Normen
AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
DO Wr 1966 §52;
DVG 1984 §8 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §43;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;
LDG 1984 §12 Abs1 Z1;
LDG 1984 §12 Abs3;
AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 Z1;
BDG 1979 §14 Abs3;
DO Wr 1966 §52;
DVG 1984 §8 Abs1;
GdBG Innsbruck 1970 §43;
GdBG Innsbruck 1970 §45 Abs3 lita;
LDG 1984 §12 Abs1 Z1;
LDG 1984 §12 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1934 geborene Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe B (Oberamtsrat i. R.) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Seine letzte Dienststelle war die Magistratsabteilung V - Sozialamt - der Stadt Innsbruck.
Eine längerdauernde Erkrankung des Beschwerdeführers veranlaßte die Dienstbehörde eine amtsärztliche Untersuchung durchführen zu lassen. Im amtsärztlichen Zeugnis vom 15. Dezember 1992 stellte Dr. R fest, daß der Beschwerdeführer als nicht dienstfähig anzusehen sei und daß nach Rücksprache mit dem behandelnden Facharzt auch in nächster Zukunft nicht mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Im ergänzenden Gutachten vom 21. Jänner 1993 führte Dr. R aus, daß er den Beschwerdeführer am 13. Jänner 1993 erneut amtsärztlich untersucht habe. Die Dienstleistung des Beschwerdeführers werde im wesentlichen durch sein psychisches Leiden beeinträchtigt, während gleichzeitig bestehende orthopädische Beschwerden bei der jetzigen Arbeitsplatzsituation zu keinen wesentlichen Einschränkungen führten. Der Amtsarzt kam sodann zu dem Ergebnis, daß die zwanghafte Charakterstruktur des Beschwerdeführers eine wesentliche Einschränkung der normalen Kommunikationsfähigkeit zur Folge habe bzw. die Interaktionsfähigkeit und -bereitschaft bei Vorgesetzten, Mitarbeitern aber auch im Parteienverkehr dermaßen stark einschränke, daß eine Wiederaufnahme des Dienstes im gleichen Tätigkeitsbereich nur schwer vorstellbar erscheine. Gemäß dieser Charakterstruktur, welche in ihrer psychodynamischen Wertigkeit durchaus einer schweren Neurose entspreche, müsse davon ausgegangen werden, daß ein Arbeitsplatzwechsel vermutlich genauso traumatisierend erlebt werde und dadurch eine weitere Einengung seiner ohnehin subjektiv belasteten Persönlichkeit verstärkt würde.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1993 teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des amtsärztlichen Sachverständigengutachtens unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in dieses Gutachten mit und stellte gleichzeitig fest, daß beabsichtigt sei, ihn in den dauernden Ruhestand zu versetzen. In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 1993 gab der Beschwerdeführer bekannt, daß er durch eine Therapie in der Klinik für medizinische Psychologie und Psychotherapie versuchen werde, das seelische Gleichgewicht wiederzufinden. Diese Therapie werde in drei bis vier Monaten beendet sein und ihn befähigen, zumindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres den Dienst zu versehen.
Aus dem unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers neuerlich ergänzten amtsärztlichen Zeugnis vom 4. März 1993 geht schließlich hervor, daß im Rahmen des bekannten psychischen Leidens des Beschwerdeführers Dienstfähigkeit derzeit nicht vorzuliegen scheine und auch das Wiedererlangen der vollen Dienstfähigkeit bei der bestehenden komplexen Symptomatik nach einer nur drei bis viermonatigen Therapie amtsärztlicherseits nur schwer vorstellbar sei.
Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 1993 hiezu vor, daß er in den nächsten Tagen ein Gutachten vorlegen werde, das bestätige, daß seine Krankheit behandelbar und daher die Frage, ob die Dienstfähigkeit wiedererlangt werden könne oder nicht, völlig offen sei. Dem Brief des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. G, vom 25. März 1993, an den behandelnden Arzt ist schließlich zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer an einer endomorphen Depression leide, daß er mimisch verarmt, flach bis mittelschwer depressiv, verlangsamt und umständlich im Gedankengang sowie ermüdbar sei. Beim Beschwerdeführer liege eine depressive Entwicklung mit zunehmend phasischer Verdichtung vor und seit dem Frühjahr 1992 bestehe eine endomorphe Depression, die sich seit dem Tod der Mutter vertieft habe. Die Depression sei behandelbar und der Patient müßte in zwei bis drei Monaten unter dem Einfluß einer antidepressiven Therapie wieder dienstfähig sein.
