VwGH 91/07/0064

VwGH91/07/00648.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der XY-GesmbH in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. April 1991, Zl. 512.311/07-I5/91, betreffend Erlöschensfeststellung und letztmalige Vorkehrungen, zu Recht erkannt:

Normen

WRG 1959 §27 idF 1990/252;
WRG 1959 §29 idF 1990/252;
WRG 1959 §32 Abs6 idF 1990/252;
WRG 1959 §27 idF 1990/252;
WRG 1959 §29 idF 1990/252;
WRG 1959 §32 Abs6 idF 1990/252;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 6. November 1990 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 1990 und insbesondere unter Bezugnahme auf das dort erstattete wasserbautechnische Gutachten gemäß den §§ 27 Abs. 1. lit. c, 29 und 99 WRG 1959 festgestellt,

"daß das der Firma XY mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. Dezember 1971, Wa-200/7-1971, erteilte Recht zur Ableitung der Abwässer ihrer Fabrik in N in die Dürre Aschach mit Ablauf des Jahres 1985 erloschen ist"

und daß der Beschwerdeführerin aus Anlaß dieser Feststellung die Durchführung folgender letztmaliger Vorkehrungen aufgetragen werde:

"1. Sämtliche Becken und Behälter im Bereich der Betriebskläranlage, die Ausgleichs- und Sammelbehälter im Betriebsgelände (Äscher-, Beiz- und Chromgruben) und alle weiterführenden Leitungen und dazugehörigen Schächte sind zu entleeren und nach der Entleerung zu reinigen. In diese Maßnahmen ist auch die Gerberei, Färbereigrube einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist (etwa zur Reinigung von Inhaltsresten).

2. Die Entsorgung des Inhaltes der Behälter sowie der bei der Reinigung anfallenden Abwässer hat entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen. Die entsprechenden Nachweise (Untersuchungsergebnisse der chemischen Analysen der einzelnen Abwässer auf die jeweils relevanten chemisch-physikalischen Parameter, Sonderabfallentsorgungsnachweise etc.) sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.

3. Die Entsorgung hat durch ein hiefür behördlich konzessioniertes Unternehmen zu erfolgen.

4. Längstens bis zu dem Beginn der Entsorgung ist der Wasserrechtsbehörde ein Termin- und Ablaufplan zur Zustimmung vorzulegen, nach dem bei der Entsorgung vorzugehen ist.

5. Die Entsorgung ist bis 15. November 1990 in Angriff zu nehmen und zumindest so zügig zu betreiben, daß die Entsorgung (einschließlich der Reinigungswässer) bei gleichbleibenden wöchentlichen Entsorgungsmengen bis zum Ende des Jahres 1990 abgeschlossen werden kann.

6. Die Entsorgung ist bis spätestens 31. Dezember 1990 abzuschließen.

7. Sämtliche Rohrleitungen und Schächte sind, soferne sie nicht ausschließlich der Ableitung von nichtverunreinigten Niederschlagswässern dienen, bis zum 31. Dezember 1990 zu entfernen.

8. Ebenso sind die maschinellen und elektrotechnischen Einrichtungen (Pumpen, Belüftungsaggregate, Schalt- und Steuerungseinrichtungen etc.) zu entfernen.

9. Sämtliche Behälter, Becken und Schächte sind von einer befugten Person auf ihre Dichtheit zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in Form von Prüfprotokollen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

10. Sollten Undichtheiten festgestellt werden, so sind die Verunreinigungen des Untergrundes durch die versickerten Abwässer umgehend zu sanieren. Sollten vom Anlagenbetreiber keine anderen zielführenden Maßnahmen vorgeschlagen bzw. verwirklicht werden, sind die betroffenen Bauwerke zu entfernen und das Erdreich, soweit es kontaminiert ist, auszuheben und ordnungsmäß entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu entsorgen.

11. Ebenso ist das Erdreich im Bereich des Mischreaktors und des Äschersilos, soweit es kontaminiert ist, auszuheben und ebenfalls ordnungsgemäß zu entsorgen.

Für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Punkten 8.-11. wird eine Frist bis zum 31. März 1991 eingeräumt.

Gemäß § 29 Abs. 5 WRG wird weiters festgestellt, daß die durch das Erlöschen dieses Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten ebenfalls mit Ablauf des Jahres 1985 erloschen sind."

