Auftrag zur Reinigung der beschriebenen Becken weder innerhalb der bescheidmäßig gesetzten, noch innerhalb der von der Vollstreckungsbehörde gewährten Nachfrist erfüllt und damit nicht einmal begonnen habe, obwohl ihr dies bei den bereits entleerten Behältern möglich gewesen wäre.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin Unzulässigkeit der Ersatzvornahme gemäß § 10 VVG geltend. Die Vollstreckungsverfügung gehe über den Titelbescheid hinaus. Diesem sei nämlich weder die Anordnung zu entnehmen, ein Hochdruckreinigungsgerät oder ein vergleichbares Verfahren anzuwenden, noch enthalte er den Auftrag, die dabei anfallenden Abwässer wie gefährliche Abfälle zu entsorgen. Der Bescheid der BH zähle in seiner Verfügung eine Reihe von Behältnissen und Becken auf, welche "mit der" (gemeint offenbar: nicht die) Kläranlage beträfen. Die Verfügung, "alle" mit Abwässern kontaminierten Leitungen und Schächte, soweit dies in der beschriebenen Art technisch möglich sei, zu reinigen, sei zu unbestimmt. Die bis 30. August 1991 gesetzte Nachfrist sei einerseits zu kurz, andererseits aktenwidrig, weil die Erbringung der geforderten Leistung überwiegend unmöglich und sogar unzulässig sei. Die Behörde habe selbst verfügt, daß die Beschwerdeführerin jede Entsorgungstätigkeit einzustellen habe, die Entsorgung der Behörde sei bis zum heutigen Tage noch nicht abgeschlossen, weshalb unerfindlich bleibe, wie auf diese Weise die Belebungsbecken 1 und 2 bis zum 30. August 1991 gereinigt hätten sein sollen. Für die Verfügung, das angefallene Wasser wie gefährliche Abfälle zu entsorgen, fehle jede sachliche Rechtfertigung und jede Begründung. Die Behörde habe das von der Beschwerdeführerin angebotene Konzept auf Grund der eingeholten Anbote nicht abgewartet.

Mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin insofern Folge, als sie die Anordnung, die Haspeln in der Wasserwerkstatt zu reinigen, behob und die Anordnung der Reinigung der Leitungen und Schächte dahin abänderte, daß diese nur zu reinigen seien, soweit es sich um solche handle, welche von den Becken und Behältern der Betriebskläranlage und von den Ausgleichs- und Sammelbehältern im Betriebsgelände (Äscher-, Beiz- und Chromgruben) ausgehend weiterführten; die Berufungsentscheidung hinsichtlich der Vollstreckungsanordnung, die Auffanggrube unter der Wasserwerkstatt zu reinigen, behielt die belangte Behörde gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG einem gesonderten Bescheid vor, im übrigen wies sie die Berufung ab.

