VwGH 95/02/0280

VwGH95/02/028010.10.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des G in M, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 8. Mai 1995, Zl. Senat-MD-94-426, betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Normen

AAV §86 Abs1;
AAV §86 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51g Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
AAV §86 Abs1;
AAV §86 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §51g Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 1995 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eines näher angeführten Unternehmens für schuldig befunden, für eine Reihe von Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften in einer örtlich umschriebenen Filiale verantwortlich zu sein und hiefür bestraft.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam im Beschwerdefall als Tatort nicht der Standort der angeführten Filiale, sondern der Sitz des Unternehmens in Betracht. Sein Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0055, geht fehl, weil es sich bei der dortigen Beschwerdeführerin um die Filialleiterin gehandelt hat, wogegen der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "Filialinspektor" (somit mit einem Verantwortungsbereich nicht nur für EINE Filiale) zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wurde (vgl. dazu die "Bestellungsurkunde" sowie auch die Verhandlungsschrift über die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung).

Aber auch mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe zu Unrecht den von ihm beantragten Lokalaugenschein nicht vorgenommen, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Vielmehr pflichtet der Verwaltungsgerichtshof der belangten Behörde bei, daß in Ansehung der Frage, ob zur Tatzeit entsprechend der Vorschrift des § 86 Abs. 1 AAV entsprechende Kästen zur Verfügung gestanden seien, die Vornahme eines Lokalaugenscheines im nachhinein nicht als taugliches Beweismittel angesehen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 94/03/0289).

Da es sohin der Beschwerde nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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