VwGH 91/03/0327

VwGH91/03/032721.12.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. September 1991, Zl. 8V-755/3/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §44a lita;
AVG §59 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2 idF 1986/105;
StVO 1960 §99 Abs1 litb idF 1986/105;
VStG §44a lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S. 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 26. September 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. Dezember 1989 an einem näher bestimmten Ort in Klagenfurt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt und sich gegenüber dem einschreitenden, besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Polizeibeamten in der Zeit von 0.20 Uhr bis 0.30 Uhr in einem bestimmten Wachzimmer geweigert, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen. Er habe hiedurch eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe von S 11.000,-- (und eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers weist der Spruch des angefochtenen Bescheides, mit dem das Straferkenntnis der Erstbehörde bestätigt wurde, alle notwendigen Tatbestandselemente des § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO auf. Auch insoweit der Beschwerdeführer darzustellen sucht, der Begründung (offenbar gemeint des Straferkenntnisses der Erstbehörde) sei zu entnehmen, daß das Verhalten des Beschwerdeführers einer Verweigerung "gleichkomme", im Spruch jedoch die Rede davon sei, daß er sich geweigert hätte, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, vermag er keinen Mangel des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer bei sechs Versuchen am Alkomaten kein gültiges Meßergebnis erzielte, obwohl er über den Alkomaten und über die Folgen einer eventuellen Verweigerung belehrt worden ist. Die belangte Behörde hat auch hinreichend deutlich dargelegt, wie sie zu ihren Feststellungen gelangte und im Rahmen der Beweiswürdigung nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, wieso sie den Aussagen der Sicherheitswachebeamten als Zeugen gefolgt ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muß einem besonders geschulten Sicherheitswachebeamten die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustandegekommen ist, zugemutet werden. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer den Blasvorgang derart mangelhaft gestaltete, daß er bei insgesamt sechs Versuchen seine Atemluft in den Schlauch des Alkomaten entweder zu kurz oder zu schwach hineinblies. Damit hat die belangte Behörde als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer bei der Vornahme der Atemluftprobe ein Verhalten gesetzt hat, welches das gültige Zustandekommen eines Meßergebnisses verhindert hat. Darin war entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verweigerung der Atemluftprobe gemäß § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO zu erblicken (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 1992, Zl. 92/02/0162, mit weiteren Judikaturhinweisen). Weiters ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 99 Abs. 1 lit. b StVO der Aufnahme einer Umschreibung des Verhaltens, das als Verweigerung der Atemluftprobe angesehen wird, in den Spruch des Straferkenntnisses nicht bedarf (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1992, Zl. 92/02/0092 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Der Beschwerdeführer vertritt ferner die Auffassung, daß er in seinen Rechten verletzt worden sei, weil er nicht darüber belehrt worden sei, daß er verlangen könne, einem Amtsarzt zwecks Blutabnahme zur Bestimmung des Alkoholgehaltes vorgeführt zu werden. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere, weil dem Beschwerdeführer kein Wahlrecht zwischen der Atemluftuntersuchung und der Vorführung zum Amtsarzt zustand (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zl. 90/02/0103).

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Zeuge F sei nicht einvernommen worden, obwohl er zu dem Thema beantragt wurde, daß der Beschwerdeführer im Amtsraum und in seinem Beisein auf seinen Krankheitszustand verwiesen und auch angeboten habe, daß er dem Amtsarzt vorgeführt und eine Blutabnahme veranlaßt werde, vermag er einen relevanten Verfahrensmangel der belangten Behörde nicht aufzuzeigen. Sein Verlangen dem Amtsarzt vorgeführt zu werden, ist schon aus den vorgenannten Erwägungen bei Beurteilung der hier vom Beschwerdeführer begangenen Übertretung unerheblich. Auch aus dem Hinweis des Beschwerdeführers auf "seinen Krankheitszustand" - der hier nicht näher präzisiert wird - ist für ihn nichts gewonnen. Die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten vom 6. März 1991 auf die diesbezüglichen Behauptungen des Beschwerdeführers Bedacht genommen und ist auch auf den von ihm vorgelegten ärztlichen Befund vom 11. Jänner 1990 eingegangen. Sie hat auch darauf Bedacht genommen, daß nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens von den beiden Sicherheitswachebeamten zur Zeit der Atemluftuntersuchung beim Beschwerdeführer weder Husten noch Erbrechen festgestellt werden konnte. Sie führte in ihrer amtsärztlichen Beurteilung aus, daß Husten und Erbrechen auch vom medizinischen Laien erkannt werden können. Krankheiten wie eine chronische Bronchitis, eine Vagotomie bzw. Übelkeit und zeitweises Erbrechen verursachen keine derartige Minderung der Lungenfunktion, daß die Durchführung des Alkotestes unmöglich gemacht wird. Somit läßt sich für den Beschwerdeführer auch unter Zugrundelegung des von ihm behaupteten Leidenszustandes und auch dann, wenn der Zeuge F ausgesagt hätte, daß der Beschwerdeführer "auf seinen Krankheitszustand verwiesen" habe, kein günstigeres Ergebnis erzielen.

Insoweit der Beschwerdeführer das amtsärztliche Gutachten und die "Behauptung" (gemeint offensichtlich: Aussage) des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen und sie in den Gegensatz zum Attest des Dr. Y zu stellen sucht, bekämpft er inhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde und übersieht, daß sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine diesbezügliche Kontrollbefugnis nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. u. a. die Erkenntnisse von verstärkten Senaten vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 und vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Diesbezüglich der belangten Behörde unterlaufene Fehler sind im angefochtenen Bescheid jedoch nicht zu erkennen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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