In der Begründung ihres Bescheides brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, daß die im Titelbescheid enthaltene Anordnung der Reinigung von Becken und Leitungen begrifflich die restlose Entfernung jeglicher Verunreinigungen bedeute; sachbezogen sei dies eben nur durch Verwendung eines Hochdruckreinigers, ähnlich wirksamer Geräte oder vergleichbarer Methoden zu erzielen. Die hochgradig gewässergefährdende Beschaffenheit der Abwässer sei notorisch, deren Ableitung in die Ortskanalisation komme infolge des hohen Chromgehaltes dieser Gewässer nicht in Frage. Da die Vollstreckungsbehörde mit einer Ersatzvornahme nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen dürfe, wären die bei der Beckenentleerung und bei den Reinigungsarbeiten anfallenden Abwässer auch dann als Sondermüll zu beseitigen gewesen, wenn der Titelbescheid nicht solche Anordnungen getroffen hätte. Daß die Vollstreckungsverfügung die Anordnung des Titelbescheides, alle weiterführenden Leitungen und dazugehörigen Schächte nach deren Entleerung zu reinigen, dahin eingeschränkt habe, daß diese Anlagenteile nur insoweit zu reinigen seien, als dies in der beschriebenen Art technisch möglich sei, könne die Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht verletzen. Die Vornahme von Reinigungsarbeiten habe die Vollstreckungsbehörde der Beschwerdeführerin nicht untersagt. Ob die der Beschwerdeführerin gewährte Nachfrist ausreichend gewesen sei, könne dahinstehen, habe doch die Beschwerdeführerin jegliche Bereitschaft zur Reinigung aller am 30. August 1991 bereits entleert gewesenen Behälter, Leitungen und Schächte vermissen lassen. Einer Reinigung u.a. der bereits in einer Niederschrift vom 31. Mai 1991 als entleert angeführten Behälter wäre nichts entgegengestanden. Da die Vollstreckung aller Anordnungen des Titelbescheides rechtlich einheitlich vorgenommen habe werden können und auch vom Arbeitsablauf her als Einheit angesehen werden müsse, sei die Frage der Rechtzeitigkeit der Nachfrist vom Zeitpunkt des Schreibens der Vollstreckungsbehörde vom 4. Juni 1991 aus zu beantworten. Der von diesem Zeitpunkt an bis zur Erlassung der Vollstreckungsverfügung gelegene Zeitraum hätte ausgereicht, alle Arbeiten durchzuführen. Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Konzept beziehe sich auf die Entsorgung des Inhalts der Belebungsbecken und stehe mit der Ersatzvornahme der Reinigung in keinem Zusammenhang. Die Haspeln unterlägen als Produktionsanlagen nicht den Regelungen des Titelbescheides, weshalb dieser Teil der Vollstreckungsverfügung aufzuheben gewesen sei; ebenso sei die Vollstreckungsanordnung hinsichtlich der Leitungen und Schächte auf den Umfang des Titelbescheides einzuschränken gewesen. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, den Reinigungsauftrag hinsichtlich der Auffanggrube unter der Wasserwerkstatt erfüllt zu haben, bedürfe einer Prüfung, weshalb die Berufungsentscheidung darüber einem gesonderten Bescheid vorzubehalten gewesen sei.

Mit Schreiben vom 4. Februar 1992 drohte die BH der Beschwerdeführerin die Ersatzvornahme der Überprüfung sämtlicher Behälter, Becken und Schächte von einer befugten Person auf ihre Dichtheit und der Vorlage des Ergebnisses der Überprüfung in Form von Prüfprotokollen unter Hinweis auf Abschnitt I Z. 9 des Titelbescheides an und setzte der Beschwerdeführerin für die Vornahme der noch ausständigen Dichtheitsprüfungen und die Vorlage der Atteste an die Wasserrechtsbehörde eine Nachfrist mit dem 10. März 1992. Auf die mit Schreiben der BH vom 19. März 1992 gleichfalls angedrohte Ersatzvornahme des aus Abschnitt I Z. 10 des Titelbescheides resultierenden Auftrages zur Beseitigung der Äschergrube M. sowie der dort vorhandenen Bodenverunreinigungen mit Abwasser reagierte die Beschwerdeführerin mit einem an die Vollstreckungsbehörde gerichteten Schreiben vom 25. März 1992, in welchem sie mitteilte, daß die ehemalige Äschergrube M. stillgelegt worden sei, da sie für den weiteren Betrieb der Beschwerdeführerin nicht erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin habe daher einen Auftrag zur Anlieferung von 100 m3 Rollschotter erteilt, mit welchem die Grube aufgefüllt worden sei; die verbliebene Öffnung sei mit einer dicken Betonschicht abgeschlossen worden. Mit Schreiben vom 14. April 1992 bestritt die Beschwerdeführerin den ihr von der Vollstreckungsbehörde vorgehaltenen Umstand, daß durch die Äschergrube M. Abwässer versickert seien; das unmittelbar neben dieser Grube ausgehobene Erdreich sei nicht kontaminiert gewesen, die Grube sei zur Gänze dicht gewesen.