Begründend verwies der LH darauf, daß die mit dem eingangs zitierten Bescheid erteilte Bewilligung bis zum 31. Dezember 1985 befristet worden sei. Die angeordneten Maßnahmen hätten sich nicht nur auf die biologische Kläranlage, sondern auch auf die mit Bescheid des LH vom 29. Jänner 1976 nachträglich genehmigten Ausgleichsbecken und die zugehörigen Kanäle zu beziehen. Zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, bzw. um durch undichte Anlagenteile möglicherweise bereits bewirkte Verunreinigungen des Grundwassers unverzüglich zu unterbinden, sei die Entleerung der Kläranlagebecken und der übrigen Behälter der Abwasserbeseitigungsanlage, bzw. die Entsorgung durch ein hiezu befugtes Unternehmen anzuordnen gewesen. Die Entfernung der für die Abwasserbeseitigung bestimmten Kanäle sei notwendig, um weitere Ableitungen zu unterbinden. Weiters setzte sich der LH in seinem Bescheid mit der nunmehr zu löschenden, nach seiner Auffassung unrichtigen Eintragung von Einleitungsrechten der Beschwerdeführerin im Wasserbuch auseinander.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin im wesentlichen geltend, die oben angeführten letztmaligen Vorkehrungen, insbesondere jene zu 8., seien ihr zu Unrecht aufgetragen worden; solche Vorkehrungen könnten sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin inhaltlich nur auf sachlich und räumlich mit dem öffentlichen Gewässer zusammenhängende Einleitungsmöglichkeiten beziehen. Außerdem greife die Wasserrechtsbehörde mit ihrem Bescheid in die Zuständigkeit der Gewerbebehörde ein. Niemand könne einen Grundeigentümer hindern, ein 1:1-Modell einer Abwasserreinigungsanlage zu besitzen, wenn diese nicht betrieben werde.

Der von der belangten Behörde im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige führte zu den aufgetragenen Vorkehrungen aus, auch das Ausgleichsbecken sei als Teil der Kläranlage nachträglich genehmigt worden, die mit dem Bescheid des LH vorgeschriebenen letztmaligen Vorkehrungen stünden daher auch diesbezüglich mit den wasserrechtlich bewilligten Anlagen in Zusammenhang und seien auch aus fachlicher Sicht zu Recht aufgetragen worden. Zweifel in dieser Richtung äußerte der Sachverständige nur zum Auflagenpunkt 8. des Bescheides des LH.

In einer Stellungnahme zu diesem Gutachten verwies die Beschwerdeführerin auf ihr bisheriges Vorbringen und auf die ihrer Auffassung nach gegebene Dichtheit der Behälter und Becken. Neuerlich wurde insbesondere die Berechtigung des Auflagenpunktes 8. bekämpft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. April 1991 hat die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich seines Auflagenpunktes 8. aufgehoben, im übrigen aber die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG abgewiesen. Als Entsorgungsbeginnsfrist (Auflagepunkt 5.) wurde der 15. Mai 1991, als Entsorgungsfertigstellungsfrist (Auflagenpunkt 6.) der 1. Juni 1991, als Beseitigungsfrist (Auflagenpunkt 7.) ebenfalls der 1. Juni 1991 und als Frist für die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Auflagenpunkten 8.-11. der 31. August 1991 gemäß § 59 AVG neu bestimmt.

Begründend führte die belangte Behörde nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der einschlägigen Gesetzesstelle aus, letztmalige Vorkehrungen dürften sich nur auf die von der wasserrechtlichen Bewilligung umfaßten Anlagen beziehen; es sei daher eine Vorschreibung von Maßnahmen dann unzulässig, wenn diese mit dem erloschenen Wasserrecht und dem Bestand der wasserrechtlich bewilligten und überprüften Anlagen in keinem Zusammenhang stünden. Hiezu ergebe sich jedoch aus dem von der belangten Behörde eingeholten wasserbautechnischen Gutachten, daß - mit Ausnahme des Auflagenpunktes 8. - die mit dem Bescheid des LH vorgeschriebenen letzmaligen Vorkehrungen mit den wasserrechtlich bewilligten Anlagen im Zusammenhang stünden und daher von der Behörde erster Instanz zu Recht aufgetragen worden seien. Die diversen Behälter könnten nach dem Gutachten durch allmähliches Undichtwerden den jeweiligen Inhalt zumindest teilweise in den Untergrund bzw. in das Grundwasser abgeben, was für die vom Auflagenpunkt 8. betroffenen Anlagen nicht zutreffe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf Feststellung des Nichterlöschens eines Ableitungsrechtes, in eventu auf gesetzeskonforme Anordnung letztmaliger Vorkehrungen" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die behauptete Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde begründet die Beschwerdeführerin damit, daß die Gewerbebehörde "die Abwasserreinigungsanlage in ihre Zuständigkeit übernommen" habe, was die Beschwerdeführerin bis jetzt ohne Erfolg bekämpft habe. Der angefochtene Bescheid greife daher in die Kompetenz der Gewerbebehörde ein.

Diesem Vorbringen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift ausgeführt hat, handelt es sich unabhängig davon, ob und inwieweit die Abwasseranlage als Bestandteil der Betriebsanlage (auch) gewerberechtlichen Bestimmungen unterliegt, jedenfalls um eine Anlage im Sinne des WRG 1959. Die Wasserrechtsbehörden waren daher nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, im Sinne der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes einzuschreiten.

