Normen
ABGB §6;
AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs2;
BeglaubigungsV 1925 §3;
BeglaubigungsV 1925 §4;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213 ;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a litg idF 1983/174 ;
StVO 1960 §89a Abs2a lith idF 1983/174 ;
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1976/412;
StVONov 10te;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
ABGB §6;
AVG §13 Abs3;
AVG §18 Abs4;
AVG §45 Abs2;
BeglaubigungsV 1925 §3;
BeglaubigungsV 1925 §4;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213 ;
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;
StVO 1960 §89a Abs2 idF vor 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1983/174;
StVO 1960 §89a Abs2a litg idF 1983/174 ;
StVO 1960 §89a Abs2a lith idF 1983/174 ;
StVO 1960 §89a Abs7 idF 1976/412;
StVONov 10te;
VwGG §13 Abs1 Z2;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.690,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 26. September 1989 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 für die vom Magistrat der Stadt Wien, MA 48, am 18. Oktober 1988 um 9.39 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien 12, A-Gasse n, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges ein Kostenersatz in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
1. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 18 Abs. 4 AVG 1950 und die Verordnung der Bundesregierung vom 28. Dezember 1925, BGBl. Nr. 445 (über die Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen der Verwaltungsbehörden durch die Kanzlei), die Rechtsqualität der angefochtenen Erledigung vom 26. September 1989 als "Bescheid" bestreitet, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon im Erkenntnis vom 10. November 1989, Zl. 89/18/0135, in Erwiderung auf ein gleichartiges Vorbringen desselben Beschwerdevertreters bei einem analogen Sachverhalt dargelegt, aus § 3 der genannten Verordnung ergebe sich nicht, daß nach dem Vermerk "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" anzuführen sei, um welche zur Beglaubigung ermächtigte Person es sich dabei handle, also etwa der Name dieser ermächtigten Person anzugeben wäre, und dies nur für den die Erledigung Genehmigenden gelte. Warum der auf der vorliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides "aufscheinende handschriftliche Vermerk nicht als eigenhändige Unterschrift zu werten" sein soll, werde von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und sei auch für den Gerichtshof nicht zu erkennen, wenn man davon ausgehe, daß die Unterschrift als ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift anzusehen sei, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kenne, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen könne (dabei wurde vergleichsweise auf das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1979, Slg. Nr. 5423/F, hingewiesen). Ferner sei das Fehlen einer "Behauptung der belangten Behörde, ob eine diese Unterschrift hinsetzende Person zur Beglaubigung der Bescheidausfertigung tatsächlich von der Verwaltungsbehörde ermächtigt ist", auf dem Boden der vorstehend wiedergegebenen Rechtslage (§ 18 Abs. 4 AVG 1950 und § 3 Abs. 1, 2 und 4 der genannten Verordnung) irrelevant, solange es an Anhaltspunkten dafür fehle (auch die Beschwerdeführerin habe derartiges nicht behauptet), daß jene Person, welche die im angefochtenen Bescheid angebrachte Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung" unterschrieben habe, im Sinne der zitierten Verordnung nicht ermächtigt gewesen sei. Gleiches gilt im vorliegenden Beschwerdefall.
2. Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermaßen Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges, und sie bekämpft auch nicht die Feststellung der belangten Behörde, daß dieses Fahrzeug, ein Pkw VW Golf, mit zwei Rädern (nämlich einem Vorder- und einem Hinterrad, wobei es sich nach der in der "Anzeige" Bl. 1 enthaltenen Handskizze des Meldungslegers jeweils um das rechte handelte) auf dem Gehsteig abgestellt war.