Mit Bescheid vom 30. März 1993 erließ die BH gemäß § 4 VVG nachstehende Anordnung:

"Der im Abschnitt I Ziffer 9 des Bescheides ... vom

6. November 1990, ... in der Fassung des Berufungsbescheides

vom 15. April 1991, ... enthaltene Auftrag, sämtliche Behälter,

Becken und Schächte von einer befugten Person auf ihre Dichtheit zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen, wird BEZÜGLICH DER ÄSCHERGRUBE M. im Wege der ERSATZVORNAHME erfüllt."

Begründend verwies die BH darauf, daß die Beschwerdeführerin den Ermittlungen zufolge die Äschergrube M. nach der im Rahmen der Ersatzvornahme durchgeführten Entleerung und Reinigung mit Schotter aufgefüllt und abbetoniert habe. Da die Beschwerdeführerin dem Auftrag zur Vornahme der Dichtheitsprüfung und Vorlage der Prüfprotokolle hinsichtlich der Äschergrube M. innerhalb der eingeräumten Nachfrist und auch danach nicht nachgekommen sei, habe diese mangelnde Leistung nach vorangegangener Androhung auf ihre Gefahr und Kosten bewerkstelligt werden müssen.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, daß infolge der endgültigen Außerbetriebsetzung und Verfüllung der Grube mit Beton und Schotter ein weiteres verwaltungsmäßiges Vorgehen nicht mehr zulässig sei. Es sei die Äschergrube und ihre Umgebung laufend beprobt worden, ohne daß von dieser Grube ausgehende Gefahren festgestellt hätten werden können.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Es treffe nicht zu, legte die belangte Behörde begründend dar, daß mit der Auffüllung des Behälters die Vornahme der Dichtheitsprobe unmöglich gemacht worden sei; daß sie erschwert worden sei, habe sich die Beschwerdeführerin selbst zuzuschreiben. Es sei wohl anzunehmen, daß von dieser Grube selbst Gefahren nicht mehr ausgingen. Es hätten mit den angeordneten Dichtheitsproben aber nicht die von einem weiteren Betrieb der diversen Abwasserbehälter ausgehenden Gefahren, sondern die durch den bisherigen Betrieb allenfalls verursachten Abwasserversickerungen und Bodenverunreinigungen aufgedeckt werden sollen. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, daß die Dichtheit der Äschergrube M. auf andere Art, nämlich durch Analyse von Bodenproben bewiesen worden sei, müsse dem entgegnet werden, daß es der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr zustehe, die Notwendigkeit der Dichtheitsproben verfahrenswirksam in Frage zu stellen. Zudem sei die Beweisführung durch Analyse von Bodenproben einer Dichtheitsprüfung im Sinne des Titelbescheides nicht gleichwertig. Mit den nur stichprobenweise und seitlich der Grube entnommenen Bodenproben könne die Dichtheit der Äschergrube M. nicht gleichwertig nachgewiesen werden.

Gegen die im Instanzenzug ergangenen Vollstreckungsverfügungen der belangten Behörde vom 18. Oktober 1991 und vom 28. April 1993 richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit welchen die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes beantragt. Sie erklärt sich durch den erstangefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, entgegen den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes von einer Verwaltungsvollstreckung nicht betroffen zu sein; der zweitangefochtene Bescheid verletze sie in ihrem Recht "auf Nichtüberprüfung der Dichtheit sämtlicher Behälterbecken und Schächte der Abwasserbeseitigungsanlage der stillgelegten Lederfabrik" sowie in ihrem Recht darauf, entgegen der Bestimmung des § 4 VVG "zu keinem sinnlosen Verhalten gezwungen zu werden".

