Normen
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;
VVG §5;
WRG 1959 §138;
VVG §10 Abs2 Z3;
VVG §2;
VVG §4 Abs1;
VVG §4;
VVG §5;
WRG 1959 §138;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. November 1990 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich (die belangte Behörde) der Beschwerdeführerin aus Anlaß des Erlöschens ihres Rechtes zur Ableitung von Fabriksabwässern in die Dürre Aschach die Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen aufgetragen:
"1. Sämtliche Becken und Behälter im Bereich der Betriebskläranlage, die Ausgleichs- und Sammelbehälter im Betriebsgelände (Äscher-, Beiz- und Chromgruben) und alle weiterführenden Leitungen und dazugehörigen Schächte sind zu entleeren und nach der Entleerung zu reinigen. In diese Maßnahmen ist auch die Gerberei, Färbereigrube einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist (etwa zur Reinigung von Inhaltsresten).
2. Die Entsorgung des Inhaltes der Behälter sowie der bei der Reinigung anfallenden Abwässer hat entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die entsprechenden Nachweise (Untersuchungsergebnisse der chemischen Analysen der einzelnen Abwässer auf die jeweils relevanten chemisch-physikalischen Parameter, Sonderabfallentsorgungsnachweise etc.) sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
3. Die Entsorgung hat durch ein hiefür behördlich konzessioniertes Unternehmen zu erfolgen.
4. Längstens bis zu dem Beginn der Entsorgung ist der Wasserrechtsbehörde ein Termin- und Ablaufplan zur Zustimmung vorzulegen, nach dem bei der Entsorgung vorzugehen ist.
5. Die Entsorgung ist bis 15. November 1990 in Angriff zu nehmen und zumindest so zügig zu betreiben, daß die Entsorgung (einschließlich der Reinigungswässer) bei gleichbleibenden wöchentlichen Entsorgungsmengen bis zum Ende des Jahres 1990 abgeschlossen werden kann.
6. Die Entsorgung ist bis spätestens 31. Dezember 1990 abzuschließen.
7. Sämtliche Rohrleitungen und Schächte sind, soferne sie nicht ausschließlich der Ableitung von nichtverunreinigten Niederschlagswässern dienen, bis zum 31. Dezember 1990 zu entfernen.
8. Ebenso sind die maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen (Pumpen, Belüftungsaggregate, Schalt- und Steuerungseinrichtungen etc.) zu entfernen.
9. Sämtliche Behälter, Becken und Schächte sind von einer befugten Person auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
10. Sollten Undichtheiten festgestellt werden, so sind die Verunreinigungen des Untergrundes durch die versickerten Abwässer umgehend zu sanieren. Sollten vom Anlagenbetreiber keine anderen zielführenden Maßnahmen vorgeschlagen bzw. verwirklicht werden, sind die betroffenen Bauwerke zu entfernen und das Erdreich, soweit es kontaminiert ist, auszuheben und ordnungsgemäß entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.
11. Ebenso ist das Erdreich im Bereich des Mischreaktors und des Äschersilos, soweit es kontaminiert ist, auszuheben und ebenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen.
Für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Punkten 8.-11. wird eine Frist bis zum 31. März 1991 eingeräumt."
Diese Anordnungen wurden mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991 mit Ausnahme des Auflagenpunktes 8. bestätigt. Gleichzeitig wurden als Entsorgungsbeginnfrist (Auflagenpunkt 5.) der 15. Mai 1991, als Entsorgungsfertigstellungsfrist (Auflagenpunkt 6.) der 1. Juni 1991, als Beseitigungsfrist (Auflagenpunkt 7.) ebenfalls der 1. Juni 1991 und als Frist für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Auflagenpunkten 8.-11. der 31. August 1991 neu bestimmt.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem den Verfahrensparteien bekannten Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zl. 91/07/0064, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, als unbegründet abgewiesen.
Bereits am 4. Juni 1991 drohte die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (BH) der Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 1 VVG unter gleichzeitiger Setzung bestimmter Nachfristen die Ersatzvornahme an, zumal behördliche Ermittlungen ergeben hätten, daß die erteilten Aufträge nicht vollständig erfüllt worden seien.
Mit Bescheid vom 27. Juni 1991 erließ sodann die BH, ausgehend davon, daß die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumten Fristen nicht eingehalten habe, gemäß § 4 VVG nachstehende Anordnung:
"Der im Abschnitt I/1 des Bescheides ... vom
6. November 1990 ... in der Fassung des Berufungsbescheides ...
vom 15. April 1991 ... enthaltene Auftrag, die dort angeführten
Becken und Behälter zu entleeren, wird im Wege der
Ersatzvornahme erfüllt, indem folgende Behälter im Areal der
Kläranlage und des Betriebsgeländes der G Ges.m.b.H. in N
entleert werden:
- 1. Belebungsbecken 1 und 2 im Kläranlagenareal
- 2. Sogenannter Mischreaktor im Kläranlagenareal
- 3. Metallbehälter nahe dem Mischreaktor
- 4. Schlammgrube neben der Einfahrt zum Gerbereibetrieb an der Ostseite des Betriebsgebäudes
- 5. Äschergrube in der Bahnhofzufahrt des Betriebes
- 6. Wasserwerkstattbassin."
