VwGH 93/02/0178

VwGH93/02/017824.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 26. Mai 1993, Zl. UVS-03/18/00517/93, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §52 Z11a;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a litb;
StVO 1960 §52 Z11a;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 19. März 1992

I. um 19.42 Uhr in einem bestimmten Wachzimmer in Wien sich geweigert, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt messen zu lassen, obwohl vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe,

II. um 19.25 Uhr in Wien XXII, zwischen Guido-Lammer-Gasse Nr. 5 und Murraygasse Nr. 30 die durch Zonenbeschilderung von 30 km/h kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung als Kfz-Lenker erheblich überschritten. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu I. nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 2a lit. b, zu II. nach § 52 lit. a Z. 11a StVO begangen. Es wurden Geldstrafen zu I. von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage), zu II. von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

I. Zur Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 2a lit. b StVO:

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe mindestens vier Atemluftproben abgegeben, auf dem Teststreifen des Alkomaten seien aber nur drei Versuche festgehalten. Hiezu hat der Zeuge W. erläutert, daß ein Versuch nicht erfaßt werde, wenn der Proband überhaupt nicht in das Mundstück hineinblase. Es erübrigt sich aber, hierauf näher einzugehen, weil es nicht entscheidungswesentlich ist, ob der Beschwerdeführer (erfolglos) drei oder vier Atemluftproben abgegeben hat.

Aufgrund der vor der belangten Behörde abgelegten, im wesentlichen übereinstimmenden drei Zeugenaussagen durfte die belangte Behörde davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer zwar die Backen aufblähte, die Luft jedoch am Mundstück des Alkomaten vorbeiblies. Eine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Unschlüssigkeit ist in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen. Der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei bei einem Blähen der Backen unmöglich, an der Öffnung des Mundstücks vorbeizublasen, vermag der Gerichtshof nicht zu folgen. Es entspricht im übrigen der ständigen Rechtsprechung, daß einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso bei der Atemluftuntersuchung kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zugemutet werden muß. Die von den Zeugen geschilderte Gestaltung des Blasvorganges durch den Beschwerdeführer hat die belangte Behörde zu Recht als Verweigerung der Atemluftuntersuchung angesehen (vgl. zum Ganzen die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1992, Zl. 91/03/0327 und vom 24. Februar 1993, Zl. 91/03/0343).

Das als Verweigerung qualifizierte Verhalten des Beschwerdeführers ist der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne Schwierigkeit zu entnehmen. Der Aufnahme einer Umschreibung dieses Verhaltens in den Bescheidspruch bedurfte es nicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1992, Zl. 91/03/0327, und vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0124).

Unzutreffend ist auch die Ansicht des Beschwerdeführers, als Schuldform müsse zweifelsfrei Vorsatz gefordert werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO nämlich nicht nur vorsätzlich begangen werden; da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 VStG sowie das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1992, Zl. 92/02/0254). Der angelastete Verschuldensgrad könnte zwar für die Strafbemessung von Bedeutung sein; im Beschwerdefall wäre aber im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers in der Verhängung einer Geldstrafe von S 12.000,-- bei den vom Beschwerdeführer angegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen selbst dann kein Ermessensfehler zu erkennen, wenn man dem Beschwerdeführer bloß fahrlässige Begehung zugute halten wollte.

Der Beschwerdeführer betont, er habe sich einerseits sofort bereit erklärt, sich einem Alkomattest zu unterziehen, andererseits nach dessen Scheitern sofort die Beiziehung eines Amtsarztes zum Zwecke der Blutuntersuchung verlangt; diesem Verlangen hätte entsprochen werden müssen.

Auch daraus ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: einerseits ändert seine ursprüngliche Bereitschaft zur Abgabe von Atemluftproben am nachfolgenden Scheitern der Untersuchung durch ungenügende Beatmung des Gerätes nichts; andererseits stand ihm kein Wahlrecht zwischen der Atemluftuntersuchung und der Vorführung zum Amtsarzt zwecks Blutabnahme zu (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1992, Zl. 91/03/0327, und vom 27. Jänner 1993, Zlen. 92/03/0017, 0018). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist somit nicht geeignet, ihn zu entschuldigen. Eine Rechtsgrundlage für die von ihm vermißte Vorführung vermag er selbst nicht zu nennen.

Es trifft nicht zu, daß der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde nicht vernommen wurde. Daß sich diese Vernehmung auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse und seine einschlägige Vorstrafe beschränkte und sich nicht auf die Frage der subjektiven Tatseite erstreckte (auch sein anwaltlicher Vertreter stellte keine weitergehenden Fragen), stellt schon deshalb keinen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers - wie eben ausgeführt - rechtlich verfehlt war.

II. Zur Verwaltungsübertretung nach § 52 (lit. a) Z. 11a StVO:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dem Spruch liege kein entsprechender Tatvorwurf zugrunde. Sowohl dem Spruch als auch der Begründung des angefochtenen Bescheides ist aber klar und deutlich zu entnehmen, daß und inwieweit dem Beschwerdeführer die Mißachtung einer Zonenbeschränkung angelastet wurde. Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Modifikation bestand lediglich darin, entsprechend dem Standpunkt des Beschwerdeführers wegen Tateinheit nur eine Verwaltungsübertretung statt der im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten zwei Verwaltungsübertretungen anzunehmen. Eine Auswechslung der Tat wurde damit nicht vorgenommen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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