Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1938 geborene Beschwerdeführer steht aufgrund des angefochtenen Bescheides seit 1. Oktober 1994 als Amtsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war die Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung für Kärnten, wo er als Rechnungsführer tätig war. Aus Anlaß einer vom Beschwerdeführer im Jahr 1993 erfolglos angestrebten Beförderung wurde sein Arbeitsplatz folgendermaßen beschrieben: Führung der Verrechnung inklusive Monatsvoranschlag, Budgetvorbereitung und -erstellung in Zusammenarbeit mit dem Dienststellenleiter. Damit zusammenhängend Konzipierung von diversen Schreiben an das Bundesministerium für Unterricht und Kunst (BMUK). Telefonische Absprachen mit diversen Abteilungen des BMUK. Durchsicht von Gesetzen, Verordnungen, Rundschreiben. Führung der Inventar- und Materialaufzeichnungen.
Der Beschwerdeführer war an dieser Dienststelle zunächst als Vertragsbediensteter tätig. Anläßlich seiner Übernahme in das (vorerst provisorische) öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, die 1974 erfolgte, ist von "körperlichen Gebrechen" die Rede, weshalb er "nicht voll einsatzfähig" sei. In einem "ärztlichen Befundbogen" betreffend eine amtsärztliche Untersuchung vom 11. Jänner 1973 wird von einer "occulomotorius parese li." und einer "Parese des rechten Armes und Beines" gesprochen (der Beschwerdeführer berichtet in einem Lebenslauf vom 11. Mai 1966, daß er an einer Gehirnhautentzündung gelitten habe; "die Lähmungen gingen zurück, jedoch 4 Monate später kam ein Rückschlag, hervorgerufen durch eine epidemische Gelbsucht, der starke Lähmungen verursachte. Nach Abheilung des entzündlichen Prozesses sowie längerer Genesung ...").
Am 11. Mai 1992 berichtete der Dienststellenleiter der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei während eines Urlaubes erkrankt; "die übrige Zeit in K" erfreue er sich guter Gesundheit.
Am 4. Oktober 1993 berichtete der Dienststellenleiter der belangten Behörde (zusammenfassend dargestellt), der Beschwerdeführer habe sich aufgrund eines Sturzes vom 29. Dezember 1992 bis zum 10. Jänner 1993 in einem Sanatorium aufgehalten. Danach sei ein starkes Nachlassen seiner Leistungsfähigkeit festzustellen gewesen; "besonders auffällig seine partiellen Amnesien und Sprechstörungen". Eine Reihe von ambulanten Untersuchungen habe schließlich ergeben, daß er an einer Gehirnblutung laboriere. Vom 30. März bis 16. Mai 1993 sei er daher vom Facharzt "dienstunfähig geschrieben" worden. Ab 17. Mai 1993 habe der Beschwerdeführer zwar Dienst versehen, sei aber in keiner Weise belastbar gewesen. Vormittags habe er ambulante Behandlungen sowie logopädische Therapien aufgesucht und sei danach erschöpft gewesen. Da sich sein Gesundheitszustand nicht gebessert habe, sei er schließlich ab 1. Juli "krank geschrieben" worden. Er habe am 30. Juni 1993 eine Krankmeldung vorgelegt, die ihm für die Zeit vom 1. Juli 1993 bis voraussichtlich Ende September Dienstunfähigkeit bestätigt habe. Zugleich habe der Beschwerdeführer ein Urlaubsansuchen für die Zeit vom 1. Oktober bis 14. November 1993 vorgelegt und mündlich mitgeteilt, daß er aufgrund seines überaus schlechten Gesundheitszustandes ab 15. November 1993 für zwei Wochen zu einer Infusionstherapie ins Krankenhaus "bestellt" sei; danach werde er gewiß wieder arbeitsunfähig, das heiße krank sein und deshalb erst Ende Dezember wieder an der Dienststelle erscheinen können. Der Dienststellenleiter habe daraufhin dem Beschwerdeführer mitgeteilt, daß er im Juni das Urlaubsansuchen nicht genehmigen könne, weil 1) "kein Mensch im Juni sagen könne", ob der Beschwerdeführer Ende August tatsächlich wieder gesund sein werde. Immerhin laboriere der Beschwerdeführer an einer Gehirnblutung; 2) im Juni nicht abzusehen sei, welche dienstlichen Aufgaben im Oktober zu erledigen sein würden und
3) "die Abfolge von Krankenstand, Urlaub, Krankenstand über ein halbes Jahr doch etwas eigenartig sei".