Die belangte Behörde hat die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in welchen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen Beschwerden erwogen:

Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann nach § 4 Abs. 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

In den Beschwerdefällen ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin durch den eingangs angeführten, im Instanzenzug ergangenen Titelbescheid zu bestimmten, als letztmalige Vorkehrungen angeordneten Leistungen verpflichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, diesen im Titelbescheid enthaltenen Aufträgen vollständig und fristgerecht nachgekommen zu sein. Unbestritten ist auch, daß der Beschwerdeführerin vor der Erlassung der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügungen die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG behördlich jeweils unter Setzung bestimmter Nachfristen angedroht wurde. Insoweit lagen somit die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Vollstreckungsverfügungen nach der Aktenlage vor.

Die Beschwerdeführerin hält in ihren Beschwerden - wie bereits in ihren im Verwaltungsverfahren eingebrachten Berufungen - diese Vollstreckungsverfügungen dennoch für gesetzwidrig, weil ihnen in § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3 VVG angeführte rechtliche Hindernisse entgegengestanden seien.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn

  1. 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
  3. 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.

Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht, das der Zulässigkeit der bekämpften Vollstreckungsverfügungen entgegengestandene Vorliegen solcher Vollstreckungshindernisse aufzuzeigen.

1. Zum erstangefochtenen Bescheid vom 18. Oktober 1991 (betroffen von der zu 91/07/0162 protokollierten Beschwerde):

Soweit die Beschwerdeführerin die behauptete Unzulässigkeit der Verwaltungsvollstreckung mit dem Hinweis auf von ihr am 20. September 1990 und am 23. November 1990 gestellte Anträge nach dem Abfallwirtschaftsgesetz, auf ihre eigenen Entsorgungsmaßnahmen, auf das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 VVG und auf das Fehlen von Gefahr im Verzug darzutun versucht, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, sie auf die Gründe des hg. Erkenntnisses vom 17. Dezember 1991, 91/07/0121, zu verweisen. Die dort zur Widerlegung ihres gleichgelagerten Vorbringens getroffenen Aussagen gelten in gleicher Weise für ihre der nunmehrigen Verwaltungsvollstreckung in Wiederholung des dortigen Beschwerdevorbringens entgegengesetzten Argumente. Welchen Bezug Anträge der Beschwerdeführerin nach § 28 AWG zur Ersatzvornahme der ihr aufgetragenen Reinigung haben sollen, bleibt unerfindlich. Die Beschwerdebehauptung über ein der Beschwerdeführerin gegenüber ergangenes behördliches Verbot einer Reinigung entleerter Behälter steht mit der Aktenlage nicht im Einklang; ein solches Verbot ist weder mit dem in den vorgelegten Akten einliegenden Schreiben der Vollstreckungsbehörde an die Beschwerdeführerin vom 28. Juni 1991, noch in jenem vom 4. Juli 1991 und erst recht nicht in dem Schreiben der Vollstreckungsbehörde an die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 1991 ausgesprochen worden, welches die Beschwerdeführerin als Beilage ihrer Beschwerdeschrift angeschlossen hat.

