Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich am 18. August 1993 zwischen
1.29 und 1.33 Uhr an einem näher beschriebenen Ort als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet hätte werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2a lit. b und § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Ergänzung des Tatortes (durch die Berufungsbehörde) sei zulässig, weil dieser bereits in der Anzeige und im Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung aufscheine. Eine Verfolgungsverjährung sei insofern nicht eingetreten, zumal der Beschwerdeführer bereits innerhalb der diesbezüglichen sechsmonatigen Frist hiezu eine schriftliche Stellungnahme abgegeben habe.
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zlen. 93/02/0178, 0284, führte die belangte Behörde weiter aus, es sei von einem Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, das ihm als Verweigerung des Alkotests zuzurechnen sei. Der Beschwerdeführer habe insgesamt fünfmal in den Alkomaten geblasen und es sei von ihm verlangt worden, so fest und so lange hineinzublasen, bis das Gerät einen verläßlichen Wert aufzeige. Tatsächlich sei bei den Blasvorgängen Atemluft, aber zu wenig, hineingeblasen worden, wie der Alkomat durch "Blaszeit zu kurz" angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe den Blasvorgang wiederholt, was darauf schließen lasse, daß er die Aufforderung der Polizeibeamten hiezu verstanden haben müsse. Aus der Tatsache, daß der Alkomat immer "Blaszeit zu kurz, Fehlversuch" angezeigt habe, sei zu schließen, daß, wie auch die Zeugenaussage eines der einschreitenden Polizeibeamten ergeben habe, der Beschwerdeführer offensichtlich und bewußt an der Öffnung des Mundstückes vorbeigeblasen habe. Geschulten Organen der Straßenaufsicht sei eine Beurteilung der Frage, wieso bei der Amteluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen sei, zuzumuten. Das Argument des "starken Rauchens" als Hindernis für das erforderliche Luftvolumen sei vom medizinischen Amtssachverständigen entkräftet worden. Zur behaupteten psychischen Verfassung des Beschwerdeführers (Nervosität etc.) als Hinderungsgrund für eine Atemalkoholuntersuchung sei zu bemerken, daß jeder Kraftfahrzeuglenker auch die psychische Tauglichkeit aufzuweisen habe, die das Verkehrsgeschehen und auch alle Nebenhandlungen, wie Kontrollen und andere Belastungen, abverlangen würden. Da die Behörde aber von einer Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers ausgehe, sei eine psychische Unmöglichkeit der Atemalkoholuntersuchung zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Was zunächst die "Einfügung" des Tatortes durch die belangte Behörde in den Spruch anlangt, so entspricht diese Vorgangsweise im Sinne der Begründung des angefochtenen Bescheides der ständigen hg. Rechtsprechung, welcher der Beschwerdeführer nichts Wesentliches entgegenzusetzen vermag.
Weiters entspricht es gleichfalls der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0288), von welcher abzugehen kein Anlaß besteht, daß dem Beschwerdeführer kein Wahlrecht zwischen der Atemluftuntersuchung und der Vorführung zum Amtsarzt zwecks Blutabnahme oder der Durchführung einer klinischen Untersuchung durch einen Amtsarzt zustand.
Auch kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten das Zustandekommen von gültigen Atemluftproben verhindert - was nach der ständigen hg. Rechtsprechung als Verweigerung der Ablegung der Atemluftprobe anzusehen ist -, rechtswidrig ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf verweist, die belangte Behörde habe seinem Beweisantrag auf Einholung eines "neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens" zum Beweis dafür, daß er psychisch zur Ablegung der Atemluftprobe nicht in der Lage gewesen sei, zu Unrecht nicht Folge geleistet, zumal es sich für ihn um eine "einmalige Ausnahmesituation" gehandelt habe, so vermag ihm der Gerichtshof nicht beizupflichten. Die im diesbezüglichen Beweisantrag angeführten "psychischen Komponenten (Aufregung, Nervosität)" bildeten für die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens keinen Anlaß. Zu Recht verweist die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in der Gegenschrift auf das hg. Erkenntnis vom 23. September 1994, Zl. 94/02/0264, wonach (sogar) einem dispositionsfähig gebliebenen UNFALLbeteiligten trotz eines sogenannten "Unfallschrecks" pflichtgemäßes Verhalten zumutbar ist, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag.
Von daher gesehen kann anläßlich der - nicht einmal im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall an den Beschwerdeführer gerichteten - Aufforderung zur Ablegung der Atemluftprobe auf Alkoholgehalt von vornherein nicht von einer solchen "psychischen Ausnahmesituation" gesprochen werden, welche den Probanden außer Stande setzt, der erwähnten Aufforderung pflichtgemäß nachzukommen. Zu Recht hat die belangte Behörde daher von der Einholung des diesbezüglichen, vom Beschwerdeführer beantragten Fachgutachtens Abstand genommen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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