Normen
BauO OÖ 1976 §61;
BauRallg;
VStG §31 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §2;
VVG §4;
VwRallg;
BauO OÖ 1976 §61;
BauRallg;
VStG §31 Abs3;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §2;
VVG §4;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde vom 17. März 1983 war den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer aufgetragen worden, die ohne Baubewilligung auf dem Grundstück Nr. 914/9 des Grundbuches über die Kat. Gem. X errichtete Fertigteilblockhütte bis 31. Mai 1983 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand des Geländes wiederherzustellen.
Da die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer diesem baupolizeilichen Auftrag in der Folge nicht entsprachen und die ihnen gegenüber ergangene Androhung sowie Anordnung einer Ersatzvornahme erfolglos geblieben sind, wurde gegenüber den Beschwerdeführern, die in der Zwischenzeit Eigentümer des in Rede stehenden Grundstückes geworden waren, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 15. Jänner 1992 die Ersatzvornahme angedroht und den Beschwerdeführern für die Entfernung der Baulichkeit "noch einmal eine Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung dieses Schreibens" gesetzt.
Mit getrennten Bescheiden, jeweils vom 21. Februar 1992, wurde gegenüber den Beschwerdeführern sodann die Ersatzvornahme angeordnet.
Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 30. April 1992 wurde den dagegen erhobenen Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben und es wurden die erwähnten erstinstanzlichen Bescheide unter Berufung auf § 10 VVG sowie § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1992, Zl. B 740/92-6, wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 VVG haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden. Zufolge § 10 Abs. 2 leg. cit. kann die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung nur ergriffen werden, wenn
- 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
- 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
In Erwiderung auf das einleitende Beschwerdevorbringen ist darauf hinzuweisen, daß die Behörde gegen das Schonungsprinzip des § 2 Abs. 1 leg. cit. dann verstoßen hätte, wenn ihr mehrere zur Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes taugliche Zwangsmittel zur Verfügung gestanden wären und sie ohne zwingenden Grund das den Verpflichteten schwerer belastende Zwangsmittel angewendet hätte. Im vorliegenden Fall hatte jedoch, da es sich um eine vertretbare Leistung handelte, die Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes nach der zwingenden Vorschrift des § 4 VVG in der Form der Ersatzvornahme zu erfolgen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis VwSlg. Nr. 4095/A/1956). An der Rechtmäßigkeit der angeordneten Ersatzvornahme vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Vollstreckungsverfahren erst mehr als sechs Jahre nach dem Eintritt der Rechtskraft des Titelbescheides gegenüber den Rechtsvorgängern der Beschwerdeführer eingeleitet worden ist, weil es keine gesetzliche Regelung gibt (auch die Beschwerdeführer konnten keine angeben), derzufolge die Vollstreckung eines (nicht eine Strafe aussprechenden - vgl. dazu § 31 Abs. 3 VStG) Titelbescheides bei sonstiger Unzulässigkeit innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen muß. Eine den Beschwerdeführern vorschwebende "Verschweigung seitens der Behörde" ist der österreichischen Rechtsordnung im gegebenen Zusammenhang fremd, weshalb auch einer diesbezüglichen "Erwartungshaltung" der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine rechtliche Bedeutung zukommt.
Zu der von den Beschwerdeführern als zu kurz angesehenen Paritionsfrist ist zu bemerken, daß ihnen jedenfalls seit der am 20. Jänner 1992 erfolgten Zustellung des Schreibens, mit welchem die Ersatzvornahme angedroht worden ist, die Absicht der Behörde bekannt gewesen ist, die Ersatzvornahme zu veranlassen, wenn sie dem Abtragungsauftrag nicht innerhalb von 14 Tagen entsprechen. Erst am 27. Februar 1992 wurde den Beschwerdeführern der Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme zugestellt, sodaß ihnen ungeachtet der geltend gemachten "Schneelage" ein ausreichend langer Zeitraum zur Verfügung gestanden ist, um die ohnedies nur 6 m x 4 m große Fertigteilblockhütte abtragen zu lassen. Die Beschwerdeführer haben nicht einmal behauptet, daß sie sich vergeblich um einen einschlägigen Gewerbetreibenden bemüht hätten, um die zeitgerechte Entfernung der Hütte zu bewerkstelligen.
Mit ihrem unter Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis VwSlg. Nr. 11936/A/1985 gegebenen Hinweis, ein Zwangsvollstreckungsverfahren sei im Sinne des § 10 Abs. 2 lit. a VVG unzulässig, wenn sich der Sachverhalt in der Folge derart geändert habe, daß das öffentliche Interesse an der Erfüllung des Bauauftrages nachträglich weggefallen sei, können die Beschwerdeführer für ihren Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil der erwähnten hg. Entscheidung ein völlig anders gelagerter Sachverhalt, nämlich die Erlassung eines auf § 129 Abs. 4 der Bauordnung für Wien gestützten baupolizeilichen Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens, zugrunde gelegen war. Im damaligen Beschwerdefall vertrat der Gerichtshof die Auffassung, daß bei einem Baugebrechen etwa durch Austrocknung der Decke nach Beseitigung der Durchnässungsquelle die Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses wegfallen könne, wodurch sich das Baugebrechen zum Bauschaden reduziere, sodaß eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eintrete, die eine Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 lit. a VVG unzulässig mache. Das öffentliche Interesse an der Beseitigung eines konsenslosen und damit rechtswidrigen Bauwerkes bleibt bis zu dessen Abtragung bestehen, weshalb den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden kann, daß im Beschwerdefall "kein wie immer geartetes öffentliches Interesse bei Durchsetzung des Vollstreckungsauftrages mehr bestehen kann und sohin eine Exekutionsführung auch im Lichte dieser Überlegungen unzulässig ist".
Die belangte Behörde hat den Berufungen der Beschwerdeführer sohin zu Recht keine Folge gegeben, wobei im Hinblick auf eine diesbezügliche Beschwerdebehauptung noch festzuhalten ist, daß der belangten Behörde kein im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlicher, also zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Begründungsmangel angelastet werden kann, zumal die Beschwerdeführer selbst nicht zu erkennen gegeben haben, inwiefern die belangte Behörde bei Vermeidung des behaupteten Mangels zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen wäre.
Die Beschwerde ist daher unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)