Auch für die von der Beschwerdeführerin behauptete Unangemessenheit der Kürze der ihr von der Vollstreckungsbehörde gewährten Nachfrist haben im Beschwerdefall die gleichen Erwägungen Gültigkeit, die der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 91/07/0121, angestellt hat. Abgesehen davon, daß ausgehend von der Androhung der Ersatzvornahme am 4. Juni 1991 die gesetzte Nachfrist mit dem 2. August 1991 unter der Annahme einer den ergangenen Aufträgen entsprechenden Bescheiderfüllung durch die Beschwerdeführerin nicht als unangemessen kurz bezeichnet werden kann, hat die BH der Beschwerdeführerin noch mit Schreiben vom 29. August 1991 Gelegenheit geboten, die versäumte Reinigung entleerter Behälter nachzuholen, was die Beschwerdeführerin allerdings, wie sich aus ihrem Antwortschreiben vom 30. August 1991 ergibt, zu nützen nicht gewillt war. Mit der Behauptung, daß zum Zeitpunkt des Ablaufs der der Beschwerdeführerin gewährten Nachfristen einzelne der zu reinigenden Behälter noch nicht vollständig entleert waren, wird die Unzulässigkeit der Vollstreckungsverfügung nicht erwiesen. Dieser Umstand konnte die Beschwerdeführerin nicht an der Reinigung jener - der Aktenlage nach zahlenmäßig weit überwiegenden - Behälter hindern, deren Entleerung im Zuge der vorausgegangenen Ersatzvornahme bereits abgeschlossen war. Schließlich ist der belangten Behörde auch darin zuzustimmen, daß die Vollstreckung der Anordnungen des Titelbescheides rechtlich einheitlich vorgenommen werden konnte, sodaß die Säumigkeit der Beschwerdeführerin schon mit der Entleerung der Behältnisse die Vollstreckungsbehörde zur Anordnung der Ersatzvornahme auch der Reinigung der Behältnisse selbst in dem Umfang berechtigt hatte, in welchem dieser Reinigung noch das Fehlen der vollständigen Entleerung im Zuge der vorausgegangenen Ersatzvornahme entgegengestanden war.

Auch die aus dem Grunde des § 10 Abs. 2 Z. 2 VVG von der Beschwerdeführerin gesehene Unzulässigkeit der Vollstreckungsverfügung liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof findet nicht, daß die in der Vollstreckungsverfügung beschriebene Leistung im Titelbescheid nicht Deckung fände. Daß der Titelbescheid über die Art und Weise, in welcher die Reinigung der Behälter vorzunehmen sei, nähere Bestimmungen nicht getroffen hat, konnte die Vollstreckungsbehörde nicht daran hindern, die Art der Reinigung in jener Weise vorzuschreiben, die geeignet war, den Leistungsbefehl des Titelbescheides der Sachlage nach zu verwirklichen. Die Vollstreckungsbehörde hat in der Umschreibung des Reinigungsverfahrens neben der Behandlung mit einem Hochdruckreinigungsgerät durch die in der Vollstreckungsverfügung enthaltene Alternative "oder mittels vergleichbarem Verfahren" auch allen anderen Reinigungsmethoden Eignung zur Realisierung des bescheidmäßigen Auftrags zuerkannt, welche das mit dem Wesen des Begriffes "Reinigung" verbundene Ziel der konkreten Sachlage nach erreichen konnten. Eine Überschreitung der im Titelbescheid genannten Leistung wurde damit nicht bewirkt.

Erst recht bedeutete es keine Überschreitung des Titelbescheides, wenn die Behörde in der Vollstreckungsverfügung anordnete, daß die bei der Reinigung anfallenden Abwässer wie gefährliche Abfälle zu entsorgen seien. Dieses Gebot enthielt vielmehr schon Punkt 2. des Titelbescheides. Wenn die Beschwerdeführerin gegen die von der Behörde angenommene Notorietät der Gefährlichkeit solcher Abwässer zu argumentieren versucht, unternimmt sie dabei in Wahrheit eine Bekämpfung des Titelbescheides, zu welcher sie im Vollstreckungsverfahren aber nicht mehr berechtigt ist.

2. Zum zweitangefochtenen Bescheid vom 28. April 1993 (betroffen von der zu 93/07/0073 protokollierten Beschwerde):

Die Beschwerdeführerin behauptet, es fehle an einem Vollstreckungsinteresse zur Dichtheitsprüfung der von ihr zubetonierten und stillgelegten Grube, weil durch zahlreiche Bodenproben keine Verunreinigung des Bodens im Bereiche der Äschergrube M. festgestellt habe werden können. Der einzige Sinn der angeordeten Dichtheitsproben sei die Feststellung gewesen, ob im vorherigen Betrieb der Grube Bodenverunreinigungen verursacht worden seien. Da solche Verunreinigungen nach den vorgenommenen Bodenbeprobungen auszuschließen seien, müsse geprüft werden, ob das Beharren der Behörde auf der Dichtheitsprobe nicht als Willkürakt zu betrachten sei, würde die Beschwerdeführerin damit doch zu einem sinnlosen Verhalten veranlaßt. Angesichts der Kosten des Aufstemmens des Betons und des Abtransportes der Füllung widerspreche die behördliche Vollstreckungsmaßnahme auch der Bestimmung des § 2 VVG.