Dem angefochtenen Bescheid liegt weiters die (von der Beschwerdeführerin bestrittene) Feststellung zugrunde, daß auf diese Weise für den Fußgängerverkehr nur mehr eine "Restgehsteigbreite" von ca. 35 cm verblieben sei. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde dazu aus, daß die Norm des § 89a StVO 1960 die Behörden oder die in Betracht kommenden Organe berechtige, nicht erst dann ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren konkret gehindert werde, sondern die Entfernung schon dann veranlaßt werden dürfe, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen sei, daß dieses (später abgeschleppte) Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern werde. Im gegenständlichen Fall sei das Fahrzeug der Beschwerdeführerin dergestalt abgestellt gewesen, daß eine Hinderung des Fußgängerverkehrs (im Sinne des von der belangten Behörde einleitend zitierten § 89a Abs. 2a lit. e StVO 1960 in der Fassung der 10. Novelle, BGBl. Nr. 174/1983) zu besorgen gewesen sei. Die Rechtswidrigkeit der Abstellung sei somit in Ansehung einer Vorschrift vorgelegen, durch die eine Verkehrsbeeinträchtigung der eingetretenen Art hintangehalten werden solle. Das Vorliegen einer konkreten Hinderung des Fußgängerverkehrs wurde von der belangten Behörde nicht als erwiesen angenommen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Rechtsansicht, daß in derartigen Fällen für die Rechtmäßigkeit einer Abschleppung - die eine wesentliche Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Kostenvorschreibung nach § 89a Abs. 7 StVO 1960 darstellt (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1986, Slg. Nr. 12041/A) - die bloße Annahme der begründeten Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung nicht ausreiche, sondern diese bereits eingetreten sein müsse.
Nach der zu § 89a Abs. 2 erster Satz StVO 1960 in der Fassung der 4. Novelle, BGBl. Nr. 21/1974, ergangenen, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 12. Mai 1977, Slg. Nr. 9320/A, war die Behörde (bzw. waren die nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle in Betracht kommenden Organe) nicht erst dann berechtigt, ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren usw. konkret gehindert wurde, sondern durfte die Entfernung schon dann veranlaßt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen war, daß das Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern werde, weshalb in solchen Fällen für die zwangsweise Entfernung von Fahrzeugen schon Sorge getragen werden durfte, bevor noch der übrige Verkehr konkret gehindert worden ist. Dieser allgemeine Rechtssatz findet sich auch in dem bereits erwähnten (den Fall einer "Buszone" betreffenden) Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Februar 1986, Slg. Nr. 12041/A, und wurde auch auf die Fälle der Hinderung des Fußgängerverkehrs übertragen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 15. Jänner 1982, Zl. 81/02/0206, und vom 25. November 1983, Slg. Nr. 11236/A).
Durch die 10. Novelle, BGBl. Nr. 174/1983, erhielt der § 89a Abs. 2 erster Satz StVO 1960 eine neue Fassung. Er lautet seither dahingehend, daß dann, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird, die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen hat. Zusätzlich wurde ein neuer § 89a Abs. 2a leg. cit. geschaffen, demzufolge eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben ist, a) wenn Schienenfahrzeuge nicht unbehindert fahren können, b) wenn der Lenker eines Omnibusses des Kraftfahrlinienverkehrs am Vorbeifahren oder Wegfahren, am Zufahren zu einer Haltestelle oder zu einer Garage oder am Befahren eines Fahrstreifens für Omnibusse gehindert ist, c) wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist, d) wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 oder 5 am Zufahren zu einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz gehindert ist, e) wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind, f) wenn Radfahrer an der Benützung eines Radfahrstreifens, eines Radweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind, g) wenn ein Fahrzeug auf einem Schutzweg oder vor einer Behindertenrampe abgestellt ist oder h) wenn ein Fahrzeug, das nicht ein Omnibus ist, auf einer für Omnibusse vorbehaltenen Fläche ("Buszone") abgestellt ist. Die lit. d hat durch die (im vorliegenden Beschwerdefall noch nicht anzuwendende) 15. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 86/1989, eine Änderung dahin erfahren, daß eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 gegeben ist, wenn ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis im Sinne des § 29b Abs. 3 angebracht ist, auf einem gemäß § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz abgestellt ist oder wenn der Inhaber eines Ausweises nach § 29b Abs. 4 oder 5 am Zufahren zu einem solchen Abstellplatz gehindert ist; weiters wurden durch diese Novelle in der lit. g zwischen den Worten "Schutzweg" und "oder" ein Beistrich und die Worte "auf einer Radfahrerüberfahrt" eingefügt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen, in denen bereits auf die neue Rechtslage Bedacht zu nehmen war, an seiner Judikatur, daß für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs genüge ("Besorgnisjudikatur"), festgehalten. Dies trifft nicht nur in Ansehung solcher Tatbestände zu, die im § 89a Abs. 2a leg. cit. nicht eigens angeführt sind, und zwar hinsichtlich einer uneingeschränkten Halteverbotszone zur "Spitzenverkehrszeit" das Erkenntnis vom 25. April 1985, Zl. 85/02/0002, hinsichtlich einer Halteverbotszone mit dem Zusatz "ausgenommen Zustelldienste" das Erkenntnis vom 22. Juni 1988, Zl. 87/02/0176, hinsichtlich eines "Verkehrsspitzenhalteverbotes" das Erkenntnis vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0049, sowie hinsichtlich einer "Diplomatenzone" das Erkenntnis vom 23. Oktober 1986, Zl. 86/02/0114. Diese Judikatur wurde auch in Ansehung im § 89a Abs. 2a StVO 1960 genannter Tatbestände, jeweils ebenfalls unter Hinweis auf Vorjudikatur in folgenden Erkenntnissen aufrechterhalten: zur lit. a: die Erkenntnisse vom 23. April 1987, Zl. 87/02/0034, und vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0011; zur lit. c: die Erkenntnisse vom 23. April 1987, Zl. 87/02/0003, und vom 13. Mai 1987, Zl. 85/03/0167; zur lit. d: die Erkenntnisse vom 3. April 1985, Zl. 83/03/0313, vom 18. Dezember 1987, Slg. Nr. 12598/A, vom 28. September 1988, Zl. 88/02/0042, und vom 15. November 1989, Zl. 88/03/0141; zur lit. e: das Erkenntnis vom 1. April 1987, Zl. 85/03/0138.
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters im Erkenntnis vom 26. März 1987, Zl. 86/02/0184, auf Grund der Diktion der lit. h zum Ausdruck gebracht, daß ein in einer Buszone abgestellter Pkw jedenfalls als verkehrsbeeinträchtigend im Sinne des Abs. 2 anzusehen sei. Desgleichen wurde im Erkenntnis vom 27. April 1988, Zl. 87/03/0058 ausgesprochen, daß gemäß § 89a Abs. 2a lit. g StVO 1960 eine die Abschleppung des Fahrzeuges rechtfertigende Verkehrsbeeinträchtigung bereits in der Aufstellung des Fahrzeuges auf dem Schutzweg liege und es (daher) weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Fußgängerverkehrs bedürfe. Auch in dem bereits erwähnten Erkenntnis vom 18. Dezember 1987, Slg. Nr. 12598/A, wurde auf die unterschiedliche Diktion der lit. d und g dieser Gesetzesstelle Bedacht genommen.
Im Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0091, hat der Gerichtshof (in einem die lit. c, und zwar eine Ladezone betreffenden Beschwerdefall) die Ansicht vertreten, daß in jenen Fällen des § 89a Abs. 2a StVO 1960, in welchen der Gesetzgeber - im Gegensatz zu den in den lit. g und h genannten Fällen - für eine Verkehrsbeeinträchtigung verlange, daß die dort genannten Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind, gegenüber der Rechtslage vor der 10. StVO-Novelle die bloße Annahme der begründeten Besorgnis einer Verkehrsbehinderung nicht ausreiche, sondern diese bereits eingetreten sein müsse.