Am 22. September 1993 sei der Dienststelle "kommentarlos" eine Meldung des den Beschwerdeführer behandelnden Arztes übermittelt worden, in der es heiße, daß aus fachärztlicher Sicht die Aufnahme des Dienstes ab 2. Oktober 1993 zu rechtfertigen wäre. Demnach hätte der Beschwerdeführer am Montag, dem 4. Oktober, zum Dienst erscheinen oder sich abermals krank melden müssen. Weder das eine noch das andere sei der Fall gewesen. Wohl habe sich der Beschwerdeführer am 29. Oktober 1993 telefonisch gemeldet und seinen Urlaubsanspruch moniert. Dabei habe der Dienststellenleiter darauf bestanden, daß der Beschwerdeführer vor seinem Urlaub zum Dienst erscheinen müsse, weil er aufgrund seiner langen Abwesenheit eine Reihe von Fragen und Probleme aufgetreten seien, die einer Klärung bedürften (wird näher ausgeführt). Es gäbe also eine Reihe begründeter dienstlicher Interessen, weshalb der Beschwerdeführer wenigstens für einige Tage zur Auskunft und Planung der Herbstarbeit gemeinsam mit seiner Vertretung in der Dienststelle erscheinen sollte. Der Beschwerdeführer habe allerdings darauf hingewiesen, daß er dazu nicht in der Lage sei. Im Jahr 1993 seien bis dato 151 Krankheitstage zu verzeichnen, angekündigt seien weitere sechs Wochen. Im Jahr 1992 seien es 43 Krankheitstage gewesen. (...) Gebeten werde, eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Amtsarzt zu veranlassen.
Hierauf ermächtigte die belangte Behörde einerseits die Dienststelle, eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen, und gab dem Beschwerdeführer andererseits unter Hinweis auf die besoldungsrechtlichen Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst Gelegenheit, seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Mangels Äußerung sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Dezember 1993 aus, daß infolge ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst vom 7. Oktober 1993 bis 14. November 1993 die Bezüge des Beschwerdeführers für diese Zeit entfielen; dieser Zeitraum gelte auch nicht als ruhegenußfähige Bundesdienstzeit. Nach der Aktenlage wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde an die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts erhoben.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. November 1993 vom
amtsärztlichen Sachverständigen untersucht, der am 25. November 1993 folgendes Gutachten erstattete:
"Anamnese:
1958 hatte der Untersuchte im Anschluß an eine Hepatitis eine Enzephalitis durchgemacht, wobei als Restzustand eine geringe Sprachstörung sowie eine diskrete spastische Hemiparese re. verblieb.
Der Untersuchte berichtet über fallweises Auftreten von akuten Drehschwindelanfällen, die in den Weihnachtsfeiertagen 1992 zu einem Sturz beim Schifahren geführt haben, der als Folge einen Aufenthalt im Sanatorium vom 29.12.1992 bis 10.01.1993 nach sich zog. Seit Mitte März 1993 Auftreten einer stärkeren Sprachstörung, wobei in der Folge aufgrund einer Durchuntersuchung im CT bzw. MRI sich eine Hämisoderinablagerung nach einer Hirnblutung zeigte. Durch Infusionen mit gefäßaktiven Substanzen sowie einer logopädischen Behandlung konnte der Allgemeinzustand bzw. die Sprachstörung gebessert werden.
Befund:
54jähriger Mann, red. AZ bei altersgemäßem EZ, diskrete Fazialisparese links, Oculomotoriusparese links sowie Abduzensparese links, feststellbar eine Sprachstörung sowie eine diskrete spastische Hemiparese rechts mit Intensionstremor des re. Armes.