In der Begründung ihres Bescheides führte die BH im einzelnen aus, daß es durch Unterlassung der Entleerung bzw. durch nur teilweise Entleerung der im Spruch angeführten Behälter zu einer nur teilweisen Erfüllung des der Beschwerdeführerin im Titelbescheid erteilten Auftrages gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe auch die ihr diesbezüglich gewährte Nachfrist nicht genutzt; da sie somit ihrer Pflicht nicht vollständig und nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen sei, sei die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf ihre Gefahr und Kosten zu bewerkstelligen.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin sämtliche in § 10 Abs. 2 VVG vorgesehenen Berufungsgründe geltend. Unzulässigkeit der Vollstreckung sei gegeben, weil die Beschwerdeführerin bereits seit Monaten entsorge und mehr als die Hälfte der im Titelbescheid genannten Becken bereits entsorgt habe; auch sei die Entsorgung in der von der Vollstreckungsbehörde verlangten Form tatsächlich unmöglich. Es lägen daher wesentliche Sachverhaltsänderungen vor, die eine Vollstreckung unzulässig machten. Ferner stimme die Vollstreckungsverfügung nicht mit dem Titelbescheid überein, weil dort die einzelnen nun genannten Behälter nicht ausdrücklich angeführt worden seien; der Exekutionstitel leide an einer "zu großen Unbestimmtheit". Schließlich habe die Behörde auch den in § 2 VVG verankerten Grundsatz verletzt, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden sei.
Diese Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 1991 gemäß § 66 AVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, es könne auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden, daß ein wesentlicher Teil der zu entsorgenden Beckeninhalte bisher nicht entsorgt worden sei. Möge auch mehr als die Hälfte der Becken entleert sein, so befinde sich allein in den beiden Belebungsbecken noch immer mehr als die Hälfte des ursprünglich gelagerten Abwassers bzw. Schlammes. Die Beschwerdeführerin habe wohl im Jänner und im Juni 1991 Unterlagen über die beabsichtigte Entsorgung eingereicht, doch könnten die im Jänner 1991 eingereichten Unterlagen keinesfalls als Entsorgungskonzept oder in ähnlichem Sinn aufgefaßt werden, weil jegliche Angaben darüber, wohin die Beckeninhalte entsorgt werden sollten, sowie ein Termin- und Ablaufplan gefehlt hätten. Auch die am 26. Juni 1991 eingereichten Unterlagen hätten sich nach dem Gutachten zweier Amtssachverständiger für Chemie als unzureichend erwiesen. Auch die weitgehend geruchlose Entsorgung von 500 m3 Abwasser (Schlamm) bis zum Ablauf der eingeräumten Nachfrist sei insbesondere im Hinblick darauf möglich gewesen, daß verschiedene Unternehmen die Abwasser- bzw. Schlammentsorgung anböten und somit die erforderliche Transportkapazität vorhanden gewesen sei. Das genaue Ausmaß des Schlammanteils in den Belebungsbecken sei der Behörde nicht bekannt gewesen und auch im Titelbescheid nicht festgestellt worden. Eine annäherungsweise Ermittlung dieses Schlammanteils wäre sicherlich aufwendig, aber nicht sinnvoll gewesen. Offenkundig und auch der Behörde bekannt sei, daß die Gefährlichkeit sowohl des Abwassers als auch des Schlammes eine Entsorgung als Sondermüll erfordere.
Die Vollstreckungsverfügung stimme entgegen dem Berufungsvorbringen auch mit dem Titelbescheid durchaus überein, weil alle in den Punkten 1-6 angeführten Behälter in der umfassenden Formulierung in Spruchabschnitt I/1 des Titelbescheides enthalten seien. Der Vorwurf einer zu großen Unbestimmtheit dieses Exekutionstitels werde jedenfalls vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft als der dafür zuständig gewesenen Berufungsbehörde nicht geteilt.
Auch das Prinzip des gelindesten noch zum Ziel führenden Zwangsmittels (§ 2 VVG) sei nicht verletzt worden. Eine Zwangsstrafe in Geld würde im Hinblick auf die Relation der Entsorgungskosten zur gesetzlichen Begrenzung der Zwangstrafe mit S 10.000,-- (§ 5 VVG) ihren Zweck wahrscheinlich verfehlen; die Verhängung einer Haftstrafe käme nicht in Betracht.