Soweit die Beschwerdeführerin anklingen läßt, daß der angefochtene Bescheid gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, ist sie daran zu erinnern, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu berufen ist, Bescheide auf die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte hin zu überprüfen. Mit dem Hinweis auf das Schonungsgebot des § 2 VVG verkennt die Beschwerdeführerin einmal mehr, daß die Ersatzvornahme das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt, weshalb eine Unverhältnismäßigkeit dieses Zwangsmittels im Sinne des § 2 VVG schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt (vgl. dazu erneut die Ausführungen im bereits wiederholt zitierten hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1991, 91/07/0121).

Mit dem Vorbringen, zu einem sinnlosen Verhalten veranlaßt zu werden, argumentiert die Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise gegen die Anordnungen des Titelbescheides, weil die Vollstreckungsverfügung sie nicht zu etwas veranlaßt, sondern die Ersatzvornahme der von ihr verabsäumten vertretbaren Handlungen durch einen Dritten anordnet. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG zeigt das Beschwerdevorbringen auch mit der behaupteten Sinnlosigkeit der erlassenen Anordnung nicht auf:

Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt dann vor, wenn der mittels Verwaltungszwangs herbeizuführende Zustand bereits eingetreten ist oder wenn sich seit Zustellung des Titelbescheides der Sachverhalt mit der Wirkung in wesentlicher Weise geändert hat, daß bei Vorliegen des neuen Sachverhalts nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, E 31 und E 37 zu § 10 VVG, wiedergegebene hg. Judikatur). Weder die eine, noch die andere dieser Bedingungen liegt im Beschwerdefall vor. Der Leistungsbefehl des Titelbescheides auf Überprüfung der Dichtheit des vom Verfahren betroffenen Behältnisses und der Vorlage eines Prüfprotokolles über das Ergebnis dieser Dichtheitsprüfung ist durch den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt nicht erfüllt, der mittels Verwaltungszwangs herbeizuführende Zustand somit nicht herbeigeführt worden. Die von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung einer Kontaminationsfreiheit der die Äschergrube M. umgebenden Bodenschichten steht nicht nur im offenen Widerspruch zum Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten, sondern hat vor allem keinen Aussagewert über die Frage der Dichtheit der Grube. Der Behörde über die Dichtheit der Grube Aufschluß zu geben, war Inhalt des an die Beschwerdeführerin im Titelbescheid ergangenen Leistungsbefehls. Diesem Befehl konnte durch von wem immer, wie oft und wie intensiv vorgenommene Bodenproben außerhalb der Grube schon begrifflich nicht entsprochen werden. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht erkennen, daß seit Zustellung des Titelbescheides an die Beschwerdeführerin eine Sachverhaltsänderung eingetreten wäre, welche es der Behörde verböte, zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch auf der Dichtheitsprüfung der Grube zu bestehen. Weder die zwischenzeitig erfolgte Einstellung der Verwendung der Äschergrube M. noch deren Auffüllung und Zubetonierung könnte die Behörde in der Erlassung letztmaliger Vorkehrungen nach § 29 WRG 1959 davon entbinden, angesichts der in dieser Grube zuvor bestimmungsgemäß vorgenommenen Ablagerungen im Interesse des Gewässerschutzes auf deren Dichtheitsprüfung zu bestehen.

Da sich die Beschwerden somit ingesamt als unbegründet erwiesen, waren sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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