Rhytmische Herzaktion, Frequenz 76/min, Lungen und Abdomen klinisch o.B. im Bereich der spastischen Hemiparese rechts Kontrakturbildung im Bereich des re. Ringfingers bei Überwiegen des Beugertonus. Intentionstremor des re. Armes bei Fein- und Grobmotorikstörung.
Größe 173 cm, Gewicht 75 kg, Blutdruck 140/85, Harnprobe:
Zucker und Eiweiß negativ;
Diagnose:
Z.n. Enzephalitis,
Cerebrale Sprachstörung,
Oculomotoriusparese links,
Abduzensparese links,
Mundastfazialisparese rechts,
Spastische Hemiparese rechts mit Intentionstremor des re.
Armes;
Beurteilung:
Aufgrund der cerebralen Ausfälle, insbesondere aufgrund des Befundes einer Hirnblutung im MRI, die eine Behandlung mit vasoaktiven Substanzen erfordert, ist Herr AR. A aus amtsärztlicher Sicht dzt. nicht in der Lage, seinen Dienstobliegenheiten nachzukommen. Da eine weitere Aggravierung der cerebralen Ausfälle nicht auszuschließen ist, ist die Versetzung in den Ruhestand dringend zu empfehlen, zumal eine Verbesserung der Gesamtsitutation aufgrund der vorliegenden Befunde nicht zu erwarten ist."
Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer zu diesem Gutachten Parteiengehör mit dem Hinweis, daß dessen Versetzung in den Ruhestand zum nächstmöglichen Termin in Aussicht genommen werde; es stehe ihm frei, dagegen binnen vierzehn Tagen allfällige Einwendungen schriftlich vorzubringen.
Hierauf teilte der Beschwerdeführer mit, daß die angeführten Störungen schon früher vorhanden gewesen seien, bis auf eine Sprachstörung, die sich zwischenzeitig sehr gebessert habe. Aus einem Attest von Universitätsprofessor Dr. L. gehe hervor, daß sein Zustand wesentlich besser sei und er seine Dienstaufgaben erfüllen könne. Er habe daher am Tag zuvor seinen Dienst angetreten.
Im erwähnten Attest Dris. L. (vom 20. Dezember 1993) heißt es, ambulante Kontrollen an näher bezeichneten Tagen hätten laufend eine Besserung des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers ergeben; am 4. Oktober 1993 habe dieser erklärt, er habe sich mit 2. Oktober 1993 "gesund schreiben lassen" wollen. Es sei ihm jedoch nahegelegt worden, weiterhin im Krankenstand zu bleiben. Die Kontrolle am 14. Dezember 1993 habe ergeben, daß sich der Zustand des Beschwerdeführers soweit konsolidiert habe, daß er ab dem 16. Dezember 1993 "von uns aus arbeitsfähig geschrieben werden kann".
Der Dienststellenleiter berichtete der belangten Behörde am
22. und 27. Dezember 1993 der Sache nach zusammenfassend, er halte den Beschwerdeführer aufgrund des amtsärtzlichen Gutachtens für dienstunfähig und habe ihn daher "wieder nach Hause geschickt". Am 14. Jänner 1994 teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers mit, dieser sei der Stellungnahme Dris. L. zufolge seit 16. Dezember 1993 wieder dienstfähig. Der Beschwerdeführer sei dienstfähig und dienstbereit, weshalb ersucht werde, ihn wieder Dienst versehen zu lassen. Mit Schreiben vom 18. Februar 1994 bestritt der Beschwerdeführer die Schlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens unter Vorlage eines Schreibens Dris. L. vom 14. Dezember 1993 an eine behandelnde Ärztin, in der es nach Darstellung des Behandlungsverlaufes heißt, daß sich "bei der heutigen Untersuchung" der Zustand des Beschwerdeführers wesentlich gebessert habe, "sodaß gegen eine Fortsetzung seiner Tätigkeit als Rechnungsführer der Förderungsstelle des Bundes für Erwachsenenbildung nichts mehr im Wege steht, die Fortsetzung seiner Arbeit in gewohnter Weise ist nun für den 16.12.1993 vorgesehen". Am 23. Februar 1994 trat der Beschwerdeführer infolge Weisung der belangten Behörde seinen Dienst wieder an.