Dabei hatten sie das WRG 1959 bereits in seiner Fassung gemäß der Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, anzuwenden.

Gemäß § 27 Abs. 1 lit. c leg. cit. erlöschen Wasserbenutzungsrechte unter anderem durch Ablauf der Zeit bei befristeten Rechten.

Die auf diese Gesetzesstelle gestützte Erlöschensfeststellung geht unbestritten davon aus, daß die der Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung mit Ablauf des Jahres 1985 befristet war und daß diese Frist nicht verlängert worden ist. Die Beschwerdeführerin meint dazu allerdings, eine Erlöschensfeststellung hätte deshalb nicht getroffen werden dürfen, weil es sich bei dem ihr erteilten Recht nicht um ein Wasserbenutzungsrecht gehandelt habe, und verweist dazu auf § 32 Abs. 6 WRG 1959.

Diese Gesetzesstelle lautete in ihrer Fassung vor der WRG-Novelle 1990 wie folgt:

(6) Einbringungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 3 bewilligt wurden, gelten als Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Seit dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 hat § 32 Abs. 6 folgenden Wortlaut:

(6) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

Gemäß den Erläuterungen (1152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats XVII. GP. S. 28f) stellt diese Neuformulierung klar,

"daß Einwirkungen auf Gewässer keinesfalls mit Wasserbenutzungsrechten gleichgestellt sind; lediglich aus gesetzestechnischen Gründen finden die Bestimmungen über Wasserbenutzungsrechte auch auf Anlagen nach § 32 Anwendung, soweit nicht besondere Regelungen bestehen."

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat demnach die Neuformulierung des § 32 Abs. 6 WRG 1959 keine Änderung dahin gehend gebracht, daß erst nunmehr auch für gemäß § 32 bewilligte Anlagen die §§ 27 und 29 WRG 1959 über das Erlöschen und über die aus diesem Anlaß anzuordnenden Vorkehrungen Anwendung zu finden haben (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1983, Zl. 83/07/0078).

Gemäß dem (durch die WRG-Novelle 1990 nicht abgeänderten) § 29 Abs. 1 WRG 1959 hat den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden, angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.

Zu den einzelnen im Beschwerdefall angeordneten Vorkehrungen bringt die Beschwerdeführerin ganz allgemein vor, diese beträfen Betriebsanlagenteile, die nicht Gegenstand früherer wasserrechtlicher Bewilligungen gewesen seien. Mit diesem nicht weiter spezifizierten Vorbringen steht die Beschwerde im Widerspruch zu dem im Verwaltungsverfahren nicht auf der gleichen fachlichen Ebene widerlegten Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen, wonach sämtliche Vorkehrungen mit den wasserrechtlich bewilligten Anlagen im Zusammenhang stünden. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die zu beseitigenden Anlagenteile in den vorgeschriebenen Vorkehrungen "nur pauschal, unspezifiziert und zu unbestimmt umschrieben" worden seien. Auch diese Umschreibung geht letztlich auf ein ebenfalls im Verwaltungsverfahren unbekämpft gebliebenes Gutachten - hier des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen - zurück. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde aufgezeigt, hinsichtlich welcher Anlagenteile hier Unklarheiten bestünden oder geschaffen würden.

Ein weiterer Einwand der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid geht dahin, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, das gemäß § 29 WRG 1959 geforderte "öffentliche Interesse" an den vorgeschriebenen Vorkehrungen zu begründen. Auch dieser Vorwurf ist nicht berechtigt, weil es nicht nur offenkundig ist, sondern im angefochtenen Bescheid auch ausdrücklich erwähnt wurde, daß es letztlich um die Verhinderung von Verunreinigungen des Grundwassers geht, die aus öffentlichen Rücksichten mit der Beseitigung der Anlagen der Beschwerdeführerin gesichert werden soll. Welche der aufgetragenen Vorkehrungen nach Ansicht der Beschwerdeführerin "in überschießender Sanierungseuphorie" überflüssig oder undurchführbar wären, hat sie ebenfalls weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht. Daß damit im Beschwerdefall keine "Entlastung" der Beschwerdeführerin einhergeht, macht den angefochtenen Bescheid deshalb jedenfalls noch nicht rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag schließlich auch nicht zu erkennen, inwieweit ein von der Beschwerdeführerin eingebrachter, bisher unerledigter "nach § 28 AWG laufender Entsorgungs- und Behandlungsantrag" der Pflicht der Wasserrechtsbehörden entgegenstehen sollte, gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 den Fall des Erlöschens festzustellen und hiebei letztmalige Vorkehrungen aufzutragen.

Der angefochtene Bescheid verletzt somit nicht subjektive Rechte der Beschwerdeführerin, weshalb deren Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

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