Demnach wurde die Rechtsfrage, ob in den Fällen, in denen der Gesetzgeber für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung verlangt, daß Verkehrsteilnehmer "gehindert" sind (also in den Fällen des § 89a Abs. 2a lit. b bis f StVO 1960 und damit auch der im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden lit. e dieser Gesetzesstelle), die konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich ist oder (wie nach der Rechtslage vor der 10. StVO-Novelle) die konkrete Besorgnis einer solchen Hinderung ausreicht, in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt bei Lösung dieser Rechtsfrage nunmehr die Auffassung, daß die 10. StVO-Novelle im gegebenen Zusammenhang eine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage nur insoweit gebracht hat, als, ausgehend von der unterschiedlichen Diktion in den einzelnen lit. des § 89a Abs. 2a StVO 1960, die Frage des Vorliegens einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 unterschiedlich zu beurteilen ist und dementsprechend in den Fällen der lit. g und h das bloße "Abstellen" eines Fahrzeuges auf einer der darin genannten Verkehrsflächen zur Annahme einer solchen Verkehrsbeeinträchtigung genügt. Dies steht im Einklang mit den vorangegangenen Erkenntnissen Zl. 86/02/0184 und Zl. 87/03/0058. Das bedeutet, daß es in diesen Fällen - wie dies vor allem im Erkenntnis Zl. 87/03/0058 zutreffend ausgedrückt wurde - weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs bedarf. Mit Recht wurde in diesem Zusammenhang auf die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 10. StVO-Novelle hingewiesen, wonach es in derartigen Fällen auf eine "unmittelbare" Verkehrsbeeinträchtigung nicht ankommt. Es ist daraus klar erkennbar, daß der Gesetzgeber in derartigen Fällen das "Abstellen" eines Fahrzeuges einer dadurch bewirkten Verkehrsbeeinträchtigung, die durch diese Bestimmung hintangehalten werden soll, von vornherein gleichsetzt.
Diese Grundsätze wurden in der bisherigen Judikatur auch auf andere gleichartige Fälle (Abstellen eines Fahrzeuges in einer Diplomaten-, Feuerwehr- oder Polizeifahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone) übertragen und finden seit der 15. StVO-Novelle weiters auf den ersten Fall der lit. d Anwendung. Zu letzterem wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (860 Blg. NR XVII. GP) bemerkt, diese Änderung sei erforderlich gewesen, um einem dauernd stark gehbehinderten Ausweisinhaber (§ 29b) jederzeit die Benützung eines für solche Personen eigens eingerichteten und vorbehaltenen Abstellplatzes sicherzustellen, habe doch bisher ein auf einem "Behindertenparkplatz" abgestelltes Fahrzeug nur dann abgeschleppt werden können, wenn ein Behinderter am Zufahren zu dem für ihn freigehaltenen Abstellplatz konkret gehindert gewesen sei, dies sei unbefriedigend gewesen und habe nicht den ursprünglichen Vorstellungen über die Freihaltung von "Behindertenparkplätzen" entsprochen, weil einem Behinderten ebensowenig zugemutet werden könne, gegebenenfalls erst das Abschleppen eines widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges durch Herbeiholung eines Straßenaufsichtsorganes veranlassen zu müssen, wie einem Rollstuhlfahrer bei einer Behindertenrampe. Dies war offenkundig eine Reaktion des Gesetzgebers auf die bereits angeführte, zur lit. d des § 89a Abs. 2a StVO 1960 ergangene Judikatur des Gerichtshofes, wobei aus dem bisher aus der lit. d enthaltenen alleinigen (und nunmehr als zweiten Fall belassenen) Tatbestand (der Hinderung der Zufahrt zu einem Behinderten vorbehaltenen Abstellplatz) der Fall des Abstellens eines Fahrzeuges auf einem solchen Abstellplatz herausgenommen und damit ein eigener Tatbestand geschaffen wurde. Hält man sich allerdings die diesen Fall betreffende, oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor Augen, so ist die wiedergegebene Aussage in den Gesetzesmaterialien, bisher habe ein auf einem "Behindertenparkplatz" abgestelltes Fahrzeug nur dann abgeschleppt werden können, wenn ein Behinderter am Zufahren KONKRET gehindert gewesen sei, unrichtig, ergingen doch alle diese Erkenntnisse auf dem Boden der "Besorgnisjudikatur" und kam es teilweise nur deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil hiebei nicht auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen worden war; der Absicht des Gesetzgebers entsprechend erfolgte aber diesbezüglich eine Angleichung an die in den lit. g und h angeführten Tatbestände.