In weiterer Folge berichtete der Dienststellenleiter am 21. März 1994, der Beschwerdeführer habe mit 23. Februar 1994 seinen Dienst "freiwillig wieder aufgenommen und versucht seither, seinen Dienstobliegenheiten nachzukommen". Leider müsse festgestellt werden, daß der Beschwerdeführer den dienstlichen Anforderungen "aufgrund seines bedauernswerten Zustandes nur sehr mangelhaft gerecht werden kann". Das anzuerkennende Bemühen, die Arbeit positiv zu erledigen, stehe in keinem Verhältnis zur Leistung, die notwendig wäre, um die Aufgaben eines Rechnungsführers vollständig zu erfüllen. So sei der Beschwerdeführer kaum in der Lage, Schriftstücke (beispielsweise Kontoblätter) fehlerlos vorzulegen. Auch vermöge er Beanstandungen nur schwer nachzuvollziehen. Beispielsweise seien die von der Buchhaltung des Ministeriums aufgezeigten Mängel nicht erfaßt; Kontoblätter würden als korrekt verteidigt (verwiesen wird auf die angeschlossene Ablichtung eines derartigen Kontoblattes). Schließlich vermöge sich der Beschwerdeführer nur äußerst mühsam die notwendige Übersicht zu verschaffen, was z.B. zu beträchtlichen Problemen bei Inventarstandeserhebungen oder Rechnungsbuchungen (Überziehung der Ausgabenermächtigung) führe. Ohne ständige Hilfe und Kontrolle sei er nicht imstande, seine Aufgaben zufriedenstellend zu erledigen. Insgesamt bedeute die Wiederaufnahme des Dienstes durch den Beschwerdeführer für die Mitarbeiter der Dienststelle eine Mehrbelastung, die auf Dauer nicht ohne entsprechenden Ausgleich zu leisten sein werde.
Am 16. Mai 1994 legte der Beschwerdeführer (durch seinen Rechtsvertreter) ein weiteres Schreiben Dris. L. an die behandelnde Ärztin folgenden Wortlautes vor:
"Ihr Patient Herr A stand am 3.5.1994 bei mir in Kontrolle.
Der Patient ist nun voll berufstätig, insbesondere hat sich sein Allgemeinzustand und die Neurologie gebessert. Auch subjektiv gibt der Patient eine Besserung seiner Beschwerden an.
Der Patient berichtet mir, daß von seiner Dienststelle ein Pensionsierungsverfahren eingeleitet worden ist und er deshalb vom Chefarzt begutachtet worden wäre.
Aus meiner Sicht wäre sicherlich die Fortsetzung seiner Tätigkeit wünschenswert, da die Tätigkeit, die Herr A nun seit vielen Jahren ausübt, auf seine Psyche und auch auf seinen neurologischen Zustand eine positive Auswirkung hat.
Mit freundlichen Grüßen, in vorzüglicher kollegialer Hochachtung"
Der Beschwerdeführer vertrat (weiterhin) den Standpunkt, daß die Dienstbehörde zur zuverlässigen Beurteilung des Rechtsbegriffes Dienstunfähigkeit bzw. Dienstunfähigkeit Fachärzte heranzuziehen habe, weshalb beantragt werde, einen Facharzt in der Person Dris. L. beizuziehen.