Im Auftrag der Dienstbehörde kam sodann der Amtsarzt Dr. R unter Berücksichtigung des Arztbriefes des Dr. G zusammenfassend zum Ergebnis, daß die Diagnose, die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers sei in zwei bis drei Monaten unter Therapieeinfluß gegeben, im Gegensatz zu den fachärztlichen und universitätsklinischen Befunden stehe. Ein entsprechendes Therapieangebot von seiten der Universitätsklinik für medizinische Psychologie und Psychotherapie sei im Dezember 1992 vom Beschwerdeführer nicht in Anspruch genommen worden. Die vorliegende Erkrankung sei durch kurzfristige therapeutische Maßnahmen (innerhalb von zwei bis drei Monaten) nicht soweit behandelbar bzw. heilbar, daß er dem Umgang mit Menschen insbesondere auch problematischer Art im Rahmen eines sehr umfangreichen Parteienverkehrs gewachsen sein werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970 in der geltenden Fassung, mit Wirkung vom 1. Mai 1993 in den dauernden Ruhestand versetzt. In der Bescheidbegründung wird nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, unter Dienstunfähigkeit sei nicht die Unfähigkeit zu jeglicher Art von Dienstverrichtungen zu verstehen, sondern die Unfähigkeit des Beamten, seine ihm aufgrund seiner dienstlichen Stellung zukommenden Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen. Zu den Dienstobliegenheiten des Beschwerdeführers zählten nun mit besonderer Gewichtung die Durchführung eines umfangreichen Parteienverkehrs, also der Umgang mit Menschen. Hiezu habe aber der Sachverständige ausgeführt, daß bei der vorliegenden Erkrankung eine anhaltende Stabilisierung des Gesundheitszustandes zur Erzielung der Befähigung im Umgang mit Menschen (insbesondere auch problematischer Art) im Rahmen eines sehr umfangreichen Parteienverkehrs, welcher in seiner psychodynamischen Wirkung geradezu als eine kontraindizierte psychische Belastung angesehen werden müsse, amtsärztlicherseits nicht vorstellbar sei. Es sei daher festzustellen, daß der Beschwerdeführer derzeit dienstunfähig sei, keine anhaltende Stabilisierung des Gesundheitszustandes in einer Art möglich erscheine, die zukünftig eine ordnungsgemäße Dienstausübung sicherstelle und somit unter Zugrundelegung der mit seinem Dienstposten verbundenen dienstlichen Tätigkeiten dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt werden müsse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44/1970, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1988, ist der Beamte in den dauernden Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd unfähig ist, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Rechtslage des § 14 BDG 1979 ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten zur Versehung des Dienstpostens dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Daraus ergibt sich, daß die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen ist, sondern vielmehr die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen des Beamten auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Amtsbetrieb entscheidend sind (siehe zur vergleichbaren Rechtslage Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1992, Zl. 91/12/0301, mit weiteren Judikaturhinweisen). Die amtswegige Versetzung des Beamten in den Ruhestand nach § 45 Abs. 3 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes setzt damit voraus, daß der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung im Zeitpunkt seiner wirksamen Ruhestandsversetzung dauernd seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann. Eine im genannten Zeitpunkt bestehende Dienstunfähigkeit ist dann als dauernd zu werten, wenn nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt keine Heilungschancen bestehen d.h. wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich ist; die bloße Möglichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit genügt nicht (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1988, Zl. 87/12/0126 und 88/12/0030).
Der Beschwerdeführer versucht mit umfangreichen Ausführungen darzutun, die belangte Behörde hätte entsprechend dem Gutachten des Facharztes Dr. G davon auszugehen gehabt, daß er nach zwei bis drei Monaten wieder dienstfähig sein werde. Dies vor allem deshalb, weil ein dem Fachgebiet der Psychatrie und Neurologie zuzuordnender Facharzt für die Beurteilung der Frage der Behandelbarkeit und damit wiedergegebenen Dienstfähigkeit kompetenter sei als ein Amtsarzt. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, daß die belangte Behörde nach einem umfangreichen Beweisverfahren in der eingehenden Begründung des angefochtenen Bescheid dargestellt hat, daß durch kurzfristige therapeutische Maßnahmen - wie sie von Dr. G
vorgeschlagen wurden - die festgestellte psychische Erkrankung
nicht soweit behandelbar bzw. soweit heilbar sei, daß er den Umgang mit Menschen, insbesondere auch dem problematischen Personenkreis an einem Sozialamt, im Rahmen eines sehr umfangreichen Parteienverkehrs gewachsen sein werde. Diese besonderen Anforderungen am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers finden in Befund und Therapievorschlag des "Privatsachverständigen" keinen Niederschlag, sodaß die belangte Behörde zutreffend von den Ausführungen des Amtsarztes ausgehen konnte.
In dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, der wahre Grund seiner Versetzung in den dauernden Ruhestand sei die Absicht der Behörde, die Auszahlung von Jubiläums- und Treuegeld, das er am 15. September 1993 erhalten hätte, zu ersparen, kann kein Zusammenhang mit dem Beschwerdegegenstand erblickt werden, sodaß es sich erübrigt, näher darauf einzugehen.
Dem Einwand, das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz sehe die Versetzung in den Ruhestand zwingend erst nach einjährigen Krankenstand vor, ist zu entgegnen, daß zwar § 43 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes eine Regelung enthält, wonach der Beamte in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen ist, wenn er über ein Jahr dienstunfähig ist, aber gleichzeitig vorsieht, daß eine Versetzung in den zeitlichen Ruhestand nur dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung in den dauernden Ruhestand nicht vorliegen. Da die belangte Behörde im Beschwerdefall jedoch davon ausgehen konnte, daß der Beschwerdeführer dauernd unfähig ist, seinen Dienst ordnungsgemäß zu versehen, hatte sie ohne Rücksicht auf die Dauer des Krankenstandes gemäß § 45 Abs. 3 lit. a Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz eine Versetzung des Beschwerdeführers in den dauernden Ruhestand vorzunehmen, sodaß die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit nicht vorliegt.
Aus den dargelegten Gründen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung
BGBl. Nr. 104/1991.
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