Die im Erkenntnis Zl. 88/18/0091 ausgesprochene Rechtsansicht, in den Fällen der lit. b bis f des § 89a Abs. 2a StVO 1960 (der lit. d nunmehr nur hinsichtlich des zweiten Falles) reiche die bloße Annahme der begründeten Besorgnis einer Verkehrsbehinderung nicht (mehr wie nach der früheren Rechtslage) aus, vermag der Gerichtshof aus folgenden Gründen nicht aufrechtzuerhalten:
Die Argumentation dieses Erkenntnisses stützt sich primär auf die unterschiedliche Diktion, wie sie vom Gesetzgeber bei Anführung der einzelnen Tatbestände des § 89a Abs. 2a StVO 1960 gebraucht wird. Daraus ist aber lediglich ableitbar, daß es in den Fällen der lit. g und h (nunmehr auch im ersten Fall der lit. d) - wie bereits gesagt - zur Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 genügt, wenn ein Fahrzeug "abgestellt" ist, hiefür also (mit den Worten des Erkenntnisses Zl. 88/18/0091) nicht einmal die begründete Besorgnis, es werde zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen, erforderlich ist, während dies in den übrigen Fällen nicht zutrifft. Darüber, ob in diesen Fällen eine konkrete Verkehrsbehinderung notwendig oder nach den Umständen des Einzelfalles die begründete Besorgnis ausreichend ist, ist damit noch nichts gesagt.
Geht man auch diesbezüglich von dem (bei Auslegung von Gesetzen gemäß § 6 ABGB in erster Linie maßgeblichen) Wortlaut der lit. b, c, d zweiter Fall, e und f aus, so fällt auf, daß schon der § 89a Abs. 2 erster Satz StVO 1960 vor der 10. StVO-Novelle eine demonstrative Aufzählung von eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2 darstellenden Tatbeständen enthielt, bei denen (einheitlich) darauf abgestellt wurde, daß bestimmte Verkehrsteilnehmer an der Benützung einer bestimmten Verkehrsfläche "GEHINDERT" werden - auf Grund welcher Rechtslage die "Besorgnisjudikatur" entstanden ist - und sich der Gesetzgeber nunmehr in den genannten Fällen der gleichen Diktion bedient. Es ist daher nicht einsichtig, daß sich trotz des insoweit gleichen Wortlautes die Rechtslage auch dahin geändert habe, daß die "Besorgnisjudikatur" fallengelassen werden müsse. Die Wortfolge "gehindert ist" bzw. "gehindert sind" läßt auch - wie bisher - rein sprachlich die Möglichkeit zu, daß es sich nicht um eine konkrete Hinderung des Verkehrs handeln müsse. Auch dem Zweck dieser Bestimmung trägt diese Auslegung unverändert weiterhin Rechnung.
Wenn im Erkenntnis Zl. 88/18/0091 auf die Erläuternden Bemerkungen zur 10. StVO-Novelle Bezug genommen wird, so ist daraus nichts zu gewinnen. Es heißt darin ausdrücklich, es werde grundsätzlich daran festgehalten, daß ein Abschleppen nur bei einer unmittelbaren Verkehrsbeeinträchtigung in Betracht komme. Was unter einer "unmittelbaren Verkehrsbeeinträchtigung" verstanden wird, ergibt sich erst aus der dazu im Gegensatz stehenden Ausnahmeregelung der lit. g und h, hinsichtlich derer somit eine "mittelbare Verkehrsbeeinträchtigung" in dem bereits oben aufgezeigten Sinne angenommen wird. Daß demnach in jenen Fällen die bisherige "Besorgnisjudikatur" hinfällig wäre, geht daraus nicht hervor; vielmehr wurde an der bisherigen Rechtslage "grundsätzlich festgehalten". Dies wurde auch im Erkenntnis Slg. Nr. 12598/A unter Aufrechterhaltung der "Besorgnisjudikatur" im wesentlichen richtig erkannt. Dagegen sprechen könnten lediglich die Erläuterungen zur 15. StVO-Novelle, aus denen der Schluß gezogen werden könnte, daß beim zweiten Fall der lit. d (anders als bei deren erstem Fall und entsprechend der bisherigen vermeintlichen Rechtslage) eine konkrete Verkehrsbehinderung notwendig sei. Diese Ansicht hat aber im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden, wozu noch kommt, daß es dem Gesetzgeber ausschließlich darum zu tun war, eine Änderung der Rechtslage im Sinne des ersten Falles der lit. d herbeizuführen, weil Behinderten jederzeit ein ihnen vorbehaltener Abstellplatz zur Verfügung stehen und dieser daher schon vor einer tatsächlichen Behinderung zu diesem Zwecke freigehalten werden soll.