Am 27. Mai 1994 erstattete der amtsärztliche Sachverständige unter Hinweis auf ergänzend verwertete medizinische Unterlagen und auf den Krankenverlauf folgendes ergänzende Gutachten:
"Diagnosen: Z. n. Enzephalitis
Cerebrale Sprachstörung posthämorrhagiesche Läsion im Mittelhirn posthämorrhagiesche Läsion im Bereich der Medulla oblongata
Potrusio linkes Auge
Anisokorie links deutlicher als rechts Abduzensparese link Oculomotoriusparese links Mundastfazialisparese rechts
Hemiparese rechts mit Intentionstremor des rechten Armes Dysarthrie
Befund:
56jähriger Mann, etwas red. AZ bei altersgemäßem EZ, Oculomotoriusparese und Abduzensparese links, Bulbusprotrusion und Ptosis links, das linke Augenlid kann aktiv nicht geöffnet werden, Anisokorie li. mehr als rechts, die Sprachstörung im Sinne einer Dysarthrie im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert, mühsame glossale Wortbildung Hemiparese rechts mit Tonuserhöhung, grob- und feinmotorische Koordinationsstörung des rechten Armes, Schriftprobe: stark zitterige Schreibweise, das Schreiben ist für den Untersuchten sichtlich anstrengend, ausgeprägter grobschlägiger Intentionstremor der gesamten rechten Körperseite, Abstand Augen-Papier etwa 15 cm, das linke Auge kann nicht geöffnet werden.
Kariopulmonal kompensiert, Größe: 173 cm, Gewicht: 75 kg
Blutdruck: 140/90, Harnprobe: Zucker und Eiweiß negativ,
Bewegungsapparat: Beckenschiefstand, Hartspann der paravertebraler Muskulatur, insbesondere rechts mit Schulterhochstand rechts, Finger-Bodenabstand ca. 20 cm, Aufrichten unkoordiniert und schwankend mühsam, hinkendes, paretisches Gangbild, Spastik und Rigor der rechten oberen Extremitäte mit Intentionstremor sowie Fein- und Grobmotorikstörung.
Beurteilung:
Der Gesamtzustand hat sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 23.11.1993 nicht verändert. Der Untersuchte ist arbeitswillig und will weiter an seiner Dienststelle verbleiben. Aus amtsärztlicher Sicht ist jedoch im Interesse des Herrn A die Empfehlung der Pensionierung zu wiederholen, da unter der Arbeits- und Streßbelastung seiner Funktion als Rechnungsführer eine Verschlechterung der doch multiplen cerebralen Ausfälle nicht auszuschließen ist."
Aus Anlaß der Übermittlung dieses Gutachtens teilte der Dienststellenleiter mit Schreiben vom 1. Juni 1994 mit, daß sich die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in keiner Weise gebessert habe. Er bemühe sich zwar aufrichtig, könne jedoch aufgrund seines bedauernswerten Zustandes Fehler nicht vermeiden und brauche für alle Arbeiten überdurchschnittlich viel Zeit.
Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters das amtsärztliche Gutachten vom 27. Mai 1994 und verwies insbesondere auch darauf, daß aufgrund der amtsärztlichen Gutachten, sowie aus weiteren Berichten des Dienststellenleiters, wonach der Beschwerdeführer weiterhin keine entprechenden Arbeitsleistungen erbringe, zu schließen sei, daß eine volle Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mehr zu erwarten sei. Dies werde auch durch einen Einschaubericht der Buchhaltung des Ministeriums bestätigt, in welchem die Dienstleistung des Beschwerdeführers als Rechnungsführer bemängelt werde. Für die Dienstbehörde ergebe sich demnach eine Dauer der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979.
Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend: das ergänzende Gutachten sei weiterhin für die abschließende Beurteilung unzureichend; abermals werde beantragt, Dris. L. als Facharzt beizuziehen.