Da die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumten Fristen verstreichen habe lassen, ohne den erteilten Auftrag zu erfüllen, was ihr wie dargelegt zweifellos möglich gewesen wäre, stehe fest, daß es der Ersatzvornahme bedürfe, um die zügige Erfüllung der aufgetragenen Maßnahmen sicherzustellen. Die dringend notwendige Entsorgung dürfe auch nicht an einer nach sachverständiger Meinung geringfügigen Überhöhung der Anbote der einzigen beiden dafür in Betracht kommenden Entsorgungsfirmen scheitern.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, nicht entgegen den Bestimmungen des VVG einer Verwaltungsvollstreckung ausgesetzt zu sein.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann nach § 4 Abs. 1 VVG die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin durch den eingangs angeführten, im Instanzenzug ergangenen Titelbescheid zu bestimmten, als letztmalige Vorkehrungen angeordneten Leistungen verpflichtet worden ist. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, diesen im Titelbescheid enthaltenen Aufträgen vollständig und fristgerecht nachgekommen zu sein. Unbestritten ist auch, daß der Beschwerdeführerin vor der Erlassung der nunmehr bekämpften Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG behördlich unter Setzung bestimmter Nachfristen angedroht wurde. Insoweit lagen somit die Voraussetzungen für die Erlassung dieser Vollstreckungsverfügung nach der Aktenlage vor.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde - wie bereits in ihrer im Verwaltungsverfahren eingebrachten Berufung - diese Vollstreckungsverfügung dennoch für gesetzwidrig, weil ihr in § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3 VVG angeführte rechtliche Hindernisse entgegengestanden seien. Zum Teil weicht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde allerdings von ihrem dazu bereits in ihrer Berufung erstatteten Vorbringen ab.
Gemäß § 10 Abs. 2 VVG kann Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
- 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
- 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
- 3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
Unzulässigkeit der Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG erblickt die Beschwerdeführerin darin,
- daß sie bereits zwei Anträge vom 20. September 1990 und vom 23. November 1990 nach § 28 Abfallwirtschaftsgesetz betreffend die beiden zu entsorgenden Belebungsbecken eingebracht habe,
- daß die Beschwerdeführerin ohnehin laufend selbst entsorgt habe und Gefahr im Verzug nicht vorgelegen sei und
- daß die gesetzten Nachfristen zu kurz bemessen worden seien und eine Erfüllung gemäß den behördlichen Anordnungen unmöglich gewesen sei.
Auf Anträge der Beschwerdeführerin nach dem Abfallwirtschaftsgesetz hat diese im Verwaltungsverfahren nicht hingewiesen. Zu ihren in der Beschwerde erwähnten Anträgen vom 20. September 1990 und vom 23. November 1990 ist zu bemerken, daß völlig unklar geblieben ist, inwiefern diese der Einleitung behördlicher Vollstreckungsmaßnahmen entgegengestanden sein sollten.
Eine teilweise Erfüllung der im Titelbescheid enthaltenen Anordnungen durch eine eigene Entsorgungstätigkeit der Beschwerdeführerin ist von den Vollstreckungsbehörden nicht in Zweifel gezogen, sondern vielmehr dadurch berücksichtigt worden, daß in der bekämpften Vollstreckungsverfügung die Ersatzvornahme nicht hinsichtlich sämtlicher im Titelbescheid vorgesehener Maßnahmen, sondern nur hinsichtlich der noch unerledigten Aufträge angeordnet wurde. Eine darüber hinausgehende, der Vollstreckung entgegenstehende Änderung des Sachverhaltes durch Erfüllung der angeordneten Maßnahmen hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet; nur insoweit aber hätte eine Ersatzvornahme als unzulässig zu unterbleiben gehabt (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juli 1981, Zlen. 81/06/0039, 0040, und vom 17. Juni 1986, Zl. 85/05/0160). Wenn die Beschwerdeführerin außerdem beanstandet, die im Zuge der Ersatzvornahme durchgeführten zwangsweisen Entsorgungsmaßnahmen stünden jenen der Beschwerdeführerin selbst im Wege und hätten letztere weitestgehend zum Erliegen gebracht, dann ist ihr zu entgegnen, daß dem Verpflichteten ab Beginn der Ersatzvornahme keine Einflußnahme auf Art und Dauer der im Exekutionstitel vorgesehenen Maßnahmen mehr zusteht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1983, Zl. 83/05/0144). Insoweit schließlich die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt dadurch zu erhärten sucht, daß das Vorgehen der Behörde auch nicht etwa durch Gefahr im Verzug gerechtfertigt gewesen sei, ist ihr zu erwidern, daß die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Grund eines Leistungsbescheides das Vorliegen von Gefahr im Verzug nicht voraussetzt.