Schließlich wird die im Erkenntnis Zl. 88/18/0091 vertretene Rechtsansicht auch dem Umstand nicht gerecht, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung des Vorliegens einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 der Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges entscheidend ist (vgl. insbesondere auch dazu das bereits erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates Slg. Nr. 12041/A). Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser (mangels gesetzlicher Änderung auch nach der 10. StVO -Novelle anzuwendenden) Judikatur abzugehen. Es wäre vom Ergebnis her höchst unbefriedigend, würde man in allen diesen Fällen ein verkehrsbeeinträchtigend abgestelltes Fahrzeug nur dann entfernen dürfen, wenn (gerade) in diesem Zeitpunkt eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung gegeben ist, andernfalls aber nicht. Selbst dann, wenn vor der (beabsichtigten) Entfernung eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung eingetreten ist, die sogar diese Maßnahme ausgelöst hat, müßte demnach von einer Entfernung (zumindest vorerst) Abstand genommen werden, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt (immer noch oder neuerlich) eine konkrete Verkehrsbeeinträchtigung vorgelegen ist. Daß dies mit dem Zweck des Gesetzes nicht vereinbar wäre, liegt wohl auf der Hand. Es müßte, wenn die konkrete Verkehrsbehinderung nicht anhält, mit der Durchführung der Entfernung so lange zugewartet werden, bis sich der (bereits vorgelegene) Fall einer Verkehrsbehinderung wiederholt, obwohl mit dessen künftigem Eintritt ohne Entfernung nach den Umständen des Einzelfalles (auf Grund der bereits vorher eingetretenen Verkehrsbehinderung) gewöhnlich zu rechnen sein wird.
Daraus ergibt sich, daß sich die Rechtslage hinsichtlich der vom Gerichtshof vertretenen "Besorgnisjudikatur" (im Sinne des Erkenntnisses vom 1. April 1987, Zl. 85/03/0138) durch die 10. StVO-Novelle (auch) im Falle des § 89a Abs. 2a lit. e StVO 1960 nicht geändert und daher die belangte Behörde die dadurch gegebene Rechtslage richtig erkannt hat.
3. Die belangte Behörde hat alleine auf Grund der von ihr getroffenen Feststellung, für den Fußgängerverkehr sei durch das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug der Beschwerdeführerin nur mehr eine "Restgehsteigbreite" von ca. 35 cm verblieben, angenommen, daß dadurch eine Hinderung des Fußgängerverkehrs zu besorgen gewesen sei. Richtig ist zwar, daß ein derart geringer Abstand zwischen dem Fahrzeug und der (im Beschwerdefall mit der Hausmauer identen) Straßenbegrenzung nicht ausreichend ist, Fußgängern, insbesondere solchen mit einem Kinderwagen oder Rollstuhl, die ungestörte Benützung des Gehsteiges zu ermöglichen, sodaß sie genötigt sind, auf die Fahrbahn auszuweichen (vgl. hinsichtlich eines Zwischenraumes von ca. 40 cm das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 25. November 1983, Slg. Nr. 11236/A). Sind aber hiebei die Umstände des Einzelfalles zu beachten, so können die Zeit und der Ort der angenommenen Verkehrsbeeinträchtigung nicht unberücksichtigt bleiben. Darauf ist die belangte Behörde nicht eingegangen, wobei allerdings dieser Verfahrensmangel nicht als wesentlich anzusehen ist, weil weder nach der Aktenlage dafür ein Anhaltspunkt besteht, daß zur angegebenen Zeit (am Vormittag eines Werktages) an der betreffenden (im verbauten Ortsgebiet gelegenen) Straßenstelle nicht mit einem Fußgängerverkehr zu rechnen gewesen sei, noch die Beschwerdeführerin solches behauptet hat. Entscheidend ist daher, ob die "Restgehsteigbreite" tatsächlich nur ca. 35 cm betragen hat.