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. September 1994 gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Begründend wurde zunächst die Rechtslage dargestellt; im Rahmen einer sodann folgenden umfänglichen Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde auch aus, daß von der Buchhaltung des Ministeriums am 9. März 1994 in der Dienststelle des Beschwerdeführers eine Kassen- und Amtsuntersuchung durchgeführt worden sei. Im Bericht über diese Untersuchung sei bezüglich der Rechnungsführung festgestellt worden, daß vom Dienststellenleiter die Problematik bezüglich der Pensionierung des Beschwerdeführers dargelegt worden sei. Zum Zeitpunkt der Überprüfung sei der Beschwerdeführer nach längerer krankheits- und urlaubsbedingter Abwesenheit seit etwa 14 Tagen wieder im Dienst gewesen. Die Agenden der Rechnungsführung "seien während dieses Zeitraumes" vom Kassier der Dienststelle mitbesorgt worden. Aufgrund der dargelegten Beanstandungen bei der Material- und Inventaraufschreibungen (falsche Übertragung von Zahlen, fehlende Eintragungen, mehrmalige Korrekturen von Eintragungen) sei nach Ansicht der Buchhaltung eine ordnungsgemäße Abwicklung der Buchhaltungsgeschäfte durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt.
Die belangte Behörde kam weiters zur Beurteilung, aufgrund der amtsärtlichen Gutachten sowie aus den Berichten des Dienststellenleiters, wonach der Beschwerdeführer weiterhin keine entsprechende Arbeitsleistung erbringe, ergebe sich, daß eine volle Dienstfähigkeit nicht mehr zu erwarten sei. Dies werde auch durch den erwähnten Einschaubericht der Buchhaltung bestätigt, in dem seine Dienstleistung als Rechnungsführer bemängelt werde. Aufgrund seiner körperlichen und geistigen Verfassung könne ihm auch im Wirkungsbereich der belangten Behörde kein anderer mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben er zu erfüllen imstande wäre.
Die neuerliche Einholung eines fachärztlichen Gutachtens Dris. L. könne im Hinblick auf die bereits vorliegenden Gutachten und die Berichte über die Dienstleistung des Beschwerdeführers keine neuen entscheidungsbedeutenden Fakten ergeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 (verwiesen wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0163) sei unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebe. Dazu könnten nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschlössen. Daraus ergebe sich, daß die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen sei, sondern vielmehr die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Beamten auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Amtsbetrieb entscheidend seien. Die amtswegige Versetzung des Beamten in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 setze damit voraus, daß der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen könne. Eine im genannten Zeitpunkt bestehende Dienstunfähigkeit sei dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine Heilungschancen bestünden, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich sei; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genüge nicht.
Die Gutachten des amtsärzlichen Sachverständigen widersprächen zwar "dem privatärztlichen Gutachten" Dris. L., seien aber in sich widerspruchsfrei, sodaß die belangte Behörde "von den Ausführungen des Amtsarztes" habe ausgehen können. Bemerkt werde, daß nach einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (verwiesen wird auf das Erkenntnis vom 6. September 1988, Zl. 87/12/0179, Slg. NF 12.753/A) ein Anspruch auf Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung nicht bestehe, weil es nur "auf die Begründung von Schlüssigkeit des Gutachtens" ankomme. Die amtsärztlichen Gutachten fänden ihre Bestätigung in den Berichten des Dienststellenleiters sowie der Buchhaltung, wonach der Beschwerdeführer trotz Bemühungen weiterhin nicht in der Lage sei, seinen dienstlichen Obliegenheiten nachzukommen. Demnach lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand vor.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Bescherde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
- 1) dauernd dienstunfähig oder
- 2) infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens ein Jahr vom Dienst abwesend gewesen und dienstunfähig ist.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgabe er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billiger Weise zugemutet werden kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 (und auch zu vergleichbaren Rechtsgrundlagen) ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu besorgen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften oder auch leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Der Schluß der Dienstunfähigkeit ist nicht nur aufgrund ärztlicher Feststellungen, sondern auch aus der Art der Dienstleistung zulässig; die Einholung derartiger medizinischen Gutachten ist daher nicht jedenfalls (zwingend) erforderlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Eine zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0143 = Slg. N.F. 13.343/A; vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0311, oder auch aus jüngerer Zeit vom 11. Mai 1994, Zl. 93/12/0163, vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0095 und vom 1. Feber 1995, Zl. 92/12/0286, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Vorliegendenfalls hat die belangte Behörde ihre Beurteilung, der Beschwerdeführer sei dienstunfähig, nicht nur auf ärztliche Feststellungen (nämlich auf die amtsärztlichen Gutachten), sondern auch auf die Art der Dienstleistung gegründet, wie sie sich aus den Berichten des Dienststellenleiters, aber auch der Buchhaltung des Ministeriums ergab.
Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, im gesamten bislang mit ihm und seinem Rechtsvertreter gepflogenen Schriftverkehr bezüglich seiner Pensionierung sei kein einziger Hinweis auf eine angeblich mangelhafte Dienstleistung zu finden, ist dies im Hinblick auf den Inhalt des bereits in der Sachverhaltsdarstellung zitierten Schreibens der belangten Behörde vom 20. Juni 1994 unzutreffend.
Sollten diese Ausführungen aber dahin zu verstehen sein, daß der Beschwerdeführer damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend machen will, wäre es an ihm gelegen, die entscheidenden Tatsachen bekannt zu geben, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind und darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (siehe dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 610, wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). In diesem Sinn erstattet der Beschwerdeführer aber kein konkretes Vorbringen. Aus seinem Vorbringen, seine Dienstleistung könne keineswegs so mangelhaft gewesen sein, wie dies im schriftlichen Bericht des Dienststellenleiters vom 21. März 1994 behauptet werde, weil der Dienststellenleiter ansonsten verhalten gewesen wäre, aus diesem Anlaß eine neue Dienstbeurteilung schriftlich vorzunehmen (Hinweis auf die §§ 81f BDG 1979), was er aber unterlassen habe, ist schon deshalb nichts zu gewinnen, weil vorliegendenfalls aus einer solchen Unterlassung auch dann, wenn man davon ausginge, daß die Voraussetzungen für eine neuerliche Beschreibung vorlägen (was die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift bestreitet) dies für sich allein noch nicht geeignet ist, Bedenken an der Richtigkeit des Berichtes des Dienststellenleiters zu erwecken, zumal auch eine Kassen- und Amtsuntersuchung durch die Buchhaltung des Ministeriums erfolgte. Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer aber nur vor, daß die Ergebnisse dieser Untersuchung keineswegs geeignet seien, den Beweis dafür zu erbringen, daß er seine dienstlichen Obliegenheiten ZUKÜNFTIG (Unterstreichung durch den Verwaltungsgerichtshof) nicht mehr erfüllen könnte.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe im Verwaltungsverfahren medizinische Gutachten vorgelegt, aus denen sich seine Dienstfähigkeit ergebe. Dem ist entgegenzuhalten, daß diese Schreiben und Atteste keine Gutachten im Rechtssinne sind, weil sie lediglich Schlußfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus denen die Schlußfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären. Sie sind demnach auch nicht geeignet, Bedenken an den auf einem umfassenden Befund beruhenden ärztlichen Feststellungen des amtsärztlichen Sachverständigen zu erwecken. Im Gegensatz zur Beurteilung des Beschwerdeführers ist die belangte Behörde - auch schon im Hinblick auf die tatsächliche Art seiner Dienstleistung, die mit der Beurteilung des Sachverständigen im Einklang steht - von der Schlüssigkeit dieser amtsärztlichen Gutachten ausgegangen. Insbesondere aus dem letzten Gutachten ergibt sich unmißverständlich, daß dem Gutachter die Funktion des Beschwerdeführers als Rechnungsführer bekannt war, weil er darauf Bezug nimmt. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf, daß "das Aufgabengebiet eines Rechnungsführers im öffentlichen Dienst für einen Amtsarzt des Magistrates der Stadt K als bekannt vorausgesetzt werden" kann. Jedenfalls war es nicht erforderlich, geradezu eine Arbeitsplatzbeschreibung in das Gutachten aufzunehmen. Die belangte Behörde hat daher zutreffend die Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht. Nach dem unbedenklich festgestellten Sachverhalt ist auch der Beurteilung beizutreten, daß nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist. Ebenso unbedenklich ist die Beurteilung, daß dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, was der Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel zieht.
Somit war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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