Es gelingt der Beschwerdeführerin aber auch nicht darzutun, daß die ihr bei Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Nachfristen unangemessen kurz gewesen wären. Es trifft zwar zu, daß die Rechtsprechung auch für den Fall der Vollstreckung einer vertretbaren Leistung durch Ersatzvornahme gemäß § 4 VVG (der die Setzung einer Frist nicht ausdrücklich vorsieht) die Verpflichtung der Behörde zur Setzung einer Paritionsfrist bejaht hat, die so zu bemessen ist, daß sie - bei unverzüglichem Tätigwerden ab Zustellung der Androhung der Vollstreckung - zur Erbringung der geschuldeten Leistung ausreicht (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1973, Zl. 1538/72 = Slg. 8378/A und die dort angeführte Vorjudikatur). Mit der bloßen Behauptung, die von der Behörde gesetzte Nachfrist zur Entsorgung von 500 m3 (Abwasser bzw. Schlamm) sei nicht erfüllbar gewesen, was sich daraus ersehen lasse, daß die entsprechenden Entsorgungsmaßnahmen der Behörde selbst längere Zeit in Anspruch nähmen, wird indes die Unangemessenheit dieser Frist nicht dargetan. Denn einerseits sind ja der Behörde bei der Durchführung der Ersatzvornahme keine Fristen gesetzt, sodaß aus deren Dauer kein Rückschluß zulässig ist, andererseits wird damit die einleuchtende Überlegung der belangten Behörde, die Entsorgung wäre bei Ausnützung der vorhandenen Transportkapazität für die Beschwerdeführerin fristgerecht möglich gewesen, nicht widerlegt.
Abschließend ist zu diesem Punkt des Beschwerdevorbringens noch darauf hinzuweisen, daß eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung noch keinesfalls die Unzulässigkeit der Vollstreckung durch Ersatzvornahme bewirkt, weil diese Vollstreckungsform gerade der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete Leistung zu erbringen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Mai 1973, Zl. 1623/72 = Slg. 8416/A).
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde ferner unter Heranziehung des § 10 Abs. 2 Z. 2 VVG an ihrer Meinung fest, daß die Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht übereinstimme. Dies einerseits wegen zu ungenauer Bezeichnung der betroffenen Behälter und Becken im Titelbescheid, andererseits aber auch deshalb, weil die Behörde nicht darauf Bedacht genommen habe, "daß bei der Kläranlage auch eine genehmigte Düngemittelproduktion eingerichtet ist, zu der auch Behälter und Becken zählen". Bei der zuletzt genannten Behauptung handelt es sich allerdings um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung, wozu noch kommt, daß die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, Behälter und Becken, die dieser Düngemittelproduktion dienten, seien von der der Ersatzvornahme zugrunde liegenden Vollstreckungsverfügung überhaupt erfaßt. Die Frage der Rechtmäßigkeit des - rechtskräftigen - Titelbescheides kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. Im übrigen erblickt der Verwaltungsgerichtshof in der Fassung der Vollstreckungsverfügung keinen Widerspruch dahin gehend, daß die dort beschriebenen Leistungen im Titelbescheid keine Deckung finden würden. Im Beschwerdefall behauptet auch die Beschwerdeführerin selbst nicht, daß die in der angefochtenen Vollstreckungsverfügung näher genannten Behälter nicht bereits von der im Titelbescheid enthaltenen Umschreibung umfaßt gewesen wären. Der Gerichtshof erachtet jedenfalls die Umschreibung der im Beschwerdefall geforderten Leistungen im Titelbescheid als hinreichend konkretisiert. Er kann daher insgesamt eine fehlende Übereinstimmung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 2 VVG nicht feststellen.
Dem in der Beschwerde unter Bezugnahme auf § 10 Abs. 2 Z. 3 VVG erstatteten Vorbringen ist grundsätzlich entgegenzuhalten, daß die Ersatzvornahme das im Gesetz zur Erbringung vertretbarer Leistungen ausdrücklich vorgesehene Zwangsmittel darstellt, und eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 2 VVG schon aus diesem Grunde nicht in Betracht kommt. Daß die behördlichen Maßnahmen unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden, ist nicht Gegenstand der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Prüfung, weil mit dem hier angefochtenen Bescheid Kosten weder bestimmt noch der Beschwerdeführerin zum Ersatz auferlegt worden sind.
Jeder Bezugnahme auf "Zwangsstrafen" im angefochtenen Bescheid und in der Beschwerde steht - was die belangte Behörde erst in ihrer Gegenschrift zutreffend erkannt hat - entgegen, daß das Gesetz in § 5 VVG Zwangsstrafen nur zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen sowie von unvertretbaren Handlungen vorsieht, daß somit eine Verhängung solcher Zwangsstrafen in Fällen, in denen mit Ersatzvornahme vorzugehen ist, überhaupt nicht in Betracht kommt.
Die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt somit nicht vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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