Diese Feststellung der belangten Behörde beruht auf den Angaben des Meldungslegers in dem zugrundeliegenden Ersuchen um Entfernung des Fahrzeuges und anläßlich seiner Zeugenvernehmung am 7. Dezember 1988. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Richtigkeit dieser Angaben unter Hinweis auf die Zeugenaussage ihres Gatten vom 24. Februar 1989, wonach er nach dem Abstellen des Fahrzeuges als Beifahrer die rechte Wagentüre "ohne Probleme zur Gänze" habe öffnen können und er "überzeugt" sei, "daß der Abstand zur Hausmauer deshalb mindestens 1 Meter betragen hat". Damit bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wobei an der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu seiner diesbezüglichen Kontrollbefugnis, die sich demnach nur auf die Vollständigkeit des ermittelten Sachverhaltes und die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung zu erstrecken hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), festzuhalten ist. Aber selbst unter dieser Einschränkung hält der angefochtene Bescheid einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit nicht stand.
Die belangte Behörde hat dem Gatten der Beschwerdeführerin deshalb die Glaubwürdigkeit versagt, weil der Amtssachverständige (der MA 46) die Gehsteigbreite "am Vorfallsort" mit ca. 1,3 bis 1,35 m angegeben hat und "dieser festgestellte Wert erheblich von der Schätzung des Zeugen N" mit etwa 1,5 m abweiche, weshalb ihm "auch ein Irrtum bei Schätzung der verbliebenen Restgehsteigbreite zugebilligt" werden müsse, "zumal es auch nicht nachvollziehbar ist, eine Fahrzeugtüre "ganz" also im rechten Winkel zum Fahrzeug zu öffnen, sondern als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf, daß sich die Türe eines Personenkraftwagens bzw. Kombinationskraftwagens nur bis zu einem spitzen Winkel (i.e. weniger als 90 Grad) öffnen läßt", "sohin der Abstand eines Fahrzeuges zu einer Hausmauer bei geöffneter Türe jedenfalls kleiner als die Gesamtbreite dieser Türe" sei. "Damit" sei "aber auch die diesbezügliche Feststellung des Meldungslegers auf Grund seiner Straßendiensterfahrung völlig nachvollziehbar, wonach die Restgehsteigbreite am Vorfallort nur mehr ca. 35cm betrug". Dieser Begründung fehlt die hinreichende Schlüssigkeit. Abgesehen davon, daß es sich bei einer Schätzung immer nur um die Angabe eines ungefähren Wertes handelt und die Schätzung der Gehsteigbreite durch den Gatten der Beschwerdeführerin nicht in einem solchen Ausmaß von der tatsächlichen Gehsteigbreite differiert, daß daraus auch auf die Unrichtigkeit anderer von diesem Zeugen vorgenommener Schätzungen geschlossen werden müßte, hat der Zeuge dargelegt, wie er zur Schätzung eines Abstandes von "mindestens 1 Meter" gekommen ist. Dabei lag das Schwergewicht seiner Aussage darin, daß er die Türe anstandslos zur Gänze habe öffnen können, um aus dem Fahrzeug auszusteigen, und es ist ihr nicht zu entnehmen, daß er die Worte "zur Gänze" nicht dahin verstanden habe, daß dies soweit als technisch möglich geschehen sei, sondern damit "im rechten Winkel" gemeint war. Die belangte Behörde hat es unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Ausmaß die betreffende Türe des Pkws der Beschwerdeführerin an sich geöffnet werden kann. Dies hätte objektiv ermittelt werden können, und auf dieser Grundlage hätten die einander widersprechenden Angaben des Meldungslegers und des Gatten der Beschwerdeführerin einer Beweiswürdigung unterzogen werden müssen.
Da somit die belangte Behörde Verfahrensvorschriften außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989 im Rahmen des gestellten Begehrens. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der angefochtene Bescheid lediglich in einer einzigen Ausfertigung (mit den darauf entfallenden Stempelgebühren von S 60,--) beizubringen war.
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